Explosionsgefährliche Stoffe, Munition Musterklauseln

Explosionsgefährliche Stoffe, Munition. Explosionsgefährliche Stoffe im Sinne des Sprengstoffgesetzes und Munition im Sinne des Waffen- gesetzes dürfen auf Messen und Ausstellungen nicht ausgestellt werden.
Explosionsgefährliche Stoffe, Munition. Die Verwendung explosionsgefährlicher Stoffe ist gemäß Brandschutzordnung des HNF untersagt.
Explosionsgefährliche Stoffe, Munition. Explosionsgefährliche Stoffe unterliegen dem Sprengstoffgesetz in der jeweils gültigen Fassung und dürfen nicht verwendet oder ausgestellt werden. Der Gebrauch von Spritzpistolen sowie die Verwendung von Nitrola- cken ist verboten. sind im Gebäude nicht zulässig. Spiritus und Mineralöle (Benzin, Petroleum usw.) dürfen nicht zu Koch-, Heiz- oder Betriebszwecken verwendet werden. Alle Arten von Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifar- beiten sind in der Versammlungsstätte verboten. Ausnahmen sind nur nach vorheriger schriftlicher Anmeldung und Absprache mit der Stadt zulässig.
Explosionsgefährliche Stoffe, Munition. Explosionsgefährliche Stoffe unterliegen dem Sprengstoffgesetz, in der je- weils gültigen Fassung, und dürfen auf Messen und Ausstellungen nicht aus- gestellt werden. Dies gilt auch für Munition im Sinne des Waffengesetzes.