Lohnanspruch Musterklauseln

Lohnanspruch. Arbeitnehmende im Stunden- oder Monatslohn bzw. Arbeitnehmende mit monatlich ausgeglichener Zahlung sind grundsätzlich gleich zu behandeln. Für die infolge Kurzarbeit ausfallenden Arbeitsstunden wird bei den im Monats- lohn beschäftigten Arbeitnehmenden eine Lohnkürzung im Verhältnis der ausfalle nden Arbeitszeit zur betrieblichen Normalarbeitszeit vorgenommen.
Lohnanspruch. Der vertraglich vereinbarte Jahreslohn wird in 13 Raten jeweils auf Ende des Mo- nats ausbezahlt. Der 13. Monatslohn wird mit der Lohnzahlung für den Monat November ausbe- zahlt. Bei Ein- und Austritt im Verlaufe des Jahres wird der 13. Monatslohn anteil- mässig ausgerichtet. Bei geleisteter Nacht- und Sonntagsarbeit besteht Anspruch auf Zulagen. Ausla- gen, welche im Zusammenhang mit der Erledigung eines Arbeitseinsatzes entste- hen, werden nach bestimmten Kriterien entschädigt. Details sind im FAV-Anhang 2 geregelt.
Lohnanspruch. 4.1 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn der für ihn maßge- benden Lohngruppe; dieser setzt sich aus dem Tarifstundenlohn und dem Bauzuschlag zu- sammen. Der Bauzuschlag wird gewährt zum Ausgleich der besonderen Belastungen, denen der Arbeitnehmer insbesondere durch den z.B. mit Wegstrecken verbundenen ständigen Wechsel der Baustelle und die Abhängigkeit von der Witterung außerhalb der gesetzlichen Schlechtwetterzeit sowie durch Lohneinbußen in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit ausge- setzt ist. 4.2 Der Gesamttarifstundenlohn ist, soweit seine Höhe von einer Prüfung abhängt, vom ersten Tag nach bestandener Prüfung an zu zahlen (Lohn vor Ablauf der vereinbarten Ausbil- dungszeit). 4.3 Arbeitnehmer, deren Ausbildungszeit abgelaufen ist und die aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, die Prüfung noch nicht haben ablegen können, haben Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn der Lohngruppe 1. Der Unterschiedsbetrag zwischen diesem Lohn und dem ihnen nach bestandener Prüfung zustehenden Gesamttarifstundenlohn ist ihnen nach Bestehen der Prüfung für den Zeitraum seit Ablauf der Ausbildungszeit nachzuzahlen. 4.4 Übernimmt der Arbeitnehmer außerhalb seiner tariflichen Arbeitszeit mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug die Beförderung von Arbeitnehmern zur Bau- oder Arbeits- stelle des Betriebes (Hin- und/oder Rückfahrt), so ist die Vergütung für diese Tätigkeit einzel- vertraglich zu regeln.
Lohnanspruch. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den Tarifstundenlohn der für ihn maßgebenden Berufsgruppe. Die Löhne und sonstige lohngebundene Vergütungen werden im Bundeslohntarifvertrag für das Ge- rüstbauer-Handwerk festgelegt.
Lohnanspruch. 5 Lohn und Eingruppierung