Kollision Musterklauseln

Kollision. Schäden am Fahrzeug durch plötzliche gewaltsame äusse- re Einwirkung, z. B. durch Zusammenstoss, Anprall, Um- oder Abstürzen, Einsinken, böswillige Handlung Dritter. Verwindungen beim Kippen oder Be- und Entladen und Implosionen sind einer Kollision gleichgestellt.
Kollision. Schäden durch ein plötzlich und gewaltsam von aus- sen einwirkendes Ereignis (dazu gehören vor allem Schäden durch Anprall, Zusammenstoss, Umkippen, Absturz, Ein- und Versinken). Verwindungen beim Kip- pen, Be- und Entladen sind auch ohne äussere Einwir- kung der Kollision gleichgestellt.
Kollision. Schäden durch plötzliche, gewaltsame, mechanische, unfreiwillige, äussere Einwirkung, also etwa durch Anprall, Zusammenstoss, Absturz oder Umkippen (auch Einsinken, jedoch nur bei Motorwa - gen und Anhängern bis 3.5 t Gesamtgewicht). Verwindungen beim Kippen oder Be- und Entladen sind einer Kollision gleichgestellt. Kollisionsschäden an Taxis oder Mietfahrzeugen sind nur versi- chert, wenn diese Fahrzeugverwendung in der Police aufgeführt ist.
Kollision. Sollte eine unserer Bedingungen mit der Handelsbestätigung in Konflikt stehen, so genießt die Handelsbestätigung Vorrang und findet Anwendung.
Kollision. Schäden am Wasserfahrzeug durch plötzliche gewaltsame äussere Einwirkung, z. B. durch Zusammenstoss, Auffah- ren auf Grund, böswillige Handlung Dritter, Knicken oder Brechen von Masten und Spieren sowie Reissen von ste- hendem und laufendem Gut.
Kollision. Unter Kollision ist zu verstehen: - Der Zusammenstoß von Schiffen; - Ein durch das Wasserfahrzeug an anderen Schiffen oder beweglichen oder unbeweglichen Sachen verursachter Schaden.
Kollision. Schäden durch plötzliche, gewaltsame äussere Einwirkung (wie Anprall, Zusammenstoss, Um- oder Absturz, Einsinken). MF 1632 d IV 15 / Ausgabe OCC03CH Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen Seite 11/14
Kollision. Schäden durch äussere, plötzliche und gewaltsame Einwirkung auf das Motorrad. Darunter verstehen sich im Besonderen Schäden durch Anprall, Zusammenstoss, Absturz, Einsinken, und zwar selbst dann, wenn sie im Anschluss an Betriebs-, Bruch- oder Abnützungsschäden eintreten; ferner Schäden durch mut- oder böswillige Handlungen Dritter.