Gewährleistung, Haftung, Verjährung Musterklauseln

Gewährleistung, Haftung, Verjährung. Soweit wir wegen Mängeln berechtigt sind, Nacherfüllungen zu verlangen, hat nach unserer Xxxx Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu erfolgen. Der Lieferant ist berechtigt, maximal zweimal nachzuerfüllen. Der Lieferant ist verpflichtet, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten auch zu tragen, soweit sich diese dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, dies wäre dem Lieferanten nicht zumutbar. Der Lieferant hat uns bei durch ihn verschuldeten Mangel- oder Mangelfolgeschäden von Ansprüchen Dritter, insbesondere auch von Ansprüchen aus Produzentenhaftung inkl. Kosten einer Rückrufaktion freizustellen. Entsprechendes gilt, falls der Lieferant eine Garantie übernommen hat. Eine Wareneingangskontrolle findet im Hinblick auf offene Mängel statt. Qualitätsprüfungen im Wareneingang erfolgen nach Stichprobenverfahren im Rahmen unseres normalen Geschäftsganges. Hierbei festgestellte Mängel oder Falschlieferungen gelten als offene Mängel. Verborgene Mängel rügen wir, sobald diese nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Die Mängelrüge erfolgt rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen, gerechnet bei offenen Mängeln ab der Ablieferung bzw. bei versteckten Mängeln ab der Entdeckung des Mangels, beim Lieferanten eingeht. Unsere Gewährleistungsansprüche verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Ablieferung der Sache in unserem Betrieb oder an der von uns benannten Empfangsstelle. In Fällen von höherer Gewalt und anderer Ereignisse wie Betriebsstörungen oder Arbeitskampf sowie Absatzstockungen, die wir nicht zu vertreten haben, kann die Abnahme der Lieferung oder Leistung bis zu sechs Monate verschoben werden; in diesem Falle wird Schadenersatz nicht geschuldet, ebenso wenig Kosten der Lagerhaltung. Ist uns oder dem Lieferanten ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar, sind die Parteien zum Rücktritt berechtigt. Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen unserer Lieferanten, welche sich zur Erfüllung der Liefer-/Leistungspflichten in unserer Betriebsstätte aufhalten, unterstehen den für den betreffenden Bereich zuständigen Arbeitsordnungen bzw. Betriebsvorschriften, welche auf Anforderung zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden.
Gewährleistung, Haftung, Verjährung. 6.1 Soweit wir wegen Mängeln berechtigt sind, Nacherfül- lung zu verlangen, hat nach unserer Xxxx Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu erfolgen. Der Lieferant ist berech- tigt, maximal zweimal nach zu erfüllen. Zu den von dem Lieferanten zu tragenden Kosten der Nacherfüllung gehö- ren insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materi- alkosten einschließlich Ein- und Ausbaukosten (erforderli- che Aufwendungen).
Gewährleistung, Haftung, Verjährung. 10.1 Unsere Haftung, die eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist auf die Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit beschränkt. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflich- ten haften wir grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Schadensersatzanspruch ist je- doch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für Schäden durch den Vertragsgegenstand an anderen Rechtsgütern des Bestellers ist ausgeschlossen, soweit die Schäden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. MOWOTAS GmbH Xx Xxxxxxxxxxx 00 Tel. +00 0000 000000 0 xxx.xxxxxxx.xxx
Gewährleistung, Haftung, Verjährung. 10.1 Der Vertragspartner hat die empfangene Ware auf Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und deren Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von zwei Wochen ab Ablieferung schriftlich uns gegenüber zu rügen. Dies gilt ebenso für einen Mangel, der sich erst später zeigt, ab Kenntnis. Für die Wahrung der Frist ist der Empfang der schriftlichen Mängelanzeige maßgebend. Äußerlich erkennbare Beschädigungen beim Empfang sind gegenüber dem Spediteur oder Frachtführer sofort zu beanstanden.
Gewährleistung, Haftung, Verjährung. ENGIRO gewährleistet, dass die erbrachte Leistung die vereinbarte Beschaffenheit hat und frei von Mängeln im Sinne der §§ 434 und 435 BGB ist, die ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch aufheben oder mindern. Eine darüber hinaus­ gehende Gewährleistung wird nicht übernommen. Insbesondere besteht keine Gewährleistung für Mängel, die nach Gefahrübergang an einer Sache allein auf Grund von Änderungen, Umbauten, Abbauten, sonstigen Umgestaltungen oder Einwirkungen, einschließlich sol­ cher an der Software und solcher die sich auf die Betriebsparameter auswirken, durch den Kunden entstehen (insbesondere hinsichtlich Schutzvorrichtungen, die den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache sichern oder dem Schutz der Sache vor Beschädigung oder Zerstörung dienen). Entsprechendes gilt, wenn der Kunde die Sache nicht gemäß den Vorgaben von ENGIRO, wie sie in der Bedienungs­ anleitung oder sonstiger Dokumentation vorgegeben sind, nutzt und dadurch eine Beschädigung oder die Zerstörung der Sache eintritt. Unwesentliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit begründen keinen Mangel. Der Kunde ist verpflichtet, jede einzelne von ENGIRO erbrachte Leistung, die werkvertragliche Elemente enthält, unverzüglich und gründ­ lich zu untersuchen, bevor diese im Echtbetrieb eingesetzt wird. Der Kunde hat etwaige Mängel unverzüglich schriftlich und ausreichend dokumentiert mitzuteilen, damit die Mängelbeseitigung schnellstmöglich durchgeführt werden kann. Er hat außerdem alle zur Unter­ suchung und Mängelbeseitigung erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen. Liegen keine wesentlichen Mängel vor, hat der Kunde die Leistung spätestens vier Wochen nach ihrer Erbringung abzunehmen. Lässt der Kunde die vorgenannte Frist verstreichen, so gilt die jeweilige Leistung als abgenommen. Nimmt der Kunde den Echtbetrieb ohne Abnahme auf, so gilt die Abnahme ebenfalls als erfolgt. Liegen wesentliche Mängel vor, die die Aufnahme des Echtbetriebs unmöglich machen, so ist nach Mängelbeseitigung eine neue Abnahme durchzuführen, für die die vorstehenden Regelungen entsprechend gelten. Werden während der Gewährleistungsfrist Mängel gerügt, so werden diese – nach Xxxx von ENGIRO – entweder behoben oder ENGIRO ersetzt das mangelhafte Produkt. Ausgetauschte Teile werden Eigentum von ENGIRO. ENGIRO behebt die Mängel nach ihrer Xxxx in ihren Räumen oder beim Kunden, der dafür freien Zugang gewähren muss. Der Kunde hat ENGIRO eine angemessene Frist für die Behebung der Mängel...
Gewährleistung, Haftung, Verjährung. 5.1 Die Anbieterin haftet gegenüber dem Verbraucher im gesetzlichen Umfang, gegenüber dem Unternehmer jedoch nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten ihrer Erfüllungsgehilfen.
Gewährleistung, Haftung, Verjährung. 6.1 Wenn und soweit Beratungsfehler und/oder Mängel eines von Tachycon erstellten Werkes darauf beruhen, dass der Kunde Mitwirkun gsobliegenheiten gemäß Abschnitt 2., nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung von Tachycon ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständ igen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungsob- liegenheiten hat der Kunde zu führen. Tachycon übernimmt ferner keine Haftung für etwaige Schäden des Kunden, die auf Nichtbeachtung der Sicherungsobliegenheit gemäß Abschnitt 3. beruhen.
Gewährleistung, Haftung, Verjährung. (1) Die bvve-medien GmbH gewährleistet gegenüber dem Nutzer, alle Rechte für die Weitergabe und Nutzung des Produktes zu besitzen bzw. rechtmäßig von Dritten übertragen bekommen zu haben.
Gewährleistung, Haftung, Verjährung. 10.1 Unsere Haftung, die eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist auf die Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit beschränkt. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflich- ten haften wir grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Schadensersatzanspruch ist je- doch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für Schäden durch den Vertragsgegenstand an anderen Rechtsgütern des Bestellers ist ausgeschlossen, soweit die Schäden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
Gewährleistung, Haftung, Verjährung. 1. Wir haften grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern im Folgenden nichts Abweichen- des vereinbart ist.