Common use of Gewährleistung und Haftung Clause in Contracts

Gewährleistung und Haftung. Der Kunde ist verpflichtet, jede Lieferung sofort nach Eingang zu untersuchen. Offensichtliche Mängel (einschließlich Transportschäden), Unvollständigkeit der Waren oder andere Abweichungen von der Auftragsbestätigung müssen umgehend nach Eingang der Lieferung am Bestimmungsort schriftlich unter Angabe der Mängel, Fehlmenge oder anderen Abweichungen und der Rechnungsnummer angezeigt werden. Versteckte Mängel (einschließlich Mängel, die während der Herstellung auftreten) sind umgehend nach Feststellung anzuzeigen, wobei davon ausgegangen wird, dass versteckte Mängel üblicherweise innerhalb eines Zeitraums von sechzig Tagen nach Eingang erkennbar sind, es sei denn, der Kunde kann beweisen, dass es nicht zumutbar war, die Mängel innerhalb dieses Zeitraums zu erkennen. Mangelhafte Produkte müssen 14 Tage nach dem Datum der Anzeige zur Prüfung durch Mondi bereitgehalten werden und dürfen vorher nicht an Mondi retourniert werden. Auf Verlangen von Mondi sind Proben der mangelhaften Waren an Mondi zurückzusenden. Sofern der Kunde diese Bestimmung fahrlässig nicht erfüllt, ist er nicht berechtigt, die Waren zurückzuweisen und Mondi übernimmt keine Haftung für diese Mängel oder Unvollständigkeit. Der Kunde hat Mondi umgehend jede Mängelrüge seiner Kunden betreffend die gelieferten Waren anzuzeigen. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung kann der Kunde gegen Mondi weder Forderungen aus den mangelhaften Waren geltend machen, noch ist Mondi verpflichtet, ihn schad- und klaglos zu halten. Bei Vorliegen von Mängeln ist Mondi berechtigt, entweder die Waren zu verbessern oder einwandfreien Austausch zu leisten. Nur wenn eine solche Verbesserung oder ein einwandfreier Austausch für Mondi oder den Kunden unmöglich oder inakzeptabel ist, ist der Kunde zur Preisminderung berechtigt. Mondi haftet nicht für geringfügige Abweichungen von den vereinbarten Spezifikationen bzw für nur geringfügige Einschränkungen der Anwendbarkeit der Waren. Mondi haftet weiters nicht für Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Weisungen oder Spezifikationen des Kunden, unsachgemäße Handhabung, vorsätzliche Beschädigung, Fahrlässigkeit, anormale Arbeitsbedingungen oder eine Veränderung der Waren durch den Kunden zurückzuführen sind. Mondi ist nicht verpflichtet, den Kunden auf die Untauglichkeit seiner Weisungen oder Spezifikationen hinzuweisen, sofern Mondi keine Kenntnis von dieser Untauglichkeit hat. Mondi haftet außer bei Todesfall oder Körperverletzung aufgrund der Fahrlässigkeit von Mondi oder bei Haftung für mangelhafte Produkte im Rahmen des Konsumentenschutzgesetzes oder bei einer Vertragsverletzung aufgrund krass grober Fahrlässigkeit oder aufgrund von Vorsatz durch Mondi nicht für Folgeschäden, Schadenersatzzahlungen, Kosten oder Ausgaben, Vermögensschaden, Gewinnentgang, Zinsverlust oder für Ansprüche Dritter, die für Mondi unvorhersehbar sind, wobei die gesamte Haftung von Mondi der Höhe nach auf den Preis der Waren, die Gegenstand des Anspruchs sind, beschränkt und zwar höchstens in jenem Ausmaß als dieser tatsächlich durch einen Versicherungsanspruch von Mondi gedeckt ist. Der Kunde ist verpflichtet, diese Haftungsbegrenzungen zur Gänze auf seine Kunden zu überbinden. Mondi leistet Gewähr dafür, dass die von Mondi hergestellten Waren zum Zeitpunkt der Lieferung den vereinbarten Spezifikationen entsprechen und über einen Zeitraum von 12 Monaten nach Lieferungen keine Material- und Ausführungsmängel aufweisen. Diese Gewährleistung wird nach Maßgabe der anderen ausdrücklichen in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen festgelegten Bedingungen abgegeben. Die in diesem Punkt genannten Haftungsbegrenzungen gelten auch für Mondis gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter und Bevollmächtigte. § 933b ABGB wird abbedungen. Der Kunde hat bis zur Klärung der Gewährleistungsrüge für die ordnungsgemäße Lagerung und für die Versicherung zum vollen Wiederverkaufspreis zuzüglich Transport- und Lagerkosten zu seinen eigenen Gunsten sowie zu Gunsten von Mondi zu sorgen. Falls und 6. Warranties and Liability The Customer is obliged to examine each Delivery immediately upon arrival. Any apparent defects (including damage in transit), incompleteness of the goods or any other variances from the confirmation of the order have to be notified immediately upon arrival of the Delivery at the destination in writing by specifying the defect, incompleteness or other variances, and quoting the invoice number. Any hidden defects (including defects surfacing during manufacturing) have to be notified immediately after discovery. It shall be assumed that hidden defects are normally detectable within a period of sixty days after arrival unless the Customer is able to prove that it could not have reasonably detected the defect within that period. Defective products must be kept available for Mondi’s inspections for 14 days from the date of the notification and must not be returned to Mondi earlier. Upon Xxxxx’x request, specimens of the goods found faulty must be sent back to Mondi. If the Customer does not comply with this clause negligently it shall not be entitled to reject the goods and Mondi shall have no liability for such defects or incompleteness. The Customer must immediately notify Mondi if it receives any notice from any of its customers concerning defects in the delivered goods. If the Customer fails to meet this obligation, it shall not have any claims against Mondi based on the defective goods, nor shall Mondi be obliged to indemnify it. If the goods are defective, Mondi shall have the choice to either rectify the goods or provide faultless substitution. Only if such rectification or faultless substitution is impossible or unacceptable for Mondi or for the Customer, a price reduction may be granted to the Customer. Mondi shall not be liable for negligible deviations from the agreed specifications and/or for only minor impairment of the goods’ applications, nor shall Mondi be liable for damages resulting directly or indirectly from instructions or specifications provided by the Customer, improper handling, willful damage, negligence, abnormal working conditions, or any alteration of the goods by the Customer. Mondi shall not be obliged to notify the Customer of the unsuitability of its instructions or specifications unless Mondi is aware of such unsuitability. Except in respect of death or personal injury caused by Xxxxx’x negligence, or liability for defective products towards end consumers as defined in the applicable Consumer Protection Law or except in respect of a breach of Contract due to Mondi’s willful misconduct or blatantly gross negligence, Mondi shall not be liable for consequential losses or damages, costs or expenses, financial loss, loss of profits or interest, or third party claims unforeseeable to Mondi. In any case, the entire liability of Mondi under, or in connection with, the Contract shall not exceed the price of the Deliveries subject of the claim and, if this amount is lower, of the actual insurance coverage of Mondi for the respective damage. The Customer is obliged to unconditionally impose these liability limitations to its customers. Mondi warrants that goods which have been manufactured by it will correspond with the agreed specification at the time of Delivery and will be free from defects in material and workmanship for a period of 12 months from Delivery. This warranty is given subject to the other express conditions set out in these general conditions of sale. The liability limitations as set out in this clause shall also apply to Mondi’s legal representatives, employees and agents. Section 933b of the ABGB (Austrian Civil Code) shall not be applicable. Until clarification of the warranty complaint the Customer shall provide for appropriate storage and for insurance at full resale value plus transportation and warehouse expenses for its own benefit as well as for the benefit of Mondi. In case the warranty claim turns out to be justified, Mondi shall reimburse external expenses to a reasonable extent. insoweit sich herausstellt, dass der Anspruch berechtigt ist, hat Mondi dem Kunden externe Kosten im angemessenen Ausmaß zu ersetzen.

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Gewährleistung und Haftung. Der Kunde ist verpflichtet, jede Lieferung sofort nach Eingang zu untersuchen. Offensichtliche Mängel (einschließlich Transportschäden), Unvollständigkeit der Waren oder andere Abweichungen von der Auftragsbestätigung müssen umgehend nach Eingang der Lieferung am Bestimmungsort schriftlich unter Angabe der Mängel, Fehlmenge oder anderen Abweichungen und der Rechnungsnummer angezeigt werden. Versteckte Mängel (einschließlich Mängel, die während der Herstellung auftreten) sind umgehend nach Feststellung anzuzeigen, wobei davon ausgegangen wird, dass versteckte Mängel üblicherweise innerhalb eines Zeitraums von sechzig Tagen nach Eingang erkennbar sind, es sei denn, der Kunde kann beweisen, dass es nicht zumutbar war, die Mängel innerhalb dieses Zeitraums zu erkennen. Mangelhafte Produkte müssen 14 Tage nach dem Datum der Anzeige zur Prüfung durch Mondi bereitgehalten werden und dürfen vorher nicht an Mondi retourniert werden. Auf Verlangen von Mondi sind Proben der mangelhaften Waren an Mondi zurückzusenden. Sofern der Kunde diese Bestimmung fahrlässig nicht erfüllt, ist er nicht berechtigt, die Waren zurückzuweisen und Mondi übernimmt keine Haftung für diese Mängel oder Unvollständigkeit. Der Kunde hat Mondi umgehend jede Mängelrüge seiner Kunden betreffend die gelieferten Waren anzuzeigen. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung kann der Kunde gegen Mondi weder Forderungen aus den mangelhaften Waren geltend machen, noch ist Mondi verpflichtet, ihn schad- und klaglos zu halten. Bei Vorliegen von Mängeln ist Mondi berechtigt, entweder die Waren zu verbessern oder einwandfreien Austausch zu leisten. Nur wenn eine solche Verbesserung oder ein einwandfreier Austausch für Mondi oder den Kunden unmöglich oder inakzeptabel ist, ist der Kunde zur Preisminderung berechtigt. Mondi haftet nicht für geringfügige Abweichungen von den vereinbarten Spezifikationen bzw für nur geringfügige Einschränkungen der Anwendbarkeit der Waren. Mondi haftet weiters nicht für Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Weisungen oder Spezifikationen des Kunden, unsachgemäße Handhabung, vorsätzliche Beschädigung, Fahrlässigkeit, anormale Arbeitsbedingungen oder eine Veränderung der Waren durch den Kunden zurückzuführen sind. Mondi ist nicht verpflichtet, den Kunden auf die Untauglichkeit seiner Weisungen oder Spezifikationen hinzuweisen, sofern Mondi keine Kenntnis von dieser Untauglichkeit hat. Mondi haftet außer bei Todesfall oder Körperverletzung aufgrund der Fahrlässigkeit von Mondi oder bei Haftung für mangelhafte Produkte im Rahmen des Konsumentenschutzgesetzes oder bei einer Vertragsverletzung aufgrund krass grober Fahrlässigkeit oder aufgrund von Vorsatz durch Mondi nicht für Folgeschäden, Schadenersatzzahlungen, Kosten oder Ausgaben, Vermögensschaden, Gewinnentgang, Zinsverlust oder für Ansprüche Dritter, die für Mondi unvorhersehbar sind, wobei die gesamte Haftung von Mondi der Höhe nach auf den Preis der Waren, die Gegenstand des Anspruchs sind, beschränkt und zwar höchstens in jenem Ausmaß als dieser tatsächlich durch einen Versicherungsanspruch von Mondi gedeckt ist. Der Kunde ist verpflichtet, diese Haftungsbegrenzungen zur Gänze auf seine Kunden zu überbinden. Mondi leistet Gewähr dafür, dass die von Mondi hergestellten Waren zum Zeitpunkt der Lieferung den vereinbarten Spezifikationen entsprechen und über einen Zeitraum von 12 Monaten nach Lieferungen keine Material- und Ausführungsmängel aufweisen. Diese Gewährleistung wird nach Maßgabe der anderen ausdrücklichen in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen festgelegten Bedingungen abgegeben. Die in diesem Punkt genannten Haftungsbegrenzungen gelten auch für Mondis gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter und Bevollmächtigte. § 933b ABGB wird abbedungen. Der Kunde hat bis zur Klärung der Gewährleistungsrüge für die ordnungsgemäße Lagerung und für die Versicherung zum vollen Wiederverkaufspreis zuzüglich Transport- und Lagerkosten zu seinen eigenen Gunsten sowie zu Gunsten von Mondi zu sorgen. Falls und 6. Warranties and Liability The Customer is obliged to examine each Delivery immediately upon arrival. Any apparent defects (including damage in transit), incompleteness of the goods or any other variances from the confirmation of the order have to be notified immediately upon arrival of the Delivery at the destination in writing by specifying the defect, incompleteness or other variances, and quoting the invoice number. Any hidden defects (including defects surfacing during manufacturing) have to be notified immediately after discovery. It shall be assumed that hidden defects are normally detectable within a period of sixty days after arrival unless the Customer is able to prove that it could not have reasonably detected the defect within that period. Defective products must be kept available for Mondi’s inspections for 14 days from the date of the notification and must not be returned to Mondi earlier. Upon Xxxxx’x request, specimens of the goods found faulty must be sent back to Mondi. If the Customer does not comply with this clause negligently it shall not be entitled to reject the goods and Mondi shall have no liability for such defects or incompleteness. The Customer must immediately notify Mondi if it receives any notice from any of its customers concerning defects in the delivered goods. If the Customer fails to meet this obligation, it shall not have any claims against Mondi based on the defective goods, nor shall Mondi be obliged to indemnify it. If the goods are defective, Mondi shall have the choice to either rectify the goods or provide faultless substitution. Only if such rectification or faultless substitution is impossible or unacceptable for Mondi or for the Customer, a price reduction may be granted to the Customer. Mondi shall not be liable for negligible deviations from the agreed specifications and/or for only minor impairment of the goods’ applications, nor shall Mondi be liable for damages resulting directly or indirectly from instructions or specifications provided by the Customer, improper handling, willful damage, negligence, abnormal working conditions, or any alteration of the goods by the Customer. Mondi shall not be obliged to notify the Customer of the unsuitability of its instructions or specifications unless Mondi is aware of such unsuitability. Except in respect of death or personal injury caused by Xxxxx’x negligence, or liability for defective products towards end consumers as defined in the applicable Consumer Protection Law or except in respect of a breach of Contract due to Mondi’s willful misconduct or blatantly gross negligence, Mondi shall not be liable for consequential losses or damages, costs or expenses, financial loss, loss of profits or interest, or third party claims unforeseeable to Mondi. In any case, the entire liability of Mondi under, or in connection with, the Contract shall not exceed the price of the Deliveries subject of the claim and, if this amount is lower, of the actual insurance coverage of Mondi for the respective damage. The Customer is obliged to unconditionally impose these liability limitations to its customers. Mondi warrants that goods which have been manufactured by it will correspond with the agreed specification at the time of Delivery and will be free from defects in material and workmanship for a period of 12 months from Delivery. This warranty is given subject to the other express conditions set out in these general conditions of sale. The liability limitations as set out in this clause shall also apply to Mondi’s legal representatives, employees and agents. Section 933b of the ABGB (Austrian Civil Code) shall not be applicable. Until clarification of the warranty complaint the Customer shall provide for appropriate storage and for insurance at full resale value plus transportation and warehouse expenses for its own benefit as well as for the benefit of Mondi. In case the warranty claim turns out to be justified, Mondi shall reimburse external expenses to a reasonable extent. insoweit sich herausstellt, dass der Anspruch berechtigt ist, hat Mondi dem Kunden externe Kosten im angemessenen Ausmaß zu ersetzen.

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Gewährleistung und Haftung. Der Kunde Käufer ist verpflichtet, jede Lieferung sofort nach Eingang zu untersuchen. Offensichtliche Sämtliche offensichtliche Mängel (einschließlich Transportschäden), Unvollständigkeit der Waren oder andere Abweichungen von der Auftragsbestätigung müssen umgehend nach Eingang der Lieferung am Bestimmungsort schriftlich unter Angabe der Mängel, Fehlmenge oder anderen Abweichungen und der Rechnungsnummer angezeigt werden. Versteckte Sämtliche versteckte Mängel (einschließlich Mängel, die während der Herstellung Verarbeitung auftreten) sind umgehend nach Feststellung Erkennbarkeit anzuzeigen, wobei davon ausgegangen wird, dass versteckte Mängel üblicherweise innerhalb eines Zeitraums Zeitraumes von sechzig 60 Tagen nach Eingang erkennbar sind, es sei denn, der Kunde Käufer kann beweisen, dass es nicht zumutbar war, die Mängel innerhalb dieses Zeitraums Zeitraumes zu erkennen. Mangelhafte Produkte müssen 14 Tage nach dem Datum der Anzeige zur Prüfung durch Mondi bereitgehalten werden und dürfen vorher nicht an Mondi retourniert werdenentdecken. Auf Verlangen von Mondi sind Proben der mangelhaften Waren an Mondi zurückzusendenzu senden. Sofern Sämtliche Forderungen des Käufers aus Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Kunde diese Bestimmung fahrlässig Waren sind ausgeschlossen, wenn die vorgenannten Verpflichtungen nicht erfüllt, ist er nicht berechtigt, die Waren zurückzuweisen und Mondi übernimmt keine Haftung für diese Mängel oder Unvollständigkeiterfüllt werden. Der Kunde Käufer hat Mondi umgehend jede Mängelrüge seiner Kunden betreffend die der gelieferten Waren anzuzeigen. Bei Nichterfüllung dieser Wenn der Käufer diese Verpflichtung nicht erfüllt, so kann der Kunde er gegen Mondi weder Forderungen aus den mangelhaften Waren geltend machen, noch ist Mondi verpflichtet, ihn schad- und klaglos zu halten. Bei Vorliegen von Mängeln ist Mondi berechtigt, entweder die Waren zu verbessern oder einwandfreien Austausch zu leisten. Nur wenn eine solche Verbesserung oder ein einwandfreier Austausch unmöglich sind, für Mondi unzumutbar aufwendig oder für den Kunden unmöglich oder inakzeptabel istKäufer unzumutbar, ist der Kunde Käufer zur Preisminderung berechtigt, bei wesentlichen Mängeln ist der Käufer zum Vertragsrücktritt berechtigt. Ansprüche aus geringfügigen Abweichungen von den vereinbarten Spezifikationen und/oder geringfügige Einschränkungen der Anwendbarkeit sind ausgeschlossen. Ansprüche für Schäden welcher Art auch immer, die wegen unsachgemäßer Handhabung, Veränderung der Waren oder aufgrund unrichtiger Gebrauchsanweisung des Käufers entstehen, sind ausgeschlossen. Mondi haftet nicht für geringfügige Abweichungen von Fälle leichter Fahrlässigkeit (die Beweislast für grobe Fahrlässigkeit trifft den vereinbarten Spezifikationen bzw für nur geringfügige Einschränkungen der Anwendbarkeit der Waren. Mondi haftet weiters nicht für SchädenKäufer), die unmittelbar oder mittelbar auf Weisungen oder Spezifikationen des Kunden, unsachgemäße Handhabung, vorsätzliche Beschädigung, Fahrlässigkeit, anormale Arbeitsbedingungen oder eine Veränderung der Waren durch den Kunden zurückzuführen sind. Mondi ist nicht verpflichtet, den Kunden auf die Untauglichkeit seiner Weisungen oder Spezifikationen hinzuweisen, sofern Mondi keine Kenntnis von dieser Untauglichkeit hat. Mondi haftet außer bei Todesfall oder Körperverletzung aufgrund der Fahrlässigkeit von Mondi oder bei Haftung für mangelhafte Produkte im Rahmen des Konsumentenschutzgesetzes oder bei einer Vertragsverletzung aufgrund krass grober Fahrlässigkeit oder aufgrund von Vorsatz durch Mondi nicht für Folgeschäden, SchadenersatzzahlungenVermögensschäden, Kosten oder Ausgabenentgangenen Gewinn, Vermögensschaden, Gewinnentgang, Zinsverlust oder für Zinsen und Ansprüche Dritter, die für Mondi unvorhersehbar sind, wobei die gesamte Haftung von Mondi der Höhe nach auf den Preis der Waren, die Gegenstand des Anspruchs sind, beschränkt und zwar höchstens in jenem Ausmaß als dieser tatsächlich durch einen Versicherungsanspruch von Mondi gedeckt ist. Der Kunde Käufer ist verpflichtet, diese Haftungsbegrenzungen zur Gänze Haftungsbeschränkungen vollständig auf seine Kunden zu überbindenübertragen. Mondi leistet Gewähr dafürSämtliche Ansprüche aus mangelhaften Waren, dass die Unvollständigkeit oder Abweichungen von Mondi hergestellten Waren zum Zeitpunkt der Lieferung den vereinbarten Spezifikationen entsprechen und über einen Zeitraum Auftragsbestätigung sind innerhalb von 12 Monaten nach Lieferungen keine Material- und Ausführungsmängel aufweisen. Diese Gewährleistung wird nach Maßgabe der anderen ausdrücklichen in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen festgelegten Bedingungen abgegebenGefahrenübergang verjährt. Die in diesem Punkt genannten Haftungsbegrenzungen dieser Bestimmung geregelte Gewährleistung und Haftung von Mondi ist abschließend mit Ausnahme von zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Die in dieser Bestimmung festgelegten Haftungsbeschränkungen gelten auch für Mondis gesetzliche die gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter Angestellten und Bevollmächtigte. § 933b ABGB wird abbedungen. Der Kunde hat bis zur Klärung der Gewährleistungsrüge für die ordnungsgemäße Lagerung und für die Versicherung zum vollen Wiederverkaufspreis zuzüglich Transport- und Lagerkosten zu seinen eigenen Gunsten sowie zu Gunsten Erfüllungsgehilfen von Mondi zu sorgen. Falls und 6. Warranties and Liability The Customer is obliged to examine each Delivery immediately upon arrival. Any apparent defects (including damage in transit), incompleteness of the goods or any other variances from the confirmation of the order have to be notified immediately upon arrival of the Delivery at the destination in writing by specifying the defect, incompleteness or other variances, and quoting the invoice number. Any hidden defects (including defects surfacing during manufacturing) have to be notified immediately after discovery. It shall be assumed that hidden defects are normally detectable within a period of sixty days after arrival unless the Customer is able to prove that it could not have reasonably detected the defect within that period. Defective products must be kept available for Mondi’s inspections for 14 days from the date of the notification and must not be returned to Mondi earlier. Upon Xxxxx’x request, specimens of the goods found faulty must be sent back to Mondi. If the Customer does not comply with this clause negligently it shall not be entitled to reject the goods and Mondi shall have no liability for such defects or incompleteness. The Customer must immediately notify Mondi if it receives any notice from any of its customers concerning defects in the delivered goods. If the Customer fails to meet this obligation, it shall not have any claims against Mondi based on the defective goods, nor shall Mondi be obliged to indemnify it. If the goods are defective, Mondi shall have the choice to either rectify the goods or provide faultless substitution. Only if such rectification or faultless substitution is impossible or unacceptable for Mondi or for the Customer, a price reduction may be granted to the Customer. Mondi shall not be liable for negligible deviations from the agreed specifications and/or for only minor impairment of the goods’ applications, nor shall Mondi be liable for damages resulting directly or indirectly from instructions or specifications provided by the Customer, improper handling, willful damage, negligence, abnormal working conditions, or any alteration of the goods by the Customer. Mondi shall not be obliged to notify the Customer of the unsuitability of its instructions or specifications unless Mondi is aware of such unsuitability. Except in respect of death or personal injury caused by Xxxxx’x negligence, or liability for defective products towards end consumers as defined in the applicable Consumer Protection Law or except in respect of a breach of Contract due to Mondi’s willful misconduct or blatantly gross negligence, Mondi shall not be liable for consequential losses or damages, costs or expenses, financial loss, loss of profits or interest, or third party claims unforeseeable to Mondi. In any case, the entire liability of Mondi under, or in connection with, the Contract shall not exceed the price of the Deliveries subject of the claim and, if this amount is lower, of the actual insurance coverage of Mondi for the respective damage. The Customer is obliged to unconditionally impose these liability limitations to its customers. Mondi warrants that goods which have been manufactured by it will correspond with the agreed specification at the time of Delivery and will be free from defects in material and workmanship for a period of 12 months from Delivery. This warranty is given subject to the other express conditions set out in these general conditions of sale. The liability limitations as set out in this clause shall also apply to Mondi’s legal representatives, employees and agents. Section 933b of the ABGB (Austrian Civil Code) shall not be applicable. Until clarification of the warranty complaint the Customer shall provide for appropriate storage and for insurance at full resale value plus transportation and warehouse expenses for its own benefit as well as for the benefit of Mondi. In case the warranty claim turns out to be justified, Mondi shall reimburse external expenses to a reasonable extent. insoweit sich herausstellt, dass der Anspruch berechtigt ist, hat Mondi dem Kunden externe Kosten im angemessenen Ausmaß zu ersetzen.

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Gewährleistung und Haftung. Die Aescudata gewährleistet, dass die von ihr gelieferte Hard- und Software frei von Fabrikations- und Materialmängeln ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 12 Monate ab Betriebsbe- reitschaft. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produk- ten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Origi- nalspezifikationen entsprechen, entfällt jede Gewährleistung. Der Kunde ist verpflichtethat der Aescudata Mängel unverzüglich, jede Lieferung sofort spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Eingang zu untersuchenÜbergabe des Produktes schriftlich mitzuteilen. Offensichtliche Mängel Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte mangelhaft im Sinne des § 434 BGB sind, kann die Aescudata nach ihrer Xxxx verlangen, dass - die schadhafte Ware (einschließlich Transportschäden), Unvollständigkeit bzw. Teil der Waren oder andere Abweichungen von Ware) zur Reparatur und anschließender Rücksendung an die Aescudata geschickt wird; - der Auftragsbestätigung müssen umgehend nach Eingang Kunden die schadhafte Ware (bzw. Teil der Lieferung am Bestimmungsort schriftlich unter Angabe der Mängel, Fehlmenge oder anderen Abweichungen Ware) bereithält und der Rechnungsnummer angezeigt werden. Versteckte Mängel (einschließlich Mängel, durch die während der Herstellung auftreten) sind umgehend nach Feststellung anzuzeigen, wobei davon ausgegangen Aescudata ein Servicetechniker zum Kunden geschickt wird, dass versteckte Mängel üblicherweise innerhalb eines Zeitraums von sechzig Tagen nach Eingang erkennbar sindum die Reparatur vorzunehmen. Soweit die Nachbesserung zwei Mal fehlgeschlagen ist, hat der Kunde Anspruch auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag. Die Aescudata übernimmt keine Gewährleistung wegen Bagatellmängeln. Weitergehende Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Schadenser- satzansprüche irgendwelcher Art sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder gro- ber Fahrlässigkeit seitens der Kunde kann beweisenAescudata oder der von der Aescudata eingesetzten Erfüllungsgehilfen. Von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haf- tung aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei der Aescudata zurechenbaren Körper- und Ge- sundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. Der Schadensersatz darf jedoch den entstandenen Verlust aus entgangenem Gewinn nicht überstei- gen, dass es nicht zumutbar warden die Aescudata bei Vertragsschluss unter Berücksichtigung der Umstände, die Mängel innerhalb dieses Zeitraums zu erkennendie Aescudata gekannt hat, hätte kennen müssen oder als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätte voraussehen müssen. Mangelhafte Produkte müssen 14 Tage nach Gewährleistungsansprüche gegen die Aescudata stehen nur dem Datum der Anzeige zur Prüfung durch Mondi bereitgehalten werden und dürfen vorher nicht an Mondi retourniert werden. Auf Verlangen von Mondi sind Proben der mangelhaften Waren an Mondi zurückzusenden. Sofern der Kunde diese Bestimmung fahrlässig nicht erfüllt, ist er nicht berechtigt, die Waren zurückzuweisen und Mondi übernimmt keine Haftung für diese Mängel oder Unvollständigkeit. Der Kunde hat Mondi umgehend jede Mängelrüge seiner Kunden betreffend die gelieferten Waren anzuzeigen. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung kann der Kunde gegen Mondi weder Forderungen aus den mangelhaften Waren geltend machen, noch ist Mondi verpflichtet, ihn schad- und klaglos zu halten. Bei Vorliegen von Mängeln ist Mondi berechtigt, entweder die Waren zu verbessern oder einwandfreien Austausch zu leisten. Nur wenn eine solche Verbesserung oder ein einwandfreier Austausch für Mondi oder den Kunden unmöglich oder inakzeptabel ist, ist der Kunde zur Preisminderung berechtigt. Mondi haftet nicht für geringfügige Abweichungen von den vereinbarten Spezifikationen bzw für nur geringfügige Einschränkungen der Anwendbarkeit der Waren. Mondi haftet weiters nicht für Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Weisungen oder Spezifikationen des Kunden, unsachgemäße Handhabung, vorsätzliche Beschädigung, Fahrlässigkeit, anormale Arbeitsbedingungen oder eine Veränderung der Waren durch den Kunden zurückzuführen sind. Mondi ist nicht verpflichtet, den Kunden auf die Untauglichkeit seiner Weisungen oder Spezifikationen hinzuweisen, sofern Mondi keine Kenntnis von dieser Untauglichkeit hat. Mondi haftet außer bei Todesfall oder Körperverletzung aufgrund der Fahrlässigkeit von Mondi oder bei Haftung für mangelhafte Produkte im Rahmen des Konsumentenschutzgesetzes oder bei einer Vertragsverletzung aufgrund krass grober Fahrlässigkeit oder aufgrund von Vorsatz durch Mondi nicht für Folgeschäden, Schadenersatzzahlungen, Kosten oder Ausgaben, Vermögensschaden, Gewinnentgang, Zinsverlust oder für Ansprüche Dritter, die für Mondi unvorhersehbar sind, wobei die gesamte Haftung von Mondi der Höhe nach auf den Preis der Waren, die Gegenstand des Anspruchs sind, beschränkt und zwar höchstens in jenem Ausmaß als dieser tatsächlich durch einen Versicherungsanspruch von Mondi gedeckt ist. Der Kunde ist verpflichtet, diese Haftungsbegrenzungen zur Gänze auf seine unmittelbaren Kunden zu überbinden. Mondi leistet Gewähr dafür, dass die von Mondi hergestellten Waren zum Zeitpunkt der Lieferung den vereinbarten Spezifikationen entsprechen und über einen Zeitraum von 12 Monaten nach Lieferungen keine Material- und Ausführungsmängel aufweisen. Diese Gewährleistung wird nach Maßgabe der anderen ausdrücklichen in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen festgelegten Bedingungen abgegeben. Die in diesem Punkt genannten Haftungsbegrenzungen gelten auch für Mondis gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter und Bevollmächtigte. § 933b ABGB wird abbedungen. Der Kunde hat bis zur Klärung der Gewährleistungsrüge für die ordnungsgemäße Lagerung und für die Versicherung zum vollen Wiederverkaufspreis zuzüglich Transport- und Lagerkosten zu seinen eigenen Gunsten sowie zu Gunsten von Mondi zu sorgen. Falls und 6. Warranties and Liability The Customer is obliged to examine each Delivery immediately upon arrival. Any apparent defects (including damage in transit), incompleteness of the goods or any other variances from the confirmation of the order have to be notified immediately upon arrival of the Delivery at the destination in writing by specifying the defect, incompleteness or other variances, and quoting the invoice number. Any hidden defects (including defects surfacing during manufacturing) have to be notified immediately after discovery. It shall be assumed that hidden defects are normally detectable within a period of sixty days after arrival unless the Customer is able to prove that it could not have reasonably detected the defect within that period. Defective products must be kept available for Mondi’s inspections for 14 days from the date of the notification and must not be returned to Mondi earlier. Upon Xxxxx’x request, specimens of the goods found faulty must be sent back to Mondi. If the Customer does not comply with this clause negligently it shall not be entitled to reject the goods and Mondi shall have no liability for such defects or incompleteness. The Customer must immediately notify Mondi if it receives any notice from any of its customers concerning defects in the delivered goods. If the Customer fails to meet this obligation, it shall not have any claims against Mondi based on the defective goods, nor shall Mondi be obliged to indemnify it. If the goods are defective, Mondi shall have the choice to either rectify the goods or provide faultless substitution. Only if such rectification or faultless substitution is impossible or unacceptable for Mondi or for the Customer, a price reduction may be granted to the Customer. Mondi shall not be liable for negligible deviations from the agreed specifications and/or for only minor impairment of the goods’ applications, nor shall Mondi be liable for damages resulting directly or indirectly from instructions or specifications provided by the Customer, improper handling, willful damage, negligence, abnormal working conditions, or any alteration of the goods by the Customer. Mondi shall not be obliged to notify the Customer of the unsuitability of its instructions or specifications unless Mondi is aware of such unsuitability. Except in respect of death or personal injury caused by Xxxxx’x negligence, or liability for defective products towards end consumers as defined in the applicable Consumer Protection Law or except in respect of a breach of Contract due to Mondi’s willful misconduct or blatantly gross negligence, Mondi shall not be liable for consequential losses or damages, costs or expenses, financial loss, loss of profits or interest, or third party claims unforeseeable to Mondi. In any case, the entire liability of Mondi under, or in connection with, the Contract shall not exceed the price of the Deliveries subject of the claim and, if this amount is lower, of the actual insurance coverage of Mondi for the respective damage. The Customer is obliged to unconditionally impose these liability limitations to its customers. Mondi warrants that goods which have been manufactured by it will correspond with the agreed specification at the time of Delivery and will be free from defects in material and workmanship for a period of 12 months from Delivery. This warranty is given subject to the other express conditions set out in these general conditions of sale. The liability limitations as set out in this clause shall also apply to Mondi’s legal representatives, employees and agents. Section 933b of the ABGB (Austrian Civil Code) shall not be applicable. Until clarification of the warranty complaint the Customer shall provide for appropriate storage and for insurance at full resale value plus transportation and warehouse expenses for its own benefit as well as for the benefit of Mondi. In case the warranty claim turns out to be justified, Mondi shall reimburse external expenses to a reasonable extent. insoweit sich herausstellt, dass der Anspruch berechtigt ist, hat Mondi dem Kunden externe Kosten im angemessenen Ausmaß zu ersetzensind nicht abtretbar.

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Gewährleistung und Haftung. Der Kunde Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, daß dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Beanstandungen hinsichtlich Stückzahl, Gewicht oder Güte sind uns unbeschadet einer früheren gesetzlichen Anzeigepflicht unverzüglich nach deren Feststellung, spätestens aber eine Woche nach Empfang der Sendung schriftlich zu melden. Sollte die gelieferte Ware zum Zeitpunkt des Gefahr- übergangs einen Mangel aufweisen, so werden wir die Ware vorbehaltlich fristgerechter Rüge nach unserer Xxxx nachbessern oder nachliefern. Es ist verpflichtetuns stets Gele- genheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unver- züglich an uns zurück zu senden; wir übernehmen die Transportkosten, jede Lieferung sofort nach Eingang zu untersuchenwenn die Mängelrüge berechtigt ist. Offensichtliche Mängel (einschließlich Transportschäden), Unvollständigkeit der Waren oder andere Abweichungen Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der Auftragsbestätigung müssen umgehend vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach Eingang der Lieferung am Bestimmungsort schriftlich unter Angabe der Mängeldem Gefahrübergang infolge fehler- hafter oder nachlässiger Behandlung, Fehlmenge übermäßiger Bean- spruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrunds, chemischer, elekt- rochemischer oder anderen Abweichungen und der Rechnungsnummer angezeigt elektrischer Einflüsse entstehen, die nach Vertrag nicht vorausgesetzt werden. Versteckte Mängel (einschließlich MängelWerden vom Kunden oder Dritten unsachgemäße Instandsetzungs- arbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für die während daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängel- ansprüche. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen not- wendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzliefe- rungen hat der Herstellung auftreten) Kunde nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind umgehend nach Feststellung anzuzeigenwir von der Mängelhaftung frei. Nur in dringenden Fällen der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei davon ausgegangen wirdwir sofort zu verständigen sind, dass versteckte Mängel üblicherweise innerhalb eines Zeitraums oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbe- schadet etwaiger Schadenersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstücks einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Ein- und Ausbaus. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbeson- dere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von sechzig Tagen nach Eingang erkennbar sinduns gelieferte Sache nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Rückgriffansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde kann beweisenmit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinaus- gehenden Vereinbarungen getroffen hat. Garantien im Rechtssinne werden von uns nicht übernommen. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, dass es nicht zumutbar warsoweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und bei einer Ware, die Mängel innerhalb dieses Zeitraums zu erkennenentsprechend ihrer üblichen Verwen- dungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Mangelhafte Produkte müssen 14 Tage nach dem Datum Auch für Schäden aus der Anzeige zur Prüfung durch Mondi bereitgehalten werden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und dürfen vorher nicht an Mondi retourniert werden. Auf Verlangen von Mondi bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder einem sonstigen Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten (das sind Proben der mangelhaften Waren an Mondi zurückzusenden. Sofern Verpflichtungen, deren Erfül- lung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde diese Bestimmung fahrlässig nicht erfülltregelmäßig vertraut und vertrauen darf) unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten gilt Satz 1 dieses Absatzes nicht. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, ist er nicht berechtigt, die Waren zurückzuweisen sind sonstige und Mondi übernimmt keine Haftung weitergehende Ansprüche des Kunden gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für diese Mängel oder UnvollständigkeitSchadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Der Kunde hat Mondi umgehend jede Mängelrüge seiner Kunden betreffend die gelieferten Waren anzuzeigen. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung kann der Kunde gegen Mondi weder Forderungen aus den mangelhaften Waren geltend machen, noch ist Mondi verpflichtet, ihn schad- und klaglos zu halten. Bei Vorliegen von Mängeln ist Mondi berechtigt, entweder die Waren zu verbessern oder einwandfreien Austausch zu leisten. Nur wenn eine solche Verbesserung oder ein einwandfreier Austausch für Mondi oder den Kunden unmöglich oder inakzeptabel ist, ist der Kunde zur Preisminderung berechtigt. Mondi haftet nicht für geringfügige Abweichungen von den vereinbarten Spezifikationen bzw für nur geringfügige Einschränkungen der Anwendbarkeit der Waren. Mondi haftet weiters Wir haften nicht für Schäden, die unmittelbar nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder mittelbar auf Weisungen oder Spezifikationen sonstige Vermögens- schäden des Kunden. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, unsachgemäße Handhabungbei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuld- hafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, vorsätzliche Beschädigungalso solcher Verpflichtungen, Fahrlässigkeitderen Erfüllung die ordnungsge- mäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermög- licht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, anormale Arbeitsbedingungen vernünftigerweise vorher- sehbaren Schaden. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder eine Veränderung Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Waren durch den Kunden zurückzuführen sind. Mondi ist nicht verpflichtetVerletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zuge- sicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusiche- rung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausge- schlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hin- blick auf die Untauglichkeit seiner Weisungen oder Spezifikationen hinzuweisenpersönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, sofern Mondi keine Kenntnis von dieser Untauglichkeit hat. Mondi haftet außer bei Todesfall oder Körperverletzung aufgrund der Fahrlässigkeit von Mondi oder bei Haftung für mangelhafte Produkte im Rahmen des Konsumentenschutzgesetzes oder bei einer Vertragsverletzung aufgrund krass grober Fahrlässigkeit oder aufgrund von Vorsatz durch Mondi nicht für FolgeschädenArbeitnehmer, SchadenersatzzahlungenMitarbeiter, Kosten oder Ausgaben, Vermögensschaden, Gewinnentgang, Zinsverlust oder für Ansprüche Dritter, die für Mondi unvorhersehbar sind, wobei die gesamte Haftung von Mondi der Höhe nach auf den Preis der Waren, die Gegenstand des Anspruchs sind, beschränkt Vertreter und zwar höchstens in jenem Ausmaß als dieser tatsächlich durch einen Versicherungsanspruch von Mondi gedeckt ist. Der Kunde ist verpflichtet, diese Haftungsbegrenzungen zur Gänze auf seine Kunden zu überbinden. Mondi leistet Gewähr dafür, dass die von Mondi hergestellten Waren zum Zeitpunkt der Lieferung den vereinbarten Spezifikationen entsprechen und über einen Zeitraum von 12 Monaten nach Lieferungen keine Material- und Ausführungsmängel aufweisen. Diese Gewährleistung wird nach Maßgabe der anderen ausdrücklichen in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen festgelegten Bedingungen abgegeben. Die in diesem Punkt genannten Haftungsbegrenzungen gelten auch für Mondis gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter und Bevollmächtigte. § 933b ABGB wird abbedungen. Der Kunde hat bis zur Klärung der Gewährleistungsrüge für die ordnungsgemäße Lagerung und für die Versicherung zum vollen Wiederverkaufspreis zuzüglich Transport- und Lagerkosten zu seinen eigenen Gunsten sowie zu Gunsten von Mondi zu sorgen. Falls und 6. Warranties and Liability The Customer is obliged to examine each Delivery immediately upon arrival. Any apparent defects (including damage in transit), incompleteness of the goods or any other variances from the confirmation of the order have to be notified immediately upon arrival of the Delivery at the destination in writing by specifying the defect, incompleteness or other variances, and quoting the invoice number. Any hidden defects (including defects surfacing during manufacturing) have to be notified immediately after discovery. It shall be assumed that hidden defects are normally detectable within a period of sixty days after arrival unless the Customer is able to prove that it could not have reasonably detected the defect within that period. Defective products must be kept available for Mondi’s inspections for 14 days from the date of the notification and must not be returned to Mondi earlier. Upon Xxxxx’x request, specimens of the goods found faulty must be sent back to Mondi. If the Customer does not comply with this clause negligently it shall not be entitled to reject the goods and Mondi shall have no liability for such defects or incompleteness. The Customer must immediately notify Mondi if it receives any notice from any of its customers concerning defects in the delivered goods. If the Customer fails to meet this obligation, it shall not have any claims against Mondi based on the defective goods, nor shall Mondi be obliged to indemnify it. If the goods are defective, Mondi shall have the choice to either rectify the goods or provide faultless substitution. Only if such rectification or faultless substitution is impossible or unacceptable for Mondi or for the Customer, a price reduction may be granted to the Customer. Mondi shall not be liable for negligible deviations from the agreed specifications and/or for only minor impairment of the goods’ applications, nor shall Mondi be liable for damages resulting directly or indirectly from instructions or specifications provided by the Customer, improper handling, willful damage, negligence, abnormal working conditions, or any alteration of the goods by the Customer. Mondi shall not be obliged to notify the Customer of the unsuitability of its instructions or specifications unless Mondi is aware of such unsuitability. Except in respect of death or personal injury caused by Xxxxx’x negligence, or liability for defective products towards end consumers as defined in the applicable Consumer Protection Law or except in respect of a breach of Contract due to Mondi’s willful misconduct or blatantly gross negligence, Mondi shall not be liable for consequential losses or damages, costs or expenses, financial loss, loss of profits or interest, or third party claims unforeseeable to Mondi. In any case, the entire liability of Mondi under, or in connection with, the Contract shall not exceed the price of the Deliveries subject of the claim and, if this amount is lower, of the actual insurance coverage of Mondi for the respective damage. The Customer is obliged to unconditionally impose these liability limitations to its customers. Mondi warrants that goods which have been manufactured by it will correspond with the agreed specification at the time of Delivery and will be free from defects in material and workmanship for a period of 12 months from Delivery. This warranty is given subject to the other express conditions set out in these general conditions of sale. The liability limitations as set out in this clause shall also apply to Mondi’s legal representatives, employees and agents. Section 933b of the ABGB (Austrian Civil Code) shall not be applicable. Until clarification of the warranty complaint the Customer shall provide for appropriate storage and for insurance at full resale value plus transportation and warehouse expenses for its own benefit as well as for the benefit of Mondi. In case the warranty claim turns out to be justified, Mondi shall reimburse external expenses to a reasonable extent. insoweit sich herausstellt, dass der Anspruch berechtigt ist, hat Mondi dem Kunden externe Kosten im angemessenen Ausmaß zu ersetzenErfüllungsgehilfen.

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Gewährleistung und Haftung. Der Kunde Käufer ist verpflichtet, jede Lieferung sofort nach Eingang zu untersuchen. Offensichtliche Mängel (einschließlich Transportschäden), Unvollständigkeit der Waren oder andere Abweichungen von der Auftragsbestätigung müssen umgehend nach Eingang der Lieferung am Bestimmungsort schriftlich unter Angabe der Mängel, Fehlmenge oder anderen Abweichungen und der Rechnungsnummer angezeigt werden. Versteckte Mängel (einschließlich Mängel, die während der Herstellung auftreten) sind umgehend nach Feststellung anzuzeigen, wobei davon ausgegangen wird, dass versteckte Mängel üblicherweise innerhalb eines Zeitraums von sechzig Tagen nach Eingang erkennbar sind, es sei denn, der Kunde Käufer kann beweisen, dass es nicht zumutbar war, die Mängel innerhalb dieses Zeitraums zu erkennen. Mangelhafte Produkte müssen 14 Tage nach dem Datum der Anzeige zur Prüfung durch Mondi Coveris bereitgehalten werden und dürfen vorher nicht an Mondi Coveris retourniert werden. Auf Verlangen von Mondi Coveris sind Proben der mangelhaften Waren an Mondi Coveris zurückzusenden. Sofern der Kunde Käufer diese Bestimmung fahrlässig nicht erfüllt, ist er nicht berechtigt, die Waren zurückzuweisen und Mondi Coveris übernimmt keine Haftung für diese Mängel oder Unvollständigkeit. Der Kunde hat Mondi umgehend jede Mängelrüge seiner Kunden betreffend die gelieferten Waren anzuzeigen. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung kann der Kunde gegen Mondi weder Forderungen aus den mangelhaften Waren geltend machen, noch ist Mondi verpflichtet, ihn schad- und klaglos zu halten. Bei Vorliegen von Mängeln ist Mondi Coveris nach eigenem Ermessen berechtigt, entweder die Waren zu verbessern oder einwandfreien Austausch zu leisten. Nur wenn eine solche Verbesserung oder ein einwandfreier Austausch für Mondi Coveris oder den Kunden Käufer unmöglich oder inakzeptabel ist, ist der Kunde Käufer zur Preisminderung berechtigt. Mondi Coveris haftet nicht für geringfügige Abweichungen von den vereinbarten Spezifikationen bzw für nur geringfügige Einschränkungen der Anwendbarkeit der Waren. Mondi Coveris haftet weiters nicht für Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Weisungen oder Spezifikationen des KundenKäufers, unsachgemäße Handhabung, vorsätzliche Beschädigung, Fahrlässigkeit, anormale Arbeitsbedingungen oder eine Veränderung der Waren durch den Kunden Käufer zurückzuführen sind. Mondi Coveris ist nicht verpflichtet, den Kunden Käufer auf die Untauglichkeit seiner Weisungen oder Spezifikationen hinzuweisen, sofern Mondi Coveris keine Kenntnis von dieser Untauglichkeit hat. Mondi Coveris haftet außer bei Todesfall oder Körperverletzung aufgrund der Fahrlässigkeit von Mondi oder bei Haftung für mangelhafte Produkte im Rahmen des Konsumentenschutzgesetzes oder bei einer wesentlichen Vertragsverletzung aufgrund krass grober Fahrlässigkeit oder aufgrund von Vorsatz durch Mondi Coveris nicht für Folgeschäden, Schadenersatzzahlungen, Kosten oder Ausgaben, Vermögensschaden, Gewinnentgang, Gewinnentgang oder Zinsverlust oder für Ansprüche Dritter, die für Mondi Coveris unvorhersehbar sind, wobei die gesamte Haftung von Mondi Coveris im Rahmen dieses Vertrags oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Höhe nach auf den Preis der Waren, die Gegenstand des Anspruchs sind, beschränkt ist und zwar höchstens in jenem Ausmaß Ausmaß, als dieser tatsächlich durch einen Versicherungsanspruch von Mondi Coveris gedeckt ist. Der Kunde Käufer ist verpflichtet, diese Haftungsbegrenzungen zur Gänze auf seine Kunden zu überbinden. Mondi Coveris leistet Gewähr dafür, dass die von Mondi Coveris hergestellten Waren Waren, zum Zeitpunkt der Lieferung den vereinbarten Spezifikationen entsprechen und über einen Zeitraum von 12 zwölf Monaten nach Lieferungen Lieferung keine Material- und Ausführungsmängel aufweisen. Von dieser 12-monatigen Frist ausgenommen sind hergestellte Waren, bei denen einzelne Komponenten oder die Waren als Ganzes technisch bedingt einem Abbau bzw. einer Alterung unterliegen (zB Druckvorbehandlungen, UV-Stabilisierungen, materialbedingte Materialalterung etc.). Für solche Waren leistet Coveris Gewähr dafür, dass diese zum Zeitpunkt der Lieferung den vereinbarten Spezifikationen entsprechen und über einen üblicherweise bzw. technisch erwartbaren Zeitraum, der bis zu maximal sechs Monate umfasst, keine Material- und Ausführungsmängel aufweisen. Diese Gewährleistung wird nach Maßgabe der anderen ausdrücklichen in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen festgelegten Bedingungen abgegeben. Die in diesem Punkt genannten Haftungsbegrenzungen gelten auch für Mondis gesetzliche die gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und BevollmächtigteBevollmächtigte von Coveris. § 933b ABGB wird abbedungen. Der Kunde Käufer hat bis zur Klärung der Gewährleistungsrüge für die ordnungsgemäße Lagerung und für die Versicherung zum vollen Wiederverkaufspreis zuzüglich Transport- und Lagerkosten zu seinen eigenen Gunsten sowie zu Gunsten von Mondi Coveris zu sorgen. Falls und 6. Warranties and Liability The Customer is obliged to examine each Delivery immediately upon arrival. Any apparent defects (including damage in transit), incompleteness of the goods or any other variances from the confirmation of the order have to be notified immediately upon arrival of the Delivery at the destination in writing by specifying the defect, incompleteness or other variances, and quoting the invoice number. Any hidden defects (including defects surfacing during manufacturing) have to be notified immediately after discovery. It shall be assumed that hidden defects are normally detectable within a period of sixty days after arrival unless the Customer is able to prove that it could not have reasonably detected the defect within that period. Defective products must be kept available for Mondi’s inspections for 14 days from the date of the notification and must not be returned to Mondi earlier. Upon Xxxxx’x request, specimens of the goods found faulty must be sent back to Mondi. If the Customer does not comply with this clause negligently it shall not be entitled to reject the goods and Mondi shall have no liability for such defects or incompleteness. The Customer must immediately notify Mondi if it receives any notice from any of its customers concerning defects in the delivered goods. If the Customer fails to meet this obligation, it shall not have any claims against Mondi based on the defective goods, nor shall Mondi be obliged to indemnify it. If the goods are defective, Mondi shall have the choice to either rectify the goods or provide faultless substitution. Only if such rectification or faultless substitution is impossible or unacceptable for Mondi or for the Customer, a price reduction may be granted to the Customer. Mondi shall not be liable for negligible deviations from the agreed specifications and/or for only minor impairment of the goods’ applications, nor shall Mondi be liable for damages resulting directly or indirectly from instructions or specifications provided by the Customer, improper handling, willful damage, negligence, abnormal working conditions, or any alteration of the goods by the Customer. Mondi shall not be obliged to notify the Customer of the unsuitability of its instructions or specifications unless Mondi is aware of such unsuitability. Except in respect of death or personal injury caused by Xxxxx’x negligence, or liability for defective products towards end consumers as defined in the applicable Consumer Protection Law or except in respect of a breach of Contract due to Mondi’s willful misconduct or blatantly gross negligence, Mondi shall not be liable for consequential losses or damages, costs or expenses, financial loss, loss of profits or interest, or third party claims unforeseeable to Mondi. In any case, the entire liability of Mondi under, or in connection with, the Contract shall not exceed the price of the Deliveries subject of the claim and, if this amount is lower, of the actual insurance coverage of Mondi for the respective damage. The Customer is obliged to unconditionally impose these liability limitations to its customers. Mondi warrants that goods which have been manufactured by it will correspond with the agreed specification at the time of Delivery and will be free from defects in material and workmanship for a period of 12 months from Delivery. This warranty is given subject to the other express conditions set out in these general conditions of sale. The liability limitations as set out in this clause shall also apply to Mondi’s legal representatives, employees and agents. Section 933b of the ABGB (Austrian Civil Code) shall not be applicable. Until clarification of the warranty complaint the Customer shall provide for appropriate storage and for insurance at full resale value plus transportation and warehouse expenses for its own benefit as well as for the benefit of Mondi. In case the warranty claim turns out to be justified, Mondi shall reimburse external expenses to a reasonable extent. insoweit sich herausstellt, dass der Anspruch berechtigt ist, hat Mondi dem Kunden externe Kosten im angemessenen Ausmaß zu ersetzen.

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Samples: www.coveris.com

Gewährleistung und Haftung. Der Kunde Käufer ist verpflichtet, jede Lieferung sofort nach Eingang zu untersuchen. Offensichtliche Mängel (einschließlich Transportschäden), Unvollständigkeit der Waren oder andere Abweichungen von der Auftragsbestätigung müssen umgehend nach Eingang der Lieferung am Bestimmungsort schriftlich unter Angabe der Mängel, Fehlmenge oder anderen Abweichungen und der Rechnungsnummer angezeigt werden. Versteckte Mängel (einschließlich Mängel, die während der Herstellung auftreten) sind umgehend nach Feststellung anzuzeigen, wobei davon ausgegangen wird, dass versteckte Mängel üblicherweise innerhalb eines Zeitraums von sechzig Tagen nach Eingang erkennbar sind, es sei denn, der Kunde Käufer kann beweisen, dass es nicht zumutbar war, die Mängel innerhalb dieses Zeitraums zu erkennen. Mangelhafte Produkte müssen 14 Tage nach dem Datum der Anzeige zur Prüfung durch Mondi bereitgehalten werden und dürfen vorher nicht an Mondi retourniert werden. Auf Verlangen von Mondi sind Proben der mangelhaften Waren an Mondi zurückzusenden. Sofern der Kunde Käufer diese Bestimmung fahrlässig nicht erfüllt, ist er nicht berechtigt, die Waren zurückzuweisen und Mondi übernimmt keine Haftung für diese Mängel oder Unvollständigkeit. Der Kunde Käufer hat Mondi umgehend jede Mängelrüge seiner Kunden betreffend die gelieferten Waren anzuzeigen. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung kann der Kunde Käufer gegen Mondi weder Forderungen aus den mangelhaften Waren geltend machen, noch ist Mondi verpflichtet, ihn schad- und klaglos zu halten. Bei Vorliegen von Mängeln ist Mondi berechtigt, entweder die Waren zu verbessern oder einwandfreien Austausch zu leisten. Nur wenn eine solche Verbesserung oder ein einwandfreier Austausch für Mondi oder den Kunden Käufer unmöglich oder inakzeptabel ist, ist der Kunde Käufer zur Preisminderung berechtigt. Mondi haftet nicht für geringfügige Abweichungen von den vereinbarten Spezifikationen bzw für nur geringfügige Einschränkungen der Anwendbarkeit der Waren. Mondi haftet weiters nicht für Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Weisungen oder Spezifikationen des KundenKäufers, unsachgemäße Handhabung, vorsätzliche Beschädigung, Fahrlässigkeit, anormale Arbeitsbedingungen oder eine Veränderung der Waren durch den Kunden Käufer zurückzuführen sind. Mondi ist nicht verpflichtet, den Kunden Käufer auf die Untauglichkeit seiner Weisungen oder Spezifikationen hinzuweisen, sofern Mondi keine Kenntnis von dieser Untauglichkeit hat. Mondi haftet außer bei Todesfall oder Körperverletzung aufgrund der Fahrlässigkeit von Mondi oder bei Haftung für mangelhafte Produkte im Rahmen des Konsumentenschutzgesetzes oder bei einer wesentlichen Vertragsverletzung aufgrund krass grass-grober Fahrlässigkeit oder aufgrund von Vorsatz durch Mondi nicht für Folgeschäden, Schadenersatzzahlungen, Kosten oder Ausgaben, Vermögensschaden, Gewinnentgang, Gewinnentgang oder Zinsverlust oder für Ansprüche Dritter, die für Mondi unvorhersehbar sind, wobei die gesamte Haftung von Mondi im Rahmen dieses Vertrags oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Höhe nach auf den Preis der Waren, die Gegenstand des Anspruchs sind, beschränkt und zwar höchstens in jenem Ausmaß als dieser tatsächlich durch einen Versicherungsanspruch von Mondi Mondi‘s gedeckt ist. Der Kunde Käufer ist verpflichtet, diese Haftungsbegrenzungen zur Gänze auf seine Kunden zu überbinden. Mondi leistet Gewähr dafür, dass die von Mondi hergestellten Waren Waren, zum Zeitpunkt der Lieferung den vereinbarten Spezifikationen entsprechen und über einen Zeitraum von 12 Monaten nach Lieferungen keine Material- und Ausführungsmängel aufweisen. Diese Gewährleistung wird nach Maßgabe der anderen ausdrücklichen in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen festgelegten Bedingungen abgegeben. Die in diesem Punkt genannten Haftungsbegrenzungen gelten auch für Mondis gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter und Bevollmächtigte. § 933b ABGB wird abbedungen. Der Kunde Käufer hat bis zur Klärung der Gewährleistungsrüge für die ordnungsgemäße Lagerung und für die Versicherung zum vollen Wiederverkaufspreis zuzüglich Transport- und Lagerkosten zu seinen eigenen Gunsten sowie zu Gunsten von Mondi zu sorgen. Falls und 6. Warranties and Liability The Customer is obliged to examine each Delivery immediately upon arrival. Any apparent defects (including damage in transit), incompleteness of the goods or any other variances from the confirmation of the order have to be notified immediately upon arrival of the Delivery at the destination in writing by specifying the defect, incompleteness or other variances, and quoting the invoice number. Any hidden defects (including defects surfacing during manufacturing) have to be notified immediately after discovery. It shall be assumed that hidden defects are normally detectable within a period of sixty days after arrival unless the Customer is able to prove that it could not have reasonably detected the defect within that period. Defective products must be kept available for Mondi’s inspections for 14 days from the date of the notification and must not be returned to Mondi earlier. Upon Xxxxx’x request, specimens of the goods found faulty must be sent back to Mondi. If the Customer does not comply with this clause negligently it shall not be entitled to reject the goods and Mondi shall have no liability for such defects or incompleteness. The Customer must immediately notify Mondi if it receives any notice from any of its customers concerning defects in the delivered goods. If the Customer fails to meet this obligation, it shall not have any claims against Mondi based on the defective goods, nor shall Mondi be obliged to indemnify it. If the goods are defective, Mondi shall have the choice to either rectify the goods or provide faultless substitution. Only if such rectification or faultless substitution is impossible or unacceptable for Mondi or for the Customer, a price reduction may be granted to the Customer. Mondi shall not be liable for negligible deviations from the agreed specifications and/or for only minor impairment of the goods’ applications, nor shall Mondi be liable for damages resulting directly or indirectly from instructions or specifications provided by the Customer, improper handling, willful damage, negligence, abnormal working conditions, or any alteration of the goods by the Customer. Mondi shall not be obliged to notify the Customer of the unsuitability of its instructions or specifications unless Mondi is aware of such unsuitability. Except in respect of death or personal injury caused by Xxxxx’x negligence, or liability for defective products towards end consumers as defined in the applicable Consumer Protection Law or except in respect of a breach of Contract due to Mondi’s willful misconduct or blatantly gross negligence, Mondi shall not be liable for consequential losses or damages, costs or expenses, financial loss, loss of profits or interest, or third party claims unforeseeable to Mondi. In any case, the entire liability of Mondi under, or in connection with, the Contract shall not exceed the price of the Deliveries subject of the claim and, if this amount is lower, of the actual insurance coverage of Mondi for the respective damage. The Customer is obliged to unconditionally impose these liability limitations to its customers. Mondi warrants that goods which have been manufactured by it will correspond with the agreed specification at the time of Delivery and will be free from defects in material and workmanship for a period of 12 months from Delivery. This warranty is given subject to the other express conditions set out in these general conditions of sale. The liability limitations as set out in this clause shall also apply to Mondi’s legal representatives, employees and agents. Section 933b of the ABGB (Austrian Civil Code) shall not be applicable. Until clarification of the warranty complaint the Customer shall provide for appropriate storage and for insurance at full resale value plus transportation and warehouse expenses for its own benefit as well as for the benefit of Mondi. In case the warranty claim turns out to be justified, Mondi shall reimburse external expenses to a reasonable extent. insoweit sich herausstellt, dass der Anspruch berechtigt ist, hat Mondi dem Kunden externe Kosten im angemessenen Ausmaß zu ersetzen.

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