Internetdienst Musterklauseln

Internetdienst. Der Leistungsumfang für Internetdienstleistungen der SWE D bestimmt sich nach dem Auftragsformular, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den weiteren Vertragsbestandteilen und den nachfolgenden Bedingungen. Mit dem Produkt stellt SWE D dem Endkunden einen Zugang zum IP-Backbone zur Übermittlung von IP-Paketen vom und zum Internet zur Verfügung. Das Datenvolumen wird flat abgerechnet.
Internetdienst. Die SWJ vermittelt dem Kunden im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten den Zugang zum Internet zur Übermittlung von Daten über das Internetprotokoll Version 4 (IPv4). Die IPv4-Konnektivität wird über ein NAT-Gateway realisiert. Die Erreichbarkeit von Ressourcen und Anwendungen im lokalen Netz (LAN) des Kunden über das Internet (z. B. Zugriff auf eine IP-Kamera, PC-Fernwartung, VPN) ist nur über IPv6 uneingeschränkt möglich; die Erreichbarkeit von Geräten und Anwendungen, die IPv6 nicht unterstützen, kann ggf. ein- geschränkt sein. SWJ verweist diesbezüglich auf die Hersteller, ihre Geräte und Anwendungen IPv6-fähig zu machen. Die Schaffung der technischen Voraussetzungen beim Kunden, insbe- sondere der erforderlichen technischen Infrastruktur (Hardware, Software mit TCP / IP- Proto- koll, Browser, usw.) sowie die Unterstützung bei der Beschaffung ist nicht Bestandteil dieser Dienstleistung. Die SWJ ermöglicht den Zugang zum Internet mittels dynamischer IP-Adresse, wobei die mittlere Verfügbarkeit des Internetzugangs im Jahresdurchschnitt bei 97 Prozent liegt. Die Adressvergabe erfolgt dynamisch, d.h. die jeweilige IP-Adresse kann bei jedem Verbindungs- aufbau von SWJ automatisch neu vergeben werden. Die Zugänglichkeit einzelner im Internet oder im Netz der SWJ von Dritten bereitgestellter Dienste und Daten gehört ebenso wie die Funktionsfähigkeit der von Dritten betriebenen Telekommunikationseinrichtungen nicht zu den Leistungen der SWJ. Der Privatkunde hat keinen Anspruch auf eine feste IP-Adresse. Gewerbekunden können eine feste IPv4 Adresse als Zusatzleistung gemäß Absatz 2. Zusatz- leistungen buchen. Bei dem Glasfaseranschluss bis in die Wohneinheit des Kunden (FTTH) stellt der Anbieter dem Kunden ein ONT für die Dauer des Vertragsverhältnisses zur Verfügung. Die LAN-Schnitt- stelle des ONT bildet den Übergabepunkt des Anbieters. Der Aufbau einer Internetverbindung ist nur vom Anschluss des Kunden aus gestattet. Eben- falls ist der Kunde dafür verantwortlich, dass er für seinen Internetzugang die geeigneten icherheitsmaßnahmen veranlasst (Virenschutzprogramme, Firewall, Anti-Spam oder ähnli- ches). Bei Bedarf stellt die SWJ dem Kunden die notwendigen Informationen zur Verfügung. Internet- einschließlich Telefoniedienstleistungen, inklusive Verbindungen zu den Notruf- nummern 110 und 112, können nur mit Endgeräten mit eigener Stromversorgung des Kunden genutzt werden. Eine Gewährleistung der Stromversorgung der Endgeräte (auch bei Strom...
Internetdienst. Mit dem Basisprodukt stellt GELSEN-NET dem Kunden einen Zugang zum IP-Backbone des Kooperationspartners zur Übermittlung von IP-Paketen vom und zum Internet zur Verfügung. Die Basisprodukte enthalten für den Kunden einen volumen- und zeitlich unbegrenzten Internetzugang mit der entsprechenden Bandbreite. Dieser gilt aus- schließlich für den vom Kunden genutzten und beauftragten Anschluss. Der Zugang zum Zugangsknoten und damit zum Internet und die sonstige Nutzung der von GELSEN-NET angebotenen Leistungen wird dem Kunden über die von GELSEN- NET zugelassenen, registrierten und bei Vertragsabschluss an den Kunden ggf. überlassenen Hardwarekomponenten (CPE) sowie durch persönliche Passwörter und Benutzerdaten gewährt. Bei dem Basisprodukt ermöglicht GELSEN-NET den Zugang zum Internet mittels dynamischer oder fester IP-Adresse. Die Art der Vergabe obliegt GELSEN-NET. GELSEN-NET behält sich das Recht vor die Art der Vergabe von IP-Adressen jederzeit
Internetdienst. Mit dem Basisprodukt stellt GELSEN-NET dem Kunden einen Zugang zum IP-Backbone der GELSEN-NET zur Übermittlung von IP-Paketen vom und zum Internet zur Verfügung. Die Basisprodukte enthalten für den Kunden einen volumen- und zeitlich unbegrenzten Internetzugang mit der entsprechenden Bandbreite. Dieser gilt ausschließlich für den vom Kunden genutzten und beauftragten Anschluss. Der Zugang zum Zugangsknoten und damit zum Internet und die sonstige Nutzung der von GELSEN-NET angebotenen Leistungen wird dem Kunden über die von GELSEN- NET zugelassenen, registrierten und bei Vertragsabschluss an den Kunden ggf. überlassenen Hardwarekomponenten (WLAN-ONT) gewährt. Bei dem Basisprodukt ermöglicht GELSEN-NET den Zugang zum Internet mittels Benutzername und Kennwort, dem Point to Point Protocol over Ethernet (PPPoE), einer dynamischen IPv4-Adresse und mittels Neighbor Discovery Router Advertisement (NDRA) einem IPv6 /64 Präfix. GELSEN-NET behält sich das Recht vor die Art der Vergabe von IP-Adressen jederzeit zu ändern. Bei der dynamischen Adressvergabe kann bei jedem Verbindungsaufbau von GELSEN-NET eine neue IPv4-Adresse bzw. ein neues IPv6 /64 Präfix vergeben werden. Hierbei ist die Nutzung der IPv4-Adresse und dem IPv6 /64 Präfixes auf der LAN-Seite des WLAN-ONT bzw. kundeneigenen Endgeräten (z. B. WLAN-Router) nicht möglich. Bei der Vergabe des IPv6 Präfixes für den Zweck IAPD (Identity Association for Prefix Delegation) wird dieses mittels DHCPv6 an den Endkunden zugeteilt und ändert sich bei jeder Neueinwahl. GELSEN-NET behält sich das Recht vor, die Verbindung innerhalb von 24 Stunden einmal zu unterbrechen. Der sofortige Aufbau einer neuen Verbindung ist möglich. Dem Kunden ist es nicht gestattet, an seinem Anschluss eine zweite Verbindung mittels PPPoE aufzubauen. Der Kunde wird die Daten ausschließlich unter Nutzung von Protokollen, die auf IPv4 (IETF RFC 791 mit Updates) und IPv6 (IETF RFC 2460 bzw. 8200 mit Updates) aufsetzen, übermitteln. ▇▇▇▇▇▇-NET ist nicht verpflichtet, dem Kunden IP-Adressräume dauerhaft zu überlassen. Die Schaffung der technischen Voraussetzungen beim Kunden, insbesondere der erforderlichen technischen Infrastruktur (Hardware, Software mit TCP/IP- Protokoll, Browser, usw.) sowie die Unterstützung bei der Beschaffung ist nicht Bestandteil dieser Dienstleistung. Die technischen Spezifikationen nach ITU G.984.2/984.5 (GPON), IEEE
Internetdienst. 2.1. Bereitstellung eines Breitbandanschlusses Produkt Downstream (Mbit/s) Produkt Upstream (Mbit/s)
Internetdienst. 2.1. Bereitstellung eines Breitbandanschlusses
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  • Informationsaustausch 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder ihrer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. 2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen; sie dürfen nur den Personen oder Behörden, einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden, zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht über die vorgenannten Personen oder Behörden befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser anderen Verwendung zustimmt. 3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat: a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen; b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können; c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche. 4. Ersucht ein Vertragsstaat um Informationen nach diesem Artikel, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung dieser Informationen, selbst wenn dieser andere Staat sie für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, die jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat. 5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person beziehen. Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Absatz erforderlich ist.

  • Softwarenutzung Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

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  • Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Daten- und Telekommunikations-GmbH Dessau, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇ Telefon: ▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇, Fax: ▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇, E-Mail: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇@▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇.▇▇) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster- Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

  • Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten / Lieferantenwechsel 13.1 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. 13.2 Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.