Common use of Material Clause in Contracts

Material. 1.14.1 Der Auftragnehmer hat für die rechtzeitige Beistellung des erforderlichen Materials Sorge zu tragen. Er ist verpflichtet, dem Auftraggeber auf dessen Verlangen vor der Verwendung des Ma- terials dessen Erzeugungsstelle, Gewinnungsort, Bezugsquelle udgl bekannt zu geben. Die Bauaufsicht kann den Einsatz von Material, das nicht den anerkannten Regeln der Technik, den Ma- terialproben und -prüfungen sowie den zugesagten Bedingungen entspricht, untersagen. 1.14.2 Jedenfalls muss das Material den Bestimmungen des Bauproduktegesetzes (BGBl I 1997/55) entsprechen. 1.14.3 Gutachten werden nur anerkannt, wenn sie von einer ak- kreditierten Prüfanstalt in Österreich oder im Herkunftsstaat des Materials, sofern dieser dem EWR angehört oder ein Drittstaat mit Gleichstellungsabkommen ist, im Sinne des Gemeinschafts- rechts ausgestellt sind. Jedenfalls müssen solche Gutachten in deutscher Sprache verfasst sein, oder es muss eine einwandfreie beglaubigte Übersetzung angeschlossen werden; Gleiches gilt auch für Verlegepläne, Gebrauchs- bzw Betriebsanleitungen udgl. Die beauftragte akkreditierte ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ muss vom Auftragneh- mer unabhängig sein. Das ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn der Auftragnehmer, ein Mitglied der Arbeitsgemeinschaft, ein Subunternehmer oder ein Konzernbetrieb des Auftragnehmers, eines Mitglieds der Arbeitsgemeinschaft oder eines Subunter- nehmers maßgebenden Einfluss auf die Prüfanstalt hat. 1.14.4 Der Auftragnehmer hat den Verbrauch von Material, das der Auftraggeber beigestellt hat, nachzuweisen und nach Been- digung seiner Arbeiten unter Zugrundelegung der anerkannten Mengen sowie der vereinbarten Werte für Streu-, Verschnitt- und ähnliche Verluste abzurechnen.

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Sources: Bauauftrag

Material. 1.14.1 1.11.1 Der Auftragnehmer hat für die rechtzeitige Beistellung des erforderlichen Materials Sorge zu tragen. Er ist verpflichtet, dem Auftraggeber auf dessen Verlangen vor der Verwendung des Ma- terials dessen Erzeugungsstelle, Gewinnungsort, Bezugsquelle udgl bekannt zu geben. Die Bauaufsicht Der AG-Vertreter kann den Einsatz von Material, das nicht den anerkannten Regeln der Technik, den Ma- terialproben und -prüfungen sowie den zugesagten Bedingungen entspricht, untersagen. 1.14.2 Jedenfalls muss das Material 1.11.2 Die Kosten sämtlicher zur Erreichung des vereinbarten Leistungsziels erforderlicher Gutachten staatlicher oder staatlich autorisierter Materialprüfanstalten sind mit den Bestimmungen des Bauproduktegesetzes (BGBl I 1997/55) entsprechen. 1.14.3 vereinbarten Prei- sen abgegolten. Gutachten werden nur anerkannt, wenn sie von einer ak- kreditierten akkreditierten Prüfanstalt in Österreich oder im Herkunftsstaat Herkunfts- staat des Materials, sofern dieser dem EWR angehört oder ein Drittstaat mit Gleichstellungsabkommen ist, im Sinne des Gemeinschafts- rechts Ge- meinschaftsrechts ausgestellt sind. Jedenfalls müssen solche Gutachten in deutscher Sprache verfasst sein, oder es muss eine einwandfreie beglaubigte Übersetzung angeschlossen werden; Gleiches gilt auch für Verlegepläne, Gebrauchs- bzw Betriebsanleitungen Betriebsan- leitungen udgl. Die beauftragte akkreditierte ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ muss vom Auftragneh- mer unabhängig sein. Das ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn der Auftragnehmer, ein Mitglied der Arbeitsgemeinschaft, ein Subunternehmer oder ein Konzernbetrieb des Auftragnehmers, eines Mitglieds der Arbeitsgemeinschaft oder eines Subunter- nehmers maßgebenden Einfluss auf die Prüfanstalt hat. 1.14.4 1.11.3 Ordnet der Auftraggeber eine zusätzliche Güte- und Funk- tionsprüfung an, so hat der Auftragnehmer das dazu erforderliche Material unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 1.11.4 Der Auftragnehmer hat den Verbrauch von Material, das der Auftraggeber beigestellt hat, nachzuweisen und nach Been- digung seiner Arbeiten unter Zugrundelegung der anerkannten Mengen sowie der vereinbarten Werte für Streu-, Verschnitt- und ähnliche Verluste abzurechnen. 1.11.5 Hat ein Vertragspartner Bedenken gegen die Richtigkeit des Ergebnisses einer Prüfung, so kann er eine weitere Prüfung durch eine akkreditierte Prüf- oder Überwachungsanstalt oder ei- nen einvernehmlich bestellten Prüfer verlangen, deren Kosten dieser Vertragspartner nur dann nicht trägt, wenn sich seine Be- denken durch das Ergebnis dieser weiteren Prüfung als richtig erwiesen haben.

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Sources: Services Agreements

Material. 1.14.1 2.14.1 Der Auftragnehmer hat für die rechtzeitige Beistellung des erforderlichen Materials Sorge zu tragen. Er ist verpflichtet, dem Auftraggeber auf dessen Verlangen vor der Verwendung des Ma- terials Materials dessen Erzeugungsstelle, Gewinnungsort, Bezugsquelle Be- zugsquelle udgl bekannt zu geben. Die Bauaufsicht kann den Einsatz von Material, das nicht den anerkannten Regeln der Technik, den Ma- terialproben Materialproben und -prüfungen sowie den zugesagten zuge- sagten Bedingungen entspricht, untersagen. 1.14.2 2.14.2 Jedenfalls muss das Material den Bestimmungen des Bauproduktegesetzes (BGBl I 1997/55) entsprechen. 1.14.3 2.14.3 Gutachten werden nur anerkannt, wenn sie von einer ak- kreditierten Prüfanstalt in Österreich oder im Herkunftsstaat des Materials, sofern dieser dem EWR angehört oder ein Drittstaat mit Gleichstellungsabkommen ist, im Sinne des Gemeinschafts- rechts ausgestellt sind. Jedenfalls müssen solche Gutachten in deutscher Sprache verfasst sein, oder es muss eine einwandfreie einwand- freie beglaubigte Übersetzung angeschlossen werden; Gleiches gilt auch für Verlegepläne, Gebrauchs- bzw Betriebsanleitungen udgl. Die beauftragte akkreditierte ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ muss vom Auftragneh- mer unabhängig sein. Das ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn der Auftragnehmer, ein Mitglied der Arbeitsgemeinschaft, ein Subunternehmer oder ein Konzernbetrieb des AuftragnehmersAuftragneh- mers, eines Mitglieds der Arbeitsgemeinschaft oder eines Subunter- nehmers Sub- unternehmers maßgebenden Einfluss auf die Prüfanstalt hat. 1.14.4 2.14.4 Der Auftragnehmer hat den Verbrauch von Material, das der Auftraggeber beigestellt hat, nachzuweisen und nach Been- digung seiner Arbeiten unter Zugrundelegung der anerkannten Mengen sowie der vereinbarten Werte für Streu-, Verschnitt- und ähnliche Verluste abzurechnen.

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Sources: Vergabebedingungen Für Bauaufträge