Haftung der Vertragsparteien Musterklauseln

Haftung der Vertragsparteien. 12.1 Im Falle des Schadensersatzes, auch Schadensersatz statt der Leistung, haftet der AN dem AG im Rahmen und Umfang der gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesen Einkaufsbedingungen nichts anderes bestimmt ist.
Haftung der Vertragsparteien. (zu § 10 VOB/B)
Haftung der Vertragsparteien. (1) Die Vertragsparteien haften einander für eigenes Verschulden sowie das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der Per- sonen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten be- dienen (§§ 276, 278 BGB).
Haftung der Vertragsparteien. Der AN haftet für alle direkten Schäden aus der Leistungserbringung insofern als diese infolge grob fahrlässigen oder vor- sätzlichen Verhaltens des AN oder seiner Gehilfen bei ihrer Tätigkeit entstanden sind. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen; dort wo ein Ausschluss aus rechtlichen Gründen nicht zulässig ist, wird die Haftung mit der Höhe des bestehenden Auftragsvolumens- maximal mit der Höhe der bestehenden Versicherungssumme begrenzt. Der AN haftet ferner nicht für Zufall oder höhere Gewalt sowie auch nicht für Folgeschäden, für den Ersatz von entgangenem Gewinn, Zinsverlust und/oder für Schäden, die aus Ansprüchen Dritter entstehen. Vom AG beigestellte Einweiser, Bauleiter, Poliere, Koordinatoren und sonstiges Personal und Personen gelten nicht als Gehilfen des AN. Vom AG bzw. tatsächlich von dritter Seite beigestellte Poliere, Baustellenleiter oder Partieführer, eingesetztes Personal gelten nicht als Gehilfen des AN. Der AN haftet nicht für Beratungen oder Auskunftserteilungen zu denen er nicht gesondert schriftlich beauftragt wurde. Der AG verzichtet jedenfalls auf die Gewährleistungseinrede der Preisminderung sowie der Nichtfälligkeit des Werklohnes we- gen angezeigter Mängel, sowie Rücktritt vom Vertrag. Der AG hat dem AN eine angemessene Frist zur Mängelbehebung oder Nachtrag des Fehlenden zu setzen. Soweit gesetzlich zulässig, jedenfalls bei leichter Fahrlässigkeit, werden Produkt- haftungs- und Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Gleiches gilt für Mängelfolgeschäden sowie bei Verträgen mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Der AG verpflichtet sich seinerseits seinen Vertragspartnern diese Freizeichnung zu überbinden. Im übrigen wird, soweit eine Haftung des AN besteht, mit der Höhe des abgeschlossenen bezughabenden Versicherungsvertrages, dessen Höhe nach Anfrage vom AN bekannt gegeben wird, beschränkt. Der mit diesen Geschäfts- bedingungen vereinbarte Haftungsumfang gilt auch für außervertragliche Ansprüche. Auf diese Haftungsbeschränkungen können sich auch beauftragte Subunternehmer des AN und alle mit der Durchführung des Auftrages beschäftigten Ar- beitskräfte berufen. Der AG ist verpflichtet, etwaig durch die Leistung des AN verursachte Schäden unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Die vollständige Darlegung des Sachverhaltes hat vom AG innerhalb von drei Werktagen nach Scha- denseintritt schriftlich zu erfolgen. Äußerlich nicht erkennbare Schäden sind uns schriftlich unverzüglich nach deren Ent- deckung, sp...
Haftung der Vertragsparteien. 10.1 Wird der HU von Dritten wegen Schäden in Anspruch genommen, die in dem Verantwortungsbereich des NU liegen, so ist der NU verpflichtet, den HU unverzüglich von den Ansprüchen freizustellen, die nachweislich durch den NU schuldhaft verursacht wurden.
Haftung der Vertragsparteien. 10.1 Der AN hat seine Arbeiten in vollem Umfang, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitsschutzerfordernisse seiner Arbeitnehmer und evtl. Nachunternehmer sowie der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht für seinen Leistungsbereich, eigenverantwortlich durchzuführen. Bei in seinem Leistungs- oder Verantwortungsbereich eingetretenen Schadensfällen hat der AN den AG von Haftungsansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.
Haftung der Vertragsparteien. 10.1. Die Mahn & Weiß GbR haftet dem Auftraggeber sowie den von diesem angemeldeten Teilnehmern für das Verhalten seiner gesetzlichen Vertreter oder Mitarbeiter, sofern nicht der Körper, das Leben oder die Gesundheit verletzt wird, nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung.
Haftung der Vertragsparteien. Für dem CMR unterliegende Leistungen des AN gilt ausschließlich das CMR. Die Einhaltung der Vorschriften über die Ladungs- sicherung obliegt dem AG. Für Schäden, die bei Bergungen am Bergegut eintreten, wird keine Haftung übernommen. In jedem Fall haften der AN und die von diesem eingesetzten Gehilfen für im Zuge der Leistungserbringung dem AG verursachte Sach- und Vermögensschäden nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichen Verhalten des AN oder seiner Gehilfen (eine im Rahmen einer Gerätemiete überlassene Arbeitskraft ist kein Gehilfe des AN). Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird – aus- genommen für Personenschäden – ausgeschlossen. Der AN und seine Gehilfen haften ferner nicht für Zufall oder höhere Gewalt sowie auch nicht für Folgeschäden, für den Ersatz von entgangenem Gewinn, Zinsverlust und für Schäden, die aus Ansprüchen Dritter entstehen. Die Haftung des AN und der von ihm eingesetzten Gehilfen ist mit der Höhe der Deckungssumme des abge- schlossenen Betriebshaftpflichtversiche-rungsvertrages begrenzt.
Haftung der Vertragsparteien. 10.1 Der NU hat dem AG auf Verlangen das Vorhandensein einer nach Deckungsumfang und Höhe ausreichen- den Haftpflichtversicherung nachzuweisen und deren Aufrechterhaltung während der Bauzeit zu belegen.
Haftung der Vertragsparteien. 8.1. Der AN haftet für die mit der Durchführung des Auftrages entstehenden Schäden. Wird ein Projekt von mehreren AN durch- geführt, haften diese gesamtschuldnerisch.