Kollision Musterklauseln

Kollision. Schäden am Fahrzeug durch plötzliche gewaltsame äusse- re Einwirkung, z. B. durch Zusammenstoss, Anprall, Um- oder Abstürzen, Einsinken, böswillige Handlung Dritter. Verwindungen beim Kippen oder Be- und Entladen und Implosionen sind einer Kollision gleichgestellt.
Kollision. Schäden durch ein plötzlich und gewaltsam von aus- sen einwirkendes Ereignis (dazu gehören vor allem Schäden durch Anprall, Zusammenstoss, Umkippen, Absturz, Ein- und Versinken). Verwindungen beim Kip- pen, Be- und Entladen sind auch ohne äussere Einwir- kung der Kollision gleichgestellt.
Kollision. Schäden durch plötzliche, gewaltsame, mechanische, unfreiwillige, äussere Einwirkung, also etwa durch Anprall, Zusammenstoss, Absturz oder Umkippen (auch Einsinken, jedoch nur bei Motorwa - gen und Anhängern bis 3.5 t Gesamtgewicht). Verwindungen beim Kippen oder Be- und Entladen sind einer Kollision gleichgestellt. Kollisionsschäden an Taxis oder Mietfahrzeugen sind nur versi- chert, wenn diese Fahrzeugverwendung in der Police aufgeführt ist.
Kollision. Sollte eine unserer Bedingungen mit der Handelsbestätigung in Konflikt stehen, so genießt die Handelsbestätigung Vorrang und findet Anwendung.
Kollision. Schäden am Wasserfahrzeug durch plötzliche gewaltsame äussere Einwirkung, z. B. durch Zusammenstoss, Auffah- ren auf Grund, böswillige Handlung Dritter, Knicken oder Brechen von Masten und Spieren sowie Reissen von ste- hendem und laufendem Gut.
Kollision. Unter Kollision ist zu verstehen: - Der Zusammenstoß von Schiffen; - Ein durch das Wasserfahrzeug an anderen Schiffen oder beweglichen oder unbeweglichen Sachen verursachter Schaden.
Kollision. Schäden durch plötzliche, gewaltsame äussere Einwirkung (wie Anprall, Zusammenstoss, Um- oder Absturz, Einsinken). MF 1632 d IV 15 / Ausgabe OCC03CH Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen Seite 11/14
Kollision. Schäden durch äussere, plötzliche und gewaltsame Einwirkung auf das Motorrad. Darunter verstehen sich im Besonderen Schäden durch Anprall, Zusammenstoss, Absturz, Einsinken, und zwar selbst dann, wenn sie im Anschluss an Betriebs-, Bruch- oder Abnützungsschäden eintreten; ferner Schäden durch mut- oder böswillige Handlungen Dritter.

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  • Implosion Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.

  • Explosion Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.

  • Versichertes Risiko 3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht (1) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken des Versicherungsnehmers, (2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, (3) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung) und die in Ziff. 4 näher geregelt sind. 3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von ▇▇▇▇. 21 kündigen.

  • Technisch-organisatorische Maßnahmen (1) Der Auftragnehmer hat die Umsetzung der im Vorfeld der Auftragsvergabe dargelegten und erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen vor Beginn der Verarbeitung, insbesondere hinsichtlich der konkreten Auftragsdurchführung zu dokumentieren und dem Auftraggeber zur Prüfung zu übergeben. Bei Akzeptanz durch den Auftraggeber werden die dokumentierten Maßnahmen Grundlage des Auftrags. Soweit die Prüfung/ein Audit des Auftraggebers einen Anpassungsbedarf ergibt, ist dieser einvernehmlich umzusetzen. (2) Der Auftragnehmer hat die Sicherheit gem. Artt. 28 Abs. 3 lit. c, 32 DS-GVO insbesondere in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 DS-GVO herzustellen. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DS-GVO zu berücksichtigen [Einzelheiten in Anlage 1]. (3) Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.

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