Common use of Gewährleistung und Haftung Clause in Contracts

Gewährleistung und Haftung. Der Leasinggeber haftet nicht und leistet nicht Gewähr für einen bestimmten Umfang, Wert, eine bestimmte Eigenschaft oder Eignung des Leasingobjektes, insbesondere nicht für den vom Leasingnehmer beabsichtigten Verwendungszweck und für den Eintritt eines bestimmten vom Leasingnehmer beabsichtigten steuerlichen Effektes. Stattdessen tritt der Leasinggeber dem Leasingnehmer sämtliche Gewährleistungs-, Erfüllungs- und Schadenersatzansprüche wegen Mangelhaftigkeit des gelieferten Leasingobjektes sowie Ansprüche aus laesio enormis gegen den Lieferanten, Hersteller, Spediteur oder Frächter ab, ausgenommen Rechtsmängel. Der Leasingnehmer nimmt diese Abtretung an und verpflichtet sich, die daraus erwachsenden Rechte unter eigener Haftung gegenüber den Genannten im eigenen Namen wahrzunehmen. Sofern derartige Rechte nicht im eigenen Namen geltend gemacht werden können, hat der Leasingnehmer diese Rechte im Namen des Leasinggebers, jedoch auf eigene Kosten, geltend zu machen. Ansprüche auf Preisminderung oder Schadenersatz sind dabei so geltend zu machen, dass Zahlung stets an den Leasinggeber begehrt wird. Die Geltendmachung eines Anspruches auf Vertragsaufhebung sowie der Abschluss von Vergleichen bedarf der Zustimmung des Leasinggebers, der diese Zustimmung nicht verweigern wird, wenn sichergestellt ist, dass die hieraus resultierenden Ansprüche gegenüber dem Leasinggeber erfüllt werden. Der Leasingnehmer hat dem Leasinggeber über die Geltendmachung von Ansprüchen unverzüglich zu informieren und auf dem Laufenden zu halten. In anderen Fällen leistet der Leasinggeber nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden Schadenersatz. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Personenschäden. Ansprüche des Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber aus laesio enormis sind ausgeschlossen. Der Leasingnehmer verzichtet hiermit unwiderruflich, diesen Vertrag wegen laesio enormis anzufechten.

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Gewährleistung und Haftung. Der Leasinggeber haftet nicht und leistet nicht Gewähr für einen bestimmten Umfang, Wert, eine bestimmte Eigenschaft oder Eignung des Leasingobjektes, insbesondere nicht für den vom Leasingnehmer beabsichtigten Verwendungszweck und für den Eintritt eines bestimmten vom Leasingnehmer beabsichtigten steuerlichen Effektes. Stattdessen tritt der Leasinggeber dem Leasingnehmer sämtliche Gewährleistungs-, Erfüllungs- und Schadenersatzansprüche wegen Mangelhaftigkeit des gelieferten Leasingobjektes sowie Ansprüche aus laesio enormis gegen den Lieferanten, Hersteller, Spediteur oder Frächter ab, ausgenommen Rechtsmängel. Der Leasingnehmer nimmt diese Abtretung an und verpflichtet sich, die daraus erwachsenden Rechte unter eigener Haftung gegenüber den Genannten im eigenen Namen wahrzunehmen. Sofern derartige Rechte nicht im eigenen Namen geltend gemacht werden können, hat der Leasingnehmer diese Rechte im Namen des Leasinggebers, jedoch auf eigene Kosten, geltend zu machen. Ansprüche auf Preisminderung oder Schadenersatz sind dabei so geltend zu machen, dass Zahlung stets an den Leasinggeber begehrt wird. Die Geltendmachung eines Anspruches auf Vertragsaufhebung sowie der Abschluss von Vergleichen bedarf der Zustimmung des Leasinggebers, der diese Zustimmung nicht verweigern wird, wenn sichergestellt ist, dass die hieraus resultierenden Ansprüche gegenüber dem Leasinggeber erfüllt werden. Der Leasingnehmer hat dem Leasinggeber über die Geltendmachung von Ansprüchen unverzüglich zu informieren und auf dem Laufenden zu halten. In anderen Fällen leistet der Leasinggeber nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden Schadenersatz. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Personenschäden. Ansprüche des Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber aus laesio enormis sind ausgeschlossen. Der Leasingnehmer verzichtet hiermit unwiderruflich, diesen Vertrag wegen laesio enormis anzufechten. Der Leasingnehmer darf das Leasingobjekt mangels anderer Vereinbarung nur am (Firmen-) Sitz oder einer inländischen Zweigniederlassung gebrauchen und verwenden; er hat dem Leasinggeber den Standort bekannt zu geben. Jede Änderung des Standortes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Leasinggebers. Sollte sich herausstellen, dass das Leasingobjekt (ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Leasinggebers) während der Vertragsdauer, wenn auch nur vorübergehend und aus welchem Grund auch immer, ins Ausland verbracht wurde, ist der Leasinggeber berechtigt, für den zusätzlichen Aufwand (Buchung, Meldungen, etc.) dem Leasingnehmer eine schadensunabhängige Pönale in Höhe von € 5.000,00 zu verrechnen. In jedem Fall verpflichtet sich der Leasingnehmer allfällige Steuern und Abgaben, (insbesondere Umsatzsteuer, Quellensteuer, Steuern auf Lizenzen, und aus welchem Grund auch immer nicht rückerstattbare bzw. gegenverrechenbare Vorsteuern), welche im Zusammenhang mit dem Vertrag sowie dem Erwerb und dem Export/Import (bzw. der innergemeinschaftlichen Lieferung/Erwerb) des Leasingobjektes von den jeweils zuständigen staatlichen Behörden erhoben und/oder während der Vertragslaufzeit neu eingeführt werden, entsprechend den rechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften selbst abzuführen bzw. dem Leasinggeber zu ersetzen. Der Leasingnehmer wird dem Leasinggeber hinsichtlich der Bemessung, Erhebung und Bezahlung sämtlicher im Staat, in welchem sich das Leasingobjekt jeweils befindet, gesetzlich abzuführenden Steuern und Abgaben schad- und klaglos halten. Sollte eine Refundierung der Abgaben im Staat, in welchem sich das Leasingobjekt befindet, möglich sein, wird der Leasingnehmer dem Leasinggeber alle im Zusammenhang stehenden Beratungs- und Abwicklungskosten ersetzen bzw. selbst tragen. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, das Leasingobjekt in sorgfältiger Art und Weise sowie verkehrsüblich zu gebrauchen, alle Vorschriften, die mit dem Besitz, dem Gebrauch oder der Erhaltung des Leasingobjektes verbunden sind, zu beachten, sowie Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen des Leasinggebers, des Herstellers oder des Lieferanten zu befolgen. Eine über die verkehrsübliche Nutzung des Leasingobjektes hinausgehende Benützung ist wegen der daraus resultierenden erhöhten Abnutzung nur nach Abschluss einer Zusatzvereinbarung zulässig. Der Leasingnehmer hat auf seine Kosten das Leasingobjekt in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten und Einzelteile, die dazu erforderlich sind, auf seine Kosten zu beschaffen und auszuwechseln. Änderungen und Einbauten am Leasingobjekt (ausgenommen geringfügige Änderungen und Einbauten) sowie die Verbindung mit anderen Gegenständen darf der Leasingnehmer nur mit schriftlicher Genehmigung des Leasinggebers vornehmen. Jedenfalls gehen sämtliche Veränderungen am Leasingobjekt sofort und ersatzlos in das Eigentum des Leasinggebers über. Der Leasinggeber kann während der Dauer des Vertrages oder nach Auflösung des Vertrages begehren, dass der ursprüngliche Zustand des Leasingobjektes auf Kosten des Leasingnehmers wieder hergestellt wird. Der Leasingnehmer hat dafür zu sorgen, dass das Leasingobjekt nicht durch Verbindung Bestandteil anderer Gegenstände wird. Über Verlangen des Leasinggebers hat der Leasingnehmer auf eigene Kosten die Anmerkung des Eigentums des Leasinggebers im Grundbuch zu veranlassen. Während der Dauer des Vertrages hat der Leasingnehmer gültige Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, die das Leasingobjekt betreffen, zu beachten und zu erfüllen. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, dem Leasinggeber von sämtlichen Verpflichtungen, die sich aufgrund der Nichtbeachtung vorstehender Obliegenheiten ergeben, schad- und klaglos zu halten. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, das Leasingobjekt bei Übergabe auf seine Kosten bis zur Beendigung des Vertrages bei einem anerkannten Versicherungsinstitut zum Neuwert gegen Verlust, Diebstahl, Brand, Untergang und andere objektübliche Gefahren zu versichern. Ansprüche aus Versicherungsverträgen für das Leasingobjekt sind zu Gunsten des Leasinggebers zu vinkulieren (außer es handelt sich um eine Bündelversicherung). Der Leasingnehmer ist verpflichtet, dem Leasinggeber den Versicherungsschutz und die Vinkulierung durch Vorlage der Versicherungsbestätigung des Versicherers binnen 30 Tagen nach Aufforderung nachzuweisen. Die Aufforderung zum Nachweis kann durch den Leasinggeber oder einen Dritten erfolgen. Der Dritte ist nicht berechtigt, im Namen des Leasinggebers Willenserklärungen – gleich welcher Art – abzugeben oder den Leasinggeber in irgendeiner Weise zu verpflichten. Kommt der Leasingnehmer der Versicherungspflicht nicht nach, ist der Leasinggeber berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Versicherungsschutz bei einem anerkannten Versicherungsinstitut im eigenen Namen auf Kosten des Leasingnehmers abzuschließen. In diesem Fall ist der Leasingnehmer verpflichtet, die Obliegenheiten des Leasinggebers aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen und den Leasinggeber im Falle der Verletzung der Obliegenheitsverpflichtungen schad- und klaglos zu halten. Der Leasingnehmer hat das Leasingobjekt als Eigentum des Leasinggebers deutlich sichtbar zu kennzeichnen und zu inventarisieren. Das Leasingobjekt darf nicht veräußert, verpfändet, mit Rechten Dritter belastet, insbesondere nicht untervermietet werden. Der Leasingnehmer muss das Leasingobjekt von Zugriffen Dritter freihalten und dem Leasinggeber Vollstreckungsmaßnahmen und die Einleitung eines Insolvenzverfahrens sofort schriftlich anzeigen. Der Anspruch des Leasinggebers auf Fortzahlung der Leasingrate bei allfälligen gerichtlichen, behördlichen oder sonstigen Verfügungen, die den vereinbarten Gebrauch hindern, bleibt bestehen. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, dem Leasinggeber oder Beauftragten des Leasinggebers während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeit Zutritt zu dem Leasingobjekt zu gewähren. Der Leasingnehmer trägt die Gefahr für Untergang, Verlust, Beschädigung oder mangelnde Betriebsfähigkeit des Leasingobjektes. Der Leasingnehmer verzichtet auf eine vorzeitige Auflösung des Vertrages aus dem Grunde der Beschädigung und der mangelnden Betriebsfähigkeit. Im Falle des Unterganges oder Verlustes des Leasingobjektes hat der Leasingnehmer das Recht, den Vertrag vorzeitig aufzulösen. In diesem Fall hat der Leasingnehmer dem Leasinggeber Ersatz gemäß Punkt 15..1 dieses Vertrages zu leisten. Zeiten für Wartung, Pflege und Reparatur am Leasingobjekt und sonstige Störungen, aus welchen Gründen immer, entbinden den Leasingnehmer daher nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Leasingrate.

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Gewährleistung und Haftung. Der Leasinggeber haftet nicht und leistet nicht Gewähr für einen bestimmten Umfang, Wert, eine bestimmte Eigenschaft oder Eignung des Leasingobjektes, insbesondere nicht für den vom Leasingnehmer beabsichtigten Verwendungszweck und für den Eintritt eines bestimmten vom Leasingnehmer beabsichtigten steuerlichen Effektes. Stattdessen tritt der Leasinggeber dem Leasingnehmer sämtliche Gewährleistungs-, Erfüllungs- und Schadenersatzansprüche wegen Mangelhaftigkeit des gelieferten Leasingobjektes sowie Ansprüche aus laesio enormis gegen den Lieferanten, Hersteller, Spediteur oder und Frächter unentgeltlich ab, ausgenommen Rechtsmängel. Der Leasingnehmer nimmt diese Abtretung an und verpflichtet sich, die daraus erwachsenden Rechte unter eigener Haftung gegenüber den Genannten im eigenen Namen wahrzunehmen. Sofern derartige Rechte nicht im eigenen Namen geltend gemacht werden können, hat der Leasingnehmer diese Rechte im Namen des Leasinggebers, jedoch auf eigene Kosten, geltend zu machen. Ansprüche auf Preisminderung oder Schadenersatz sind dabei so geltend zu machen, dass Zahlung stets an den Leasinggeber begehrt wird. Die Geltendmachung eines Anspruches auf Vertragsaufhebung Vertragsauflösung sowie der Abschluss von Vergleichen bedarf der Zustimmung des Leasinggebers, der diese Zustimmung nicht verweigern wird, wenn sichergestellt ist, dass die hieraus resultierenden Ansprüche gegenüber dem Leasinggeber erfüllt werden. Der Leasingnehmer hat dem Leasinggeber über die Geltendmachung von Ansprüchen unverzüglich zu informieren und auf dem Laufenden zu halten. In anderen Fällen leistet der Leasinggeber nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden Schadenersatz. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Personenschäden. Ansprüche des Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber aus laesio enormis sind ausgeschlossen. Der Leasingnehmer verzichtet hiermit unwiderruflich, diesen Vertrag wegen laesio enormis anzufechten. Der Leasingnehmer darf das Leasingobjekt mangels anderer Vereinbarung nur am (Firmen-) Sitz oder einer inländischen Zweigniederlassung gebrauchen und verwenden; er hat dem Leasinggeber den Standort bekannt zu geben. Jede Änderung des Standortes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Leasinggebers. Sollte sich herausstellen, dass das Leasingobjekt (ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Leasinggebers) während der Vertragsdauer, wenn auch nur vorübergehend und aus welchem Grund auch immer, ins Ausland verbracht wurde, ist der Leasinggeber berechtigt, für den zusätzlichen Aufwand (Buchung, Meldungen, etc.) dem Leasingnehmer eine schadensunabhängige Pönale in Höhe von € 5.000,00 zu verrechnen. In jedem Fall verpflichtet sich der Leasingnehmer allfällige Steuern und Abgaben, (insbesondere Umsatzsteuer, Quellensteuer, Steuern auf Lizenzen, und aus welchem Grund auch immer nicht rückerstattbare bzw. gegenverrechenbare Vorsteuern), welche im Zusammenhang mit dem Vertrag sowie dem Erwerb und dem Export/Import (bzw. der innergemeinschaftlichen Lieferung/Erwerb) des Leasingobjektes von den jeweils zuständigen staatlichen Behörden erhoben und/oder während der Vertragslaufzeit neu eingeführt werden, entsprechend den rechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften selbst abzuführen bzw. dem Leasinggeber zu ersetzen. Der Leasingnehmer wird dem Leasinggeber hinsichtlich der Bemessung, Erhebung und Bezahlung sämtlicher im Staat, in welchem sich das Leasingobjekt jeweils befindet, gesetzlich abzuführenden Steuern und Abgaben schad- und klaglos halten. Sollte eine Refundierung der Abgaben im Staat, in welchem sich das Leasingobjekt befindet, möglich sein, wird der Leasingnehmer dem Leasinggeber alle im Zusammenhang stehenden Beratungs- und Abwicklungskosten ersetzen bzw. selbst tragen. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, das Leasingobjekt in sorgfältiger Art und Weise sowie verkehrsüblich zu gebrauchen, alle Vorschriften, die mit dem Besitz, dem Gebrauch oder der Erhaltung des Leasingobjektes verbunden sind, zu beachten, sowie Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen des Leasinggebers, des Herstellers oder des Lieferanten zu befolgen. Eine über die verkehrsübliche Nutzung des Leasingobjektes hinausgehende Benützung ist wegen der daraus resultierenden erhöhten Abnutzung nur nach Abschluss einer Zusatzvereinbarung zulässig. Der Leasingnehmer hat auf seine Kosten das Leasingobjekt in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten und Einzelteile, die dazu erforderlich sind, auf seine Kosten zu beschaffen und auszuwechseln. Änderungen und Einbauten am Leasingobjekt (ausgenommen geringfügige Änderungen und Einbauten) sowie die Verbindung mit anderen Gegenständen darf der Leasingnehmer nur mit schriftlicher Genehmigung des Leasinggebers vornehmen. Jedenfalls gehen sämtliche Veränderungen am Leasingobjekt sofort und ersatzlos in das Eigentum des Leasinggebers über. Der Leasinggeber kann während der Dauer des Vertrages oder nach Auflösung des Vertrages begehren, dass der ursprüngliche Zustand des Leasingobjektes auf Kosten des Leasingnehmers wieder hergestellt wird. Der Leasingnehmer hat dafür zu sorgen, dass das Leasingobjekt nicht durch Verbindung Bestandteil anderer Gegenstände wird. Über Verlangen des Leasinggebers hat der Leasingnehmer auf eigene Kosten die Anmerkung des Eigentums des Leasinggebers im Grundbuch zu veranlassen. Während der Dauer des Vertrages hat der Leasingnehmer gültige Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, die das Leasingobjekt betreffen, zu beachten und zu erfüllen. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, dem Leasinggeber von sämtlichen Verpflichtungen, die sich aufgrund der Nichtbeachtung vorstehender Obliegenheiten ergeben, schad- und klaglos zu halten. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, das Leasingobjekt bei Übergabe auf seine Kosten bis zur Beendigung des Vertrages bei einem anerkannten Versicherungsinstitut zum Neuwert gegen Verlust, Diebstahl, Brand, Untergang und andere objektübliche Gefahren zu versichern. Ansprüche aus Versicherungsverträgen für das Leasingobjekt sind zu Gunsten des Leasinggebers zu vinkulieren (außer es handelt sich um eine Bündelversicherung). Der Leasingnehmer ist verpflichtet, dem Leasinggeber den Versicherungsschutz und die Vinkulierung durch Vorlage der Versicherungsbestätigung des Versicherers binnen 30 Tagen nach Aufforderung nachzuweisen. Die Aufforderung zum Nachweis kann durch den Leasinggeber oder einen Dritten erfolgen. Der Dritte ist nicht berechtigt, im Namen des Leasinggebers Willenserklärungen – gleich welcher Art – abzugeben oder den Leasinggeber in irgendeiner Weise zu verpflichten. Kommt der Leasingnehmer der Versicherungspflicht nicht nach, ist der Leasinggeber berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Versicherungsschutz bei einem anerkannten Versicherungsinstitut im eigenen Namen auf Kosten des Leasingnehmers abzuschließen. In diesem Fall ist der Leasingnehmer verpflichtet, die Obliegenheiten des Leasinggebers aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen und den Leasinggeber im Falle der Verletzung der Obliegenheitsverpflichtungen schad- und klaglos zu halten. Der Leasingnehmer hat das Leasingobjekt als Eigentum des Leasinggebers deutlich sichtbar zu kennzeichnen und zu inventarisieren. Das Leasingobjekt darf nicht veräußert, verpfändet, mit Rechten Dritter belastet, insbesondere nicht untervermietet werden. Der Leasingnehmer muss das Leasingobjekt von Zugriffen Dritter freihalten und dem Leasinggeber Vollstreckungsmaßnahmen und die Einleitung eines Insolvenzverfahrens sofort schriftlich anzeigen. Der Anspruch des Leasinggebers auf Fortzahlung der Leasingrate bei allfälligen gerichtlichen, behördlichen oder sonstigen Verfügungen, die den vereinbarten Gebrauch hindern, bleibt bestehen. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, dem Leasinggeber oder Beauftragten des Leasinggebers während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeit Zutritt zu dem Leasingobjekt zu gewähren. Der Leasingnehmer trägt die Gefahr für Untergang, Verlust, Beschädigung oder mangelnde Betriebsfähigkeit des Leasingobjektes. Der Leasingnehmer verzichtet auf eine vorzeitige Auflösung des Vertrages aus dem Grunde der Beschädigung und der mangelnden Betriebsfähigkeit und Nutzungsmöglichkeit. Im Falle des Unterganges oder Verlustes des Leasingobjektes hat der Leasingnehmer das Recht, den Vertrag vorzeitig aufzulösen. In diesem Fall hat der Leasingnehmer dem Leasinggeber Ersatz gemäß Punkt 15.1 dieses Vertrages zu leisten. Zeiten für Wartung, Pflege und Reparatur am Leasingobjekt und oder andere Störungen, der Betriebsfähigkeit oder Nutzungsmöglichkeit des Leasingobjektes, etwa wegen Streik, Krieg, Aufruhr, Terror, Naturkatastrophen, Pandemien, Epidemien, behördlicher Verfügungen oder dergleichen oder Nichtnutzung entbinden den Leasingnehmer daher nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Leasingrate.

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Gewährleistung und Haftung. 9.1 Der Leasinggeber haftet – nach erstmaliger Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs am Leasingobjekt an den Leasingnehmer - nicht und leistet nicht Gewähr für einen bestimmten Umfang, Wert, eine bestimmte Eigenschaft oder Eignung des Leasingobjektes, insbesondere nicht für den vom Leasingnehmer beabsichtigten Verwendungszweck und für den Eintritt eines bestimmten vom Leasingnehmer beabsichtigten steuerlichen Effektes. Stattdessen tritt der Leasinggeber dem Leasingnehmer sämtliche Gewährleistungs-, Erfüllungs- und Schadenersatzansprüche wegen Mangelhaftigkeit des gelieferten Leasingobjektes sowie Ansprüche aus laesio enormis gegen den Lieferanten, Hersteller, Spediteur oder Frächter unentgeltlich ab, ausgenommen Rechtsmängel. Der Leasinggeber wird mit dem Lieferanten vereinbaren, dass im Verhältnis zwischen dem Leasinggeber und dem Lieferanten die für Verbraucher einschlägigen Bestimmungen gelten und insbesondere die Rügepflicht gemäß § 377 UGB abbedungen wird. Der Leasingnehmer nimmt diese Abtretung an und verpflichtet sich, die daraus erwachsenden Rechte unter eigener Haftung gegenüber den Genannten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung wahrzunehmen. Sofern derartige Rechte nicht im eigenen Namen geltend gemacht werden können, hat der Leasingnehmer diese Rechte im Namen des Leasinggebers, jedoch auf eigene Kosten, geltend zu machen. Ansprüche auf Preisminderung oder Schadenersatz sind dabei so geltend zu machen, dass Zahlung stets an den Leasinggeber begehrt wird. Die Geltendmachung eines Anspruches auf Vertragsaufhebung sowie der Abschluss von Vergleichen bedarf bedürfen der Zustimmung des Leasinggebers, der diese Zustimmung nicht verweigern wird, wenn sichergestellt ist, dass die hieraus aus diesem Vertrag resultierenden Ansprüche des Leasinggebers gegenüber dem Leasinggeber Leasingnehmer erfüllt werden. Der Leasingnehmer hat dem den Leasinggeber über die Geltendmachung von Ansprüchen unverzüglich zu informieren und auf dem Laufenden zu halten. In anderen Fällen leistet Das Risiko der Leasinggeber nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden Schadenersatz. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Personenschäden. Ansprüche des Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber aus laesio enormis sind ausgeschlossen. Der Leasingnehmer verzichtet hiermit unwiderruflich, diesen Vertrag wegen laesio enormis anzufechtenEinbringlichkeit der abgetretenen Rechte trägt der Leasinggeber.

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Gewährleistung und Haftung. 9.1 Der Leasinggeber haftet – nach erstmaliger Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs am Leasingobjekt an den Leasingnehmer - nicht und leistet nicht Gewähr für einen bestimmten Umfang, Wert, eine bestimmte Eigenschaft oder Eignung des Leasingobjektes, insbesondere nicht für den vom Leasingnehmer beabsichtigten Verwendungszweck und für den Eintritt eines bestimmten vom Leasingnehmer beabsichtigten steuerlichen Effektes. Stattdessen tritt der Leasinggeber dem Leasingnehmer sämtliche Gewährleistungs-, Erfüllungs- und Schadenersatzansprüche wegen Mangelhaftigkeit des gelieferten Leasingobjektes sowie Ansprüche aus laesio enormis gegen den Lieferanten, Hersteller, Spediteur oder Frächter ab, ausgenommen Rechtsmängel. Der Leasinggeber wird mit dem Lieferanten vereinbaren, dass im Verhältnis zwischen dem Leasinggeber und dem Lieferanten die für Verbraucher einschlägigen Bestimmungen gelten und insbesondere die Rügepflicht gemäß § 377 UGB abbedungen wird. Der Leasingnehmer nimmt diese Abtretung an und verpflichtet sich, die daraus erwachsenden Rechte unter eigener Haftung gegenüber den Genannten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung wahrzunehmen. Sofern derartige Rechte nicht im eigenen Namen geltend gemacht werden können, hat der Leasingnehmer diese Rechte im Namen des Leasinggebers, jedoch auf eigene Kosten, geltend zu machen. Ansprüche auf Preisminderung oder Schadenersatz sind dabei so geltend zu machen, dass Zahlung stets an den Leasinggeber begehrt wird. Die Geltendmachung eines Anspruches auf Vertragsaufhebung sowie der Abschluss von Vergleichen bedarf bedürfen der Zustimmung des Leasinggebers, der diese Zustimmung nicht verweigern wird, wenn sichergestellt ist, dass die hieraus aus diesem Vertrag resultierenden Ansprüche des Leasinggebers gegenüber dem Leasinggeber Leasingnehmer erfüllt werden. Der Leasingnehmer hat dem den Leasinggeber über die Geltendmachung von Ansprüchen unverzüglich zu informieren und auf dem Laufenden zu halten. In anderen Fällen leistet der Leasinggeber nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden Schadenersatz. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Personenschäden. Ansprüche des Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber aus laesio enormis sind ausgeschlossen. Der Leasingnehmer verzichtet hiermit unwiderruflich, diesen Vertrag wegen laesio enormis anzufechten.

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Gewährleistung und Haftung. Der Leasinggeber haftet nicht und leistet nicht Gewähr für einen bestimmten Umfang, Wert, eine bestimmte Eigenschaft Im Falle von gerechtfertigten Beanstandungen oder Eignung Mängelrügen beschränkt sich die Haf- tung des Leasingobjektes, insbesondere nicht für den vom Leasingnehmer beabsichtigten Verwendungszweck und für den Eintritt eines bestimmten vom Leasingnehmer beabsichtigten steuerlichen EffektesVerkäufers auf kostenlosen Ersatz der beanstandeten bzw. Stattdessen tritt der Leasinggeber dem Leasingnehmer sämtliche Gewährleistungs-, Erfüllungs- und Schadenersatzansprüche wegen Mangelhaftigkeit des gelieferten Leasingobjektes sowie Ansprüche aus laesio enormis gegen den Lieferanten, Hersteller, Spediteur oder Frächter ab, ausgenommen Rechtsmängelmangelhaften Ware. Der Leasingnehmer nimmt diese Abtretung an und verpflichtet sich, die daraus erwachsenden Rechte unter eigener Haftung gegenüber den Genannten im eigenen Namen wahrzunehmen. Sofern derartige Rechte nicht im eigenen Namen geltend gemacht werden können, Darüber hinaus hat der Leasingnehmer diese Rechte im Namen des LeasinggebersKäufer keine weiteren Ansprüche beispielsweise aus Wandelung, jedoch auf eigene KostenMinderung, geltend zu machenSchadensersatz, wegen entgangenen Gewinns, indirekten, unmittelbaren, mittel- baren Schäden oder Folgeschäden. Ansprüche auf Preisminderung oder Schadenersatz sind dabei so geltend zu machen, dass Zahlung stets an den Leasinggeber begehrt wird. Die Geltendmachung eines Anspruches auf Vertragsaufhebung sowie der Abschluss von Vergleichen bedarf der Zustimmung des Leasinggebers, der diese Zustimmung nicht verweigern wird, wenn sichergestellt ist, dass die hieraus resultierenden Ansprüche gegenüber dem Leasinggeber erfüllt werden. Der Leasingnehmer hat dem Leasinggeber über die Geltendmachung von Ansprüchen unverzüglich zu informieren und auf dem Laufenden zu halten. In anderen Fällen leistet der Leasinggeber nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden Schadenersatz. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Die Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Ferner gilt diese Haftungsbeschränkung nicht für Schäden, die auf dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften beruhen, ein Mangel arg- listig verschwiegen wurde, sowie für Personenschäden. Ansprüche Der Käufer muss die Lieferung sofort prüfen und dem Verkäufer Beanstandungen, welche Menge, Ausführung und offene Mängel der Lieferung betreffen, innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Lieferung schriftlich mitteilen. Zeigen sich verborgene Mängel erst später, so muss die Anzeige in der gleichen Frist nach Kenntnisnahme der Mängel erfolgen, spätestens jedoch vor Ablauf der Gewährleistungsfrist. Sollten keine Mängelbenachrichtigungen beim Verkäufer eintreffen, so gilt die Ware als vertragsgemäss erbracht. Bei keramischen Artikeln sind Abweichungen der Formen und der Abmessungen vielfach unvermeidbar. Abweichungen und Abmessungen bedeuten keine Mängel, soweit sie inner- halb der üblichen Toleranzwerte liegen bzw. Sondervereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer entsprechen. Aus allgemeinen Angaben in Prospekten oder sonstigen Unterlagen kann der Käufer keine Zusicherung für Eigenschaften der Lieferung sehen, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgeht und damit auch keine Haftung des Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber aus laesio enormis sind ausgeschlossenVerkäufers geltend machen. Dies gilt entspre- chend für allgemeine Angaben durch das Personal des Verkäufers, es sei denn, es wird schriftlich eine bestimmte Eigenschaft für die Anwendung im Einzellfall ausdrücklich zugesi- chert oder eine Garantie übernommen. Der Leasingnehmer verzichtet hiermit unwiderruflichKäufer verpflichtet sich, mit Bezug auf die gemäss dieser Vereinbarung gelieferten Pro- dukte gegenüber Dritten keine Zusicherungen abzugeben, die über die vom Lieferanten ge- machten Zusicherungen hinausgehen, und Dritten gegenüber Zusicherungen und Haftung mindestens im gleichen Umfang zu beschränken, wie Zusicherungen und Haftung des Liefe- ranten in dieser Vereinbarung beschränkt sind. Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers beträgt 1 Jahr ab Gefahrübergang der gelieferten Produkte. Macht der Käufer keine Angaben über Verwendungszweck und Gebrauchsanfor- derungen, übernimmt der Verkäufer keine Gewähr für die Gebrauchseignung. Gleiches gilt für Waren der Unterlieferanten des Verkäufers. Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer im Falle der Kenntniserlangung hinsichtlich eines eingetretenen Personen- oder Eigentumsschadens und hinsichtlich jeglicher Untersuchung, Beanstandung, Ermittlung oder Klage im Zusammenhang mit gemäss dieser Vereinbarung gelieferten Produkten umgehend zu informieren. Der Käufer verpflichtet sich in diesen Vertrag wegen laesio enormis anzufechtenFällen mit dem Verkäufer in vollem Umfang zu kooperieren und ihm jede mögliche Information dies- bezüglich zur Verfügung zu stellen. Hierdurch wird in keinem Falle die Vermutung einer Haf- tung des Verkäufers begründet. Die Haftung des Käufers bleibt hiervon unberührt. Metoxit lehnt jegliche Haftpflicht für Ansprüche im Zusammenhang mit den gelieferten Pro- dukten ab, wenn diese für den Bau von oder den Einbau in Luft- und Raumfahrzeuge be- stimmt sind. Die Haftung des Verkäufers aus oder im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung der Par- teien übersteigt in keinem Fall den vereinbarten Kaufpreis der Produkte. Die Parteien sind sich einig, dass diese AVL und ein allfälliger Verkaufsvertrag das Risiko zwischen den Par- teien verteilt und dass der vereinbarte Kaufpreis diese Risikoverteilung widerspiegelt. Ohne diese Risikoverteilung und Haftungsbeschränkung wäre der Verkäufer die Vertragsbeziehung mit dem Käufer nicht eingegangen. Im Falle einer Verletzung des Lieferverbotes in die USA gemäss Artikel 1 oder einer nach- träglichen Genehmigung einer Ausnahme von dem in jener Bestimmung enthaltenen Verbot, ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer und seine Organe, Vertreter und ihm nahe stehen- den Personen für alle Ansprüche und Schäden (inklusive Strafschadenersatz) schadlos zu halten, welche diesen Personen direkt oder indirekt aus dem Verkauf oder der Weiterlieferung der Waren in die USA oder der Zwischenlagerung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Verwen- dung der Waren in den USA entstehen, unabhängig von Rechtsgrund, Art oder Natur des Schadens oder der Schädigung oder der Person des Ansprechers und unabhängig davon, ob eine Lieferung oder Verwendung der Waren oder der damit fabrizierten Produkte in den USA zu einem späteren Zeitpunkt genehmigt wurde. Bei Schäden, die aufgrund eines in den USA ergangenen Urteils oder aufgrund der Anwendung des Rechts der USA oder eines ihrer Gliedstaaten ergangen ist, übernimmt der Verkäufer keine Haftung.

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Samples: metoxit.com

Gewährleistung und Haftung. 9.1 Der Leasinggeber haftet nicht und leistet nicht Gewähr für einen bestimmten Umfang, Wert, eine bestimmte Eigenschaft oder Eignung des Leasingobjektes, insbesondere nicht für den vom Leasingnehmer beabsichtigten Verwendungszweck und für den Eintritt eines bestimmten vom Leasingnehmer beabsichtigten steuerlichen Effektes. Stattdessen tritt der Leasinggeber dem Leasingnehmer sämtliche Gewährleistungs-, Erfüllungs- und Schadenersatzansprüche wegen Mangelhaftigkeit des gelieferten Leasingobjektes sowie Ansprüche aus laesio enormis gegen den Lieferanten, Hersteller, Spediteur oder Frächter ab, ausgenommen Rechtsmängel. Der Leasingnehmer nimmt diese Abtretung an und verpflichtet sich, die daraus erwachsenden Rechte unter eigener Haftung gegenüber den Genannten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung wahrzunehmen. Sofern derartige Rechte nicht im eigenen Namen geltend gemacht werden können, hat der Leasingnehmer diese Rechte im Namen des Leasinggebers, jedoch auf eigene Kosten, geltend zu machen. Ansprüche auf Preisminderung oder Schadenersatz sind dabei so geltend zu machen, dass Zahlung stets an den Leasinggeber begehrt wird. Die Geltendmachung eines Anspruches auf Vertragsaufhebung sowie der Abschluss von Vergleichen bedarf bedürfen der Zustimmung des Leasinggebers, der diese Zustimmung nicht verweigern wird, wenn sichergestellt ist, dass die hieraus aus diesem Vertrag resultierenden Ansprüche des Leasinggebers gegenüber dem Leasinggeber Leasingnehmer erfüllt werden. Der Leasingnehmer hat dem den Leasinggeber über die Geltendmachung von Ansprüchen unverzüglich zu informieren und auf dem Laufenden zu halten. In anderen Fällen leistet der Leasinggeber nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden Schadenersatz. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Personenschäden. Ansprüche des Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber aus laesio enormis sind ausgeschlossen. Der Leasingnehmer verzichtet hiermit unwiderruflich, diesen Vertrag wegen laesio enormis anzufechten.

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Samples: www.uniqa.at

Gewährleistung und Haftung. Der Leasinggeber haftet nicht und leistet nicht Gewähr für einen bestimmten Umfang, Wert, eine bestimmte Eigenschaft Im Falle von gerechtfertigten Beanstandungen oder Eignung Mängelrügen beschränkt sich die Haf- tung des Leasingobjektes, insbesondere nicht für den vom Leasingnehmer beabsichtigten Verwendungszweck und für den Eintritt eines bestimmten vom Leasingnehmer beabsichtigten steuerlichen EffektesVerkäufers auf kostenlosen Ersatz der beanstandeten bzw. Stattdessen tritt der Leasinggeber dem Leasingnehmer sämtliche Gewährleistungs-, Erfüllungs- und Schadenersatzansprüche wegen Mangelhaftigkeit des gelieferten Leasingobjektes sowie Ansprüche aus laesio enormis gegen den Lieferanten, Hersteller, Spediteur oder Frächter ab, ausgenommen Rechtsmängelmangelhaften Ware. Der Leasingnehmer nimmt diese Abtretung an und verpflichtet sich, die daraus erwachsenden Rechte unter eigener Haftung gegenüber den Genannten im eigenen Namen wahrzunehmen. Sofern derartige Rechte nicht im eigenen Namen geltend gemacht werden können, Darüber hinaus hat der Leasingnehmer diese Rechte im Namen des LeasinggebersKäufer keine weiteren Ansprüche beispielsweise aus Wandelung, jedoch auf eigene KostenMinderung, geltend zu machenSchadensersatz, wegen entgangenen Gewinns, indirekten, unmittelbaren, mit- telbaren Schäden oder Folgeschäden. Ansprüche auf Preisminderung oder Schadenersatz sind dabei so geltend zu machen, dass Zahlung stets an den Leasinggeber begehrt wird. Die Geltendmachung eines Anspruches auf Vertragsaufhebung sowie der Abschluss von Vergleichen bedarf der Zustimmung des Leasinggebers, der diese Zustimmung nicht verweigern wird, wenn sichergestellt ist, dass die hieraus resultierenden Ansprüche gegenüber dem Leasinggeber erfüllt werden. Der Leasingnehmer hat dem Leasinggeber über die Geltendmachung von Ansprüchen unverzüglich zu informieren und auf dem Laufenden zu halten. In anderen Fällen leistet der Leasinggeber nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden Schadenersatz. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Die Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Ferner gilt diese Haftungsbeschrän- kung nicht für Schäden, die auf dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften beruhen, ein Mangel arglistig verschwiegen wurde, sowie für Personenschäden. Ansprüche Der Käufer muss die Lieferung sofort prüfen und dem Verkäufer Beanstandungen, welche Menge, Ausführung und offene Mängel der Lieferung betreffen, innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Lieferung schriftlich mitteilen. Zeigen sich verborgene Mängel erst später, so muss die Anzeige in der gleichen Frist nach Kenntnisnahme der Mängel erfolgen, spätes- tens jedoch vor Ablauf der Gewährleistungsfrist. Sollten keine Mängelbenachrichtigungen beim Verkäufer eintreffen, so gilt die Ware als vertragsgemäss erbracht. Bei keramischen Artikeln sind Abweichungen der Formen und der Abmessungen vielfach unvermeidbar. Abweichungen und Abmessungen bedeuten keine Mängel, soweit sie inner- halb der üblichen Toleranzwerte liegen bzw. Sondervereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer entsprechen. Aus allgemeinen Angaben in Prospekten oder sonstigen Unterlagen kann der Käufer keine Zusicherung für Eigenschaften der Lieferung sehen, die über die gesetzliche Gewährleis- tung hinausgeht und damit auch keine Haftung des Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber aus laesio enormis sind ausgeschlossenVerkäufers geltend machen. Dies gilt entsprechend für allgemeine Angaben durch das Personal des Verkäufers, es sei denn, es wird schriftlich eine bestimmte Eigenschaft für die Anwendung im Einzellfall ausdrücklich zugesichert oder eine Garantie übernommen. Der Leasingnehmer verzichtet hiermit unwiderruflichKäufer verpflichtet sich, mit Bezug auf die gemäss dieser Vereinbarung gelieferten Pro dukte gegenüber Dritten keine Zusicherungen abzugeben, die über die vom Lieferanten gemachten Zusicherungen hinausgehen, und Dritten gegenüber Zusicherungen und Haf- tung mindestens im gleichen Umfang zu beschränken, wie Zusicherungen und Haftung des Lieferanten in dieser Vereinbarung beschränkt sind. Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers beträgt 1 Jahr ab Gefahrübergang der geliefer- ten Produkte. Macht der Käufer keine Angaben über Verwendungszweck und Gebrauchs- anforderungen, übernimmt der Verkäufer keine Gewähr für die Gebrauchseignung. Glei- ches gilt für Waren der Unterlieferanten des Verkäufers. Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer im Falle der Kenntniserlangung hinsichtlich ei- nes eingetretenen Personen- oder Eigentumsschadens und hinsichtlich jeglicher Untersu- chung, Beanstandung, Ermittlung oder Klage im Zusammenhang mit gemäss dieser Ver- einbarung gelieferten Produkten umgehend zu informieren. Der Käufer verpflichtet sich in diesen Vertrag wegen laesio enormis anzufechtenFällen mit dem Verkäufer in vollem Umfang zu kooperieren und ihm jede mögliche Information diesbezüglich zur Verfügung zu stellen. Hierdurch wird in keinem Falle die Ver- mutung einer Haftung des Verkäufers begründet. Die Haftung des Käufers bleibt hiervon unberührt. Metoxit lehnt jegliche Haftpflicht für Ansprüche im Zusammenhang mit den gelieferten Pro- dukten ab, wenn diese für den Bau von oder den Einbau in Luft- und Raumfahrzeuge be- stimmt sind. Die Haftung des Verkäufers aus oder im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung der Parteien übersteigt in keinem Fall den vereinbarten Kaufpreis der Produkte. Die Parteien sind sich einig, dass diese AVL und ein allfälliger Verkaufsvertrag das Risiko zwischen den Parteien verteilt und dass der vereinbarte Kaufpreis diese Risikoverteilung widerspiegelt. Ohne diese Risikoverteilung und Haftungsbeschränkung wäre der Verkäufer die Vertrags- beziehung mit dem Käufer nicht eingegangen.

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