Mitgliederversammlung Musterklauseln
Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.
Mitgliederversammlung. 19 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: - Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, - Entlastung des Vorstandes, - Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, - ▇▇▇▇ und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrates, - Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Ver- eins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich innerhalb der ersten 6 Mona- te des Geschäftsjahres statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhal- tung einer Frist von 4 Wochen durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesord- nung einberufen. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichungen in den Vereinsmitteilun- gen auf der Webseite des Vereins und durch einen entsprechenden Aushang im Vereins- kasten in der Geschäftsstelle des Vereins oder durch Rundschreiben an alle Vereinsmit- glieder.
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens 7 Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vor- stand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in den Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(4) Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens 3 Wochen vor der turnusmäßigen Mitgliederversammlung beim Vorstand gestellt werden, damit diese den Mitgliedern mit der Einladung rechtzeitig genug bekannt gemacht werden können und eine Prüfung der rechtlichen Umsetzbarkeit des Antrages erfolgen kann.
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinde- rung von einem seiner Stellvertreter geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwe- send, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienen Mitglieder dies beantragt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit sich aus der Satzung nichts Abweichendes ergibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag, soweit dieser stimmberechtig- tes Mitglied des Vereins...
Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens bis zum 30. Juni jeden Jahres stattfinden.
Mitgliederversammlung. 1. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes
b) Entscheidung über ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ gegen den Ausschluss eines Mitgliedes
c) Beschlussfassung über Satzungsänderungen. Hinsichtlich der Beschlussfassung über Erlass und Änderungen der Zuchtprogramme und der Ausführungsbestimmungen verbleibt es bei der in A 11, Abs. 5 j) getroffenen Regelung ebenso wie für den sachlichen Tätigkeitsbereich.
d) Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mindestens einmal pro Jahr einberufen. Sie kann für das gesamte Verbandsgebiet gemeinsam, oder wegen des großen Einzugsbereiches, sofern notwendig, regional aufgeteilt an mehreren Versammlungsorten abgehalten werden. Die Einladung erfolgt schriftlich oder durch die Veröffentlichung im Mitteilungsblatt. Sie muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zehn Tage vorher erfolgen. Der Vorsitzende ist zur Einberufung verpflichtet, wenn das Verbandsinteresse es erfordert oder mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich, unter Angabe des Zweckes oder der Gründe, verlangt. Der Vorsitzende kann weitere Personen als Gäste einladen.
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederver- sammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mit- glieder. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder. Änderungen der Satzung sind von den zuständigen Genehmigungsbehörden genehmigen zu lassen. Die gesetzlichen und durch Bescheid angeordneten Genehmigungs- und Anzeige-pflichten bleiben unberührt.
Mitgliederversammlung. Vorstand
Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens bis zum 30.06. jeden Jahres stattfinden.
Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal pro Jahr vom Geschäftsführenden Direktor/von der Geschäftsführenden Direktorin einberufen und geleitet.
Mitgliederversammlung. 14 Aufgaben
Mitgliederversammlung. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Mitgliederversammlung. Mindestens einmal jährlich beruft der Vorstand eine Mitgliederversammlung ein. Sie wird von einem Vor- standsmitglied geleitet. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Traktanden mindestens zwei Wo- chen vor dem Versammlungstermin. Über die Beschlüsse führt ein Vorstandsmitglied Protokoll. Die Einberu- fung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt, wenn das Begehren an den Vorstand von einem Fünftel der Mitglieder unter Anführung des Zwecks schriftlich verlangt wird. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die ▇▇▇▇ der Vorstandsmitglieder, Entgegennahme von Jahres- bericht, Jahresrechnung und Bericht des Rechnungsprüfers und Beschlussfassung darüber, Festsetzung der Mitgliederbeiträge, Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes sowie für Statutenänderungen oder für die Auflösung des Vereins.
