Gewährleistung für Mängel Musterklauseln

Gewährleistung für Mängel. Für Mängel der Ware einschließlich etwaiger Garantien leistet WINDSCHIEGL unter Ausschluss weiterer Ansprüche und vorbehaltlich des § 9.) nach folgenden Vorschriften Gewähr: Zur Vornahme aller WINDSCHIEGL notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit WINDSCHIEGL diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls ist WINDSCHIEGL von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei WINDSCHIEGL sofort zu verständigen ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von WINDSCHIEGL Ersatz der objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Die objektive Erforderlichkeit ist im Bestreitensfall durch WINDSCHIEGL seitens des Auftraggebers durch mindestens drei Vergleichsangebote nachzuweisen Handelt es sich beim Liefergegenstand um eine so genannte Sondermaschine, die hinsichtlich ihrer technischen Ausgestaltung über eine Komplexität verfügt, die weit über dem sonstigen Durchschnitt der von WINDSCHIEGL gelieferten Gegenstände hinausgeht, stehen WINDSCHIEGL in Absprache mit dem Auftraggeber mehr als zwei Nachbesserungsversuche zur Verfügung. Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritten, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht von WINDSCHIEGL zu beeinflussen sind, Installierbarkeit und Funktionalität für vom Auftraggeber beigestellte Ware/Produkte sowie deren Wechselwirkung mit anderen Komponenten. Bessert der Auftraggeber oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von WINDSCHIEGL für daraus entstehende Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung durch WINDSCHIEGL vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes. Ebenfalls entfällt die Gewährleistung dann, wenn der Auftraggeber die zur Vornahme der Ersatzlieferung oder zur Nachbesserung erforderliche Mitwirkung versagt oder die Annahme einer Nacherfüllung unberechtigt verweigert. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht au...
Gewährleistung für Mängel. (1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (inklusive Falsch-/Minderlieferung, fehlerhafter Montage oder ähnlicher Leistungen sowie fehlerhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, vorbehaltlich abweichender oder ergänzender Regelungen dieser AVB.
Gewährleistung für Mängel. 8.2.1. Wir haften dem Käufer dafür, daß die Ware zu der Zeit, zu der die Gefahr auf ihn übergeht, den gesetzlichen Bestimmungen genügt. Unerhebliche Mängel (zum Beispiel geringfügige Eindrückungen und Veränderungen der Umverpackung) bleiben außer Betracht.
Gewährleistung für Mängel. 8.2.1 Unsere Gewährleistung für die Mangelfreiheit der Ware in dem Zeitpunkt, in dem die Gefahr auf den Käufer übergeht, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Auf jeden Fall unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (§§ 474 ff. BGB).
Gewährleistung für Mängel. Bei Geschäften über neue Maschinen gelten die kaufrechtlichen Gewährleistungsbestimmungen gemäß § 434 if BGB. Gebrauchtmaschinen, Gebrauchtmaschinenteile und -­‐‑zubehör sowie "neue Maschinen aus zweiter Hand" verkauft "CBW" nur in dem Zustand, in dem sich die Gegenstände zum Zeitpunkt des Kaufabschlusses oder Abschluss des Tauschvertrages befinden, und mit dem vorhandenen Zubehör. Technische Unterlagen für den Liefergegenstand werden in Art und Umfang nur geschuldet und geliefert, wie dies im Kauf-­‐‑ bzw. Tauschvertrag ausdrücklich aufgeführt ist. Weitere Unterlagen werden nicht geschuldet. "CBW" leistet unter Ausschluss weiterer Ansprüche für Sachmängel Gewährleistung wie folgt: alle diejenigen Teile sind von "CBW" nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor und zum Zeitpunkt der Übergabe des Liefergegenstandes liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Verschleißerscheinungen stellen keinen Mangel dar. Die Feststellung solcher Mängel sind "CBW" vom Vertragspartner/Kunden unverzüglich gemäß § 377 HGB schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile werden Eigentum von "CBW". Ansprüche auf Ersatz irgendwelcher Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Bedingungen sind wesentlicher Teil des Vertragsabschlusses. Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelnen Bestimmungen verbindlich.
Gewährleistung für Mängel. 7.1 Der Verkäufer bemüht sich jedweden ihm zuzuschreibenden Fehler, Qualitätsmangel oder mangelnde Konformität der Produkte, der innerhalb von 12 Monaten nach Lieferung aufgetreten ist, zu beheben, vorausgesetzt dieser ist ihm fristgerecht, konform dem Art. 4.3 mitgeteilt worden. Es obliegt dem Verkäufer zu entscheiden, die betroffenen Produkte zu reparieren oder zu ersetzen. Für die in Garantie ersetzten oder reparierten Produkte gilt dieselbe Garantie für weitere 6 Monate ab Datum des erfolgten Ersatzes oder der erfolgten Reparatur. 7.2 Der Verkäufer garantiert nicht für die Übereinstimmung der Produkte mit speziellen Spezifikationen oder technischen Eigenschaften oder ihre Tauglichkeit für spezielle Nutzungen, außer im explizit festgelegten und vereinbarten Maße des Vertrags oder etwaiger Dokumente auf die im Rahmen des Vertrags verwiesen wird. 7.3 Vorbehaltlich eines Vorsatzes oder schweren Schuld des Verkäufers, ist der Verkäufer einzig dazu angehalten, bei Fehler, Qualitätsmangel oder mangelnde Konformität der Produkte, die betroffenen Produkte zu reparieren oder zu ersetzen. Es versteht sich, dass oben beschriebene Garantie (bestehend aus der Verpflichtung Produkte zu reparieren oder zu ersetzen) die gesetzlichen Garantien oder Haftungen übernimmt und stellvertretend dafür wirkt und jede weitere Haftung des Verkäufers (sei es vertraglich als außervertraglich), jedenfalls auf die gelieferten Produkte rückführbar, ausschließt (z.B. Schadensersatz, Verdienstausfall, Rückholaktionen, usw.).
Gewährleistung für Mängel. 6.1 Der Lieferant haftet für Warenmängel, welche die Ware bei deren Lieferung an den Abnehmer aufweist, und gegebenenfalls für Warenmängel, die in der Gewährleistungsfrist entstehen, falls der Lieferant eine Gewährleistung für die Warengüte gewährt und sich die Gütegewährleistung auf die entstandenen Mängel bezieht.
Gewährleistung für Mängel. 8.2.1 Bei Mängeln der Ware hat der Käufer ein Recht auf Nacherfüllung. Die Nacherfül- lung erfolgt nach unserer Xxxx in Form der Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Käufer berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
Gewährleistung für Mängel. 6.1 Die Ware gilt dann als mangelhaft, wenn der Käufer nachweist, dass sie zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs spürbar von der in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbarten Art, Menge und Beschaffenheit abweicht. Besteht keine solche Vereinbarung, ist die Mangelhaftigkeit der Ware nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (einschlägige Normen, Richtlinien, Prüf- und Abnahmebedingungen sowie ggf. allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) und den Angaben in den technischen Merkblättern zu beurteilen. Das Vorliegen eines Rechtsmangels richtet sich nach § 435 BGB.
Gewährleistung für Mängel. Die Anwendung der Haftung für die Gewährleistung für Mängel wird für die Waren des Verkäufers ausgeschlossen.