Common use of Haftung des Mieters Clause in Contracts

Haftung des Mieters. Der Mieter haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Verletzt der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöhe, es sei denn die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Sollte es durch den Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat. Der Mieter ist für alle Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges. Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die dem Vermieter während oder nach der Mietzeit in Rechnung gestellt werden, es sei denn, diese sind durch den Vermieter verschuldet. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange die Schuldfrage ungeklärt ist. Telefonkosten die dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden nicht durch den Vermieter erstattet.

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Samples: fernwehbullis.de, fernwehbullis.de, fernwehbullis.de

Haftung des Mieters. Der Mieter haftet Handelt es sich bei Vorsatzdem Fahrzeug um ein Solches, grober Fahrlässigkeitwelches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm so ist er dem Vermieter zugefügten Schädenim Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden bzw. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, zu verlangen, sofern der Mieter nicht nachweist, dass dem Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden ist. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hat. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe unbeschränkt für alle von ihm zu vertretenden Schädenwährend der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die im Zusammenhang bis/mit Beendigung der Benutzung Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonen. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werden. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Verletzt der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöheerheben, es sei denn der Mieter weist nach, dass ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die Verletzung hatte keinen Einfluss für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf die Feststellung des Schadenfalles. Sollte es durch den Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem SchadensereignisHaftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat. Der Mieter ist unbeschränkt für alle Kosten die zur Reparatur bzwSach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung Eine Haftungsbeschränkung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges. Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die dem Vermieter während oder nach der Mietzeit in Rechnung gestellt werden, es sei denn, diese sind durch den Vermieter verschuldet. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange die Schuldfrage ungeklärt ist. Telefonkosten die dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht durch den Vermieter erstattetein.

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Samples: lcr.gmbh, www.campanda.com, www.premium-caravan.de

Haftung des Mieters. Der Mieter haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeitgegenüber dem Vermieter, insbesondere für die Beschädigung oder den Verlust des Reisemobiles, wie folgt: Bei leicht fahrlässig verursachten Schäden am Reisemobil oder bei dessen Verlust, haftet der Mieter während der vereinbarten Mietdauer pro Schadensfall bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt der Versicherung. Bei vom Mieter vorsätzlich verursachten Schäden gilt die Beschränkung der Haftung auf den vereinbarten Selbstbehalt nicht. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Höhe. Hat der Mieter den Schadensfall während der Mietdauer grob fahrlässig verursacht, so richtet sich die Höhe der Haftung des Mieters nach der Schwere des Verschuldens des Mieters. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt auch dann nicht, wenn: - Ein Schaden durch eine drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Verletzt verursacht wurden - wenn der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11der Fahrer, oder entfernt sich dem der Mieter das Reisemobil überlassen hat, sich unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöheentfernt. - wenn der Mieter bei einem Unfall die Hinzuziehung der Polizei unterlässt, es sei denn denn, die Verletzung hatte keinen Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des SchadenfallesSchadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt - wenn ein Schaden auf einem Verstoß gegen § 3 Ziff. Sollte es 3 und 4 beruht - wenn ein auf der Verletzung einer Obliegenheit nach § 9 beruht. - wenn Schäden durch den Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignisunberechtigten Fahrer verursacht werden, so haftet dem der Mieter in voller Schadenshöhe, auch das Reisemobil überlassen hat - wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen beruhen - wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Zuladungsbestimmungen beruhender - wenn der Dritte den Schaden unverschuldet durch die Verletzung von vertraglichen Pflichten und Obliegenheiten der Mieters verursacht hat. Der Mieter ist für alle Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges. Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die dem Vermieter während oder nach der Mietzeit in Rechnung gestellt werden, es sei denn, diese sind durch den Vermieter verschuldet. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange die Schuldfrage ungeklärt ist. Telefonkosten die dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden nicht durch den Vermieter erstattetwurde.

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Samples: www.campanda.com, leserreisen.ksta.de

Haftung des Mieters. Der Für Unfallschäden am Mietfahrzeug, welche im Rahmen der bestehenden Kaskoversicherung abgedeckt werden, ist die Haftung der Mieter auf die festgelegte Höhe der Selbstbeteiligung begrenzt. Die Haftungsbegrenzung gilt jedoch nicht - das heißt, der Mieter haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei insoweit unbeschränkt- für Schäden, welche: - der Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, - unter Verstoß gegen Ziffer 4 (Führungsberechtigung, Alkohol- und Drogeneinfluss, Übermüdung) oder Nutzungsbeschränkung entstanden sind, - unter schuldhaften Verstoß gegen Ziffer 8 (Verhalten bei Unfällen und Schäden) entstanden sind oder wenn der Fahrzeugführer Unfall- flucht begeht, es sei denn, dass hierdurch die auf einer Nichtbeachtung Schadenfeststellung und die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Unfallgegner oder einen Versicherer nicht beeinträchtigt oder erschwert werden, - von der Fahrzeugabmessung (HöheTeil-/Vollkaskoversicherung nicht übernommen werden, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, - durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe am Fahrzeug entstanden sind. Verletzt der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöhe, es sei denn die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Sollte es durch den Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so Für Schadensnebenkosten haftet der Mieter in voller Schadenshöhestets uneingeschränkt, auch wenn soweit nicht hierfür ein Haftungsausschluss gesondert vereinbart wurde. Zu den Schadensnebenkosten zählen insbesondere Bergungskosten (einschließlich der Dritte Bergungskosten für das Ladegut), Abschleppkosten, Überführungskosten, Zulassungskosten, Sachverständigenkosten, Wertminderungsschäden und Mietausfallschäden. Im Übrigen haftet der Mieter nach den Schaden unverschuldet verursacht hatgesetzlichen Bestimmungen, insbesondere für Schäden am Mietfahrzeug und seiner Ausrüstung, für Nebenkosten und Folgeschäden aller Art, für unsachgemäße Behandlung des Mietfahrzeuges. Der Mieter ist für alle Kosten die zur Reparatur bzwhat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtigFälle, in denen der Versicherer zwar regulieren muss, jedoch aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Rück- griff gegen den Mieter oder seinen Fahrer nehmen kann, berühren den Vermieter nicht. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges. Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen Gebühren, Abgaben, Bußgelder und StrafenFür Schäden Dritter, die dem Vermieter während oder nach der Mietzeit in Rechnung gestellt durch das Ladegut verur- sacht werden, es sei denn, diese sind durch den Vermieter verschuldet. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange die Schuldfrage ungeklärt ist. Telefonkosten die dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden nicht durch den Vermieter erstattethaftet ausschließlich der Mieter.

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Samples: www.daf-rostock.de, www.isuzu-rostock.de

Haftung des Mieters. Der Mieter haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeitgegenüber dem Vermieter, insbesondere für die Beschädigung oder den Verlust des Reisemobiles, wie folgt: Bei leicht fahrlässig verursachten Schäden am Reisemobil oder bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schädendessen Verlust, haftet der Mieter während der vereinbarten Mietdauer pro Schadensfall bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt der Versicherung. Bei vom Mieter vorsätzlich verursachten Schäden gilt die Beschränkung der Haftung auf einer Nichtbeachtung den vereinbarten Selbstbehalt nicht. In diesem Fall haftet der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sindHöhe. Verletzt Hat der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im den Schadensfall gemäß Ziffer 11während der Mietdauer grob fahrlässig verursacht, oder entfernt so richtet sich die Höhe der Haftung des Mieters bis zur Höhe des Gesamtschadens nach der Schwere des Verschuldens des Mieters. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt auch dann nicht, wenn: - der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter das Reisemobil überlassen hat, sich unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöheentfernt; - der Mieter bei einem Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig die Hinzuziehung der Polizei unterlässt, es sei denn denn, die Verletzung hatte keinen Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des SchadenfallesSchadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt. Sollte es durch Auch in den vorgenannten Fällen haftet der Mieter zu einer dem Vermieter gegenüber bei grober Fahrlässigkeit in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Für von der Teilkaskoversicherung gedeckte Schäden, insbesondere Steinschlag, haftet der Mieter in Höhe des vereinbarten Selbstbehaltes von EUR 1.500,--, wenn und soweit die Versicherung zur Regulierung des Schadens verpflichtet ist und der Schaden nicht zulässigen Überlassung vom Vermieter verursacht wurde. Befindet sich der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem SchadensereignisReisemobiles in Verzug, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat. Der Mieter ist für alle Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach ab Verzugsbeginn gemäß den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem Bei allen nicht von der Versicherung gedeckten Schäden (beispielsweise Nagel/Schraube in den Reifen gefahren oder Verkehrsdelikte) sowie nach Ablauf der vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung Mietdauer haftet der Mieter in voller Schadenhöhe anordnenvollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des FahrzeugesMehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Für Xxxxxxx am Reisemobil oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben. Der Mieter haftet verpflichtet sich, den Vermieter für alle im Mietzeitraum entstandenen während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die dem Vermieter während oder nach er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Mietzeit in Rechnung gestellt werdenHaftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, diese sind durch der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und / oder Schaden entstanden ist. Der Mieter haftet insbesondere unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt den Vermieter verschuldetvon sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße vom Vermieter erheben. Alle KostenbescheideAls Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, etc. werden der dem Vermieter für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an den Vermieter richten, erhält dieser vom Mieter weitergeleitet und für jede derartige Anfrage eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe Aufwandspauschale von 5,- 29 EUR zzgl(inkl. Portokosten berechnet. Mehrere MwSt.), es sei denn der Mieter haften als Gesamtschuldner. Der weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; dem Vermieter ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten. Telefonkosten Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters und des Fahrers zum Zwecke der Erfüllung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit dem Bundesdatenschutzgesetz. Der Vermieter kann diese Daten an Vertragspartner und an andere beauftragte Dritte (z. Bsp. Inkassounternehmen) übermitteln, soweit dies zur Erfüllung des Mietvertrages erforderlich ist. Darüber hinaus kann eine Übermittlung personenbezogener Vertragsdaten an Dritte, insbesondere an zuständige Behörden erfolgen, sofern eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder eines Dritten, insbesondere zur Verfolgung von Straftaten, erforderlich ist und kein Grund für die Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Mieters oder Fahrers am Ausschluss der Übermittlung überwiegt. Sofern das Reisemobil mit einem Ortungssystem ausgestattet ist, ist der Vermieter berechtigt, die Positionsdaten des Reisemobiles festzustellen und das Reisemobil im Alarmfall (Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen) zu orten und stillzulegen. Diese Daten nutzt der Vermieter ausschließlich zum Zwecke der Ortung und Stilllegung des Reisemobiles im Alarmfall. Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters oder der vereinbarten Vermietungsstation. Änderungen der allgemeinen Vermietungsbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform beider Parteien, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreffen. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages einschließlich der Vermietungsbedingungen, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Ist der Mieter ein Kaufmann im Pannenfall entstehen Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder sonstige Gebühren und Buchungen ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden Zeitpunkt der Klageerhebung nicht durch den Vermieter erstattetbekannt ist.

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Samples: www.rentandtravel.de, bergisch-womorent.de

Haftung des Mieters. Der Mieter haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeitgegenüber dem Vermieter, insbesondere für die Beschädigung oder den Verlust des Reisemobiles, wie folgt: Bei leicht fahrlässig verursachten Schäden am Reisemobil oder bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schädendessen Verlust, haftet der Mieter während der vereinbarten Mietdauer pro Schadensfall bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt der Versicherung. Bei vom Mieter vorsätzlich verursachten Schäden gilt die Beschränkung der Haftung auf einer Nichtbeachtung den vereinbarten Selbstbehalt nicht. In diesem Fall haftet der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sindHöhe. Verletzt Hat der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im den Schadensfall gemäß Ziffer 11während der Mietdauer grob fahrlässig verursacht, oder entfernt so richtet sich die Höhe der Haftung des Mieters bis zur Höhe des Gesamtschadens nach der Schwere des Verschuldens des Mieters. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt auch dann nicht, wenn: • der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter das Reisemobil überlassen hat, sich unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöheentfernt; • der Mieter bei einem Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig die Hinzuziehung der Polizei unterlässt, es sei denn denn, die Verletzung hatte keinen Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des SchadenfallesSchadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt. Sollte es durch Auch in den vorgenannten Fällen haftet der Mieter zu einer dem Vermieter gegenüber bei grober Fahrlässigkeit in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Für von der Teilkaskoversicherung gedeckte Schäden, insbesondere Steinschlag, haftet der Mieter in Höhe des vereinbarten Selbstbehaltes von EUR 1.500,--, wenn und soweit die Versicherung zur Regulierung des Schadens verpflichtet ist und der Schaden nicht zulässigen Überlassung vom Vermieter verursacht wurde. Befindet sich der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem SchadensereignisReisemobiles in Verzug, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat. Der Mieter ist für alle Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach ab Verzugsbeginn gemäß den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem Bei allen nicht von der Versicherung gedeckten Schäden (beispielsweise Nagel/Schaube in den Reifen gefahren oder Verkehrsdelikte) sowie nach Ablauf der vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung Mietdauer haftet der Mieter in voller Schadenhöhe anordnenvollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des FahrzeugesMehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Für Xxxxxxx am Reisemobil oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben. Der Mieter haftet verpflichtet sich, den Vermieter für alle im Mietzeitraum entstandenen während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die dem Vermieter während oder nach er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Mietzeit in Rechnung gestellt werdenHaftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, diese sind durch der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und / oder Schaden entstanden ist. Der Mieter haftet insbesondere unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt den Vermieter verschuldetvon sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße vom Vermieter erheben. Alle KostenbescheideAls Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, etc. werden der dem Vermieter für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an den Vermieter richten, erhält dieser vom Mieter weitergeleitet und für jede derartige Anfrage eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe Aufwandspauschale von 5,- 29 EUR zzgl(inkl. Portokosten berechnet. Mehrere MwSt.), es sei denn der Mieter haften als Gesamtschuldner. Der weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; dem Vermieter ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten. Telefonkosten Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters und des Fahrers zum Zwecke der Erfüllung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit dem Bundesdatenschutzgesetz. Der Vermieter kann diese Daten an Vertragspartner und an andere beauftragte Dritte (z. Bsp. Inkassounternehmen) übermitteln, soweit dies zur Erfüllung des Mietvertrages erforderlich ist. Darüber hinaus kann eine Übermittlung personenbezogener Vertragsdaten an Dritte, insbesondere an zuständige Behörden erfolgen, sofern eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder eines Dritten, insbesondere zur Verfolgung von Straftaten, erforderlich ist und kein Grund für die Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Mieters oder Fahrers am Ausschluss der Übermittlung überwiegt. Sofern das Reisemobil mit einem Ortungssystem ausgestattet ist, ist der Vermieter berechtigt, die Positionsdaten des Reisemobiles festzustellen und das Reisemobil im Alarmfall (Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen) zu orten und stillzulegen. Diese Daten nutzt der Vermieter ausschließlich zum Zwecke der Ortung und Stilllegung des Reisemobiles im Alarmfall. Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters oder der vereinbarten Vermietungsstation. Änderungen der allgemeinen Vermietungsbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform beider Parteien, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreffen. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages einschließlich der Vermietungsbedingungen, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Ist der Mieter ein Kaufmann im Pannenfall entstehen Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder sonstige Gebühren und Buchungen ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden Zeitpunkt der Klageerhebung nicht durch den Vermieter erstattetbekannt ist.

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Samples: www.alstercamper.de, www.alstercamper.de

Haftung des Mieters. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Verletzungen dieses Nutzungsvertrages haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Der Mieter haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei kann gegen ein zusätzliches Entgelt (entsprechend der Preisliste) die Haftung für Schäden am Fahrzeug bis auf die Höhe des jeweiligen Selbstbehaltes beschränken. Diese Haftungsbeschränkung folgt den Grundsätzen der Vollkaskoversicherung. Die Haftungsbeschränkung gilt für Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schädendurch einen Unfall hervorgerufen werden. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Nicht umfasst sind Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut unsachgemäße Bedienung oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler Fahrzeugs entstanden sind (insbesondere Schaltfehler, Falschbetankung, Schäden durch Ladung). Für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden haftet der Mieter auch über den Selbstbehalt hinaus. Auf eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sindvereinbarte Haftungsbeschränkung kann sich der Mieter in diesen Fällen nicht berufen. Verletzt der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten (insbesondere nach Ziff. 3 oder im Schadensfall gemäß Ziffer 116) vorsätzlich oder grob fahrlässig kann er sich ebenfalls nicht auf die vereinbarte Haftungsbeschränkung berufen. Das gilt nicht, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöhe, es sei denn wenn die Verletzung hatte keinen Einfluss der Obliegenheit weder für den Eintritt des Schadensereignisses ursächlich war noch sich auf die Feststellung des SchadenfallesFeststellungen zur Schadenseintrittspflicht oder zur Schadenshöhe ausgewirkt hat. Sollte es durch Die Haftungsbeschränkung ist auf den Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hatvertraglich vereinbarten Nutzungszeitraum beschränkt. Der Mieter ist für alle stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet Behörden vom Fahrzeughalter erheben anlässlich von Verkehrsverstößen, die innerhalb der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des FahrzeugesNutzungsdauer begangen wurden. Der Mieter haftet Vermieter erhebt für alle im Mietzeitraum entstandenen Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die dem Vermieter während oder nach der Mietzeit in Rechnung gestellt werden, es sei denn, diese sind durch den Vermieter verschuldet. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und dafür notwendigen Verwaltungsaufwand eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner15 €. Der Vermieter ist im Falle behält sich die Geltendmachung eines Unfallereignisses berechtigt höheren Schadens vor. Dem Mieter wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden entweder gar nicht oder wesentlich niedriger als die Kaution zurückzubehalten solange die Schuldfrage ungeklärt Pauschale entstanden ist. Telefonkosten die dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden nicht durch den Vermieter erstattet.

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Samples: www.campanda.de, carlundcarla.de

Haftung des Mieters. Der Mieter haftet Handelt es sich bei Vorsatzdem Fahrzeug um ein Solches, grober Fahrlässigkeitwelches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonder- zahlung nicht, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm so ist er dem Vermieter zugefügten Schädenim Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden bzw. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % des An- schaffungswertes, zu verlangen, sofern der Mieter nicht nachweist, dass dem Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden ist. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es über- nommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hat. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe unbeschränkt für alle von ihm zu vertretenden Schädenwährend der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesonde- re Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sons- tige Vorschriften, die im Zusammenhang bis/mit Beendigung der Benutzung Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflich- tigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonen. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werden. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Um- stände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Verletzt der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöheerheben, es sei denn der Mieter weist nach, dass ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die Verletzung hatte keinen Einfluss für das Fahr- zeug bestehende Versicherung auf die Feststellung des Schadenfalles. Sollte es durch den Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem SchadensereignisHaftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat. Der Mieter ist unbeschränkt für alle Kosten die zur Reparatur bzwSach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung Eine Haftungsbe- schränkung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges. Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die dem Vermieter während oder nach der Mietzeit in Rechnung gestellt werden, es sei denn, diese sind durch den Vermieter verschuldet. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange die Schuldfrage ungeklärt ist. Telefonkosten die dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht durch den Vermieter erstattetein.

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Samples: www.123car.info

Haftung des Mieters. Der Mieter haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Verletzt der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöhe, es sei denn die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Sollte es durch den Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat. Der Mieter ist für alle Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges. Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen Gebührendie rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeugs in ordnungsgemäßem und vertragsgemäßem Zustand. Ansonsten sind vom Mieter die Kosten für die weitere Anmietung und evtl. Rücktransporte zu tragen. Das angemietete Panthel Vertriebs GmbH Fahrzeug darf nur für den vereinbarten Zweck verwendet werden. Eine Überlassung des gemieteten Fahrzeuges an Dritte ist nicht gestattet. Geschieht dies dennoch, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die dem Vermieter während oder nach haftet der Mietzeit in Rechnung gestellt werden, es sei denn, diese sind durch den Vermieter verschuldet. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnetfür dadurch entstandene Schäden. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Bei Unfällen und Verlust des Fahrzeugs haftet der Mieter für den eingetretenen Schaden – soweit die abgeschlossene Versicherung greift, in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung – wenn er (bzw. der Fahrer) den Unfall oder den Verlust (mit-) zu vertreten hat. Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere weil der Mieter (oder Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Auch für einen Schaden, der durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist bzw. der Mieter es unterlässt, den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen oder der Mieter (bzw. Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von ihr Gebrauch zu machen, ist der Mieter haftbar. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Zeichens 265 – Durchfahrtshöhe – gem. § 41 Abs.1I Ziff,6 StVO – verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen, seine Pflichten verletzt oder das Fahrzeug an einen nicht berechtigten Dritten überlassen, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadenfalls (insbesondere durch den Versicherer) gehabt. Der Mieter haftet voll für alle Schäden, die bei der Benutzung zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind. Der Zweck des Anmietens des Fahrzeugs ist dem Vermieter ist bei Fahrzeug-Übergabe mitzuteilen (Urlaub, Roadtrip). Alle mitreisenden Personen im Falle Mietzeitraum sind dem Vermieter zu nennen. Gibt es Zweifel an der wahrheitsgemäßen Angabe des Zwecks und der Anzahl der Mitreisenden behält sich der Vermieter vor, das Fahrzeug nicht auszuhändigen. Verstößt der Mieter gegen den vereinbarten Zweck oder transportiert mehr Personen als angegeben, haftet der Mieter für dadurch entstehende Schäden. Der Mieter haftet für Motorschäden die entstanden sind durch vernachlässigte Kontrolle des Öl- und Kühlwasserstandes. Der Mieter ist verpflichtet, vor und während der Fahrt den Ölstand, den Kühlwasserstand sowie den Reifendruck und die Reifenbeschaffenheit zu überprüfen. Fehlende Gegenstände und vom Mieter beschädigte Innenausstattungen müssen voll ersetzt werden. Der Xxxxxx übernimmt einen vollen AdBlue Tank bei Reiseantritt. Der Mieter ist verpflichtet, den AdBlue Tank regelmäßig zu kontrollieren und bei aufleuchtenden Warnsignalen unverzüglich für das ordnungsgemäße Auffüllen des AdBlue Tanks auf eigene Kosten zu sorgen. Bleibt ein Fahrzeug bei Nichtbeachtung der Warnhinweise stehen und verursacht somit weitere Schäden, ist der Mieter allein dafür verantwortlich und hat die Rechnung zu tragen. Panthel Vertriebs GmbH beziffert und reguliert Schäden auf Grundlage von Kostenvoranschlägen einer deutschen Vertragswerkstatt. Für die Abwicklung eines Unfallereignisses berechtigt im Mietzeitraum entstandenen Schadens jeglicher Art, der von der Panthel Vertriebs GmbH bearbeitet werden muss, wird eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 € erhoben. Nimmt der Vermieter die Kaution zurückzubehalten solange die Schuldfrage ungeklärt Schadensbeseitigung selbst oder durch eigenen Mitarbeiter vor, so wird hiermit ein Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde je Mitarbeiter in Höhe von 60,- € als angemessenen Ersatzleistung vereinbart, sofern der Mieter nicht nachweist, dass ein wesentlich niedrigerer Stundensatz angefallen ist. Telefonkosten Das vorzeitige Abstellen der Mietfahrzeuge am Standort oder in der Nähe des Standorts (egal ob öffentliches oder Privatgelände) erfolgt auf eigene Gefahr! Die Panthel Vertriebs GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, die bis zum offiziellen Mietende entstehen. Für das Bearbeiten einer durch den Mieter begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit (z.B. überhöhte Geschwindigkeit, unerlaubtes Parken) erhebt die Panthel Vertriebs GmbH eine Bearbeitungsgebühr von 20,00 €. Bei Verlust des Fahrzeugschlüssels oder des KFZ-Scheins, stellt die Panthel Vertriebs GmbH einen Betrag in Höhe von 250 € in Rechnung. Im Rahmen der Möglichkeiten versucht die Panthel Vertriebs GmbH dem Mieter im Pannenfall entstehen Schadens- oder sonstige Gebühren und Buchungen Werkstattfall während einer laufenden Miete ein Ersatzfahrzeug zu stellen, sofern dieses verfügbar ist. Erforderliche Werkstatttage bzw. entgangene Urlaubstage aufgrund von Schäden, die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehenwährend einer Miete auftreten, werden dem Mieter nicht durch den Vermieter erstattet.

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Samples: westerwaldcamper.de

Haftung des Mieters. Der Mieter haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Verletzt der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöhe, es sei denn die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Sollte es durch den Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat. Der Mieter ist selbst für alle Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften (insbesondere Verkehrsvorschriften) in den bereisten Ländern verantwortlich; die bei Missachtung erhobenen Forderungen gegen den Vermieter hat der Mieter auf zu tragen Der Mieter verpflichtet sich, den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben Vermieter von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfallallen etwaigen Ansprüchen Dritter freizuhalten, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt sofern sie nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeugesdurch die abgeschlossenen Versicherungen abgedeckt sind. Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen GebührenUnfallschäden am Fahrzeug während der Nutzungsdauer nur bis € je Schadensfall. Kosten der Ermittlung der Schadenshöhe trägt der Mieter. Er haftet dagegen uneingeschränkt bei Schäden die durch: • Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit • Fahruntüchtigkeit durch z.B. Alkohol, Abgaben, Bußgelder Drogen und Strafen, Medikamente usw. • Missachtung maximaler Durchfahrtshöhen- und breiten • Zurücksetzen des Fahrzeuges ohne Einweisung durch eine Hilfsperson verursacht werden. In diesem Fall übernimmt der Mieter auch die dem Vermieter während oder nach der Mietzeit durch ihn am Unfallgegner verursachten Personen- und Sachschäden. Muss hierfür die Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung des Vermieters in Rechnung gestellt Anspruch genommen werden, es sei dennso zahlt der Mieter die durch diesen Schaden entstehenden Höherstufungen in den vorgenannten Versicherungen. Im Übrigen haftet der Mieter immer dann, diese sind durch den Vermieter verschuldet. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange die Schuldfrage ungeklärt ist. Telefonkosten die dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen wenn die im Zusammenhang mit Mietpreis enthaltene Teil/Vollkasko- Versicherung eine Schadensregulierung ablehnt. In diesem Falle obliegt es dem Reiseverhaben stehenMieter, werden aus dem abgetretenen Recht ggf. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gegen Versicherer geltend zu machen. Ebenfalls haftet der Mieter voll, wenn er Unfallflucht begangen hat oder der Schaden dadurch entsteht, dass ein nicht durch berechtigter Fahrer das Fahrzeug benutzt, das Fahrzeug zu verbotenen Zwecken gebraucht wird oder in sonstiger Weise unsachgemäß behandelt wird. Der Mieter trägt die Verantwortung für Schäden am Fahrzeug, die keine Vermietbedingungen Wohnmobilvermietung des Vermieters sind, soweit dem Vermieter nicht von dritter Seite Ersatz geleistet wird. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auf den Vermieter erstattetZeitraum zwischen tatsächlicher Fahrzeugübernahme/Rücknahme.

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Samples: Mietvertrag Wohnmobil

Haftung des Mieters. Der Mieter haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung während der Fahrzeugabmessung (HöheMietdauer entstehen oder Verlust der, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm oder eines Gerätes, sind dem Vermieter zugefügten Schädenunverzüglich anzuzeigen. Tritt an einem Mietgerät während der Mietdau- er ein Fehler auf, kann der Vermieter nach seiner Xxxx den Fehler beheben, das Gerät aus- tauschen oder vom Vertrag zurücktreten. Eigene Reparaturen an den Geräten sind nicht erlaubt. Ausschließlich der Xxxxxx selbst haftet während der gesamten Mietdauer für das gemietete Material zum Neuwert, ungeachtet der Tatsache, ob ihn selbst im Schadensfall eine Schuld trifft oder nicht. Er hat im Schadensfall für die Wiederherstellung der Anlage in den Zustand vor der Vermietung zu sorgen. Wird der Mietgegenstand nicht in ordnungsge- mäßem Zustand zurückgegeben, hat der Mieter unbeschadet weiterer Schadensersatzan- sprüche dem Vermieter für die Zeit, die für die Instandsetzung erforderlich ist, den vollen Mietpreis zu zahlen. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe insbesondere für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang • durch unsachgemäße Benutzung der Geräte • durch sorglosen Umgang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10dem gemieteten Material • durch Vorsatz/Versehen Dritter • durch Vorgabe nicht ordnungsgemäßer Voraussetzungen (Stromanschlüsse, im Falle einer nicht vertragsgemäßen RückgabeBühnenstabilität, etc.) • durch das Ladegut Erschütterung oder falsche Spannung an Lampen oder Elektrogeräten • durch eigenverschuldeten oder zufälligen Verlust, Diebstahl bzw. Untergang des gemie- teten Materials • oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler die vom gemieteten Gegenstand ausgehende Betriebsgefahr entstehen. Um sich vor den Folgen von Beschädigungen oder Verlust zu schützen, sollte eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Verletzt der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöhe, es sei denn die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Sollte es entspre- chende Schadensversicherung durch den Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignisabgeschlossen werden. Technik voll verantwortlich - er haftet vor allem für Schäden durch Witterungseinflüsse, so haftet plötzliche Wetterveränderungen, oder durch Diebstahl. Bleiben technische Geräte / Bühnen / Zubehör bei Open-Air-Veranstaltungen über Nacht aufgebaut, ist der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn für die ordnungsgemäße Bewachung und Versicherung der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hatGeräte verantwortlich. Der Mieter ist für alle entstehende Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet trägt der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges. Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die dem Vermieter während oder nach der Mietzeit in Rechnung gestellt werden, es sei denn, diese sind durch den Vermieter verschuldet. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange die Schuldfrage ungeklärt ist. Telefonkosten die dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden nicht durch den Vermieter erstattetMieter.

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Samples: o-vt.de

Haftung des Mieters. Der Mieter haftet bei Vorsatzfür die mangelfreie Rückgabe des Fahrzeugs. Im Falle eines Unfalls oder der Beschädigung des Fahrzeugs durch fehlerhafte Fahrmanöver oder beschädigenden Gebrauch, grober Fahrlässigkeitbleibt die Haftung des Mieters auf 1.500,– € je Schadensfall begrenzt. Soweit eine Fahrzeugbeschädigung durch Fremdverschulden verursacht wurde, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schädenist die Vermieterin berechtigt, die auf einer Nichtbeachtung Mietkaution so lange einzubehalten, bis sie von der Fahrzeugabmessung (HöheHaftpflichtversicherung des Unfallgegners vollständig entschädigt wurde. Sollte eine Schadlosstellung nicht oder nur erschwert durchsetzbar sein, Breite) sowie kann die Vermieterin die Kaution einbehalten und dem Mieter die Ansprüche zur eigenen Geltendmachung insoweit abtreten. Bei selbstverschuldeten Unfallschäden oder unklarem Unfallhergang ist die Ver- mieterin berechtigt, die Kaution mit den anfallenden Reparaturkosten zu verrechnen. Auf Antrag des Mieters tritt er diesem die Schadensersatzansprüche in Höhe der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten SchädenKaution ab. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe unbegrenzt für alle von ihm zu vertretenden SchädenSchäden die durch • Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit • Fahruntüchtigkeit wegen Alkohol und Drogen • Missachtung der maximalen Durchfahrtshöhen und -breiten • Zurücksetzen des Fahrzeuges ohne Einweisung durch eine Hilfsperson sowie • das Fehlen einer ordnungsgemäßen Fahrerlaubnis • die nicht eingeholte Markise (beim Verlassen des Fahrzeugs, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10bei Regen, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut Wind oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sindsonstige Schaden verursachende Wetterbedingungen) verursacht werden. Verletzt Hat der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGBUnfallflucht begangen, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöhe, es sei denn die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Sollte es durch den Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat. Der Mieter ist für alle Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges. Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die dem Vermieter während oder nach der Mietzeit in Rechnung gestellt werdenebenfalls uneingeschränkt, es sei denn, diese sind durch den Vermieter verschuldetdie Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadenfalles gehabt. Alle Kostenbescheide, etcIm Übrigen gelten die gesetzlichen Haftungsregelungen. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist Haftpflichtschäden im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange die Schuldfrage ungeklärt ist. Telefonkosten die dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, Ausland werden nicht durch den Vermieter erstattetals Vollkaskoschäden abgerechnet.

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Samples: www.1aontour.de

Haftung des Mieters. Der Mieter haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeitgegenüber dem Vermieter, insbesondere für die Beschädigung oder den Verlust des Reisemobiles/Wohnwagens, wie folgt: Bei leicht fahrlässig verursachten Schäden am Reisemobil/Wohnwagen oder bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schädendessen Verlust, haftet der Mieter während der vereinbarten Mietdauer pro Schadensfall bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt der Versicherung. Bei vom Mieter vorsätzlich verursachten Schäden gilt die Beschränkung der Haftung auf einer Nichtbeachtung den vereinbarten Selbstbehalt nicht. In diesem Fall haftet der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sindHöhe. Verletzt Hat der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im den Schadensfall gemäß Ziffer 11während der Mietdauer grob fahrlässig verursacht, oder entfernt so richtet sich die Höhe der Haftung des Mieters bis zur Höhe des Gesamtschadens nach der Schwere des Verschuldens des Mieters. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt auch dann nicht, wenn: - der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter das Reisemobil/den Wohnwagen überlassen hat, sich unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöheentfernt; - der Mieter bei einem Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig die Hinzuziehung der Polizei unterlässt, es sei denn denn, die Verletzung hatte keinen Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des SchadenfallesSchadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt. Sollte es durch Auch in den vorgenannten Fällen haftet der Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung dem Vermieter gegenüber bei grober Fahrlässigkeit in einem der Schwere des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem SchadensereignisVerschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Befindet sich der Mieter mit der Rückgabe des Reisemobiles/des Wohnwagens in Verzug, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat. Der Mieter ist für alle Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach ab Verzugsbeginn gemäß den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem Bei allen nicht von der Versicherung gedeckten Schäden sowie nach Ablauf der vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung Mietdauer haftet der Mieter in voller Schadenhöhe anordnenvollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des FahrzeugesMehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Für Schäden am Reisemobil/Wohnwagen oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben. Der Mieter haftet verpflichtet sich, den Vermieter für alle im Mietzeitraum entstandenen während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die dem Vermieter während oder nach er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Mietzeit in Rechnung gestellt werdenHaftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, diese sind durch den der Mieter weist nach, dass dem Vermieter verschuldetkein oder ein geringerer Aufwand und / oder Schaden entstanden ist. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten. Telefonkosten Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters und des Fahrers zum Zwecke der Erfüllung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit dem Bundesdatenschutzgesetz. Der Vermieter kann diese Daten an Vertragspartner und an andere beauftragte Dritte (z. Bsp. Inkassounternehmen) übermitteln, soweit dies zur Erfüllung des Mietvertrages erforderlich ist. Darüber hinaus kann eine Übermittlung personenbezogener Vertragsdaten an Dritte, insbesondere an zuständige Behörden erfolgen, sofern eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder eines Dritten, insbesondere zur Verfolgung von Straftaten, erforderlich ist und kein Grund für die Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Mieters oder Fahrers am Ausschluss der Übermittlung überwiegt. Sofern das Reisemobil mit einem Ortungssystem ausgestattet ist, ist der Vermieter berechtigt, die Positionsdaten des Reisemobiles festzustellen und das Reisemobil im Alarmfall (Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen) zu orten und stillzulegen. Diese Daten nutzt der Vermieter ausschließlich zum Zwecke der Ortung und Stilllegung des Reisemobiles im Alarmfall. Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters. Änderungen der allgemeinen Vermietungsbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform beider Parteien, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreffen. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages einschließlich der Vermietungsbedingungen, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Ist der Mieter ein Kaufmann im Pannenfall entstehen Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder sonstige Gebühren und Buchungen ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden Zeitpunkt der Klageerhebung nicht durch den Vermieter erstattet.bekannt ist. Xxxxxxxxx Xxxxx

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Haftung des Mieters. Der Mieter haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeitgegenüber dem Vermieter, insbesondere für die Beschädigung oder den Verlust des Reisemobiles, wie folgt: Bei leicht fahrlässig verursachten Schäden am Reisemobil oder bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schädendessen Verlust, haftet der Mieter während der vereinbarten Mietdauer pro Schadensfall bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt der Versicherung. Bei vom Mieter vorsätzlich verursachten Schäden gilt die Beschränkung der Haftung auf einer Nichtbeachtung den vereinbarten Selbstbehalt nicht. In diesem Fall haftet der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sindHöhe. Verletzt Hat der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im den Schadensfall gemäß Ziffer 11während der Mietdauer grob fahrlässig verursacht, oder entfernt so richtet sich die Höhe der Haftung des Mieters bis zur Höhe des Gesamtschadens nach der Schwere des Verschuldens des Mieters. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt auch dann nicht, wenn: • der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter das Reisemobil überlassen hat, sich unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöheentfernt; • der Mieter bei einem Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig die Hinzuziehung der Polizei unterlässt, es sei denn denn, die Verletzung hatte keinen Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des SchadenfallesSchadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt. Sollte es durch Auch in den vorgenannten Fällen haftet der Mieter zu einer dem Vermieter gegenüber bei grober Fahrlässigkeit in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Für von der Teilkaskoversicherung gedeckte Schäden, insbesondere Steinschlag, haftet der Mieter in Höhe des vereinbarten Selbstbehaltes von EUR 1.500,--, wenn und soweit die Versicherung zur Regulierung des Schadens verpflichtet ist und der Schaden nicht zulässigen Überlassung vom Vermieter verursacht wurde. Befindet sich der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem SchadensereignisReisemobiles in Verzug, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat. Der Mieter ist für alle Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach ab Verzugsbeginn gemäß den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem Bei allen nicht von der Versicherung gedeckten Schäden (beispielsweise Nagel/Schraube in den Reifen gefahren oder Verkehrsdelikte) sowie nach Ablauf der vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung Mietdauer haftet der Mieter in voller Schadenhöhe anordnenvollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des FahrzeugesMehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Für Xxxxxxx am Reisemobil oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben. Der Mieter haftet verpflichtet sich, den Vermieter für alle im Mietzeitraum entstandenen während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die dem Vermieter während oder nach er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Mietzeit Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt werdenHöhe von 30€ an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, diese sind durch der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und / oder Schaden entstanden ist. Der Mieter haftet insbesondere unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt den Vermieter verschuldetvon sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße vom Vermieter erheben. Alle KostenbescheideAls Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, etc. werden der dem Vermieter für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an den Vermieter richten, erhält dieser vom Mieter weitergeleitet und für jede derartige Anfrage eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe Aufwandspauschale von 5,- 30 EUR zzgl(inkl. Portokosten berechnet. Mehrere MwSt.), es sei denn der Mieter haften als Gesamtschuldner. Der weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; dem Vermieter ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten. Telefonkosten Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters und des Fahrers zum Zwecke der Erfüllung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit dem Bundesdatenschutzgesetz. Der Vermieter kann diese Daten an Vertragspartner und an andere beauftragte Dritte (z. Bsp. Inkassounternehmen) übermitteln, soweit dies zur Erfüllung des Mietvertrages erforderlich ist. Darüber hinaus kann eine Übermittlung personenbezogener Vertragsdaten an Dritte, insbesondere an zuständige Behörden erfolgen, sofern eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder eines Dritten, insbesondere zur Verfolgung von Straftaten, erforderlich ist und kein Grund für die Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Mieters oder Fahrers am Ausschluss der Übermittlung überwiegt. Sofern das Reisemobil mit einem Ortungssystem ausgestattet ist, ist der Vermieter berechtigt, die Positionsdaten des Reisemobiles festzustellen und das Reisemobil im Alarmfall (Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen) zu orten und stillzulegen. Diese Daten nutzt der Vermieter ausschließlich zum Zwecke der Ortung und Stilllegung des Reisemobiles im Alarmfall. Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters oder der vereinbarten Vermietungsstation. Änderungen der allgemeinen Vermietungsbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform beider Parteien, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreffen. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages einschließlich der Vermietungsbedingungen, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Ist der Mieter ein Kaufmann im Pannenfall entstehen Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder sonstige Gebühren und Buchungen ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden Zeitpunkt der Klageerhebung nicht durch den Vermieter erstattetbekannt ist.

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Haftung des Mieters. Der Mieter haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Verletzt der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöhe, es sei denn die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Sollte es durch den Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat. Der Mieter ist selbst für alle Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften (insbesondere Verkehrsvorschriften) in den bereisten Ländern verantwortlich; die bei Missachtung erhobenen Forderungen gegen den Vermieter hat der Mieter auf zu tragen Der Mieter verpflichtet sich, den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben Vermieter von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfallallen etwaigen Ansprüchen Dritter freizuhalten, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt sofern sie nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeugesdurch die abgeschlossenen Versicherungen abgedeckt sind. Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen GebührenUnfallschäden am Fahrzeug während der Nutzungsdauer bis 1500 € je Schadensfall. Kosten der Ermittlung der Schadenshöhe trägt der Mieter. Er haftet dagegen uneingeschränkt bei Schäden die durch: - Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit - Fahruntüchtigkeit durch z.B. Alkohol, Abgaben, Bußgelder Drogen und Strafen, Medikamente usw. - Missachtung maximaler Durchfahrtshöhen- und breiten - Zurücksetzen des Fahrzeuges ohne Einweisung durch eine Hilfsperson verursacht werden. In diesem Fall übernimmt der Mieter auch die dem Vermieter während oder nach der Mietzeit durch ihn am Unfallgegner verursachten Personen- und Sachschäden. Muss hierfür die Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung des Vermieters in Rechnung gestellt Anspruch genommen werden, es sei dennso zahlt der Mieter die durch diesen Schaden entstehenden Höherstufungen in den vorgenannten Versicherungen. Im Übrigen haftet der Mieter immer dann, diese sind durch den Vermieter verschuldet. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange die Schuldfrage ungeklärt ist. Telefonkosten die dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen wenn die im Zusammenhang mit Mietpreis enthaltene Teil/Vollkasko- Versicherung eine Schadensregulierung ablehnt. In diesem Falle obliegt es dem Reiseverhaben stehenMieter, werden aus dem abgetretenen Recht ggf. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gegen Versicherer geltend zu machen. Ebenfalls haftet der Mieter voll, wenn er Unfallflucht begangen hat oder der Schaden dadurch entsteht, dass ein nicht durch berechtigter Fahrer das Fahrzeug benutzt, das Fahrzeug zu verbotenen Zwecken gebraucht wird oder in sonstiger Weise unsachgemäß behandelt wird. Der Mieter trägt die Verantwortung für Schäden am Fahrzeug, die keine Sachmängel sind, soweit dem Vermieter nicht von dritter Seite Ersatz geleistet wird. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auf den Vermieter erstattetZeitraum zwischen tatsächlicher Fahrzeugübernahme/Rücknahme.

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Samples: Mietvertrag Wohnmobil

Haftung des Mieters. Der Mieter haftet für während der Dauer des Mietvertrages an dem gemieteten Fahrzeug entstehende oder durch seinen Betrieb verursachte Schäden oder den Verlust des Fahrzeuges (einschließlich Fahrzeugteilen und -zubehör). Die Haftung tritt nicht ein, wenn der Mieter die den Schaden oder Verlust verursachende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Schadenersatzpflicht erstreckt sich auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeugs auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzüglich des Restwertes. Weiter haftet der Mieter – soweit angefallen – für Abschleppkosten, Sachverständigengutachten und etwaige weitere dem Vermieter entstehende Kosten. Der Mieter haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schädenjedem Schaden mit seiner vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter unverzüglich einen detaillierten Unfallbericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Unfallbericht hat insbesondere Namen und Anschrift der Beteiligten und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zu enthalten. Sollte der Vermieter durch einen Verstoß gegen die zuvor genannte Vorschrift den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden weder bei seinem Kaskoversicherer, noch bei einem dritten Beteiligten durchsetzen können, haftet ebenfalls der Mieter für sein schuldhaftes Unterlassen der zuvor genannten Verpflichtung in voller Schadenshöhe Höhe des dem Vermieter entstandenen Schadens. Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte, einschließlich der in Ziffer 6. bezeichneten Fahrer, haftet der Mieter für alle die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des Dritten wie für eigenes Verhalten. Der Mieter ist für die Folgen von ihm zu vertretenden SchädenVerkehrsverstößen oder Straftaten, die im Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt werden, verantwortlich und haftet dem Vermieter für entstehende Gebühren und Kosten. Für eine aufgrund starker Verschmutzung erforderliche Sonderreinigung werden dem Kunden die dafür angefallenen Kosten in Rechnung gestellt. Die Abrechnung von Schäden gegenüber dem Mieter erfolgt auf Grundlage eines Gutachtens, Kostenvoranschlags oder einer Reparaturrechnung. Der Mieter haftet voll bei vorsätzlicher Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten, insbesondere für Schäden, die bei Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder bei der Nutzung des Fahrzeugs zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sindZwecken entstehen. Verletzt Hat der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall vorsätzlich Unfallflucht begangen oder im Schadensfall seine Obliegenheiten gemäß Ziffer 119 verletzt, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöheebenfalls voll, es sei denn denn, die Verletzung hatte hat keinen Einfluss auf die Feststellung des SchadenfallesSchadensfalls. Sollte es durch den Mieter zu Bei grob fahrlässiger Verletzung einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so vertraglichen Obliegenheit haftet der Mieter in voller Schadenshöhevoll, auch wenn der Dritte er den Schaden unverschuldet verursacht hatvorsätzlich verursacht. Der Mieter ist für alle Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei Verursacht er den Schaden grob fahrlässig, haftet er in einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges. Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die dem Vermieter während oder nach der Mietzeit in Rechnung gestellt werden, es sei denn, diese sind durch den Vermieter verschuldet. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange die Schuldfrage ungeklärt ist. Telefonkosten die dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden nicht durch den Vermieter erstattetSchwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis.

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Haftung des Mieters. Der Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden der Vermieterin durch Zahlung eines besonderen Entgeltes auszuschließen = vertragliche Haftungsfreistellung. In diesem Fall haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei er für Schäden, abgesehen von der vereinbarten Selbstbeteiligung nur dann, wenn: er die auf einer Nichtbeachtung Schadenanzeige entgegen seiner Verpflichtung nicht fristgemäß oder nicht vollständig an die Vermieterin übergibt. er oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben. er oder seine Erfüllungsgehilfen Unfallflucht begangen haben, soweit die berechtigten Interessen der Fahrzeugabmessung (HöheVermieterin an der Feststellung des Schadensfalles generell beeinträchtigt wurden, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schädenes sei denn, die im Zusammenhang mit Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig. er oder seine Erfüllungsgehilfen entgegen seiner Verpflichtung bei einem Unfall auf die Hinzuziehung der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10Polizei verzichteten, im Falle einer soweit die berechtigten Interessen der Vermieterin an der Feststellung des Schadensfalles generell beeinträchtigt wurden, es sei denn, die Pflichtverletzung erfolgte nicht vertragsgemäßen Rückgabevorsätzlich oder grob fahrlässig. er oder seine Erfüllungsgehilfen entgegen seiner Verpflichtung falsche Angaben zum Unfallhergang gemacht haben, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung soweit die berechtigten Interessen der Vermieterin an der Feststellung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Verletzt der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller SchadenhöheSchadensfalles generell beeinträchtigt wurden, es sei denn die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des SchadenfallesPflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig. Sollte es durch Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hatMietvertragszeitraum. Der Mieter ist für alle Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für, während der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt Mietzeit, begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des FahrzeugesOrdnungsvorschriften. Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen Gebührenstellt die Vermieterin von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Abgaben, Bußgelder und StrafenGebühren oder sonstigen Kosten frei, die dem Vermieter während oder nach Behörden anlässlich solcher Verstöße von der Mietzeit in Rechnung gestellt werdenVermieterin erheben. Brems-, es sei dennBetriebs-, diese und reine Bruchschäden sind durch den Vermieter verschuldetkeine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange die Schuldfrage ungeklärt ist. Telefonkosten die Diese Regelungen gelten neben dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen auch für den berechtigten Fahrer, wobei die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden vertragliche Haftungsfreistellung nicht durch den Vermieter erstattetzugunsten unberechtigter Nutzer der Mietwagen gilt.

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Haftung des Mieters. Der Für Unfallschäden am Mietobjekt, welche im Rahmen der bestehenden Teil-, Vollkasko oder Haftplflichtversicherung versichert sind, ist die Haftung des Mieters pro Schadenfall auf die festgelegte Höhe der Selbstbeteiligung begrenzt. Die Haftungsbegrenzung gilt jedoch nicht –das heißt der Mieter haftet insoweit unbeschränkt für Schäden, welche der Mieter vorsätzlich herbeigeführt hat. Führt der Mieter grob fahrlässig herbei, ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsreduzierung in einem der Schwere des Verschuldens des Mieters entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies kann dazu führen, dass die Haftungsreduzierung auch bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei grob fahrlässig herbeigeführten Schäden gänzlich entfällt. Für Schäden, die auf einer Nichtbeachtung Erfüllungsgehilfen des Mieters vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, entfällt die Haftungsbegrenzung ebenfalls im vorstehend genannten Umfang, dass heißt der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich herbeigeführt haben, vollumfänglich, während der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10, Vermieter im Falle einer grob fahrlässiger Herbeiführung von Schäden durch Erfüllungsgehilfen des Mieters berechtigt ist, die Haftungsreduzierung in einem der Schwere des Verschuldens der Erfüllungsgehilfen des Mieters entsprechend Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grob fahrlässigem Handelns des Mieters - sollte der Schaden durch einen Erfüllungsgehilfen des Mieters verursacht worden sein: des Erfüllungsgehilfen – hat der Mieter zu beweisen. Dem Vermieter obliegt der Nachweis vorsätzlichen Handelns des Mieters. Eine vorsätzliche Herbeiführung eines Schadens gilt als bewiesen, wenn der Mieter bzw. der die Schäden verursachende Erfüllungsgehilfe des Mieters wegen Vorsatz rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden ist. Solche Schäden können sein: - die auf Alkohol- und Drogeneinfluss, Übermüdung und/oder Verstoß gegen die Nutzungsbeschränkung zurückzuführen sind; - Schäden durch schuldhaften Verstoß gegen Ziffer 8 (Verhalten bei Unfällen und Schäden) entstanden sind oder wenn der Fahrzeugführer Unfallflucht begeht, es sei denn dass hierdurch die Schadenfeststellung und die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Unfallgegner oder einen Versicherer nicht vertragsgemäßen Rückgabebeeinträchtigt oder erschwert werden; - Schäden welche von der Teil-, Vollkasko-, Haftpflichtversicherung nicht übernommen werden: unter anderem auch Gutachterkosten, Rechtsanwaltskosten, Gerichtskosten, Wertminderung, Nutzungsausfall, allgemeine Kostenpauschalen, Bergungs- Abschleppkosten, Ladungsschäden. - für Schäden am Mietobjekt, die durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Verletzt Nichtbeachtung der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöhe, es sei denn die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Sollte es durch den Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat. Der Mieter ist für alle Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des FahrzeugesDurchfahrtshöhe entstehen. Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, Insbesondere für alle im Mietzeitraum entstandenen GebührenSchäden am Mietobjekt und seiner Ausrüstung für Nebenkosten und Folgeschäden aller Art und für unsachgemäße Behandlung des Mietobjektes. Fälle, Abgabenin denen der Versicherer zwar regulieren muss, Bußgelder und Strafenjedoch aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Rückgriff gegen den Mieter oder seinen Fahrer nehmen kann, berühren den Vermieter nicht. Auch bei fremd verschuldeten Unfällen ist der Vermieter berechtigt, die Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen und dem Vermieter während oder nach der Mietzeit Mieter die vereinbarte Selbstbeteiligung in Rechnung gestellt werden, es sei denn, diese sind zu stellen. Bei erfolgtem Regress durch den Vermieter verschuldetKaskoversicherer bzw. Alle Kostenbescheide, etc. werden Regulierung durch die gegnerische Haftpflichtversicherung erfolgt die entsprechende Rückerstattung der Selbstbeteiligung an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange die Schuldfrage ungeklärt ist. Telefonkosten die dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden nicht durch den Vermieter erstattetMieter.

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Samples: miettruckcenter.de

Haftung des Mieters. Der Mieter haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeitgegenüber dem Vermieter, insbesondere für die Beschädigung oder den Verlust des Reisemobiles, wie folgt: Bei leicht fahrlässig verursachten Schäden am Reisemobil oder bei dessen Verlust, haftet der Mieter während der vereinbarten Mietdauer pro Schadensfall bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt der Versicherung. Bei vom Mieter vorsätzlich verursachten Schäden gilt die Beschränkung der Haftung auf den vereinbarten Selbstbehalt nicht. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Höhe. Hat der Mieter den Schadensfall während der Mietdauer grob fahrlässig verursacht, so richtet sich die Höhe der Haftung des Mieters nach der Schwere des Verschuldens des Mieters. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt auch dann nicht, wenn: • Ein Schaden durch eine drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und verursacht wurden • wenn der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter das Reisemobil überlassen hat, sich unerlaubt vom Unfallort entfernt. • wenn der Mieter bei Schädeneinem Unfall die Hinzuziehung der Polizei unterlässt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt • wenn ein Schaden auf einem Verstoß gegen § 3 Ziff. 3 und 4 beruht • wenn ein auf der Verletzung einer Obliegenheit nach § 9 beruht. • wenn Schäden durch einen unberechtigten Fahrer verursacht werden, dem der Mieter das Reisemobil überlassen hat • wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie Fahrzeugabmessungen beruhen • wenn Xxxxxxx auf einer Nichtbeachtung der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle beruhender • wenn der Schaden durch die Verletzung von ihm dem Vermieter zugefügten Schädenvertraglichen Pflichten und Obliegenheiten der Mieters verursacht wurde. Der In diesen Fällen haftet der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die i. Im Zusammenhang mit Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Verletzt genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöhe, es sei denn wenn die Verletzung hatte keinen der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des SchadenfallesSchadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Sollte es durch den Mieter zu einer Dies gilt nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so im Falle arglistigen Verhaltens. Bei allen nicht von der Versicherung gedeckten Schäden sowie nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. ́ Xxxxxxx Xxxxxx haften als Gesamtschuldner. Für Xxxxxxx am Reisemobil oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Dritte Mieter nach den Schaden unverschuldet verursacht hatgesetzlichen Vorgaben. Der Mieter ist verpflichtet sich, den Vermieter für alle Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung während der Nutzung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges. Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die dem Vermieter während oder nach er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Mietzeit in Rechnung gestellt werdenHaftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, diese sind durch den der Mieter weist nach, dass dem Vermieter verschuldetkein oder ein geringerer Aufwand und / oder Schaden entstanden ist. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten. Telefonkosten § 14 DATENSCHUTZ, -VERARBEITUNG UND -NUTZUNG SOWIE FAHRZEUGORTUNG Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters/Fahrers zum Zwecke der Abwicklung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes. Eine Übermittlung dieser Daten kann zu Vertragszwecken zwischen dem Vermieter und seinen Vertragspartnern und an andere beauftragte Dritte (z. Bsp. Inkassounternehmen) erfolgen. Darüber hinaus kann eine Übermittlung personenbezogener Vertragsdaten an zuständige Behörden erfolgen, sofern dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist und kein Grund für die Annahme besteht, dass der Mieter/Fahrer ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat. Es besteht die Möglichkeit, dass der Vermieter einige seiner Reisemobile mit einem modernen, satellitengestützten Ortungssystem ausgestattet hat. Dieses System erlaubt es, die Positionsdaten des jeweiligen Reisemobiles festzustellen und das Reisemobil im Alarmfall (Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen) zu orten und stillzulegen. Sofern dabei personenbeziehbare Daten erhoben werden, nutzt der Vermieter diese ausschließlich zum Zwecke der Ortung und Stilllegung des Reisemobiles. § 15 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters oder der vereinbarten Vermietungsstation. Änderungen der allgemeinen Vermietungsbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform beider Parteien, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreffen. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages einschließlich der Vermietungsbedingungen, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Ist der Mieter ein Kaufmann im Pannenfall entstehen Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder sonstige Gebühren und Buchungen ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehensich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, werden nicht durch den Vermieter erstattetvereinbart.

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Haftung des Mieters. Der Mieter haftet bei Vorsatzfür die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand. Bei Unfällen und Verlust des Fahrzeugs haftet er für den eingetretenen Schaden - soweit die abgeschlossene Versicherung greift, grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung - wenn er (bzw. der Fahrer) den Unfall oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung den Verlust (Höhe, Breitemit-) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schädenzu vertreten hat. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe jedoch für alle Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere weil der Mieter (oder Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder der Mieter es unterlässt, den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen (siehe Ziff. 12) oder der Mieter (bzw. Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von ihm ihr Gebrauch zu vertretenden machen. Das gleiche gilt für Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung Nichtbeachten des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sindZeichen 265 - Durchfahrtshöhe - gem. Verletzt § 41 ABS II Ziff. 6 StVO - verursacht werden. Hat der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall Unfallflucht begangen oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11, seine Pflichten nach Ziffern 6 oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB8 dieser Bedingungen verletzt oder das Fahrzeug an einen nichtberechtigten Dritten überlassen, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöhe, es sei denn die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Sollte es durch den Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat. Der Mieter ist für alle Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges. Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die dem Vermieter während oder nach der Mietzeit in Rechnung gestellt werdenebenfalls voll, es sei denn, diese sind die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadensfalls (insbesondere durch den Vermieter verschuldetVersicherer) gehabt. Alle KostenbescheideInsofern die Versicherung für den entstandenen Schaden aufkommt, etchaftet der Mieter bei Vollkaskoschäden mit 1.000,-€ pro Schadensfall und 500,-€ pro Schadensfall bei Teilkaskoschäden. werden an den Mieter weitergeleitet Die Versicherung bezieht sich grundsätzlich nur auf das Fahrzeug. Mitgeführte Gegenstände des Mieters sind grundsätzlich nicht versichert. Dies gilt insbesondere bei Einbruchschäden und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzglevtl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldnergestohlenen Wertgegenständen des Mieters. Der Vermieter ist Mieter haftet im Falle eines Unfallereignisses berechtigt Übrigen voll für alle Schäden, die Kaution zurückzubehalten solange bei der Benutzung zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind. Schäden die Schuldfrage ungeklärt ist. Telefonkosten die dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden nicht durch während der Mietzeit des Mieters entstanden sind müssen den Vermieter erstattetspätestens bei Rückgabe des Fahrzeugs vollständig mitgeteilt werden. Unterlässt der Mieter dies, macht er sich des Betrugs und der Arglistigen Täuschung strafbar. In besonderen Fällen kann dies mit einer Strafanzeige geahndet werden, in jedem Fall wird der Mieter für den Schaden und die Folgekosten in voller Höhe haftbar gemacht.

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Haftung des Mieters. Der Mieter haftet Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei VorsatzNaturereignissen so beschädigt wurde, grober Fahrlässigkeitdass es nicht mehr gebrauchstüchtig ist, insbesondere bei drogen- und eine Reparatur oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung des vereinbarten Mietpreises und der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle Gebote von ihm dem Vermieter zugefügten SchädenTreu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10, iIm Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Verletzt der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall Nichtleistung gemäß Ziffer 11, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöhevorstehendem Absatz sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, es sei denn die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfallesdem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Sollte es durch Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hatumgehend zurückzuzahlen. Der Mieter ist Vermieter haftet nicht für alle Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung Schäden des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges. Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die dem Vermieter während oder nach der Mietzeit in Rechnung gestellt werdenBeifahrers und, es sei denn, diese sind durch dem Vermieter ist eine für den Vermieter verschuldet. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als GesamtschuldnerSchaden ursächliche grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweise vorzuwerfen. Der Vermieter haftet insbesondere nicht für Schäden des Mieters die auf grobe Fahrlässigkeit zurück zu führen sind, wie z.B. Fahren unter Alkohol – Drogeneinfluss, Telefonieren ohne geeignete Freisprecheinrichtung und Ermöglichung eines Diebstahls.Der Mieter ist verpflichtet den Fahrzeugschlüssel immer gesondert gesichert aufzubewahren, d.h. niemals frei zugänglich z.B. im Hotelzimmer liegen zu lassen. Im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange die Schuldfrage ungeklärt ist. Telefonkosten die dem Diebstahles von Schlüssel und Fahrzeug haftet der Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden nicht durch den Vermieter erstattetbis zum Wiederbeschaffungswert.

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Haftung des Mieters. Der Mieter haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen Das angemietete Fahrzeug darf nur für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen den vereinbarten Zweck nach Ziffer 10, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Verletzt der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöhe, es sei denn die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Sollte es durch den Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat. Der Mieter ist für alle Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeugesverwendet werden. Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen Gebührendie rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand. Sofern dies nicht geschieht, Abgaben, Bußgelder sind vom Mieter die Kosten für weitere Anmietung und Strafen, die dem Vermieter während oder nach evtl. Rücktransporte zu tragen. Die Überlassung des gemieteten Fahrzeuges an Dritte ist untersagt. Bei widerrechtlicher Handhabung haftet der Mietzeit Mieter für eventuell dadurch entstandene Schäden in Rechnung gestellt werden, es sei denn, diese sind durch den Vermieter verschuldet. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnetvoller Höhe. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Bei Unfällen und Verlust des Fahrzeugs haftet der Mieter für den eingetretenen Schaden – soweit die abgeschlossene Versicherung greift, in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung – wenn er (bzw. der Fahrer) den Unfall oder den Verlust (mit-) zu vertreten hat. Der Vermieter Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere weil der Mieter (oder Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder der Mieter es unterlässt, den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen (siehe Punkt 13) oder der Mieter (bzw. Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von ihr Gebrauch zu machen. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Zeichens 265 – Durchfahrtshöhe – gem. § 41 Abs.1I Ziff,6 StVO – verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen, seine Pflichten verletzt oder das Fahrzeug an einen nicht berechtigten Dritten überlassen, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadenfalls (insbesondere durch den Versicherer) gehabt. Der Mieter haftet im Falle eines Unfallereignisses berechtigt Übrigen voll für alle Schäden, die Kaution zurückzubehalten solange die Schuldfrage ungeklärt ist. Telefonkosten die dem Mieter im Pannenfall entstehen bei der Benutzung zu verbotenen Zwecken oder sonstige Gebühren und Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden nicht durch den Vermieter erstattetunsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind.

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Haftung des Mieters. Der Mieter haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei SchädenFür Schäden am Mietgegenstand, die nicht durch SKF, einen ihrer Mitarbeiter oder Beauftragten verursacht wurden, haftet der Mieter. SKF ist berechtigt auf Kosten des Mieters alle Schäden am Mietgegenstand, die durch den Mieter oder einer Nichtbeachtung seiner Sphäre zuzurechnenden Personen verursacht wurden, zu reparieren. Hierzu rechnen insbesondere alle Schäden durch Verstöße gegen die Betriebsanleitung und die Betriebsvorschriften sowie Schäden durch Überschreiten der Fahrzeugabmessung (Höhezulässigen Gewichte, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten SchädenAchs-, Nutz- oder Aufliegelasten. Hierzu zählen darüber hinaus Unfall-, Gewalt- und Verwindungsschäden, sowie Glasbruch. Hat der Kaskoversicherer keine Eintrittspflicht oder lehnt dieser aus vom Mieter oder Schädiger zu vertretenden Gründen die Regulierung ab, behält sich SKF die Inanspruchnahme des Mieters vor. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe ferner auch für alle unverschuldete Schäden am Mietgegenstand, soweit diese durch äußere Einwirkung verursacht wurden. Besteht eine Kaskoversicherung und tritt diese für den entstandenen Schaden ein, so ist seine Haftung begrenzt auf die Höhe des vertraglich vereinbarten Eigenanteils, maximal 3.000,00 EUR. Bei Verlust, z.B. von ihm zu vertretenden SchädenFahrzeugschlüsseln, amtlichen Zu- lassungspapieren, Prüfbescheinigungen oder sonstigen Dokumenten, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10zur ordnungsgemäßen Führung des Fahrzeugs erforderlich sind, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Verletzt haftet der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11, oder entfernt für die Kosten der Ersatzbeschaffung. Zusätzlich verpflichtet sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGBin diesem Fall zur Zahlung einer Verwaltungskostenpauschale für den Aufwand der Wiederbeschaffung an SKF in Höhe von 200,00 EUR zzgl. der zu diesem Zeitpunkt gültigen gesetzl. MwSt. Dem Mieter bleibt nachgelassen, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöhedie Entstehung niedrigerer Kosten für die Bearbeitung durch SKF nachzuweisen. SKF bleibt nachgelassen, es sei denn höhere Bearbeitungskosten nachzuweisen, die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Sollte es sodann durch den Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht haterstatten sind. Der Mieter ist für alle Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges. Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die dem Vermieter während oder nach der Mietzeit in Rechnung gestellt werden, es sei denn, diese sind durch den Vermieter verschuldet. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist iIm Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange die Schuldfrage ungeklärt Fahrzeugdefektes, der nicht auf einer Beschädigung oder unsachgemäßen Behandlung seitens des Mieters oder seiner Sphäre zuzurechnenden Personen oder ein Unfallereignis zurückzuführen ist. Telefonkosten die dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden nicht evtl. entstehende Abschleppkosten für das Fahrzeug durch den Vermieter erstattetSKF getragen. Ausgeschlossen sind über das reine Abschleppen hinausgehende Kosten wie z.B. Straßensiche- rung oder -reinigung. Vor Inanspruchnahme eines Abschleppdienstes ist durch SKF eine Freigabe zu erteilen.

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Haftung des Mieters. Der Mieter hat dem Vermieter die Selbstbeteiligung der Kasko- bzw. Teilkaskoversi- cherung zu ersetzen, soweit die Inanspruchnahme der Versicherungen auf einem allei- nigen oder teilweisen Verschulden des Mieters beruht. Der Mieter haftet bei Vorsatzdarüber hinaus für Schäden, grober Fahrlässigkeitdie durch Vorsatz oder grobe Fahrläs- sigkeit entstanden sind, insbesondere bei für Schäden, die durch drogen- oder alkoholbedingter alkoholbe- dingte Fahruntüchtigkeit und verursacht wurden. Gleiches gilt bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung dadurch entstanden sind, dass der Fahrzeugabmessung Mieter die Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite, Länge) sowie der so- wie die Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schädennicht beachtet hat. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10Zwecken, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabedurch unsachge- mäße Behandlung des Fahrzeuges (auch Bedienungsfehler oder übermäßige Bean- spruchung), bei Beschädigungen durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung Ver- tragsverlängerung bzw. einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe entstanden sind. Verletzt der Dem Mieter obliegt die Beweislast über das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit. Er haftet darüber hinaus in voller Schadenhöhe, sofern er sich unerlaubt vom Unfall- ort entfernt (§ 142 StGB) oder in sonstiger Weise schuldhaft eine Obliegenheit die ihm obliegenden Pflichten bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 119. verletzt. Dieses gilt nicht, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöhe, es sei denn wenn die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des SchadenfallesSchadensfalles hatte. Sollte es durch den Die Beweispflicht trägt der Mieter. Der Mieter zu einer haftet bei verspäteter Rückgabe für alle hieraus entstehenden Schäden ein- schließlich der hieraus entstehenden Folgeschäden. Überlässt der Mieter das Fahrzeug einem Dritten, der nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu im Mietvertrag angegeben ist, oder einem SchadensereignisDritten, der zwar im Mietvertrag angegeben ist, aber nicht über die er- forderliche Fahrerlaubnis verfügt, so haftet der Mieter er in voller SchadenshöheSchadenhöhe, auch wenn der Dritte den einen Schaden unverschuldet verursacht hat(auch unverschuldet) verursacht. Der Mieter ist Zu erstatten sind hier alle Kosten, die für alle Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtigFahrzeuges angefallen sind. Bei einem Totalschaden Totalschäden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten Wiederbeschaffungswertes ab- züglich des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro SchadensfallRestwertes, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnennicht eine Erstattung durch die Fahrzeugversicherung erfolgt. Diese Haftungsbeschränkung gilt Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Haftungsbe- schränkungen gelten nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges. Der Mieter haftet des weiteren für alle im Mietzeitraum entstandenen Zusammenhang mit der Nutzung des Fahr- zeuges angefallenen Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die dem der Vermie- ter in Anspruch genommen wird. Dieses gilt nicht, wenn diese auf einem Verschulden des Vermieters beruhen. Der Vermieter während oder nach der Mietzeit in Rechnung gestellt werdenverpflichtet sich, es sei denn, diese sind durch den Vermieter verschuldeteingehende Kostenbescheide o.ä. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet weiterzuleiten. Bis zur vollständigen Erstattung vorbezeichneter Schäden und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnetKosten ist der Ver- mieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange die Schuldfrage ungeklärt ist. Telefonkosten die dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden nicht durch den Vermieter erstattetGesamt- schuldner.

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Haftung des Mieters. Der Mieter haftet bei Vorsatzdem Vermieter für Schäden am Camper, grober FahrlässigkeitVerlust des Campers und darüberhinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, insbesondere bei drogen- soweit der Mieter den Schaden oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei SchädenVerlust zu vertreten hat. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, die auf einer Nichtbeachtung pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Fahrzeugabmessung (HöheMieter mit der Rückgabe des Campers in Verzug, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle von ihm hieraus entstandenen Schäden. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grobfahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter zugefügten Schädengegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Der Ebenfalls, sofern der Mieter eine Verletzung der in diesen AGB geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet ebenfalls der Mieter in voller Schadenshöhe Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die i. Im Zusammenhang mit Fall einer grobfahrlässigen Verletzung der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Verletzt genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöhe, es sei denn wenn die Verletzung hatte keinen der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des SchadenfallesSchadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Sollte es durch den Mieter zu einer Dies gilt nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so im Falle arglistigen Verhaltens. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat. Der Mieter ist für alle Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen VorschriftenBestimmungen. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges. Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die dem Vermieter während oder nach der Mietzeit in Rechnung gestellt werden, es sei denn, diese sind durch den Vermieter verschuldet. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange Solange die Schuldfrage ungeklärt ist. Telefonkosten , ist der Vermieter berechtigt, die dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden nicht durch den Vermieter erstattetKaution zurückzubehalten.

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Haftung des Mieters. Der Mieter haftet für während der Dauer des Mietvertrages an dem gemieteten Fahrzeug entstehende oder durch seinen Betrieb verursachte Schäden oder den Verlust des Fahrzeuges (einschließlich Fahrzeugteilen und -zubehör). Die Haftung tritt nicht ein, wenn der Mieter die den Schaden oder Verlust verursachende Pflichtverletzung nicht zu vertre- ten hat. Die Schadenersatzpflicht erstreckt sich auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeugs auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzüglich des Restwertes. Weiter haftet der Mieter - soweit angefallen - für Abschleppkosten, Sachverständigengutachten und etwaige weitere dem Vermieter entstehende Kosten. Der Mieter haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schädenjedem Schaden mit seiner vertraglich vereinbarten Selbst- beteiligung. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter unverzüglich einen detaillierten Unfallbericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Unfallbericht hat insbesondere Namen und Anschrift der Beteiligten und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zu enthalten. Sollte der Vermieter durch einen Verstoß gegen die zuvor genannte Vorschrift den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden weder bei seinem Kaskoversicherer, noch bei einem dritten Beteiligten durchsetzen können, haftet ebenfalls der Mieter für sein schuldhaftes Unterlassen der zuvor genann- ten Verpflichtung in voller Schadenshöhe Höhe des dem Vermieter entstandenen Schadens. Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte, einschließlich der in Ziffer 6. bezeichneten Fahrer, haftet der Mieter für alle die Einhaltung der Bestimmungen dieses Miet- vertrages und das Verhalten des Dritten wie für eigenes Verhalten. Der Mieter ist für die Folgen von ihm zu vertretenden SchädenVerkehrsverstößen oder Straftaten, die im Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt werden, verantwortlich und haftet dem Vermieter für entstehende Gebühren und Kosten. Für eine aufgrund starker Verschmutzung erforderliche Sonderreinigung werden dem Kunden die dafür angefallenen Kosten in Rechnung gestellt. Die Abrechnung von Schäden gegenüber dem Mieter erfolgt auf Grundlage eines Gutachtens, Kostenvoranschlags oder einer Reparaturrechnung. Der Mieter haftet voll bei vorsätzlicher Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten, insbesondere für Schäden, die bei Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder bei der Nutzung des Fahrzeugs zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sindZwecken entstehen. Verletzt Hat der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall vor- sätzlich Unfallflucht begangen oder im Schadensfall seine Obliegenheiten gemäß Ziffer 119 verletzt, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöheebenfalls voll, es sei denn denn, die Verletzung hatte hat keinen Einfluss auf die Feststellung des SchadenfallesSchadensfalls. Sollte es durch den Mieter zu Bei grob fahrlässiger Verletzung einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so vertraglichen Obliegenheit haftet der Mieter in voller Schadenshöhevoll, auch wenn der Dritte er den Schaden unverschuldet verursacht hatvorsätzlich verursacht. Der Mieter ist für alle Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei Verursacht er den Schaden grob fahrläs- sig, haftet er in einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges. Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die dem Vermieter während oder nach der Mietzeit in Rechnung gestellt werden, es sei denn, diese sind durch den Vermieter verschuldet. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange die Schuldfrage ungeklärt ist. Telefonkosten die dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden nicht durch den Vermieter erstattetSchwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis.

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Haftung des Mieters. Der Mieter haftet Das Fahrzeug befindet sich bei VorsatzÜbergabe in einem technisch einwandfreien Zustand. Wer- den vor oder bei Übergabe Schäden festgestellt, grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die sind diese im Zusammenhang mit der Benutzung Übergabeprotokoll festzu- halten. Das Fahrzeug hat sich bei Rückgabe in einem sauberen und ordentlichen Zustand zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sindbefinden. Verletzt der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt Eventuell notwendige Reinigungskosten sind vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöhe, es sei denn die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Sollte es durch den Mieter zu einer tragen. Das angemietete Fahrzeug darf nicht zulässigen Überlassung zweckentfremdet werden. Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt Dritte ist untersagt. Lose Gegenstände im Fahrzeug sind zu einem Schadensereignis, so haftet der sichern; entstehende Schäden durch nicht gesicherte Gegenstände sind vom Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat. Der Mieter ist für alle Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeugestragen. Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen Gebühren, Abgaben, Bußgelder Schäden und Strafenderen Folgeschäden, die er selber, sein Erfüllungs- gehilfe oder Dritte, welche mittelbar oder unmittelbar an der Vermietung beteiligt sind, verursacht haben. Bei Schäden am Fahrzeug haftet der Mieter für Reparaturkosten, den Fahrzeug- und Geschäftsausfall und die Wertminderung. Der Mieter haftet zudem unbe- schränkt für alle Schäden, die infolge der Benutzung nicht legitimierter Personen entste- hen. Sofern die Versicherung des Vermieters nicht für Schäden aufkommt, obliegt es dem Vermieter während oder nach der Mietzeit in Rechnung gestellt werdenMie- ter, es sei denn, diese sind durch den Vermieter verschuldet. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnetjedweden Schadenersatzansprüchen freizustellen. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Im Mietzeitraum verhängte Bußgelder zahlt der Mieter. Weiters ist der Mieter verpflichtet etwaige Kosten für durch die unsachgemäße Behand- lung des Fahrzeuges entstandene Schäden in voller Höhe zu tragen. Der Mieter erklärt sich über den Gebrauch des Mietfahrzeuges ausreichend informiert zu sein und über die notwendigen Fahrkenntnisse zu verfügen. Bei Eigenverschulden besteht weder für Fahrer noch für Familienangehörige eine Unfall- versicherung. Im Falle von Verletzung, Tötung oder sonstiger Schäden genannter Perso- nen bestehen gegenüber dem Vermieter keine Ansprüche des Lenkers bzw. der Familien- angehörigen. Bei einer Panne ist der Vermieter zu verständigen. Der Vermieter ist haftet nicht für Folgekos- ten von Pannen oder Unfällen. Im Falle von Reifen- und/oder Felgenschaden haftet der Mieter in voller Höhe. Bei Unfällen haftet der Mieter für die Reparaturkosten oder im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange die Schuldfrage ungeklärt istdes Totalschadens für den Wiederbeschaffungswert, sofern keine Versicherung den Schaden deckt. Telefonkosten die dem Für eine eventuelle Schlechterstellung des Vermieters bei seiner Versicherung haftet der Mieter inicht. Im Pannenfall entstehen Falle der groben Fahrlässigkeit oder sonstige des Vorsatzes (z.B. Fahren unter Alkohol- oder Drogen- / Medikamenteneinfluss) haftet der Mieter unbegrenzt. Im Falle von Fahrer- flucht nach einem Unfall haftet der Mieter ebenfalls unbeschränkt. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietdauer begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ord- nungsvorschriften. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungs- geldern, Gebühren und Buchungen sonstigen Kosten frei, die im Zusammenhang mit Behörden anlässlich solcher Verstöße vom Vermieter erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der dem Reiseverhaben stehenVermieter für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, werden nicht durch zahlt der Mieter an den Vermieter erstattetfür jede Be- hördenanfrage eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von Euro 30,--. Zudem ist der Vermieter ohne zeitliche Begrenzung berechtigt, das Kreditkartenkonto des Mieters mit etwaigen den Mieter betreffenden Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten sowie der Bearbeitungsgebühr zu belasten.

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Haftung des Mieters. Der Mieter haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Verletzt der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöhe, es sei denn die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Sollte es durch den Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat. Der Mieter ist selbst für alle Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften (insbesondere Verkehrsvorschriften) in den bereisten Ländern verantwortlich; die bei Missachtung erhobenen Forderungen gegen den Vermieter hat der Mieter auf zu tragen Der Mieter verpflichtet sich, den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben Vermieter von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfallallen etwaigen Ansprüchen Dritter freizuhalten, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt sofern sie nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeugesdurch die abgeschlossenen Versicherungen abgedeckt sind. Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen GebührenUnfallschäden am Fahrzeug während der Nutzungsdauer nur bis 1500 € je Schadensfall. Kosten zur Ermittlung der Schadenshöhe trägt der Mieter. Er haftet dagegen uneingeschränkt bei Schäden die durch: • Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit • Fahruntüchtigkeit durch z.B. Alkohol, Abgaben, Bußgelder Drogen und Strafen, Medikamente usw. • Missachtung maximaler Durchfahrtshöhen- und breiten • Zurücksetzen des Fahrzeuges ohne Einweisung durch eine Hilfsperson verursacht werden. In diesem Fall übernimmt der Mieter auch die dem Vermieter während oder nach der Mietzeit durch ihn am Unfallgegner verursachten Personen- und Sachschäden. Muss hierfür die Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung des Vermieters in Rechnung gestellt Anspruch genommen werden, es sei dennso zahlt der Mieter die durch diesen Schaden entstehenden Höherstufungen in den vorgenannten Versicherungen. Im Übrigen haftet der Mieter immer dann, diese sind durch den Vermieter verschuldet. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange die Schuldfrage ungeklärt ist. Telefonkosten die dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen wenn die im Zusammenhang mit Mietpreis enthaltene Teil-/Vollkasko-/ Versicherung eine Schadensregulierung ablehnt. In diesem Falle obliegt es dem Reiseverhaben stehenMieter, werden aus dem abgetretenen Recht ggf. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gegen Versicherer geltend zu machen. Ebenfalls haftet der Mieter voll, wenn er Unfallflucht begangen hat oder der Schaden dadurch entsteht, dass ein nicht durch berechtigter Fahrer das Fahrzeug benutzt, das Fahrzeug zu verbotenen Zwecken gebraucht wird oder in sonstiger Weise unsachgemäß behandelt wird. Der Mieter trägt die Verantwortung für Schäden am Fahrzeug, die keine Sachmängel sind, soweit dem Vermieter nicht von dritter Seite Ersatz geleistet wird. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auf den Vermieter erstattetZeitraum zwischen tatsächlicher Fahrzeugübernahme/Rücknahme.

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Haftung des Mieters. Der Für Unfallschäden am Mietobjekt, welche im Rahmen der bestehenden Teil-, Vollkasko oder Haftpflichtversicherung versichert sind, ist die Haftung des Mieters pro Schadenfall auf die festgelegte Höhe der Selbstbeteiligung begrenzt. Die Haftungsbegrenzung gilt jedoch nicht – das heißt der Mieter haftet insoweit unbeschränkt für Schäden, welche der Mieter vorsätzlich herbeigeführt hat. Führt der Mieter Schäden grob fahrlässig herbei, ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsreduzierung in einem der Schwere des Verschuldens des Mieters entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies kann dazu führen, dass die Haftungsreduzierung auch bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei grob fahrlässig herbeigeführten Schäden gänzlich entfällt. Für Schäden, die auf einer Nichtbeachtung Erfüllungsgehilfen des Mieters vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, entfällt die Haftungsbegrenzung ebenfalls im vorstehend genannten Umfang, dass heißt der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich herbeigeführt haben, vollumfänglich, während der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10, Vermieter im Falle einer grob fahrlässiger Herbeiführung von Schäden durch Erfüllungsgehilfen des Mieters berechtigt ist, die Haftungsreduzierung in einem der Schwere des Verschuldens der Erfüllungsgehilfen des Mieters entsprechend Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grob fahrlässigem Handelns des Mieters - sollte der Schaden durch einen Erfüllungsgehilfen des Mieters verursacht worden sein: des Erfüllungsgehilfen – hat der Mieter zu beweisen. Dem Vermieter obliegt der Nachweis vorsätzlichen Handelns des Mieters. Eine vorsätzliche Herbeiführung eines Schadens gilt als bewiesen, wenn der Mieter bzw. der die Schäden verursachende Erfüllungsgehilfe des Mieters wegen Vorsatz rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden ist. Solche Schäden können sein: - die auf Alkohol- und Drogeneinfluss, Übermüdung und/oder Verstoß gegen die Nutzungsbeschränkung zurückzuführen sind; - Schäden durch schuldhaften Verstoß gegen Ziffer 8 (Verhalten bei Unfällen und Schäden) entstanden sind oder wenn der Fahrzeugführer Unfallflucht begeht, es sei denn, dass hierdurch die Schadenfeststellung und die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Unfallgegner oder einen Versicherer nicht vertragsgemäßen Rückgabebeeinträchtigt oder erschwert werden; - Schäden welche von der Teil-, Vollkasko-, Haftpflichtversicherung nicht übernommen werden: unter anderem auch Gutachterkosten, Rechtsanwaltskosten, Gerichtskosten, Wertminderung, Nutzungsausfall, allgemeine Kostenpauschalen, Bergungs- Abschleppkosten, Ladungsschäden. - für Schäden am Mietobjekt, die durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Verletzt Nichtbeachtung der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöhe, es sei denn die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Sollte es durch den Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat. Der Mieter ist für alle Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des FahrzeugesDurchfahrtshöhe entstehen. Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, Insbesondere für alle Schäden am Mietobjekt und seiner Ausrüstung für Nebenkosten und Folgeschäden aller Art und für unsachgemäße Behandlung des Mietobjektes. Fälle, in denen der Versicherer zwar regulieren muss, jedoch aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Rückgriff gegen den Mieter oder seinen Fahrer nehmen kann, berühren den Vermieter nicht. Auch bei fremd verschuldeten Unfällen ist der Vermieter berechtigt, die Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen und dem Mieter die vereinbarte Selbstbeteiligung in Rechnung zu stellen. Bei erfolgtem Regress durch den Kaskoversicherer bzw. Regulierung durch die gegnerische Haftpflichtversicherung erfolgt die entsprechende Rückerstattung der Selbstbeteiligung an den Mieter. - welche aufgrund der gesetzlich verbotenen Benutzung eines Smartphones zurückgehen. Das Benutzen von Smartphones und Mobiltelefonen ist während der Fahrt (immer wenn der Motor läuft) gemäß § 23 Abs. 1a StVO strengsten verboten und führt abweichend vom zuvor genannten unter Punkt 9., immer zum Wegfall des mit ETC vereinbarten Versicherungsschutzes im Mietzeitraum entstandenen Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die dem Vermieter während oder nach der Mietzeit in Rechnung gestellt werden, es sei denn, diese sind durch den Vermieter verschuldet. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist Rahmen des Mietvertrages im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange die Schuldfrage ungeklärt istSchadens. Telefonkosten die dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden nicht durch den Vermieter erstattetDie Begrenzung der Haftung des Mieters auf 2000€ bzw. 5000€ einfällt in diesen Fällen.

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