Auskunftserteilung Musterklauseln

Auskunftserteilung. Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Auskunftserteilung. (1) Sofern der Kunde mit einem Eintrag in ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis eingetragen ist, darf über die Angaben Auskunft erteilt werden, sofern er hiergegen nicht widersprochen hat.
Auskunftserteilung. Die ebase ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauf- tragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Auskunftserteilung. Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 1 Bankarbeitstage sind alle Werktage, außer Sonnabende und 24. und 31. Dezember. 2 International Bank Account Number (Internationale Bankkontonummer). 3 Business Identifier Code (Internationale Bankleitzahl). Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank besteht für den Verbraucher die Möglichkeit, den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen. Betrifft der Beschwerdegegenstand eine Streitigkeit über einen Zahlungsdienstevertrag (§ 675f des Bürgerlichen Gesetzbuchs) können auch Kunden, die keine Verbraucher sind, den Ombudsmann der privaten Banken anrufen. Näheres regelt die „Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe“, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder im Internet unter xxx.xxx.xx abrufbar ist. Die Beschwerde ist in Textform (z. B. mittels Brief, Telefax oder E-Mail) an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e. V., Xxxxxxxx 00 00 00, 00000 Xxxxxx, Fax: 000 0000-0000, E-Mail: xxxxxxxxxx@xxx.xx zu richten. Betrifft der Beschwerdegegenstand eine Streitigkeit aus dem Anwendungsbereich des Zahlungsdiensterechts (§§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Art. 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 48 des Zahlungskontengesetzes und Vorschriften des Zahlungs- diensteaufsichtsgesetzes) besteht zudem die Möglichkeit, eine Beschwerde bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einzulegen. Die Verfahrensordnung ist bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erhältlich. Die Adresse lautet: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs- aufsicht, Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxx. Zudem besteht auch die Möglichkeit, eine Beschwerde unmittelbar bei der Bank einzulegen. Die Bank wird Beschwerden in Textform (z. B. mittels Brief, Telefax oder E-Mail) beantworten. Die Europäische Kommission stellt unter xxxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/ eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (soge- nannte OS-Plattform) bereit. Zudem besteht die Möglichkeit, eine zivilrechtliche Klage einzureichen.
Auskunftserteilung. Die Bank ist befugt, der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH oder einem von ihr Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Auskunftserteilung. (1) Sofern der Kunde mit einem Eintrag in ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis eingetra- gen ist, darf über die Angaben Auskunft erteilt werden, sofern er hiergegen nicht wider- sprochen hat.
Auskunftserteilung. Die ING ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihnen Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Auskunftserteilung. Jeder Gesellschafter kann vom Geschäftsführer jederzeit Auskunft über die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhält- nisse der GmbH verlangen sowie Einsicht in die Bücher und Steuerunterlagen nehmen. Das Auskunftsrecht erfasst alle Angelegenheiten der GmbH, z. B. die laufenden Ge- schäfte, und alles, was für die Kontroll-, Gewinn- und Ver- mögensinteressen des Gesellschafters bedeutsam sein kann. Der Auskunftsanspruch richtet sich zwar gegen die GmbH, ist jedoch vom Geschäftsführer zu erfüllen. Aber auch ungefragt muss der Geschäftsführer die Gesell- schafter über die das Gesellschaftsinteresse betreffenden Tatsachen offen, transparent, zutreffend und vollständig informieren. Zwischen dem Geschäftsführer und der Ge- sellschaft darf es keine Geheimnisse geben. So hat das Kammergericht Berlin im Xxxxxx 2011 das Recht der GmbH zur fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrags des Geschäftsführers bejaht, weil dieser die Gesellschafter nicht vor der Auftragserteilung von Bauplanleistungen un- terrichtet hatte, obwohl die Gesellschafter bestimmte Vor- gaben gemacht hatten.
Auskunftserteilung. (1) Die Hausbank ist berechtigt, der KfW oder einem von der KfW beauftragten Dritten die Prüfung des Förderkredits zu ermöglichen und einen vollständigen und zusammenhängenden Überblick über die Bearbeitung des Fördergeschäfts zu verschaffen, insbesondere durch uneingeschränkte Auskunft sowie Einblick in die Kreditunterlagen und zu Dokumentationszwecken Kopien der Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch bei elektronischer Aktenführung. Die KfW wird im Rahmen der Auftragserteilung sicherstellen, dass auch ein von ihr beauftragter Dritter die Informationen vertraulich behandelt.