Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Versicherte Ereignisse Die Garantie gilt für folgende Ereignisse : 4.2.1.2.1 bei schwerer Krankheit, schwerem Unfall mit Personenschaden oder Tod : ◼ des Versicherten, seines/seiner Ehegatten/Ehegattin bzw. Lebenspartners/Lebenspartnerin, seiner Verwandten in aufsteigender oder absteigender Linie, seiner Schwiegereltern oder einer Person, die namentlich auf dem Reiseformular genannt ist und den Versicherten auf der Reise begleitet, ◼ von Schwägern, Schwägerinnen, Schwiegersöhnen und Schwiegertöchtern des Versicherten, ◼ der Person, die während der Reise die beruflichen Tätigkeiten des Versicherten übernimmt, wenn es sich um eine einzige Person handelt, vorausgesetzt, der Versicherte kann eine Be- scheinigung des Arbeitgebers sowie ein ärztliches Attest oder gegebenenfalls eine Sterbeur- kunde vorlegen, ◼ der Person, die sich während des Zeitraums der Reise um die minderjährigen Kinder des Ver- sicherten kümmert. Als schwere Krankheit gilt : eine von einer anerkannten ärztlichen Stelle festgestellte Verände- rung des Gesundheitszustands, die ein Verlassen des Zimmers nicht erlaubt (Ausgang nicht gestattet) und die Einstellung jeglicher beruflichen oder sonstigen Aktivitäten impliziert; als schwerer Unfall gilt : eine vonseiten des Geschädigten nicht beabsichtigte körperliche Beein- trächtigung infolge eines plötzlichen Einwirkens einer äußeren Ursache, die jegliche Fortbewe- gung mit eigenen Mitteln unmöglich macht; die Gesellschaft versichert den Versicherten lediglich gegen die Folgen von Krankheiten und Unfällen, die nach dem Buchungsdatum der Reise eingetreten sind; gedeckt sind auch Rückfälle bei bereits zuvor bestehenden Krankheiten, sofern diese Rückfälle nicht während des Monats vor dem Abschluss dieser Garantie festgestellt worden sind; 4.2.1.2.2 bei Verspätung oder Ausfall des öffentlichen Verkehrsmittels, mit dem sich der Versicherte zu seinem Abreisepunkt (Flughafen, Bahnhof) begibt, infolge rechtswidriger Streiks, 4.2.1.2.3 wenn der Versicherte Opfer eines Verkehrsunfalls oder eines Einwirkens durch höhere Gewalt wird, der/das sich auf der Strecke ereignet, auf welcher der Versicherte sich zu seinem Abreisepunkt (Flughafen, Bahnhof) begibt; als Unfall gilt : ein Unfall mit Personenschaden oder mit Sachschaden, der als Schadensfall bei einem Versicherer gemeldet wird und durch den das Fahrzeug nicht mehr unter den normalen Sicherheitsbedingungen bewegt werden kann; die Garantie gilt allerdings nicht bei Verkehrsstörungen oder Ereignissen, die eine Fortbewegung unmöglich machen, wenn sie weniger als eine Stunde vor dem geplanten Einstiegszeitpunkt eingetreten sind; 4.2.1.2.4 bei Arbeitsplatzverlust aus wirtschaftlichen Gründen des Versicherten oder eines seiner unter seinem Dach lebenden Familienmitglieder, das über den vorliegenden Vertrag versichert und auf demselben Reisedokument/auf derselben Reisebestätigung genannt ist, sofern diese Situation zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Garantie noch nicht bekannt war, 4.2.1.2.5 wenn der Versicherte zu einer Organtransplantation bestellt wird, 4.2.1.2.6 wenn der Versicherte zur Adoption eines Kindes aufgerufen wird, 4.2.1.2.7 wenn der Versicherte aus medizinischen Gründen die für die Reise er forderlichen Impfungen nicht erhalten dar f und diese Impfungen von den zuständigen Behörden am Bestimmungsort verlangt werden, 4.2.1.2.8 bei Diebstahl der Ausweispapiere oder Visa des Versicherten innerhalb von 48 Stunden vor der Abreise, wenn dieser von den zuständigen Behörden bescheinigt wird, 4.2.1.2.9 bei Scheidung, sofern das Gerichtsver fahren nach der Buchung der Reise eingeleitet wurde, gegen Vorlage eines offiziellen Dokuments, 4.2.1.2.10 bei Trennung von ▇▇▇▇▇ und Bett, sofern einer der Ehegatten nach der Buchung der Reise den Wohnort gewechselt hat, gegen Vorlage eines offiziellen Dokuments, 4.2.1.2.11 wenn die Person, bei der der Versicherte im Ausland unterkommt, diesen infolge einer schweren Krankheit oder eines schweren Unfalls im Sinne der Definition in Abschnitt 4.2.1.2.1 oder aufgrund seines Ablebens oder des Ablebens eines Ver wandten (bis zum 1. Grad) nicht aufnehmen kann, 4.2.1.2.12 bei schweren versehentlichen Sachschäden am Hauptwohnsitz des Versicherten, an seinem Zweitwohnsitz oder an seinen beruflich genutzten Räumlichkeiten, die zum Zeitpunkt der Buchung der Reise noch nicht eingetreten waren, vorausgesetzt, die Anwesenheit des Versicherten ist infolge dieser Schäden zwingend er forderlich, 4.2.1.2.13 bei Komplikationen oder Störungen während der Schwangerschaft der Versicherten oder einer Ver wandten bis zum 2. Grad, einschließlich Frühgeburt vor der 33. Schwangerschaftswoche, 4.2.1.2.14 bei Schwangerschaft der Versicherten, sofern die Reise für die letzten drei Schwangerschaftsmonate geplant war und die Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Buchung der Reise oder der Miete noch nicht bekannt war.
Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.