Leasing Musterklauseln

Leasing. Soweit Microsoft-Onlinedienste als Miete betrachtet werden (mietweise Überlassung) und den deutschen gesetzlichen mietrechtlichen Regelungen unterliegen, schließen die vorstehend genannten Bestimmungen zur beschränkten Gewährleistung die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften des Kunden nicht aus und begrenzen diese auch nicht. Die jeweiligen Vorschriften zur gesetzlichen Gewährleistung gelten für Ansprüche aus Mängeln, vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze (1) – (2). Alle weiteren Gewährleistungsansprüche des Kunden unter diesem Vertrag und seinen begleitenden Dokumenten bleiben hiervon unberührt. (1) Der Kunde verzichtet auf (1) das Recht zur Aufrechnung, (2) auf das Minderungsrecht und (3) zum äußersten Ausmaß auf das Zurückbehaltungsrecht, das durch das anwendbare gesetzliche Recht gestattet wird, vorausgesetzt, die Ansprüche aus vorstehendem Recht sind weder unbestritten noch vom anwendbaren gesetzlichen Recht rechtskräftig festgestellt worden. Zur Vermeidung von Zweifeln wird klargestellt, dass jegliche Ansprüche des Kunden wegen ungerechtfertigter Bereicherung gegen Microsoft hiermit nicht ausgeschlossen werden. (2) Jegliche in der SLA bestimmten Dienstleistungskredite, die gegen die vom Kunden anwendbaren Dienstleistungsgebühren für jegliche Leistungs- oder Verfügbarkeitsprobleme im Einklang mit diesem Abschnitt und der anwendbaren SLA verrechnet werden, werden automatisch gegen jeden eventuellen Anspruch des Nutzers wegen ungerechtfertigter Bereicherung oder Ansprüchen aus Aufwand oder Mängeln verrechnet, die auf dem gleichen Vorfall basieren, der diese Leistungs- oder Verfügbarkeitsprobleme verursacht hat.
Leasing. Ein allfälliger Leasing- oder Refinanzierungsvertrag über den Vertragsgegenstand hat nur Einfluss auf die Eigentumsverhältnisse sowie die Schuldnerstellung bezüglich des Preises. Die übrigen Rechte und Pflichten (wie insbesondere die Mitwirkungspflichten sowie die Nutzungsbefugnisse hinsichtlich Software) bleiben davon unberührt.
Leasing. 1. Jede Vertragspartei kann den Gebrauch geleaster Luftfahrzeuge für Dienste gemäss diesem Abkommen verhindern, die nicht Artikel 5 (Sicherheit der Luftfahrt) und Artikel 9 (Technische Sicherheit) entsprechen. 2. Unter Vorbehalt von Absatz 1 hiervor können die bezeichneten Unternehmen jeder Vertragspartei geleaste Luftfahrzeuge (oder Luftfahrzeuge und Besatzungen) von jedem Unternehmen, einschliesslich anderen Luftverkehrsunternehmen einset- zen, vorausgesetzt, dies führt nicht dazu, dass das Luftverkehrsunternehmen, wel- ches das Luftfahrzeug verleast, ihm nicht zustehende Verkehrsrechte ausübt.
Leasing. Die namhaft gemachten Fluggesellschaften jeder Vertragspartei sind berechtigt, die vereinbarten Dienstleistungen auf den angegebenen Strecken mit von einem Unternehmen, einschließlich anderer Fluggesellschaften, gemieteten Luftfahrzeugen (oder Luftfahrzeugen und Besatzungen) zu erbringen, sofern sie von den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien die Erlaubnis erhalten haben, das Luftfahrzeug (oder Luftfahrzeug und Besatzung) auf dieser Grundlage zu nutzen.
Leasing. Abschreibungen (AfA) Gebäude
Leasing. Lebensversicherung
Leasing. Abschreibungen Gebäude
Leasing. Förderbar im Zusammenhang mit der Nutzung von Leasinggegenständen zur Durchführung des förderungswürdigen Projekts/Vorhabens ist das fällige Leasingentgelt, wobei maximal vom Nettohandelswert des Leasinggegenstandes unter Bedachtnahme auf die Dauer des Projekts/Vorhabens und Berücksichtigung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes auszugehen ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Förderungsnehmerin/der Förderungsnehmer auch die Leasingnehmerin/der Leasingnehmer ist.
Leasing. Mietzeiträume, die länger als 120 aufeinanderfolgende Tage dauern.
Leasing. Die namhaftgemachten Fluggesellschaften jeder Vertragspartei sind berechtigt, die vereinbarten Dienstleistungen auf den festgelegten Strecken mit von einem Unternehmen, einschließlich anderer Fluggesellschaften, gemieteten Luftfahrzeugen (oder Luftfahrzeugen und Besatzungen) zu erbringen, sofern sie von den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien die Erlaubnis erhalten haben, das Luftfahrzeug (oder Luftfahrzeug und Besatzung) auf dieser Grundlage zu nutzen. Im Fall der Republik Österreich gelten keine Einschränkungen in Bezug auf einen Wetlease, insofern nach dem Wetlease- Vertrag der Leasinggeber und der Leasingnehmer EU-Luftfahrtgesellschaften sind, bei denen a) eine die Mehrheit an der anderen hält, oder b) eine einzelne Gesellschaft eine Mehrheitsbeteiligung an jeder hält.