Leasing. Die namhaftgemachten Fluggesellschaften jeder Vertragspartei sind berechtigt, die vereinbarten Dienstleistungen auf den festgelegten Strecken mit von einem Unternehmen, einschließlich anderer Fluggesellschaften, gemieteten Luftfahrzeugen (oder Luftfahrzeugen und Besatzungen) zu erbringen, sofern sie von den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien die Erlaubnis erhalten haben, das Luftfahrzeug (oder Luftfahrzeug und Besatzung) auf dieser Grundlage zu nutzen. Im Fall der Republik Österreich gelten keine Einschränkungen in Bezug auf einen Wetlease, insofern nach dem Wetlease- Vertrag der Leasinggeber und der Leasingnehmer EU-Luftfahrtgesellschaften sind, bei denen a) eine die Mehrheit an der anderen hält, oder b) eine einzelne Gesellschaft eine Mehrheitsbeteiligung an jeder hält.
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Sources: Luftverkehrsabkommen
Leasing. Die namhaftgemachten Fluggesellschaften namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen jeder Vertragspartei sind berechtigtPartei dürfen die vereinbarten Dienste auf den jeweiligen Strecken unter Verwendung von Luftfahrzeugen (oder Luftfahrzeugen und Besatzung) erbringen, die vereinbarten Dienstleistungen auf den festgelegten Strecken mit von einem Unternehmen, einschließlich anderer Fluggesellschaftenanderen Luftverkehrsunternehmen, gemieteten Luftfahrzeugen (oder Luftfahrzeugen und Besatzungen) zu erbringengeleast wurden, sofern vorausgesetzt, dass sie von den Luftfahrtbehörden Luftfahrunternehmen beider Vertragsparteien die Erlaubnis erhalten haben, das Luftfahrzeug zur Nutzung des Luftfahrzeugs (oder Luftfahrzeug und Besatzung) auf dieser Grundlage zu nutzenerhalten haben. Im Fall Falle der Republik Österreich gelten gibt es keine Einschränkungen in Bezug auf einen WetleaseEinschränkung für Leasing mit Besatzung (Wet Lease), insofern nach dem Wetlease- Vertrag der vorausgesetzt, dass Leasinggeber und Leasingnehmer des Wet-Lease-Vertrags in der Leasingnehmer EU-Luftfahrtgesellschaften EU ansässige Luftverkehrsunternehmen sind, bei von denen a) eine eines die Mehrheit an der am anderen hältbesitzt, oder b) eine einzelne Gesellschaft eine Mehrheitsbeteiligung ein einziges Gremium die Mehrheit an jeder hältjedem besitzt.
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Sources: Luftverkehrsabkommen