Herkunft Musterklauseln

Herkunft. Erfolgt die Lieferung durch Dritte, muss der Verkäufer sicherstellen, dass diese Dritten in jeder Hinsicht diese Geschäftsbedingungen für den Einkauf einhalten.
Herkunft. Der Künstler verpflichtet sich, daß er selbst ein Verzeichnis aller Übertragungen des Werkes führt, für die ein Vertrag gemäß Artikel 2 ausgestellt wird, und auf Verlangen des Sammlers oder dessen nachweislichen Nacheigentümern diesen schriftliche Angaben über Geschichte, Herkunft und Weg unter Heranziehung des genannten Verzeichnisses und der von den Sammlern gemachten Mitteilungen über vorgesehene öffentliche Ausstellungen gibt, ferner die Herkunft, die Geschichte und das rechtmäßige Eigentum des Sammlers und seiner Nachfolger am Werk schriftlich bestätigt und auf billiges Verlangen des Sammlers eine solche Bestätigung auch an Kritiker und Privatgelehrte ausstellt. Die genannten Verzeichnisse sind und bleiben ausschließlich Eigentum des Künstlers.
Herkunft. Gegenstand des Vertrages sind grundsätzlich die eigenen Erzeugnisse der Schweizer Zucker AG. Diese ist jedoch berechtigt, gegen Vorankündigung gleichwertige Produkte anderer Hersteller zu liefern. Die Schweizer Zucker AG bestimmt das Lieferwerk aufgrund der Distanzen, der Lagerkapazität und der verfügbaren Mengen der beiden Fabriken und Aussenlager. Der Verkäufer kann das dem Kontrakt zugeteilte Lieferwerk unter vorgängiger Benachrichtigung des Käufers ändern.
Herkunft. Soweit dies für die Erbringung unserer Dienstleistungen erforderlich ist, verarbeiten wir von unseren Kunden, anderen Unternehmen der Assurant-Unternehmensgruppe, anderen Unternehmen oder von sonstigen Dritten (z. B. Auskunfteien, Adressverlage) zulässigerweise erhaltene personenbezogene Daten. Zudem verarbeiten wir personenbezogene Daten, die wir bei Vorliegen eines Versicherungsfalls ggf. auch von Dritten, z. B. Schädiger erhalten werden (Leistungsdaten). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern oder eventuelle Widersprüche in Angaben aufzuklären, kann es auch erforderlich sein, von anderen Versicherern Antrags-, Vertrags- oder Leistungsdaten zu erhalten. Zum anderen verarbeiten wir personenbezogene Daten, die wir aus öffentlich zugänglichen Quellen (z. B. Schuldnerverzeichnisse, Grundbücher, Handels- und Vereinsregister, Presse, Medien, Internet) zulässigerweise gewonnen haben und verarbeiten dürfen. Wir verarbeiten die Angaben in Ihrem Antrag (Antragsdaten), wie • Titel • Bankverbindung • Name • Geburtsdatum • E-Mail-Adresse • Gerätetyp • Telefonnummer/Mobilfunknummer • Versicherungsdauer • Adresse (PLZ, Ort, Straße, Haus-Nr.) • Prämie sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten zur Abwicklung der Vertragsbeziehung und zur weiteren Pflege der Kundenbeziehung (Vertragsdaten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir alle Ihre hierzu gemachten Angaben und ggf. auch Angaben von Dritten, z. ▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ (Leistungsdaten).
Herkunft. Das Realstoffgemisch von Standort 1 (SCAP) stammte aus einer Grundwasserprobe im Abstrom einer ehemaligen Altablagerung (Abprodukthalde). Nebenprodukte aus der thermi- schen Veredlung von ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ wurden in eine ehemalige Kiesgrube eingelagert. Als Ne- benprodukte der thermischen Veredlung fielen vor allem Teerschlämme, Teer-Kohle- und Teer-Asche-Mischungen, auch Teerölfeststoffe (TÖF) genannt, an. Die Zusammensetzung der Halde ist äußerst heterogen. Am Standort 1 drangen über Jahrzehnte Schadstoffe in den Untergrund. Seit Mitte der 90er Jahre wird die Abprodukthalde saniert. Als Sicherungsmaß- nahme wurde in den Jahren 2000 bis 2007 eine Oberflächenabdichtung aufgebracht. Das Grundwasser wird seit 1998 durch hydraulische Maßnahmen behandelt. Bezüglich der hyd- rogeologischen Gegebenheiten befindet sich die Abprodukthalde in quartären Rinnensedi- menten. Das Grundwasser unterhalb der Abprodukthalde formiert sich innerhalb einer Hohl- form einer Geschiebemergelaufschiebung auf die quartären Rinnensedimente als schwe- bender Grundwasserleiter. Der Druckspiegel des quartären Hauptgrundwasserleiters in der Consulrinne liegt derzeit bei ca. 102 bis 106 m ü.N.N.. Der freie Grundwasserspiegel im schwebenden Grundwasserleiter unterhalb der Abprodukthalde liegt etwa 6 m höher. Die ausgewählte Realprobe wurde im Grundwasserabstrom der Abprodukthalde aus einem Hal- tungsbrunnen entnommen, welcher für die Grundwassersanierung errichtet worden ist. Standort 2 befindet sich innerhalb des Rheintalgrabens im Bereich der Rheinniederung direkt am Rheinufer. Der Aquifer besteht vorwiegend aus Sanden und Kiesen. Im Boden und Grundwasser des Standortes wurden erhebliche Verunreinigungen insbesondere von poly- zyklisch aromatischen Verbindungen (PAK) vorgefunden. Der Schaden stammt aus der Ge- ländenutzung als ehemalige Imprägnier- und Kyanisieranstalt, in der Hölzer durch Teeröl- tränkung bzw. Kyanisierung imprägniert wurden. Heute wird die Fläche als PKW/LKW- Abstellplatz genutzt. Die Entnahmestelle für die ökotoxikologischen Untersuchungen am Standort 2 befand sich im näheren Grundwasserabstrom des Schadensbereiches (rund 90 m Entfernung vom Schadensherd). Bereits frühere Untersuchungen (2002 und 2013) ergaben, dass sich in der ausgewählten Grundwassermessstelle noch deutlich erhöhte Schadstoff- konzentrationen befinden. Das Vorkommen von heterozyklischen Kohlenwasserstoffe sowie eine akute Toxizität im Leuchtbakterienhemmtest konnten an dieser Grundwassermessstelle bereit...

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  • Auskunftserteilung Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

  • Zahnbehandlung inklusive professioneller Zahnreinigung und sonstiger Maßnahmen für Zahnprophylaxe nach dem Abschnitt der Gebührenordnung für Zahnärzte, der prophylaktische Leistungen regelt,

  • Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.

  • Bankauskunft Eine Bankauskunft enthält allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit; betragsmäßige Angaben über Kontostände, Sparguthaben, Depot- oder sonstige der Bank anvertraute Vermögenswerte sowie Angaben über die Höhe von Kreditinanspruch- nahmen werden nicht gemacht.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.