Gewährleistung, Haftung für Mängel Musterklauseln

Gewährleistung, Haftung für Mängel. 10.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, bei Mehr- schichtbetrieb 6 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk oder, soweit der Lieferant auch die Montage übernommen hat, mit deren Beendigung. Werden Versand oder Montage aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, endet die Gewähr- leistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleis- tungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz oder Abschluss der Reparatur, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Gewährleistungs- frist gemäss vorhergehendem Absatz beträgt. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Scha- densminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
Gewährleistung, Haftung für Mängel. 18.1. Die Gewährleistungsfrist (Garantiefrist) für das Werk beträgt 12 Monate ab Datum des Abnahmeprotokolls. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gelten sämtliche Gewährleistungsansprüche des Bestellers als verjährt. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Bestel- ler oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Repa- raturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigne- ten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und Axpo Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben. Die Gewährleistungsfrist für Garantiearbeiten beginnt nicht neu zu laufen und ist auf die Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Lieferung begrenzt.
Gewährleistung, Haftung für Mängel. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Lieferungen und Leistungen ein Jahr ab Abnahme gemäss Ziff. 9. Werden Apparate im Schichtbetrieb oder unter anderweitiger höherer Belastung eingesetzt, beträgt die Ge- währleistungsfrist sechs Monate. Sämtliche Mängelansprüche des Be- stellers verjähren nach Ablauf dieser Fristen. Sind Softwareleistungen, insbesondere solche auf dem Gebiet der Mess-, Steuer- und Regeltechnik im Vertrag mitenthalten, so gilt für diese Soft- wareleistungen eine Gewährleistungs- und Verjährungsfrist von 6 Mona- ten. Für Software von Drittfirmen gelten ausschliesslich deren Gewähr- leistungs- und Lizenzbestimmungen; Bei Lieferungen durch Unterlieferanten beschränkt sich die Gewährleis- tung in jedem Fall auf den von diesen gegenüber der EQUANS gewährten Gewährleistungsumfang und die Gewährleistungsdauer abzüglich einer Anzeigefrist von einem Monat. Für innert der Gewährleistungsfrist (Ziff. 10.1) ersetzte oder repa- rierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz oder Abschluss der Reparatur, höchstens aber bis zum Ablauf von 18 Monaten, gerechnet ab Abnahme gemäss Ziff. 9. Die vertraglichen Anforderungen inklusive zugesicherter Eigen- schaften gelten als erfüllt, wenn sie bei der Abnahme gemäss Ziff. 9 vor- handen sind. Macht der Besteller nach Abnahme Mängel geltend, liegt die Beweislast dafür, dass die Mängel bei Abnahme bereits vorhanden waren, beim Besteller. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Besteller oder Dritte unsach- gemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen, oder wenn der Be- steller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und der EQUANS Gelegen- heit gibt, den Mangel zu beheben. EQUANS hat bei Mängeln in jedem Fall das vorgängige Nachbes- serungsrecht innert angemessener Frist. EQUANS verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers, bei Lieferleistungen, die nach- weisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, innert angemessener Frist nach ihrer Xxxx auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum der EQUANS, falls nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird. Gelingt die Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Bestel- ler Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass die Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgege...
Gewährleistung, Haftung für Mängel. 10.1) Wegen Mängeln irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistun- gen hat der Besteller keine anderen Rechte und Ansprüche, als die nachfolgend in Ziff. 10 ausdrücklich genannten. Vorbehalten bleiben anderslautende, im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbarte Haftungs- und Gewährleistungsbestimmungen.
Gewährleistung, Haftung für Mängel. 12.1 Es gilt grundsätzlich die gesetzliche Gewährleistungsregelung unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen.
Gewährleistung, Haftung für Mängel. 10.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, bei Mehr- schichtbetrieb 6 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Mel- dung der Versandbereitschaft.
Gewährleistung, Haftung für Mängel. 11.1 MBW verpflichtet sich, während der Gewährleistungsfrist auf schriftliche Aufforderung des Auftraggebers hin schadhafte oder unbrauchbare Ware so rasch als möglich nach Xxxx von MBW nachzubessern oder zu ersetzen; für die Zustellung der Ware an MBW ist der Auftraggeber verantwortlich. Wird der Mangel innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Nachfristen von je 30 Tagen nicht behoben, ist der Auftraggeber berechtigt, hinsichtlich der defekten Xxxx vom Vertrag zurückzutreten und den für die defekte Ware bezahlten Kaufpreis zurückzufordern. Bei nebensächlichen Mängeln besteht kein solches Rücktrittsrecht, stattdessen hat der Auftraggeber Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung).
Gewährleistung, Haftung für Mängel. Warranty, liability for defects
Gewährleistung, Haftung für Mängel. 8.1. Wir gewähren auf allen vertriebenen Produkten die Originalgarantie des Herstellers. Die Baer création AG gewährt eine Garantie für die Tauglichkeit der Kaufsache zum vorausgesetzten Gebrauch. Die Garantiezeit beginnt am Datum des Verkaufes bzw. am Tage der Übergabe des Kaufgegenstandes. Der Käufer ist verpflichtet, allfällige Mängel unverzüglich der Baer création AG zu melden. Mit der Durchführung von eigenen Reparaturen oder Reparaturen durch Dritte wird der Anspruch auf Garantieleistungen verwirkt. Die Baer création AG ist berechtigt, nach eigener Xxxx Reparaturen oder eine Ersatzlieferung zu leisten. Wandelung, Minderung, Rücktritt und alle darüber hinausgehenden Schadenersatzforderungen seitens des Käufers sind in diesem Fall ausgeschlossen.
Gewährleistung, Haftung für Mängel. 11.1 Der Auftraggeber kann seine Gewährleistungsrechte geltend machen, wenn er ordnungsgemäss in- nert fünf Arbeitstagen nach Gefahrenübergang den geschuldeten Untersuchungsobliegenheiten nachgekommen ist und eventuelle Mängel schriftlich bei zmb gerügt hat. Mängelansprüche für of- fensichtliche und versteckte Mängel verjähren 12 Monate oder 2000 Betriebsstunden nach Gefah- renübergang, je nachdem was früher eintritt. Vor etwaigen Rücksendungen der Ware ist die Zustim- mung von zmb einzuholen. Die Gewährleistungspflicht gilt nicht für Zubehör und Verschleissteile, sofern der Mangel für das Alter und die Laufleistung der Sache typisch ist.