Getreide Musterklauseln

Getreide. 1) Qualitätsanforderungen Feuchte Naturalgewicht Protein Fallzahl E-Weizen max. 14,5% min. 78 kg/hl min. 14,0% min. 275 sec. A-Weizen max. 14,5% min. 78 kg/hl min. 13,0% min. 250 sec. B-Weizen max. 14,5% min. 77 kg/hl min. 12,0% min. 230 sec. F-Weizen max. 14,5% min. 72 kg/hl Gerste max. 14,5% min. 63 kg/hl Brotroggen max. 14,5% min. 72 kg/hl min. 120 sec. Futterroggen max. 14,5% min. 70 kg/hl Triticale max. 14,5% min. 70 kg/hl ▇▇▇▇▇ ▇▇▇. 14,5% min. 54 kg/hl 2) Trocknungskosten 3) Trocknungsschwund 4) Naturalgewicht
Getreide. ▇▇▇▇▇, Buchweizen ungeschält, ▇▇▇▇▇▇▇▇, Quinoa, Mais
Getreide. Speisegetreide (Weizen, Roggen, Dinkel, Hartweizen, Hafer, Mais, Emmer, Einkorn, Hirse, Buchweizen) Die Anerkennung der Produkte (Knospe Bio Suisse, Knospe Bio, Umstellungs-Knospe oder Hilfsstoff-Knospe) ist auf Etiketten und Lieferpapieren angegeben. Diese Produkte werden jährlich auf die Einhaltung der Bio Suisse Richtlinien und Weisungen kontrolliert und zertifiziert. Für die Vermarktung unter der Knospe müssen die Produkte auch auf dem aktuellen Biozertifikat mit dem Vermerk "Bio Suisse" aufgeführt sein. Diese Urkunde ist gültig bis am 31.12.2023. Bio Suisse ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ Geschäftsführer ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ Leiter Qualitätssicherung und -entwicklung fenaco Genossenschaft (GOF) Getreide, Oelsaaten und Futtermittel ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ist Lizenznehmer der Bio Suisse und gemäss Knospe-Lizenzvertrag vom 06.01.2000 berechtigt, für folgende lizenzierte Produkte die eingetragene Marke «Knospe» zu verwenden. Hülsenfrüchte getrocknet ▇▇▇▇▇▇, Kichererbsen, Sojabohnen, Bohnen Die Anerkennung der Produkte (Knospe Bio Suisse, Knospe Bio, Umstellungs-Knospe oder Hilfsstoff-Knospe) ist auf Etiketten und Lieferpapieren angegeben. Diese Produkte werden jährlich auf die Einhaltung der Bio Suisse Richtlinien und Weisungen kontrolliert und zertifiziert. Für die Vermarktung unter der Knospe müssen die Produkte auch auf dem aktuellen Biozertifikat mit dem Vermerk "Bio Suisse" aufgeführt sein. Diese Urkunde ist gültig bis am 31.12.2023. Bio Suisse ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ Geschäftsführer ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ Leiter Qualitätssicherung und -entwicklung fenaco Genossenschaft (GOF) Getreide, Oelsaaten und Futtermittel ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ist Lizenznehmer der Bio Suisse und gemäss Knospe-Lizenzvertrag vom 06.01.2000 berechtigt, für folgende lizenzierte Produkte die eingetragene Marke «Knospe» zu verwenden.
Getreide. Weizen, Gerste, Hafer, Roggen, Dinkel, Triticale, Emmer, Einkorn, Menggetreide, Wicken-Getreidegemenge, Erbsen-Getreidegemenge Mais Körner-, Silo-, Grün-, Saat- und Popcornmais 1.300,– Kartoffel, Topinambur, Kren 2.900,– Hackfrüchte Zucker- und Futterrüben 2.350,– Ölkürbis 1.450,– Sojabohne, Körnerraps, Sonnenblume, Ackerbohne, Körnererbse, Platterb- Öl- und Eiweiß- pflanzen Alternativ- pflanzen se, Ackerlupine, Öl- und Faserlein, Wicke, Rübsen, Senfsamen, Ölrettich, Linsen, Kichererbse ▇▇▇▇▇, Öldistel, Mohnsamen, Kümmel, Hanf, Grassamen, Heil- und Gewürzpflanzen, Leindotter, Amarant, Quinoa, Energiegras, Miscanthus, Durchwachsene Silphie, Sudangras, Sorghum, Kleesamen, Buchweizen, Phacelia Weintrauben 3.200,– Grünland Mähwiese/-weide mit zwei oder mehr Nutzungen, optional: Dauerweide Ackerfutter Klee, Kleegras, Luzerne, Futtergräser, Wechselwiese, sonstiges Feldfutter Feldgemüse Kulturen mit Versicherungssumme laut Antrag 440,– je Schnitt Kolbenfusarien an Körner-/Silo-/Popcornmais (ab dem Stadium „Frühe Milchreife“): • 14 % der Versicherungssumme, die nicht direkt von Hagel betroffen ist, wenn mindestens 2 % der Körner von Hagel beschädigt wurden. • 80 % der Versicherungssumme, wenn mindestens 10 % der Körner von Hagel beschädigt wurden und das gesamte Erntegut nachweislich vernichtet wird. Nichtverwertbarkeit von Mohn: 80 % der Versicherungssumme Sie erhalten 12 Euro pro Rundballen und 1,50 Euro pro m2 Fahrsilofolie.
Getreide. Die Ware gilt als gesund und handelsüblich, sofern sie frei von Schimmel, lebenden sowie toten Schädlingen und artfremden Geruch ist. Des Weiteren muss sie den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen. Die Ware darf nicht von mit Klärschlamm gedüngten Flächen stammen.
Getreide 

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  • Schlüsselpersonenrisiko Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun- gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

  • Mindestlohn 10.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seinen Arbeitneh- mern den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer diesem während der gesamten Vertragslaufzeit bis sechs Monate nach Beendigung des vorliegenden Vertragsverhältnisses binnen 14 Tagen die Erfüllung dieser Verpflichtung durch Vorlage geeigneter Unter- lagen (insb. Dokumente nach § 17 Abs. 1 MiLoG, Un- bedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Sozial- kasse bzw. Urlaubskasse, etc.) nachweisen. 10.2 Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtli- chen Ansprüchen Dritter (insb. Arbeitnehmer des Auf- tragnehmers, Auftraggeber des Auftraggebers, Bunde- sagentur für Arbeit) im Zusammenhang mit der Verlet- zung der Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes auf erstes Anfordern frei. 10.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen etwaigen Nachunternehmer in demselben Umfang zur nach- weislichen Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes und Freistellung des Auftraggebers zu verpflichten, wie er selbst nach den Ziffern 10.1 und 10.2 verpflich- tet ist. Falls sich der Nachunternehmer seinerseits Nachunternehmer bedient, hat der Auftragnehmer si- cherzustellen, dass auch sämtliche Nachunternehmer entsprechend verpflichtet werden. 10.4 Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftragge- ber für sämtliche Ansprüche Dritter, die aus der Verlet- zung der Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes durch Nachunternehmer entstehen.

  • Risikohinweise Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol- genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an- deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens- gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus- wirken. Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler- werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri- siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht. Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr- scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner Risiken.

  • Präambel Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.

  • Speicherdauer Personenbezogene Daten werden bis zur Beendigung des jeweiligen Vertragszwecks (z. B. Kündigung des Liefervertrages) gespeichert. Im Anschluss findet unter Berücksichtigung einer angemessenen Nachbearbeitungsfrist die Löschung der Daten statt. Dabei sind gesetzliche Aufbewahrungsfristen (z. B. des Handels- und Steuerrechtes) von in der Regel zehn Jahren zu berücksichtigen.