Common use of Haftung des Mieters Clause in Contracts

Haftung des Mieters. Der Mieter ist während der Mietzeit für das angemietete Fahrzeug voll verantwortlich. Sämtliche Beschädigungen gehen zu Lasten des Mieters. Die Parteien vereinbaren, dass Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache abweichend von § 548 Abs. 1 BGB in 12 Monaten verjähren. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Das Fahrzeug darf nur für den vereinbarten Zweck genutzt werden. Somit haftet der Mieter voll für alle Schäden, die bei der Benutzung zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind. Der Mieter haftet für selbstverschuldete Schäden am Interieur (z.B. Küchenblock, Bettmodul, Schränke, etc.) in vollem Umfang. Es wird gesamtschuldnerisch gehaftet, wenn vertraglich mehrere Mieter festgelegt sind. Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere, weil der Mieter (oder Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder der Mieter es unterlässt, den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen (siehe Punkt 18) oder der Mieter (bzw. Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von ihr Gebrauch zu machen (siehe Punkt 9). Hat der Mieter Unfallflucht begangen, seine Obliegenheiten aus Punkt 18 verletzt oder das Fahrzeug an einen nicht berechtigten Dritten überlassen, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadensfalls (insbesondere durch den Versicherer) gehabt. Sofern dies nicht geschieht, sind vom Mieter die Kosten für weitere Anmietung, evtl. Rücktransporte zu tragen. Bei Überlassung des gemieteten Fahrzeuges an Dritte, haftet der Mieter ebenso für eventuell dadurch entstandene Schäden. Bei Unfallschäden, Verlust und Diebstahl des Fahrzeuges haftet der Mieter für den eingetretenen Schaden – soweit die abgeschlossene Versicherung greift, in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung – wenn er (bzw. der Fahrer) den Unfall oder den Verlust (mit-) zu vertreten hat. Des Weiteren sind Zusatzausrüstung, wie Campingstühle – und tische nicht gegen Diebstahl versichert.

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Haftung des Mieters. Der Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter ist während grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mietzeit für Mieter das angemietete Fahrzeug voll verantwortlich. Sämtliche Beschädigungen gehen zu Lasten des Mieters. Die Parteien vereinbaren, dass Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache abweichend von § 548 Abs. 1 BGB in 12 Monaten verjähren. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunktmangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er die Mietsache zurückerhält. Das Fahrzeug darf nur für es übernommen und den vereinbarten Zweck genutzt werden. Somit haftet der Mieter voll für alle Schäden, die bei der Benutzung zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sinder im Übergabeprotokoll zugesichert hat. Der Mieter haftet unbeschränkt für selbstverschuldete Schäden am Interieur während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonen. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werden. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn der Mieter weist nach, dass ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. KüchenblockUnfallflucht), Bettmodul, Schränke, etc.) in vollem Umfang. Es wird gesamtschuldnerisch gehaftet, wenn vertraglich mehrere Mieter festgelegt sind. Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere, weil der Mieter (oder Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder der Mieter es unterlässt, den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen (siehe Punkt 18) oder der Mieter (bzw. Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von ihr Gebrauch zu machen (siehe Punkt 9). Hat der Mieter Unfallflucht begangen, seine Obliegenheiten aus Punkt 18 verletzt oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug an bestehende Versicherung auf einen nicht berechtigten Dritten überlassen, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadensfalls (insbesondere durch den Versicherer) gehabt. Sofern dies nicht geschieht, sind vom Mieter die Kosten für weitere Anmietung, evtl. Rücktransporte zu tragen. Bei Überlassung des gemieteten Fahrzeuges an DritteHaftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter ebenso unbeschränkt für eventuell dadurch entstandene Schädenalle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Bei Unfallschäden, Verlust und Diebstahl Eine Haftungsbeschränkung des Fahrzeuges haftet der Mieter für den eingetretenen Schaden – soweit die abgeschlossene Versicherung greift, Mieters in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung – wenn er (bzw. der Fahrer) den Unfall oder den Verlust (mit-) zu vertreten hat. Des Weiteren sind Zusatzausrüstung, wie Campingstühle – und tische tritt in diesem Fall nicht gegen Diebstahl versichertein.

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Haftung des Mieters. Der Mieter ist während der Mietzeit für das angemietete Fahrzeug voll verantwortlich. Sämtliche Beschädigungen an dem Fahrzeug gehen zu Lasten des Mieters. Die Parteien vereinbarenSchäden, dass Ersatzansprüche die der Mieter mit dem gemieteten Fahrzeug an fremden Fahrzeugen verursacht sind im Regelfall durch die Fahrzeughaftpflichtversicherung des Vermieters wegen Veränderungen Mietfahrzeuges gedeckt. Schäden, die der Mieter und/oder Verschlechterungen Dritte am Mietfahrzeug verursachen sind im Regelfall durch die Vollkaskoversicherung des Mietfahrzeuges gedeckt, wobei der Mietsache abweichend Mieter hierbei eine Selbstbeteiligung von € 1.000,- je Schadensfall zu leisten hat. Schäden die nicht durch die vorgenannten Haftpflicht- und/oder Vollkaskoversicherung getragen werden gehen in voller Höhe zu Lasten des Mieters. Der Mieter haftet auch unbeschränkt für alle Unfallschäden, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, oder der Schaden durch Alkohol- oder Drogen oder Medikamenten – Bedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachtung des Zeichens 265 (Durchfahrtshöhe - gemäß § 548 41, Abs. 1 BGB in 12 Monaten verjähren2, Zoff. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Das Fahrzeug darf nur für den vereinbarten Zweck genutzt 6 STVO) verursacht werden. Somit Hat der Mieter Unfallflucht begangen so haftet er ebenfalls voll. Weiterhin haftet der Mieter voll unbeschränkt für alle SchädenSchäden die durch Benutzung eines unberechtigten Fahrers (vgl. Punkt 13) und durch verbotene Nutzung (vgl. Punkt 22) entstanden sind, sowie Schäden die bei der Benutzung zu verbotenen Zwecken durch evtl. Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind. Der Für die mit dem Mieter haftet für selbstverschuldete Schäden am Interieur (z.B. Küchenblock, Bettmodul, Schränke, etc.) in vollem Umfang. Es wird gesamtschuldnerisch gehaftet, wenn vertraglich mehrere Mieter festgelegt sind. Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere, weil der Mieter (oder Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder der Mieter es unterlässt, den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen (siehe Punkt 18) oder der Mieter (bzw. Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von ihr Gebrauch zu machen (siehe Punkt 9). Hat der Mieter Unfallflucht begangen, seine Obliegenheiten aus Punkt 18 verletzt oder das Fahrzeug an einen nicht berechtigten Dritten überlassen, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadensfalls (insbesondere durch den Versicherer) gehabt. Sofern dies nicht geschieht, sind vom Mieter die Kosten für weitere Anmietung, evtl. Rücktransporte zu tragen. Bei Überlassung des gemieteten Fahrzeuges an Dritte, reisenden Personen haftet der Mieter ebenso für eventuell dadurch entstandene Schäden. Bei Unfallschäden, Verlust und Diebstahl des Fahrzeuges haftet der Mieter für den eingetretenen Schaden – soweit die abgeschlossene Versicherung greift, in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung – wenn er (bzw. der Fahrer) den Unfall oder den Verlust (mit-) zu vertreten hat. Des Weiteren sind Zusatzausrüstung, im selben Umfang wie Campingstühle – und tische nicht gegen Diebstahl versichertbei eigenem Verschulden.

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Haftung des Mieters. Der Mieter ist haftet gegenüber dem Vermieter, insbesondere für die Beschädigung oder den Verlust des Reisemobiles, wie folgt: Bei leicht fahrlässig verursachten Schäden am Reisemobil oder bei dessen Verlust, haftet der Mieter während der Mietzeit für das angemietete Fahrzeug voll verantwortlichvereinbarten Mietdauer pro Schadensfall bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt der Versicherung. Sämtliche Beschädigungen gehen zu Lasten Bei vom Mieter vorsätzlich verursachten Schäden gilt die Beschränkung der Haftung auf den vereinbarten Selbstbehalt nicht. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Höhe. Hat der Mieter den Schadensfall während der Mietdauer grob fahrlässig verursacht, so richtet sich die Höhe der Haftung des Mieters bis zur Höhe des Gesamtschadens nach der Schwere des Verschuldens des Mieters. Die Parteien vereinbarenHaftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt auch dann nicht, dass Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache abweichend von § 548 Abs. 1 BGB in 12 Monaten verjähren. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Das Fahrzeug darf nur für den vereinbarten Zweck genutzt werden. Somit haftet wenn: • der Mieter voll für alle Schädenoder der Fahrer, die bei der Benutzung zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind. Der Mieter haftet für selbstverschuldete Schäden am Interieur (z.B. Küchenblock, Bettmodul, Schränke, etc.) in vollem Umfang. Es wird gesamtschuldnerisch gehaftet, wenn vertraglich mehrere Mieter festgelegt sind. Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere, weil dem der Mieter (oder Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder das Reisemobil überlassen hat, sich unerlaubt vom Unfallort entfernt; • der Mieter es bei einem Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig die Hinzuziehung der Polizei unterlässt, den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen (siehe Punkt 18) oder der Mieter (bzw. Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von ihr Gebrauch zu machen (siehe Punkt 9). Hat der Mieter Unfallflucht begangen, seine Obliegenheiten aus Punkt 18 verletzt oder das Fahrzeug an einen nicht berechtigten Dritten überlassen, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung Pflichtverletzung hat keinen weder Einfluss auf die Regulierung Feststellung des Schadensfalls (insbesondere durch den Versicherer) Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt. Sofern dies nicht geschiehtAuch in den vorgenannten Fällen haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber bei grober Fahrlässigkeit in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Befindet sich der Mieter mit der Rückgabe des Reisemobiles in Verzug, sind vom so haftet der Mieter die Kosten für weitere Anmietung, evtl. Rücktransporte zu tragenab Verzugsbeginn gemäß den gesetzlichen Vorschriften. Bei Überlassung allen nicht von der Versicherung gedeckten Schäden sowie nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Für Xxxxxxx am Reisemobil oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des gemieteten Fahrzeuges Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und / oder Schaden entstanden ist. Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten. Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters und des Fahrers zum Zwecke der Erfüllung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit dem Bundesdatenschutzgesetz. Der Vermieter kann diese Daten an Vertragspartner und an andere beauftragte Dritte (z. Bsp. Inkassounternehmen) übermitteln, soweit dies zur Erfüllung des Mietvertrages erforderlich ist. Darüber hinaus kann eine Übermittlung personenbezogener Vertragsdaten an Dritte, haftet insbesondere an zuständige Behörden erfolgen, sofern eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder eines Dritten, insbesondere zur Verfolgung von Straftaten, erforderlich ist und kein Grund für die Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Mieters oder Fahrers am Ausschluss der Übermittlung überwiegt. Sofern das Reisemobil mit einem Ortungssystem ausgestattet ist, ist der Vermieter berechtigt, die Positionsdaten des Reisemobiles festzustellen und das Reisemobil im Alarmfall (Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen) zu orten und stillzulegen. Diese Daten nutzt der Vermieter ausschließlich zum Zwecke der Ortung und Stilllegung des Reisemobiles im Alarmfall. Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters oder der vereinbarten Vermietungsstation. Änderungen der allgemeinen Vermietungsbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform beider Parteien, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreffen. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages einschließlich der Vermietungsbedingungen, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Ist der Mieter ebenso ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für eventuell dadurch entstandene Schädenalle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Bei UnfallschädenGleiches gilt gegenüber Personen, Verlust und Diebstahl die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Fahrzeuges haftet Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Mieter für den eingetretenen Schaden – soweit die abgeschlossene Versicherung greift, in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung – wenn er (bzw. der Fahrer) den Unfall oder den Verlust (mit-) zu vertreten hat. Des Weiteren sind Zusatzausrüstung, wie Campingstühle – und tische Klageerhebung nicht gegen Diebstahl versichertbekannt ist.

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Haftung des Mieters. Der 1.Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter ist während grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mietzeit für Mieter das angemietete Fahrzeug voll verantwortlich. Sämtliche Beschädigungen gehen zu Lasten des Mieters. Die Parteien vereinbaren, dass Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache abweichend von § 548 Abs. 1 BGB in 12 Monaten verjähren. Die Verjährung beginnt mit dem ZeitpunktZustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. 2.Dem Mieter steht es frei, die Mietsache zurückerhältHaftung aus Unfällen für Schäden der Vermieterin durch Zahlung eines besonderen Entgeltes auszuschließen. Das Fahrzeug darf Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsbefreiung einbezogenen Fahrer für Schäden bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts; ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsfreistellung besteht nicht, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wurde der Schaden grob fah rlässig herbeigeführt, ist die Vermieterin berechtigt, ihre Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsbefreiung besteht des Weiteren nicht, wenn eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende Obliegenheit, insbesondere nach lit. G dieser Allgemeinen Vermietbedingungen, vorsätzlich verletzt wurde. Für den Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllenden Obliegenheit ist die Vermieterin berechtigt, ihre Leistung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend von den Bestimmungen der beiden vorangegangenen Sätze ist die Vermieterin zur Haftungsfreistellung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Haftungsfreistellungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsfreistellungspflicht der Vermieterin ursächlich ist; dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den vereinbarten Zweck genutzt werdenMietvertragszeitraum. Somit haftet Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter voll zu tragen hat, richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen, ausliegenden Preislisten. 3.Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für alle während der Mietzeit von Ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bei/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Parkplätzen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts, Abstellen des Fahrzeugs in Parkverbotszonen oder Ähnliches. Der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Buß-und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei,die Behördenoder sonstige Stellenanlässlich solcher Verstöße von der Vermieterin erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand der der Vermieterin für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten,Straftaten oder Störungen an die Vermieterinrichten, erhält diesevom Mieter für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von 18,50 EURinkl. MwSt., es sei denn der Mieter weist nach, dass der Vermieterin ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; der Vermieterin ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. 4.Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die bei auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind. 5.Der Mieter hat für Benutzung der Bundesautobahn mit einem angemieteten mautpflichtigen Lkw für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Autobahnmaut zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sindsorgen. Der Mieter haftet wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für selbstverschuldete Schäden am Interieur (z.B. Küchenblockdie Benutzung der Bundesautobahn eine Maut zu entrichten ist, Bettmodul, Schränke, etc.) in vollem Umfangsofern das zulässige Gesamtgewicht des Lkw bzw. Es wird gesamtschuldnerisch gehaftet, wenn vertraglich mehrere Mieter festgelegt sindeiner Fahrzeugkombination bestehend aus Lkw und Anhänger 12 t erreicht oder überschreitet. Der Mieter haftet jedoch stellt die Vermieterin von allen Ansprüchen, Gebühren (einschließlich Säumniszuschlägen und sonstigen Nebenforderungen), Kosten, Buß-und Verwarnungsgeldern frei, die Behörden und/oder Dritte wegen der nicht rechtzeitigen oder unvol lständigen Entrichtung der Maut der Vermieterin auferlegen bzw. gegen die Vermieterin geltend machen. 6.Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für Schäden unbeschränktden berechtigten Fahrer, wobei die vertraglich Haftungsfreistellung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer der Mietsache gilt. 1.Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. §545 BGBfindet keine Anwendung. 2.Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort und, sofern nicht anders vereinbart, während der üblichen Geschäftszeiten, die in den Geschäftslokalen der Vermieterin durch Aushang bekannt gemacht werden, zurückzugeben. 3.Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum und soweit setzen voraus, dass die Anmietung für den vollständigen bei Anmietung vereinbarten Mietzeitraum erfolgt. Bei Überschreitung oder Unterschreitung des vereinbarten Mietzeitraums gilt für den gesamten Mietzeitraum nicht der Versicherer nicht leistetSondertarif, insbesondere, weil sondern der Normaltarif. 4.Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner. 5.Gibt der Mieter das Fahrzeug -auch unverschuldet -zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an die Vermieterin zurück, ist diese berechtigt,für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. 6.Bei Langzeitmieten (oder FahrerMieten mit einer vereinbarten Mietdauer von mehr als 27 Tagen) gilt zusätzlich zu den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder Ziffern 1. bis 5. dieses Abschnitts J folgendes:Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug im Falle der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder Erreichung des im Mietvertrag angegebenen zulässigen Kilometerstandesbereits vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben .Für den Fall, dass der Mieter es unterlässt, den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen (siehe Punkt 18) oder der Mieter (bzw. Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von ihr Gebrauch zu machen (siehe Punkt 9). Hat der Mieter Unfallflucht begangen, seine Obliegenheiten aus Punkt 18 verletzt im Mietvertrag angegebenenzulässigen Kilometerstand um mehr als 100 km überschreitet und/oder das Fahrzeug an einen nicht berechtigten Dritten überlassennach dem im Mietvertrag angegebenen Datum zurückgibt, so haftet ist er ebenfalls vollzur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 500,- verpflichtet; dies gilt nicht, es sei dennsoweit der Mieter nachweist, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadensfalls (insbesondere durch den Versicherer) gehabt. Sofern dies nicht geschieht, sind vom Mieter die Kosten für weitere Anmietung, evtl. Rücktransporte zu tragendass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Bei Überlassung Erreichung des gemieteten Fahrzeuges an Dritte, haftet im Mietvertrag angegebenen Kilometerstandes vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit erhält der Mieter ebenso bei Rückgabe des Fahrzeugs für eventuell dadurch entstandene Schäden. Bei Unfallschäden, Verlust und Diebstahl des Fahrzeuges haftet der Mieter für den eingetretenen Schaden – soweit die abgeschlossene Versicherung greift, in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung – wenn er (bzw. der Fahrer) den Unfall oder den Verlust (mit-) zu vertreten hat. Des Weiteren sind Zusatzausrüstung, wie Campingstühle – und tische nicht gegen Diebstahl versichertrestliche Mietdauer ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug.

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Haftung des Mieters. o Unbeschränkte Haftung des Mieters bei Überlassung an nichtberechtigte Lenker Überlässt der Mieter den Mietwagen an eine im Mietvertrag nicht aufgeführte dritte Person, so haften der Mieter und der Dritte im Falle einer Beschädigung des Mietwagens als Gesamtschuldner unbeschränkt. o Vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung des Mieters und berechtigten Lenkers ▪ Durch den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung kann die Selbstbeteiligung für Schäden durch den Mieter und den berechtigten Lenker beschränkt werden. Eine solche vertragliche Haftungsreduzierung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter und der berechtigte Lenker für Schäden, bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts. Bei Barzahlung ist der Abschluss der Haftungsreduzierung für LKWs obligatorisch. Die Haftung des Mieters/Fahrers für Verkehrsverstöße und Straftaten kann nicht ausgeschlossen werden. ▪ Der Mieter ist und der Lenker haften unbeschränkt für während der Mietzeit von Ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Der Mieter und der Lenker stellen die Vermieterin von sämtlichen Buß-und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von der Vermieterin erheben. o Unbeschränkte Haftung des Mieters und berechtigten Lenkers trotz vertraglicher Haftungsbeschränkungen bei Unfällen, Diebstahl, Vandalismus etc. Die Haftungsreduzierung nach G. II. gilt nicht für vom Mieter/Fahrer vorsätzlich verursachte Schäden. Im Falle einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung ist der Vermieter berechtigt, den Mieter/Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen, wobei sich das Maß der Haftung in Fällen grober Fahrlässigkeit analog § 81 Abs. 2VVG bestimmt. Die Haftungsreduzierung entfällt, wenn der Mieter/Fahrer eine der Vertragspflichten gem. den Ziff. A. B. E. F. II. dieser Bedingungen vorsätzlich verletzt. Im Falle einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung ist der Vermieter berechtigt, den Mieter/Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zum Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen, wobei sich das Maß der Haftung in Fällen grober Fahrlässigkeit analog § 81 Abs. 2 VVG bestimmt. Die Beweislast für das angemietete Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter/Fahrer. Xxxxxx und Xxxxxx haften ungeachtet der unter G. II. und III. vereinbarten Haftungsbeschränkung dem Vermieter in voller Höhe als Gesamtschuldner auf Schadensersatz: ▪ in allen Fällen, in denen im Rahmen eines Vollkaskoversicherungsvertrages die jeweilige Vollkaskoversicherung (Vermieter) gegenüber ihrem Versicherungsnehmer (Mieter) den Versicherungsschutz gemäߧ 81 Versicherungsvertragsgesetz entziehen darf, sowie darüber hinaus, ▪ bei Führen des Kraftfahrzeuges durch den Lenker schon bei geringster Alkohol und/oder Drogenbeeinflussung, ▪ wenn der zur selbständigen Auswahl des Lenkers berechtigte Mieter den Mietwagen an einen Lenker übergibt, der nicht im Besitz der für den betreffenden Mietwagen erforderlichen Fahrerlaubnis ist, ▪ wenn das Fahrzeug voll verantwortlich. Sämtliche Beschädigungen gehen zu Lasten des Mieters. Die Parteien vereinbarenverkehrswidrig oder für sportliche Wettkämpfe genutzt wurde, dass Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache abweichend von § 548 Abs. 1 BGB in 12 Monaten verjähren. Die Verjährung beginnt ▪ bei nicht genehmigten Auslandsfahrten/Bundesgrenzüberschreitungen mit dem ZeitpunktMietfahrzeug. o Sonderregelung für vermietete LKW Die vereinbarte Haftungsreduzierung gilt nicht für Schäden an den Aufbauten, in dem er bzw. Koffern eines LKW, die Mietsache zurückerhältdurch Ladung oder Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe bzw. Das Fahrzeug darf nur für breite entstehen. o Umfang des zu leistenden Schadenersatzes Im Haftungsfalle haben Mieter und Xxxxxx folgende Schäden als Gesamtschuldner zu ersetzen: ▪ Die Schadenersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf die Reparaturkosten zzgl. einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den vereinbarten Zweck genutzt werdenWiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzgl. Somit des Restwertes. Weiter haftet der Mieter voll – soweit angefallen – für alle SchädenAbschleppkosten, die bei Bergung und Rückführung, Sachverständigengebühren und etwaige weitere dem Vermieter entstehende Kosten und Mietausfall in Höhe von 60 % der Benutzung zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sindTagessätze der jeweils gültigen Preisliste. Der Mieter haftet für selbstverschuldete Schäden am Interieur (z.B. Küchenblock, Bettmodul, Schränke, etc.) in vollem Umfang. Es wird gesamtschuldnerisch gehaftet, wenn vertraglich mehrere Mieter festgelegt sind. Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere, weil der Mieter (oder Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder der Mieter es unterlässt, den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen (siehe Punkt 18) oder der Mieter (bzw. Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von ihr Gebrauch zu machen (siehe Punkt 9). Hat der Mieter Unfallflucht begangen, seine Obliegenheiten aus Punkt 18 verletzt oder das Fahrzeug an einen nicht berechtigten Dritten überlassen, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadensfalls (insbesondere durch den Versicherer) gehabt. Sofern dies nicht geschieht, sind vom Mieter die Kosten für weitere Anmietung, evtl. Rücktransporte zu tragen. Bei Überlassung des gemieteten Fahrzeuges an Dritte, haftet Dritte – einschließlich der Mieter ebenso für eventuell dadurch entstandene Schäden. Bei Unfallschäden, Verlust und Diebstahl des Fahrzeuges Buchstabe A bezeichneten weiteren Fahrer – haftet der Mieter für den eingetretenen Schaden – soweit die abgeschlossene Versicherung greift, in Höhe Einhaltung der vereinbarten Selbstbeteiligung – wenn er (bzwBestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Verhalten. der Fahrer) den Unfall oder den Verlust (mit-) zu vertreten hat. Des Weiteren sind Zusatzausrüstung, wie Campingstühle – und tische Bei nicht gegen Diebstahl versichertvertragsgemäßer Nutzung des Fahrzeuges entfällt sämtlicher Versicherungsschutz.

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Haftung des Mieters. Der Die versicherungstechnische Verantwortung gegen Beschädigung, Diebstahl, Feuer- und Sturmschäden wird ohne Einschränkungen auf den Mieter ist übertragen. Die Be- und Überwachung des Zeltes übernimmt der Mieter vom Zeitpunkt der Anlieferung bis zum Ende des Abtransports. Die zivilrechtliche Haftung für alle Unfälle, die während der Arbeiten oder während der Mietzeit für das angemietete Fahrzeug voll verantwortlich. Sämtliche Beschädigungen gehen an oder in dem Zelt eintreten, geht zu Lasten des Mieters. Die Parteien vereinbaren, dass Ersatzansprüche Haftung geht bei Anlieferung des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen Zeltes auf den Mieter über und endet mit der Mietsache abweichend von § 548 Abs. 1 BGB in 12 Monaten verjähren. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Das Fahrzeug darf nur für den vereinbarten Zweck genutzt werden. Somit haftet der Mieter voll für alle Schäden, die bei der Benutzung zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sindAbfuhr. Der Mieter haftet sorgt für selbstverschuldete Schäden am Interieur ebenes, waagrechtes und für Zelte bebaubares Gelände und stellt nach Abbauende den ursprünglichen Zustand des Geländes wieder her. Die genaue Aufstellungsstelle ist durch den Mieter oder dessen Beauftragten zu bestimmen und anzuweisen. Eventuelle Folgen, die durch ungeeignetes Gelände eintreten können, hat der Mieter zu vertreten. Sollte es auf dem Aufstellplatz nicht möglich sein, Erdnägel zur Befestigung der Mietsache einzuschlagen, sorgt der Mieter unaufgefordert für eine vergleichbare Befestigung der Mietsache. Die Feststellung der Lage von Erd- und Freileitungen ist Sache des Mieters. Sollten bei Arbeitsbeginn entsprechende Erdleitungspläne für Kabel und Leitungen aller Art (z.B. KüchenblockStrom, BettmodulGas, SchränkePipeline, etcWasser, Abwasser, Fernwärme usw.) in vollem Umfang. Es wird gesamtschuldnerisch gehaftetnicht vorgelegt werden, wenn vertraglich mehrere Mieter festgelegt sind. Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere, weil so willigt der Mieter stillschweigend in den Arbeitsbeginn ein und haftet im Schadenfall für Leitungs- und Folgeschäden. Beim Anbringen von Firmen- bzw. Werbeplakaten und sonstigen Gegenständen (oder Fahrerz.B. Leuchtmittel/Energieverteilung) den darf am Zelt kein Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt entstehen. Stromleitungen dürfen nicht über das Zeltdach gezogen werden. Bauliche Vorschriften müssen von Seitendes Mieters eingehalten werden. Bauanzeigen hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder der Mieter es unterlässtrechtzeitig vorzunehmen und darauf zu achten, dass die Bestimmungen der jeweiligen Landesbauordnung für fliegende Bauten und ggf. die jeweiligen Versammlungsstättenverordnungen in Bezug auf Sicherheitsabstände und Notausgänge eingehalten werden. Heizgeräte dürfen nur in einem ausreichenden Sicherheitsabstand von den UnfallZeltwänden aufgestellt und be trieben werden. Das Braten von Fleisch- und Wurstwaren, Brandsowie der Betrieb von Friteusenim Zelt ist nicht gestattet. Sollte das Zelt während des Winterhalbjahres aufgestellt werden, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen (siehe Punkt 18) oder hat der Mieter bei Schneefall Tag und Nacht für die sofortige Räumung der Dächer von Schnee zur Vermeidung von Schneelast zu sorgen. Dies geschieht am besten durch rechtzeitige und ausreichende Beheizung (bzwmind. Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von ihr Gebrauch zu machen (siehe Punkt 912° C Dauerinnentemperatur). Hat der Mieter Unfallflucht begangen, seine Obliegenheiten aus Punkt 18 verletzt oder das Fahrzeug an einen nicht berechtigten Dritten überlassen, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadensfalls (insbesondere durch den Versicherer) gehabt. Sofern dies nicht geschieht, sind vom Mieter die Kosten für weitere Anmietung, evtl. Rücktransporte zu tragen. Bei Überlassung des gemieteten Fahrzeuges an Dritte, haftet der Mieter ebenso für eventuell dadurch entstandene Schäden. Bei Unfallschäden, Verlust und Diebstahl des Fahrzeuges haftet der Mieter für den eingetretenen Schaden – soweit die abgeschlossene Versicherung greift, in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung – wenn er (bzw. der Fahrer) den Unfall oder den Verlust (mit-) zu vertreten hat. Des Weiteren sind Zusatzausrüstung, wie Campingstühle – und tische nicht gegen Diebstahl versichert.

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Haftung des Mieters. a) Der Mieter ist während der Mietzeit für das angemietete Fahrzeug voll verantwortlich. Sämtliche Beschädigungen gehen zu Lasten des Mieters. Die Parteien vereinbaren, dass Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache abweichend von § 548 Abs. 1 BGB in 12 Monaten verjähren. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Das Fahrzeug darf haftet bei Unfallschäden nur für reine Reparaturkosten, beschränkt auf den vereinbarten Zweck genutzt werdenin der jeweils gültigen Preisliste angegebenen Höchstbetrag und nur bis max. Somit haftet der Mieter voll für alle Schäden, die bei der Benutzung zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind1.000 Euro je Schadensfall. b) Der Mieter haftet für selbstverschuldete Schäden Motorschäden die entstanden sind durch vernachlässigte Kontrolle des Öl- und Kühlwasserstandes uneingeschränkt. Ebenfalls haftet der Mieter für alle entstandenen Reifenschäden während seiner Mietzeit. Der Mieter ist verpflichtet, vor und während der Fahrt den Ölstand, den Kühlwasserstand sowie den Reifendruck und die Reifenbeschaffenheit zu überprüfen. Weiterhin ist der Mieter verpflichtet, vor Antritt jeder Fahrt die Fenster und Dachluken am Interieur (z.B. KüchenblockAufbau des Wohnmobils zu schließen, Bettmodul, Schränke, etc.die Gasflaschen zu schließen und die Wasserpumpe abzustellen. Auch ist die Antennenanlage einzufahren. Sie werden vom Vermieter auf diese Punkte hingewiesen. c) in vollem Umfang. Es wird gesamtschuldnerisch gehaftet, wenn vertraglich mehrere Mieter festgelegt sind. Der Mieter haftet jedoch für Schäden Unfallschäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere, weil der Mieter (oder Fahrer) er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder der Mieter es unterlässtist. Das gleiche gilt für Schäden, den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen die durch Nichtbeachten des Zeichens 265 (siehe Punkt 18Durchfahrtshöhe gemäß §41 Abs. 2 Ziff. 6 STVO) oder der Mieter (bzw. Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von ihr Gebrauch zu machen (siehe Punkt 9)verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen, begangen oder seine Obliegenheiten aus Punkt 18 verletzt oder das Fahrzeug an einen nicht berechtigten Dritten überlassenPflichten gemäß Ziffer 10 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, denn die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung Feststellung des Schadensfalls (insbesondere durch den Versicherer) Schadenfalles gehabt. Sofern dies d) Der Mieter haftet im Übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht geschieht, sind vom Mieter die Kosten für weitere Anmietung, evtlberechtigten Fahrer (Ziffer 7) oder der Nutzung zu verbotenen Zweck (Ziffer 9) entstanden sind. Rücktransporte zu tragen. Bei Überlassung des gemieteten Fahrzeuges an Dritte, Weiterhin haftet der Mieter ebenso für eventuell dadurch entstandene Schäden. Bei Unfallschädenvoll bei Beschädigungen des Wohnmobils durch das nicht ordnungsgemäß gesicherte Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges, Verlust z. B. durch die Nichtbeachtung der Betriebs- und Diebstahl des Fahrzeuges haftet der Mieter für den eingetretenen Schaden – soweit die abgeschlossene Versicherung greift, in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung – wenn er (bzw. der Fahrer) den Unfall oder den Verlust (mit-) zu vertreten hat. Des Weiteren sind Zusatzausrüstung, wie Campingstühle – und tische nicht gegen Diebstahl versichertGebrauchsanweisungen.

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Haftung des Mieters. Der Mieter ist während der Mietzeit für das angemietete Fahrzeug voll verantwortlich. Sämtliche Beschädigungen gehen zu Lasten des Mieters. Die Parteien vereinbaren, dass Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache abweichend von § 548 Abs. 1 BGB in 12 Monaten verjähren. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Das Fahrzeug darf nur für den vereinbarten Zweck genutzt werden. Somit haftet der Mieter voll für alle Schäden, die bei der Benutzung zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind. Der Mieter haftet für selbstverschuldete Schäden am Interieur die rechtzeitige Rückgabe der Mietsache in vertragsgemä- ßen Zustand. Bei Unfällen und Verlust der Mietsache haftet er für den eingetre- tenen Schaden – soweit die abgeschlossene Versicherung eine Regulierung zusichert, in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung – wenn er (z.B. Küchenblockbzw. der Fahrer) den Unfall oder den Verlust (mit-) zu vertreten hat. Für Schäden, Bettmoduldie während der Mietzeit durch andere Personen entstehen und die nicht durch eine Versicherung (Haftpflichtversicherung) geglichen werden, Schränke, etc.) in vollem Umfang. Es wird gesamtschuldnerisch gehaftet, wenn vertraglich mehrere haftet der Mieter festgelegt sindebenfalls. Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer Ver- sicherer nicht leistet, insbesondere, insbesondere weil der Mieter (oder Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- Alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder der Mieter es unterlässt, den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden Scha- den polizeilich aufnehmen zu lassen (siehe Punkt 18Ziff. 8. und 14.) oder der Mieter (bzw. Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von ihr Gebrauch zu machen (siehe Punkt 9)machen. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Zeichens 265 - Durchfahrtshöhe - gem. §41 Abs. II Ziff. 6 STVO verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen, begangen oder seine Obliegenheiten aus Punkt 18 Pflichten nach Ziffern 6 oder 8 dieser Bedingungen verletzt oder das Fahrzeug an einen nicht berechtigten die Mietsache (Fahrzeug) einem nichtberech- tigten Dritten überlassen, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadensfalls (insbesondere durch den Versicherer) gehabt. Sofern dies Der Mieter haftet im Übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung der Mietsache entstanden sind. Der Mieter haftet uneingeschränkt für alle Schäden an allen An- und Aufbauten und Ausstattungen, sowie jeglichem Zubehör, auch auf- preispflichtigen Sonderausstattungen in vollem Umfang, in sofern diese nicht geschieht, sind vom Mieter durch die Kosten für weitere Anmietung, evtl. Rücktransporte zu tragen. Bei Überlassung des gemieteten Fahrzeuges an Dritte, haftet der Mieter ebenso für eventuell dadurch entstandene Schäden. Bei Unfallschäden, Verlust und Diebstahl Kaskoversicherung des Fahrzeuges haftet der Mieter für den eingetretenen Schaden – soweit die abgeschlossene Versicherung greift, in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung – wenn er (bzw. der Fahrer) den Unfall oder den Verlust (mit-) zu vertreten hat. Des Weiteren sind Zusatzausrüstung, wie Campingstühle – und tische nicht gegen Diebstahl versichertgedeckt sind.

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Haftung des Mieters. Der Mieter ist während der Mietzeit für das angemietete Fahrzeug voll verantwortlich. Sämtliche Beschädigungen am Fahrzeug gehen zu Lasten des Mieters. Die Parteien vereinbaren, dass Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache abweichend von § 548 Abs. 1 Abs.1 BGB in 12 zwölf Monaten verjähren. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Das Fahrzeug darf nur für den vereinbarten Zweck genutzt werden. Somit haftet Schäden die der Mieter voll für alle Schädenmit dem gemieteten Fahrzeug verursacht, sind im Regelfall durch die bei Fahrzeughaftpflichtversicherung des Mietfahrzeuges gedeckt. Schäden die der Benutzung Mieter und/oder Dritte am Mietfahrzeug verursachen sind im Regelfall durch die Vollkaskoversicherung des Mietfahrzeuges gedeckt, wobei der Mieter hierbei eine Selbstbeteiligung von 1000 € je Schadensfall zu verbotenen Zwecken leisten hat. Schäden die nicht von der Haftpflicht-­‐ und/oder durch unsachgemäße Behandlung Vollkaskoversicherung getragen werden, z.B. Mietausfallschaden, Minderwert des Fahrzeuges entstanden sind. Der Mieter haftet für selbstverschuldete Schäden am Interieur (z.B. Küchenblock, Bettmodul, Schränke, nach Unfällen etc.) in vollem Umfang. Es wird gesamtschuldnerisch gehaftet, wenn vertraglich mehrere Mieter festgelegt sind. Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere, weil der Mieter (oder Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder der Mieter es unterlässt, den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen (siehe Punkt 18) oder der Mieter (bzw. Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von ihr Gebrauch zu machen (siehe Punkt 9). Hat der Mieter Unfallflucht begangen, seine Obliegenheiten aus Punkt 18 verletzt oder das Fahrzeug an einen nicht berechtigten Dritten überlassen, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadensfalls (insbesondere durch den Versicherer) gehabt. Sofern dies nicht geschieht, sind vom Mieter die Kosten für weitere Anmietung, evtl. Rücktransporte zu tragen, sofern diese in einer Folge seines Verschuldens liegen. Bei Überlassung des gemieteten Fahrzeuges an Dritte, haftet Als Mietausfallschaden schuldet der Mieter ebenso in diesen Fällen für eventuell dadurch entstandene Schädendie Dauer der Reparatur bzw. Bei Unfallschädendie Dauer der Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges den vereinbarten Tagesmietpreis, Verlust wobei dem Mieter der Nachweis möglich ist, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Mieter und Diebstahl Lenker haften ungeachtet der oben vereinbarten Haftungsbeschränkung dem Vermieter in voller Höhe als Gesamtschuldner auf Schadensersatz: in allen Fällen, in denen im Rahmen eines Vollkaskoversicherungsvertrages die jeweilige Vollkaskoversicherung (Vermieter) gegenüber ihrem Versicherungsnehmer (Mieter) den Versicherungsschutz, gem. §61 Versicherungsvertragsgesetz entziehen darf, sowie darüber hinaus B) bei Führen des Fahrzeuges haftet Kraftfahrzeuges durch den Lenker schon bei geringster Alkoholbeeinflussung. C) bei Verstoß gegen die übernommenen Verpflichtungen durch den Mieter, insbesondere bei vertragswidrigem Verlassen der Unfallstelle bzw. bei vertragswidrigem Nichthinzuziehen der Polizei, auch wenn andere Personen oder Fahrzeuge an dem Unfall nicht beteiligt waren bzw. kein Fremdschaden sondern lediglich Schaden am Mietfahrzeug entstanden ist. D) wenn der zur selbständigen Auswahl des Lenkers berechtigte Mieter den Mietwagen an einen Lenker übergibt, der nicht im Besitz der für den eingetretenen Schaden – soweit betreffenden Mietwagen erforderlichen Fahrererlaubnis ist. E) wenn das Fahrzeug verkehrswidrig genutzt wurde. F) bei nicht genehmigten Auslandsfahrten/Grenzüberschreitungen mit dem Mietfahrzeug. G) bei Schäden, die abgeschlossene Versicherung greift, in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung – wenn er (bzw. der Fahrer) den Unfall auf Vorsatz oder den Verlust (mit-) zu vertreten hat. Des Weiteren sind Zusatzausrüstung, wie Campingstühle – und tische nicht gegen Diebstahl versichertgrober Fahrlässigkeit beruhen.

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Haftung des Mieters. Der Mieter ist während der Mietzeit für das angemietete Fahrzeug voll verantwortlich. Sämtliche Beschädigungen gehen zu Lasten des Mieters. Die Parteien vereinbarenBei Schäden am Mietfahrzeug, dass Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen oder Verschlechterungen der Mietsache abweichend von § 548 Abs. 1 BGB in 12 Monaten verjähren. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Das Fahrzeug darf nur für den vereinbarten Zweck genutzt werden. Somit unsachgemäßer Bedienung haftet der Mieter voll nach den gesetzlichen Regeln. Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden dem Vermieter gegen Zahlung eines besonderen Entgelts bei Vertragsbeginn zu reduzieren (gilt nicht bei unsachgemäßer Bedienung oder Gewaltschäden). Eine solche vertragliche Haftungsreduzierung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsreduzierung einbezogenen berechtigten Fahrer je Schadensfall bis zur Höhe der vertraglichen Selbstbeteiligung gemäß Mietvertrag. Wurde in zuzurechnender Weise ein Schaden vom Mieter und/oder dessen Fahrer grob fahrlässig herbeigeführt oder ein nicht durch die für das Fahrzeug bestehende Haftpflichtversicherung gedeckter Schaden an einer sonstigen dem Vermieter gehörigen Sache grob fahrlässig verursacht oder eine vertragliche Obliegenheit grobfahrlässig verletzt, ist der Vermieter berechtigt die Haftenden in einem der Schwere ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis über die vereinbarte Haftungsreduzierung hinaus in Anspruch zu nehmen. Es sei denn im Falle der Obliegenheitsverletzung war die vorwerfbare Handlung oder das vorwerfbare Unterlassen weder für den Eintritt des Schadensfalles noch für dessen Feststellung oder Umfang ursächlich. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Im Falle vorsätzlichen Handelns oder Unterlassens entfällt die Haftungsreduzierung unter dem Vorbehalt der vorgenannten Einschränkungen im Falle von Obliegenheitsverletzungen zur Gänze. Die Haftungsreduzierung endet mit Ablauf der vertraglichen Mietzeit und bei außerordentlicher Kündigung des Mietvertrages mit Zugang der Kündigungserklärung. Der Mieter haftet daher unbeschadet aller sonstigen Ansprüche uneingeschränkt für alle Schäden, welche nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer oder nach Kündigung des Mietvertrages eintreten. Rückwirkende Vereinbarung einer Haftungsreduzierung sind ausgeschlossen. Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden und daher von der Haftungsreduzierung nicht umfasst. Hierzu zählen insbesondere Schäden aufgrund ungenügender Ladungssicherung, fehlerhafter Bedienung oder falscher Kraftstoffbetankung sowie die bei Nutzung einer Ladevorrichtung für das Elektrofahrzeug die nicht der Benutzung Herstellervorschrift entspricht. Der Verlust von Fahrzeugschlüssel oder Zubehör, Reifen- und Beladungsschäden an Fahrzeugteilen außerhalb ihrer vorbestimmten Funktion, Motor-/Kupplungsschäden (sog. Gewaltschäden) sind ebenfalls nicht in der Haftungsreduzierung enthalten und nicht durch den Versicherungsschutz vom Fahrzeug gedeckt. Ebenfalls nicht von der Haftungsbefreiung sind durch Bedienungsfehler verursachte Schäden an der Markise für Fahrzeuge der Fahrzeuggruppe W (Camper VAN), im Innenraum des Mietfahrzeugs oder am Aufstelldach. Die Kosten für Fehlbetankung des Dieselkraftstoff- oder Frischwassertanks sind vom Mieter in ganzer Summe zu verbotenen Zwecken tragen. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner Für alle anfallenden Maut- und oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sindRegistrierungs-Gebühren hat der Mieter aufzukommen. Der Mieter haftet für selbstverschuldete Schäden am Interieur (z.B. Küchenblock, Bettmodul, Schränke, etc.) verpflichtet sich vor Einreise in vollem Umfang. Es wird gesamtschuldnerisch gehaftet, wenn vertraglich mehrere Mieter festgelegt sinddas Urlaubsland über eventuelle Maut- und Umweltzonen zu informieren und gegebenenfalls vorab zu registrieren. Der Mieter haftet jedoch sich für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere, weil Einreisen nach Norwegen vorher auf xxx.xxxxxxxx.xx über die Zahlungsmodalitäten informieren. Zusätzlich ist der Mieter (oder Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat verpflichtet sich vor Einreise auf xxx.xxxxxx.xxx/xxxxxx zu registrieren. Für Reisen nach Schweden muss sich der Mieter bei xxx.xxxxx00.xxx vorab registrieren. Für Reisen nach Portugal ist eine Registrierung oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder der Mieter es unterlässt, den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen (siehe Punkt 18) oder der Mieter (bzwKauf einer TOLL Card xxx.xxxxxxxxxxxxx.xxx nur für die Benutzung von Strecken mit elektronischer Mauterhebung erforderlich. Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von ihr Gebrauch zu machen (siehe Punkt 9). Hat der Mieter Unfallflucht begangen, seine Obliegenheiten aus Punkt 18 verletzt oder das Fahrzeug an einen nicht berechtigten Dritten überlassen, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadensfalls (insbesondere durch den Versicherer) gehabt. Sofern dies nicht geschieht, sind Für jede Zahlungsaufforderung wird vom Mieter die Kosten für weitere Anmietung, evtl. Rücktransporte zu tragen. Bei Überlassung des gemieteten Fahrzeuges an Dritte, haftet der Mieter ebenso für eventuell dadurch entstandene Schäden. Bei Unfallschäden, Verlust und Diebstahl des Fahrzeuges haftet der Mieter für den eingetretenen Schaden – soweit die abgeschlossene Versicherung greift, Vermieter eine Bearbeitungsgebühr in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung – wenn er (bzwvon 20 € zzgl. der Fahrer) den Unfall oder den Verlust (mit-) zu vertreten hat. Des Weiteren sind Zusatzausrüstung, wie Campingstühle – geschuldeten etwaig anfallender Maut- und tische nicht gegen Diebstahl versichertStrafgebühren erhoben.

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Haftung des Mieters. Der Mieter ist während haftet dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden d es Vermieters aufgrund der Mietzeit für das angemietete Fahrzeug voll verantwortlich. Sämtliche Beschädigungen gehen Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu Lasten des Mieters. Die Parteien vereinbarenvertreten hat, dass Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache abweichend von § 548 Abs. 1 BGB in 12 Monaten verjähren. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Das Fahrzeug darf nur für nach den vereinbarten Zweck genutzt werden. Somit folgenden Bestimmungen: - Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter voll während der vereinbarten Mietzeit lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. - Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuge s entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden, die bei der Benutzung zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind. Der b. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet für selbstverschuldete Schäden am Interieur (z.B. Küchenblock, Bettmodul, Schränke, etc.) in vollem Umfang. Es wird gesamtschuldnerisch gehaftet, wenn vertraglich mehrere Mieter festgelegt sind. Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere, weil der Mieter (oder Fahrer) in voller Schadenshöhe. Für den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder Fall, dass der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder der Mieter es unterlässt, Xxxxxx den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen (siehe Punkt 18) oder der Mieter (bzw. Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von ihr Gebrauch zu machen (siehe Punkt 9). Hat der Mieter Unfallflucht begangen, seine Obliegenheiten aus Punkt 18 verletzt oder das Fahrzeug an einen nicht berechtigten Dritten überlassen, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadensfalls (insbesondere durch den Versicherer) gehabt. Sofern dies nicht geschieht, sind vom Mieter die Kosten für weitere Anmietung, evtl. Rücktransporte zu tragen. Bei Überlassung des gemieteten Fahrzeuges an DritteSchadensfall grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter ebenso für eventuell dadurch entstandene Schädendem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verbrechens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Bei UnfallschädenEbenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, Verlust sofern der Mieter eine Verletzung der in den Ziff. 6 b, 7, 8, 9 und Diebstahl des Fahrzeuges 11 geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenshöhe für den eingetretenen Schaden – soweit alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die abgeschlossene Versicherung greift, in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung – wenn er (bzw. der Fahrer) den Unfall oder den Verlust (mit-) zu vertreten hat. Des Weiteren sind Zusatzausrüstung, wie Campingstühle – und tische nicht gegen Diebstahl versichert.Verletzung der

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Haftung des Mieters. Der Mieter ist haftet gegenüber dem Vermieter, insbesondere für die Beschädigung oder den Verlust des Reisemobiles, wie folgt: Bei leicht fahrlässig verursachten Schäden am Reisemobil oder bei dessen Verlust, haftet der Mieter während der Mietzeit für das angemietete Fahrzeug voll verantwortlichvereinbarten Mietdauer pro Schadensfall bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt der Versicherung. Sämtliche Beschädigungen gehen zu Lasten Bei vom Mieter vorsätzlich verursachten Schäden gilt die Beschränkung der Haftung auf den vereinbarten Selbstbehalt nicht. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Höhe. Hat der Mieter den Schadensfall während der Mietdauer grob fahrlässig verursacht, so richtet sich die Höhe der Haftung des Mieters bis zur Höhe des Gesamtschadens nach der Schwere des Verschuldens des Mieters. Die Parteien vereinbarenHaftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt auch dann nicht, dass Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache abweichend von § 548 Abs. 1 BGB in 12 Monaten verjähren. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Das Fahrzeug darf nur für den vereinbarten Zweck genutzt werden. Somit haftet wenn: • der Mieter voll für alle Schädenoder der Fahrer, die bei der Benutzung zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind. Der Mieter haftet für selbstverschuldete Schäden am Interieur (z.B. Küchenblock, Bettmodul, Schränke, etc.) in vollem Umfang. Es wird gesamtschuldnerisch gehaftet, wenn vertraglich mehrere Mieter festgelegt sind. Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere, weil dem der Mieter (oder Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder das Reisemobil überlassen hat, sich unerlaubt vom Unfallort entfernt; • der Mieter es bei einem Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig die Hinzuziehung der Polizei unterlässt, den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen (siehe Punkt 18) oder der Mieter (bzw. Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von ihr Gebrauch zu machen (siehe Punkt 9). Hat der Mieter Unfallflucht begangen, seine Obliegenheiten aus Punkt 18 verletzt oder das Fahrzeug an einen nicht berechtigten Dritten überlassen, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung Pflichtverletzung hat keinen weder Einfluss auf die Regulierung Feststellung des Schadensfalls (insbesondere durch den Versicherer) Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt. Sofern dies nicht geschiehtAuch in den vorgenannten Fällen haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber bei grober Fahrlässigkeit in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Befindet sich der Mieter mit der Rückgabe des Reisemobiles in Verzug, sind vom so haftet der Mieter die Kosten für weitere Anmietung, evtl. Rücktransporte zu tragenab Verzugsbeginn gemäß den gesetzlichen Vorschriften. Bei Überlassung allen nicht von der Versicherung gedeckten Schäden sowie nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Für Xxxxxxx am Reisemobil oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des gemieteten Fahrzeuges Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und / oder Schaden entstanden ist. Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten. § 14 Datenschutz, -verarbeitung und -nutzung sowie Fahrzeugortung Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters und des Fahrers zum Zwecke der Erfüllung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit dem Bundesdatenschutzgesetz. Der Vermieter kann diese Daten an Vertragspartner und an andere beauftragte Dritte (z. Bsp. Inkassounternehmen) übermitteln, soweit dies zur Erfüllung des Mietvertrages erforderlich ist. Darüber hinaus kann eine Übermittlung personenbezogener Vertragsdaten an Dritte, haftet insbesondere an zuständige Behörden erfolgen, sofern eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder eines Dritten, insbesondere zur Verfolgung von Straftaten, erforderlich ist und kein Grund für die Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Mieters oder Fahrers am Ausschluss der Übermittlung überwiegt. Sofern das Reisemobil mit einem Ortungssystem ausgestattet ist, ist der Vermieter berechtigt, die Positionsdaten des Reisemobiles festzustellen und das Reisemobil im Alarmfall (Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen) zu orten und stillzulegen. Diese Daten nutzt der Vermieter ausschließlich zum Zwecke der Ortung und Stilllegung des Reisemobiles im Alarmfall. § 15 Schlussbestimmungen Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters oder der vereinbarten Vermietungsstation. Änderungen der allgemeinen Vermietungsbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform beider Parteien, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreffen. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages einschließlich der Vermietungsbedingungen, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Ist der Mieter ebenso ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für eventuell dadurch entstandene Schädenalle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Bei UnfallschädenGleiches gilt gegenüber Personen, Verlust und Diebstahl die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Fahrzeuges haftet Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Mieter für den eingetretenen Schaden – soweit die abgeschlossene Versicherung greift, in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung – wenn er (bzw. der Fahrer) den Unfall oder den Verlust (mit-) zu vertreten hat. Des Weiteren sind Zusatzausrüstung, wie Campingstühle – und tische Klageerhebung nicht gegen Diebstahl versichertbekannt ist.

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Samples: reisemobil-muc.de

Haftung des Mieters. Der Mieter ist während der Mietzeit für das angemietete Fahrzeug voll verantwortlich. Sämtliche Beschädigungen an dem Fahrzeug gehen zu Lasten des Mieters. Die Parteien vereinbaren, dass Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache abweichend von § 548 Abs. 1 BGB in 12 Monaten verjähren. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Das Fahrzeug darf nur für den vereinbarten Zweck genutzt werden. Somit haftet der Mieter voll für alle Schäden, die bei der Mieter mit dem gemieteten Fahrzeug an fremden Fahrzeugen verursacht sind im Regelfall durch die Fahrzeughaftpflichtversicherung des Mietfahrzeuges gedeckt. Schäden, die der Mieter und/oder Dritte am Mietfahrzeug verursachen sind im Regelfall durch die Vollkaskoversicherung des Mietfahrzeuges gedeckt, wobei der Mieter hierbei eine Selbstbeteiligung von € 1.050,-­‐ je Schadensfall zu leisten hat. Schäden die nicht durch die vorgenannten Haftpflicht-­‐ und/oder Vollkaskoversicherung getragen werden gehen in voller Höhe zu Lasten des Mieters. Der Mieter haftet auch unbeschränkt für alle Unfallschäden, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, oder der Schaden durch Alkohol-­‐ oder Drogen bedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachtung des Zeichens 265 (Durchfahrtshöhe -­‐ gemäß § 41, Abs. 2, Zoff. 6 STVO) verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen so haftet er ebenfalls voll. Weiterhin haftet de Mieter unbeschränkt für alle Schäden die durch Benutzung zu verbotenen Zwecken eines unberechtigten Fahrers (vgl. Punkt 13) und durch verbotene Nutzung (vgl. Punkt 22) entstanden sind, sowie Schäden die durch evtl. Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind. Der Für die mit dem Mieter haftet für selbstverschuldete Schäden am Interieur (z.B. Küchenblock, Bettmodul, Schränke, etc.) in vollem Umfang. Es wird gesamtschuldnerisch gehaftet, wenn vertraglich mehrere Mieter festgelegt sind. Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere, weil der Mieter (oder Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder der Mieter es unterlässt, den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen (siehe Punkt 18) oder der Mieter (bzw. Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von ihr Gebrauch zu machen (siehe Punkt 9). Hat der Mieter Unfallflucht begangen, seine Obliegenheiten aus Punkt 18 verletzt oder das Fahrzeug an einen nicht berechtigten Dritten überlassen, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadensfalls (insbesondere durch den Versicherer) gehabt. Sofern dies nicht geschieht, sind vom Mieter die Kosten für weitere Anmietung, evtl. Rücktransporte zu tragen. Bei Überlassung des gemieteten Fahrzeuges an Dritte, reisenden Personen haftet der Mieter ebenso für eventuell dadurch entstandene Schäden. Bei Unfallschäden, Verlust und Diebstahl des Fahrzeuges haftet der Mieter für den eingetretenen Schaden – soweit die abgeschlossene Versicherung greift, in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung – wenn er (bzw. der Fahrer) den Unfall oder den Verlust (mit-) zu vertreten hat. Des Weiteren sind Zusatzausrüstung, im selben Umfang wie Campingstühle – und tische nicht gegen Diebstahl versichertbei eigenem Verschulden.

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Samples: www.campanda.de

Haftung des Mieters. Der Mieter ist haftet für Beschädigungen, Zerstörung und Verlust der Mietsache, sofern dem Vermieter nicht von dritter Seite Ersatz geleistet wird. Für die Schäden am Fahrzeug werden somit bei Vollkasko- und Teilkaskoschäden während der Mietzeit für das angemietete Fahrzeug voll verantwortlichdem Mieter eine Selbstbeteiligung von 1.000 EUR pro Schadensfall in Rechnung gestellt, bei sonstigen Schäden nach Schadenshöhe. Sämtliche Beschädigungen gehen zu Lasten des Mieters. Die Parteien vereinbaren, dass Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache abweichend von § 548 Abs. 1 BGB in 12 Monaten verjähren. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Das Fahrzeug darf nur für den vereinbarten Zweck genutzt werden. Somit haftet der Mieter voll für alle Schäden, die bei der Benutzung zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sindHaftpflichtschäden im Ausland werden als Vollkaskoschäden abgerechnet. Der Mieter haftet für selbstverschuldete dagegen uneingeschränkt bei Schäden, die durch: 🎬Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, 🎬Drogen- und alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit, 🎬Missachtung maximaler Durchfahrtshöhen und -breiten, 🎬Zurücksetzen des Fahrzeuges ohne Einweisung durch eine Hilfsperson, 🎬Fehlen einer ordnungsgemäßen Fahrerlaubnis verursacht werden. 🎬Fehlende Versicherungs - Schadenmeldung, gemäß Ziffer 12 innerhalb von 14 Tagen nach Fahrzeugrückgabe 🎬Unaufklärbare und/oder unabwendbare Schäden am Interieur (z.B. Küchenblock, Bettmodul, Schränke, etc.) in vollem Umfang. Es wird gesamtschuldnerisch gehaftetinnerhalb der Mietzeit Ebenfalls haftet der Mieter voll, wenn vertraglich mehrere Mieter festgelegt sinder Unfallflucht begangen hat oder der Schaden dadurch entsteht, dass ein nicht berechtigter Fahrer das Fahrzeug benutzt, das Fahrzeug zu verbotenen Zwecken gebraucht wird oder in sonstiger Weise unsachgemäß behandelt wird. Der Mieter haftet jedoch auch für Schäden unbeschränktSchadensnebenkosten, sofern und soweit insbesondere Abschleppkosten, Verdienstausfall des Vermieters während der Versicherer nicht leistetReparatur oder Ersatzbeschaffungszeit, insbesondere, weil der Mieter (oder Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder der Mieter es unterlässt, den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen (siehe Punkt 18) oder der Mieter (bzwsowie für eine etwaige Wertminderung des Fahrzeuges. Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von ihr Gebrauch zu machen (siehe Punkt 9). Hat der Mieter Unfallflucht begangen, seine Obliegenheiten aus Punkt 18 verletzt oder das Fahrzeug an einen nicht berechtigten Dritten überlassen, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadensfalls (insbesondere durch den Versicherer) gehabt. Sofern dies nicht geschieht, sind vom Mieter die Kosten für weitere Anmietung, evtl. Rücktransporte zu tragen. Bei Überlassung des gemieteten Fahrzeuges an Dritte, haftet der Mieter ebenso für eventuell dadurch entstandene Schäden. Bei Unfallschäden, Verlust und Diebstahl des Fahrzeuges Ebenso haftet der Mieter für den eingetretenen Schaden – soweit weitere Mietausfälle des Vermieters, die abgeschlossene Versicherung greift, sich aus Verstößen gegen Ziffer 9 der allgemeinen Vermietbedingungen ergeben. Diese berechnen sich je Kalendertag nach der vor oder bei Mietbeginn ausgehändigte Mietpreisliste. Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger verspäteter Mietfahrzeugrückgabe kann der Vermieter Schadenersatz in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung – wenn er (bzwdes zweifachen Mietpreises des nicht durchführbaren Folgemietvertrags geltend machen. der Fahrer) den Unfall Es bleibt dem Vermieter unbenommen einen höheren oder den Verlust (mit-) zu vertreten hat. Des Weiteren sind Zusatzausrüstung, wie Campingstühle – und tische nicht gegen Diebstahl versichertniedrigeren Schaden nachzuweisen.

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Samples: www.campanda.fr

Haftung des Mieters. Der Mieter ist während der Mietzeit für das angemietete Fahrzeug voll verantwortlich. Sämtliche Beschädigungen gehen zu Lasten des Mieters. Die Parteien vereinbaren, dass Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache abweichend von § 548 Abs. 1 BGB in 12 Monaten verjähren. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Das Fahrzeug darf nur für den vereinbarten Zweck genutzt werden. Somit haftet der Mieter voll für alle Schäden, die bei während der Benutzung Mietzeit am Anhänger entstehen. Bei Beschädigungen oder Unfällen des Anhängers, dazu zählen auch Kratzer und Beulen, ist der Vermieter sofort nach Schadenseintritt telefonisch zu verbotenen Zwecken informieren. Bei Unfällen, Diebstahl oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sindBrand ist in jedem Fall die Polizei hinzu zu ziehen. Der Mieter haftet Schadensbericht muss im Anschluss schriftlich erfolgen. Bei Vollkaskoschäden gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500,- EUR je Schadensfall (für selbstverschuldete den PKW-Anhänger mit 675 kg zGG besteht keine Vollkaskoversicherung). Bei Teilkaskoschäden gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 150,- EUR je Schadensfall (gilt für alle Anhänger). Alle grob fahrlässig entstanden Schäden am Interieur (z.B. Küchenblock, Bettmodul, Schränke, etc.) sowie alle anfallenden Bußgelder trägt in vollem Umfangvoller Höhe der Mieter. Es wird gesamtschuldnerisch gehaftet, wenn vertraglich mehrere Mieter festgelegt sind. Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere, weil Darüber hinaus stellt der Mieter (oder Fahrer) den Schaden Vermieter im Innenverhältnis von jedweder Inanspruchnahme durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder der Mieter es unterlässt, den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen (siehe Punkt 18) oder der Mieter (bzw. Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von ihr Gebrauch zu machen (siehe Punkt 9). Hat der Mieter Unfallflucht begangen, seine Obliegenheiten aus Punkt 18 verletzt oder das Fahrzeug an einen nicht berechtigten Dritten überlassen, so haftet er ebenfalls voll, es sei dennDritte, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung beim Betrieb des Schadensfalls (insbesondere Anhängers durch den Versicherer) gehabtMieter einen Schaden erlitten haben, vollumfänglich frei. Sofern dies nicht geschiehtDem Mieter wird für die Zeit der Anmietung des Anhängers ausdrücklich die sogenannte Halterhaftung nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften übertragen. Im Falle eines Schadens, sind vom Mieter die Kosten für weitere Anmietung, evtl. Rücktransporte zu tragen. Bei Überlassung des gemieteten Fahrzeuges an Drittebei dem der vermietete Anhänger beschädigt oder zerstört worden ist, haftet der Mieter ebenso auch für eventuell dadurch entstandene Schädenden dem Vermieter während der Dauer der Reparatur des beschädigten oder der Ersatzbeschaffung des zerstörten Anhängers entstehenden Mietausfalls. Bei UnfallschädenDer Vermieter ist in diesen Fällen berechtigt, Verlust und Diebstahl für die Anzahl der Ausfalltage die Hälfte des Fahrzeuges haftet Tagespreises entsprechend der Preisübersicht unter xxx.xxxxxx-xxxxxxxx.xx zu verlangen. Es steht dem Mieter frei, nachzuweisen, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder niedriger als der berechnete Mietausfall. Reparaturen darf der Mieter für den eingetretenen Schaden – soweit die abgeschlossene Versicherung greift, nur nach Absprache mit dem Vermieter ausführen lassen. Ohne Absprache oder absprachewidrig vorgenommene Veränderungen am Anhänger werden von einer Fachwerkstatt behoben. Die dabei anfallenden Kosten werden dem Mieter in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung – wenn er (bzw. der Fahrer) den Unfall oder den Verlust (mit-) zu vertreten hat. Des Weiteren sind Zusatzausrüstung, wie Campingstühle – und tische nicht gegen Diebstahl versichertRechnung gestellt.

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Samples: rodgau-trailers.de

Haftung des Mieters. Der Mieter ist während der Mietzeit für das angemietete Fahrzeug voll verantwortlich. Sämtliche Beschädigungen gehen zu Lasten des Mieters. Die Parteien vereinbarenBei Schäden am Mietfahrzeug, dass Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache abweichend von § 548 Abs. 1 BGB in 12 Monaten verjähren. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Das Fahrzeug darf nur für den vereinbarten Zweck genutzt werden. Somit Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter voll grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Wird mit dem Mieter eine am Leitbild einer Vollkaskoversicherung orientierte Haftungsreduzierung vereinbart und hat der Mieter das hierfür geschuldete Entgelt bei Fälligkeit entrichtet, haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsreduzierung einbezogenen berechtigten Fahrer pro Schadensfall bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. Die EZY GmbH stellt die vorgenannten Personen insoweit nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit der vereinbarten Selbstbeteiligung zuzüglich einer Kostenpau- schale von EUR 30,00 zzgl. USt. frei. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat, ist im Mietvertrag genannt. Wurde in zuzurechnender Weise ein Schaden vom Mieter/Fahrer grob fahrlässig herbeigeführt oder ein nicht durch die für das Fahrzeug bestehende Haftpflichtversicherung gedeckter Schaden an einer sonstigen, der EZY GmbH gehörigen Sache grob fahrlässig verursacht oder eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende vertragliche Obliegenheit grob fahrlässig verletzt, ist die EZY GmbH berechtigt, die Haftenden in einem der Schwere ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis über die vereinbarte Haftungsreduzierung hinaus in Anspruch zu nehmen, es sei denn im Falle der Obliegenheits- verletzung war die vorwerfbare Handlung oder das vorwerfbare Unterlassen weder für den Eintritt des Schadensfalles noch für dessen Feststellung oder dessen Umfang ursächlich. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Im Falle vorsätzlichen Handelns oder Unterlassens entfällt die Haftungsreduzierung unter dem Vorbehalt der vorgenannten Einschränkung im Falle von Obliegenheitsver- letzungen zur Gänze. Die Haftungsreduzierung endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit und bei außerordentlicher Kündigung des Mietvertrages mit Zugang der Kündigungserklärung. Der Mieter haftet daher unbeschadet aller sonstigen Ansprüche uneingeschränkt für alle Schäden, welche nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer oder nach Zugang der Kündigung des Mietvertrages eintreten. Die rückwirkende Vereinbarung einer Haftungsreduzierung ist ausgeschlossen. Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden und daher von der Haftungsreduzierung nicht umfasst. - Schäden aufgrund ungenügend gesicherter Ladung, - Schäden aufgrund fehlerhafter Bedienung oder falscher Kraftstoffbetankung, - Schäden durch oder der Verlust von Fahrzeugschlüsseln oder Zubehör, - Reifen- und Beladungsschäden, - Schäden an Fahrzeugteilen, die bei der Benutzung zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sindaußerhalb ihrer vorbestimmten Funktion, Nutzungsdauer und Verwendungsart infolge einer schuldhaft bestimmungswidrigen Beanspruchung auftreten; hierzu zählen unter den vorgenannten Voraussetzungen insbesondere Kupplungs- sowie Motorschäden (sogenannte Gewaltschäden). Der Mieter haftet und seine Erfüllungsgehilfen haften auch bei vereinbarter Haftungsreduzierung unbeschränkt für selbstverschuldete Schäden am Interieur (z.B. Küchenblockwährend der Mietzeit von Ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, Bettmodul, Schränke, etcinsbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften.) in vollem Umfang. Es wird gesamtschuldnerisch gehaftet, wenn vertraglich mehrere Mieter festgelegt sind. Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere, weil der Mieter (oder Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder der Mieter es unterlässt, den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen (siehe Punkt 18) oder der Mieter (bzw. Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von ihr Gebrauch zu machen (siehe Punkt 9). Hat der Mieter Unfallflucht begangen, seine Obliegenheiten aus Punkt 18 verletzt oder das Fahrzeug an einen nicht berechtigten Dritten überlassen, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadensfalls (insbesondere durch den Versicherer) gehabt. Sofern dies nicht geschieht, sind vom Mieter die Kosten für weitere Anmietung, evtl. Rücktransporte zu tragen. Bei Überlassung des gemieteten Fahrzeuges an Dritte, haftet der Mieter ebenso für eventuell dadurch entstandene Schäden. Bei Unfallschäden, Verlust und Diebstahl des Fahrzeuges haftet der Mieter für den eingetretenen Schaden – soweit die abgeschlossene Versicherung greift, in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung – wenn er (bzw. der Fahrer) den Unfall oder den Verlust (mit-) zu vertreten hat. Des Weiteren sind Zusatzausrüstung, wie Campingstühle – und tische nicht gegen Diebstahl versichert.

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Samples: www.goezy.de

Haftung des Mieters. Der Mieter ist während der Mietzeit für das angemietete Fahrzeug voll verantwortlich. Sämtliche Beschädigungen gehen zu Lasten des Mieters. Die Parteien vereinbaren, dass Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache abweichend von § 548 Abs. 1 BGB in 12 Monaten verjähren. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Das Fahrzeug darf nur für den vereinbarten Zweck genutzt werden. Somit haftet der Mieter voll für alle Schäden, die bei der Benutzung zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind. Der Mieter haftet für selbstverschuldete während der Dauer des Mietvertrages an dem gemieteten Fahrzeug entstehende oder durch seinen Betrieb verursachte Schäden am Interieur oder den Verlust des Fahrzeuges (z.B. Küchenblock, Bettmodul, Schränke, etc.) in vollem Umfangeinschließlich Fahrzeugteilen und -zubehör). Es wird gesamtschuldnerisch gehaftetDie Haftung des Mieters tritt nicht ein, wenn vertraglich mehrere Mieter festgelegt sind. Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere, weil der Mieter (oder Fahrer) die den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat Verlust verursachende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Schadensersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder bei einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes, aber maximal in Höhe des Selbstbehalts pro Schadenfall lt. Mietvertrag. Weiter haftet der Mieter es unterlässtsoweit angefallen - für Abschleppkosten, den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen (siehe Punkt 18) oder der Mieter (bzw. Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von ihr Gebrauch zu machen (siehe Punkt 9). Hat der Mieter Unfallflucht begangen, seine Obliegenheiten aus Punkt 18 verletzt oder das Fahrzeug an einen nicht berechtigten Dritten überlassen, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadensfalls (insbesondere durch den Versicherer) gehabt. Sofern dies nicht geschieht, sind vom Mieter die Sachverständigengebühren und etwaige weitere STERNPARTNER entstehende Gebühren und Kosten gemäß dem Beiblatt Kundeninformation zur Miete und für weitere Anmietung, evtl. Rücktransporte zu tragenMietausfall. Bei Überlassung des gemieteten Fahrzeuges an Dritte, haftet Dritte - einschließlich der Mieter ebenso für eventuell dadurch entstandene Schädenin Ziff. Bei Unfallschäden, Verlust und Diebstahl des Fahrzeuges 3 bezeichneten weiteren Fahrer - haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und dass Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Verhalten. Der Mieter ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die in Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt werden, verantwortlich und haftet STERNPARTNER für entstehende Gebühren und Kosten gemäß dem Beiblatt Kundeninformation zur Miete. STERNPARTNER ist verpflichtet, den eingetretenen Schaden – soweit die abgeschlossene Versicherung greift, Behörden in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung – wenn er (bzw. der Fahrer) einem solchen Fall den Unfall oder den Verlust (mit-) Mieter/Fahrer zu vertreten hat. Des Weiteren sind Zusatzausrüstung, wie Campingstühle – und tische nicht gegen Diebstahl versichertbenennen.

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Samples: www.sternpartner.de

Haftung des Mieters. Der Mieter ist während der Mietzeit für das angemietete Fahrzeug voll verantwortlichverantwortlich und obhutspflichtig. Sämtliche Beschädigungen gehen zu Lasten des Mieters. Die Parteien vereinbarenSchäden, dass Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen die der Mietsache abweichend von § 548 Abs. 1 BGB in 12 Monaten verjähren. Die Verjährung beginnt Mieter mit dem Zeitpunktgemieteten Fahrzeug verursacht, sind im Regelfall durch die Fahrzeughaftpflichtversicherung des Mietfahrzeuges gedeckt. Schäden, die der Mieter und / oder Dritte am Mietfahrzeug verursachen sind im Regelfall durch die Vollkaskoversicherung des Mietfahrzeuges gedeckt, wobei der Mieter hierbei eine Selbstbeteiligung von 2.000 EUR je Schadensfall zu leisten hat. Schäden, die nicht von der Haftpflicht- und/oder Vollkaskoversicherung getragen werden, z.B. Mietausfallschaden, merkantiler Minderwert des Fahrzeuges nach Unfällen etc., sind vom Mieter zu tragen, sofern diese in dem er die Mietsache zurückerhältder Folge seines Verschuldens liegen. Das Fahrzeug darf nur für den vereinbarten Zweck genutzt werden. Somit Insbesondere haftet der Mieter voll bei nicht rechtzeitiger Rückgabe des Fahrzeuges in vertragsgemäßem Zustand. Als Mietausfallschaden schuldet der Mieter in diesen Fällen für die Dauer der Reparatur bzw. die Dauer der Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges den vereinbarten Tagesmietpreis, wobei dem Mieter der Nachweis möglich ist, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Mieter unbeschränkt. Hat der Mieter Unfallflucht begangen, so haftet er ebenfalls voll. Weiterhin haftet der Mieter unbeschränkt für alle Schäden, die bei der durch die Benutzung zu verbotenen Zwecken eines unberechtigten Fahrers (vgl. Punkt 11) entstanden sind, sowie Schäden die durch evtl. Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind. Der Für die mit dem Mieter reisenden Personen haftet für selbstverschuldete Schäden am Interieur (z.B. Küchenblock, Bettmodul, Schränke, etc.) in vollem Umfang. Es wird gesamtschuldnerisch gehaftet, wenn vertraglich mehrere der Mieter festgelegt sindim selben Umfang wie bei eigenem Verschulden. Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränktund ist ausschließlich allein dafür verantwortlich, sofern und soweit der Versicherer dass das gesetzlich bestimmte zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs nicht leistet, insbesondere, weil der Mieter (oder Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder der Mieter es unterlässt, den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen (siehe Punkt 18) oder der Mieter (bzwüberschritten wird. Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von ihr Gebrauch zu machen (siehe Punkt 9). Hat der Mieter Unfallflucht begangen, seine Obliegenheiten aus Punkt 18 verletzt oder das Fahrzeug an einen nicht berechtigten Dritten überlassen, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadensfalls (insbesondere durch den Versicherer) gehabt. Sofern dies nicht geschieht, sind vom Mieter die Kosten für weitere Anmietung, evtl. Rücktransporte zu tragen. Bei Überlassung des gemieteten Fahrzeuges an Dritte, haftet der Mieter ebenso für eventuell dadurch entstandene Schäden. Bei Unfallschäden, Verlust und Diebstahl des Fahrzeuges haftet Des Weiteren verpflichtet sich der Mieter für die ordnungsgemäße Ladungssicherung und Ladungsverteilung zu sorgen. Wir empfehlen Ihnen den eingetretenen Schaden – soweit Abschluss eines Urlaub-Schutz-Paketes. Hierbei handelt es sich um eine Spezialversicherung der MMV, welche direkt auf die abgeschlossene Versicherung greiftBedürfnisse der Reisemobil- und Wohnwagen Mieter abgestimmt ist. Darin versichert sind Xxxxxxx gegen Rücktritt, in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung – wenn er (bzwXxxxxxxxxxx, Mietabbruch, eine Inhaltsversicherung und weiteres. der Fahrer) den Unfall oder den Verlust (mit-) zu vertreten hat. Des Weiteren sind Zusatzausrüstung, wie Campingstühle – und tische nicht gegen Diebstahl versichert.Die kompletten Versicherungsbedingungen finden Sie unter

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Samples: www.campanda.de

Haftung des Mieters. Der Mieter übernimmt die Haftung für die im Vertrag aufgeführten Geräte samt Zubehör bei: Abhandenkommen, Diebstahl, Transport- und Nutzungsschäden, mutwilliger Beschädigung, Beschädigung durch Dritte und höhere Gewalt, sowie bei Feuer und Wasserschäden. Hierbei gilt als Haftungszeitraum die Vertragsdauer zuzüglich eventueller Zeitüberziehungen. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietobjekte auf eigene Kosten zu versichern und während der Mietzeit für das angemietete Fahrzeug voll verantwortlich. Sämtliche Beschädigungen gehen zu Lasten des Mieters. Die Parteien vereinbaren, dass Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache abweichend von § 548 Abs. 1 BGB in 12 Monaten verjähren. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Das Fahrzeug darf nur für den vereinbarten Zweck genutzt werden. Somit haftet der Mieter voll für alle Schäden, die auftretende Schäden sofort bei der Benutzung zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sindMEINE XXXXXXXX GmbH anzuzeigen. Der Mieter haftet für selbstverschuldete Schäden am Interieur (z.B. KüchenblockBeschädigungen, BettmodulVerlust und dergleichen bis zur Höhe des Neuwertes der gemieteten Geräte. Schadensregulierungen erfolgen ausschließlich zu den Be- dingungen von MEINE XXXXXXXX GmbH. Sollten sich bei der Benutzung des von MEINE MEDIATEC GmbH gemieteten Equipments Mängel zeigen, Schränkedie bei der Übergabe nicht erkennbar waren, etc.) in vollem Umfang. Es wird gesamtschuldnerisch gehaftet, wenn vertraglich mehrere Mieter festgelegt sind. Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere, weil so hat der Mieter (oder Fahrer) gegenüber MEINE MEDIATEC GmbH keine Ansprüche, die den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat vereinbarten Tagesmietpreis für den Gegenstand, an dem sich der Mangel gezeigt hat, übersteigt. Die Haftung für eventuelle Folgeschäden ist ausgeschlossen. Für ein etwaiges Nichtfunktionieren des Equipments nach der Koppelung mit Fremdequipment und/oder der Schaden Bedienung durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder der Mieter es unterlässt, den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen (siehe Punkt 18) oder der Mieter (bzwFremdpersonal übernimmt MEINE MEDIATEC GmbH keine Haftung. Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von ihr Gebrauch zu machen (siehe Punkt 9). Hat der Mieter Unfallflucht begangen, seine Obliegenheiten aus Punkt 18 verletzt oder das Fahrzeug an einen nicht berechtigten Dritten überlassen, so haftet er ebenfalls voll, es sei dennDies gilt gleichfalls für Schäden, die Verletzung hat keinen Einfluss durch Nutzung des Mietequipments entstehen. Die Haftung des Mieters ist während der Bedienung durch MEINE MEDIATEC GmbH Personal beschränkt auf die Regulierung des Schadensfalls (insbesondere Beschädigung durch den Versicherer) gehabt. Sofern dies nicht geschieht, sind vom Mieter die Kosten für weitere Anmietung, evtl. Rücktransporte zu tragen. Bei Überlassung des gemieteten Fahrzeuges an Dritte, höhere Gewalt, sowie Feuer- und Wasserschäden. Außerdem haftet der Mieter ebenso voll in oben genanntem Umfang für eventuell dadurch entstandene Schäden. Bei Unfallschädendas umseitig aufgeführte Equipment in den Zeiten zwischen Aufbau-, Verlust Veranstaltungs- und Diebstahl des Fahrzeuges haftet Abbauzeiten (speziell in der Mieter für den eingetretenen Schaden Zeit von 22.00 Uhr soweit die abgeschlossene Versicherung greift, in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung – wenn er (bzw. der Fahrer) den Unfall oder den Verlust (mit-) zu vertreten hat. Des Weiteren sind Zusatzausrüstung, wie Campingstühle – und tische nicht gegen Diebstahl versichert6.00 Uhr.)

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Samples: www.meine-mediatec.de

Haftung des Mieters. 1 Der Mieter haftet für alle Schäden, die er und/oder seine Reisebegleiter oder seine Besucher an dem Ferienhaus verursachen. Er ist während der Mietzeit für das angemietete Fahrzeug voll verantwortlich. Sämtliche Beschädigungen gehen Haus verantwortlich und verpflichtet sich, das Haus gut zu Lasten des Mieters. Die Parteien vereinbaren, dass Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache abweichend von § 548 Abs. 1 BGB in 12 Monaten verjähren. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Das Fahrzeug darf nur für den vereinbarten Zweck genutzt werden. Somit haftet der Mieter voll für alle Schäden, die bei der Benutzung zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind. Der Mieter haftet für selbstverschuldete Schäden am Interieur (z.B. Küchenblock, Bettmodul, Schränke, etc.) in vollem Umfangführen. Es wird gesamtschuldnerisch gehaftetempfohlen, zusätzlich zu einer eigenen Haftpflichtversicherung eine separate Reiseversicherung abzuschließen. § 2 Es ist dem Mieter nicht gestattet, mehr oder andere als die im Vertrag genannten Personen im Ferienhaus unterzubringen. Haustiere des Mieters, seiner Mitbewohner und Besucher sind nicht erlaubt. In diesem Fall kann der Vermieter den Mieter ablehnen. § 3 Der Mieter ist für alle Arten von Schäden einschließlich Hausrat verantwortlich, wie sie in der Hausordnung und im Inventar enthalten sind. Etwaige Schäden werden vom Mieter so schnell wie möglich gemeldet. Der Vermieter prüft am Ende der Mietzeit die Immobilie und eventuelle Mängel. § 4 Besuch des Vermieters. Der Vermieter darf die Immobilie besichtigen, für dringende Wartungsarbeiten oder durch einen Termin mit dem Mieter überprüfen, ob der Mieter seinen vertraglichen Verpflichtungen mit dem Vermieter nachkommt. § 5 Der Mieter ist für Diebstahl und Beschädigung des Hausrats verantwortlich, wenn vertraglich mehrere Mieter festgelegt sindder Diebstahl ohne Spuren von Einbruch erfolgt. Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere, weil der Mieter (oder Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder der Mieter es unterlässt, den Unfall, Brand, Bei einbruchsfreiem Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen (siehe Punkt 18) oder der Mieter (bzw. Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt istz.B. durch Nicht- Schließen von Fenstern und Türen in Abwesenheit, von ihr Gebrauch zu machen (siehe Punkt 9). Hat der Mieter Unfallflucht begangen, seine Obliegenheiten aus Punkt 18 verletzt oder das Fahrzeug an einen nicht berechtigten Dritten überlassen, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadensfalls (insbesondere durch den Versicherer) gehabt. Sofern dies nicht geschieht, sind vom Mieter die Kosten für weitere Anmietung, evtl. Rücktransporte zu tragen. Bei Überlassung des gemieteten Fahrzeuges an Dritte, haftet der Mieter ebenso für eventuell dadurch entstandene Schäden. Bei Unfallschäden, Verlust und Diebstahl des Fahrzeuges haftet der Mieter für den eingetretenen Schaden – soweit die abgeschlossene Versicherung greiftSchaden, in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung – wenn er (bzw. der Fahrer) den Unfall oder den Verlust (mit-) zu vertreten hat. Des Weiteren sind Zusatzausrüstung, wie Campingstühle – dem Mieter und tische nicht gegen Diebstahl versichertVermieter entsteht.

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Haftung des Mieters. Der 11.1 Für Untergang, Verlust, Beschädigung und Wertminderung des Fahrzeuges sowie Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den all- gemeinen Haftungsregeln. Abweichend von Ziff. 11.1 ist während in Fällen leichter Fahrlässigkeit die Haftung des Mieters / Fahrers für die Dauer der Mietzeit für Schäden an dem Fahrzeug pro Schadenfall auf einen Höchstbetrag begrenzt, der im Mietvertrag genannt ist. Wurde in zuzurechnender Weise ein Schaden am Fahrzeug vom Mieter/ Fahrer grob fahrlässig herbeigeführt oder ein nicht durch die für das angemietete Fahrzeug voll verantwortlich. Sämtliche Beschädigungen gehen bestehende Haftpflichtversicherung gedeckter Schaden an einer sonstigen, der Ver- mieterin gehörigen Sache grob fahrlässig verursacht oder eine vom Mieter/ Fahrer zu Lasten des Mieters. Die Parteien vereinbarenerfüllende vertragliche Obliegenheit grob fahrlässig verletzt, dass Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen ist die Ver- mieterin berechtigt, die Haftenden in einem der Schwere ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis über den vereinbarten Höchstbetrag pro Schadenfall hinaus in Anspruch zu nehmen, es sei denn im Falle der Obliegenheitsverletzung war die vorwerfbare Handlung oder Verschlechterungen der Mietsache abweichend von § 548 Abs. 1 BGB in 12 Monaten verjähren. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Das Fahrzeug darf nur das vorwerfbare Unterlassen weder für den vereinbarten Zweck genutzt werdenEintritt des Schadenfalles noch für dessen Feststellung oder dessen Umfang ursächlich. Somit haftet Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Im Falle vorsätzlichen Handelns oder Unterlassens entfällt die Haftungsreduzierung unter dem Vorbehalt der Mieter voll für alle Schäden, die bei der Benutzung zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sindvorgenannten Einschränkung im Falle von Obliegenheitsverletzungen zur Gänze. Der Mieter haftet für selbstverschuldete Schäden am Interieur (z.B. Küchenblockhat das Verhalten, Bettmodul, Schränke, etcdas Handeln oder Unterlassen des jeweiligen Fahrers wie sein eigenes zu vertreten.) in vollem Umfang. Es wird gesamtschuldnerisch gehaftet, wenn vertraglich mehrere Mieter festgelegt sind. Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere, weil der Mieter (oder Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder der Mieter es unterlässt, den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen (siehe Punkt 18) oder der Mieter (bzw. Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von ihr Gebrauch zu machen (siehe Punkt 9). Hat der Mieter Unfallflucht begangen, seine Obliegenheiten aus Punkt 18 verletzt oder das Fahrzeug an einen nicht berechtigten Dritten überlassen, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadensfalls (insbesondere durch den Versicherer) gehabt. Sofern dies nicht geschieht, sind vom Mieter die Kosten für weitere Anmietung, evtl. Rücktransporte zu tragen. Bei Überlassung des gemieteten Fahrzeuges an Dritte, haftet der Mieter ebenso für eventuell dadurch entstandene Schäden. Bei Unfallschäden, Verlust und Diebstahl des Fahrzeuges haftet der Mieter für den eingetretenen Schaden – soweit die abgeschlossene Versicherung greift, in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung – wenn er (bzw. der Fahrer) den Unfall oder den Verlust (mit-) zu vertreten hat. Des Weiteren sind Zusatzausrüstung, wie Campingstühle – und tische nicht gegen Diebstahl versichert.

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