Europäische Union Musterklauseln

Europäische Union. In Europa sind derzeit verschiedene Regulierungsreformvorhaben im Gespräch, die sich auf die Gesellschaft und die Fonds auswirken können. Zu einigen wichtigen Themen wurden auf politischer Ebene bereits Entscheidungen getroffen, Vorschläge unterbreitet oder Konsultationen eingeleitet. Zu nennen sind unter anderem (i) die von der EU-Kommission eingeleitete Konsultation zu Produktvorschriften, Liquiditätsmanagement, Verwahrstellen, Geldmarktfonds und zu langfristigen Anlagen im Hinblick auf eine weitere Revision der OGAW-Richtlinie nebst der ESMA-Leitlinien 2012/832 zu ETFs und anderen OGAW-Themen, (ii) die Vorschläge (a) zur Überarbeitung des bestehenden Rechtsrahmens der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (bezeichnet als MiFID II) und
Europäische Union. Belgien Bulgarien
Europäische Union. In Europa sind derzeit verschiedene Regulierungsreformvorhaben im Gespräch, die sich auf die Gesellschaft und die Fonds auswirken können. Zu einigen wichtigen Themen wurden auf politischer Ebene bereits Entscheidungen getroffen, Vorschläge unterbreitet oder Konsultationen eingeleitet. Zu nennen sind unter anderem (i) die von der EU-Kommission eingeleitete Konsultation zu Produktvorschriften, Liquiditätsmanagement, Verwahrstellen, Geldmarktfonds und zu langfristigen Anlagen im Hinblick auf eine weitere Revision der OGAW-Richtlinie nebst der ESMA-Leitlinien 2012/832 zu ETFs und anderen OGAW- Themen, (ii) die Vorschläge (a) zur Überarbeitung des bestehenden Rechtsrahmens der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (bezeichnet als MiFID II) und (b) für in einer neuen Rechtsverordnung, bekannt als Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente (bezeichnet als MiFIR) enthaltene direkt anwendbare Vorschriften, (iii) die Verabschiedung der Verordnung über Over-the-Counter-Derivate und Marktinfrastrukturen (bezeichnet als EMIR) durch das Europäische Parlament sowie (iv) der Vorschlag für eine Finanztransaktionssteuer. Am 29. Xxxx 2017 übermittelte das Vereinigtes Königreich eine Mitteilung im Hinblick auf die Absicht, aus der Europäischen Union auszutreten. Dies bedeutet, dass das Vereinigte Königreich wahrscheinlich mit Wirkung zum 30. Xxxx 2019 kein Mitgliedstaat der Europäischen Union mehr sein wird. Abhängig vom Ergebnis der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich über den Austrittsvertrag kann es erforderlich sein, die Struktur des Fonds zu ändern oder bestimmte Dienstleister zu ersetzen.
Europäische Union. 5.2. Österreich
Europäische Union. In der EU waren Ende 2017 98.098 WKAs mit einer Gesamtnennleistung von 168.822 MW 47 am Netz, davon … • 93.785 WKAs mit 153.008 MW Nennleistung an Land (Onshore), • 4.313 WKAs mit 15.814 MW Nennleistung im Meer (Offshore). Der Ausbau der Windkraft in Europa wird stark vorangetrieben: In den letzten 15 Jahren (2002-2017) wurde die WKA-Nennleistung in der EU mehr als versiebenfacht (von 23.159 auf 168.822 MW, siehe Abb. 12, FRIED et al. 2018, XXXXXX & TARDIEU 2018).
Europäische Union. Soweit in den Artikeln 10 und 18 dieser Beförderungsbedingungen auf die Europäische Union Bezug genommen wird, schließt dies auch Länder ein, die nicht Teil der Europäischen Union sind, in denen jedoch die EU-Verordnung 261/2004 aufgrund von Abkommen zwischen diesen Ländern und der Europäischen Union mittelbar oder unmittelbar Anwendung findet.
Europäische Union. Im Einklang mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein- schaft, geändert durch die Einheitliche Europäische Akte und den Vertrag über die Europäische Union, liegt es in der Zuständigkeit der Gemeinschaft, Massnahmen bezüglich des Umweltschutzes und insbesondere zur Bekämpfung der Wüstenbil- dung zu ergreifen. Die Gemeinschaft ist auch für den Bereich der Landwirtschaft zuständig. Sie ist befugt, internationale Übereinkünfte über solche Angelegenheiten sowie über den Bereich der Entwicklungszusammenarbeit zu unterzeichnen. Sie geniesst ausschliessliche Zuständigkeit im Bereich des Handels. Die nachstehend genannten Rechtsakte und Programme der Gemeinschaft sind beispielhaft für die Zuständigkeitsbereiche der Gemeinschaft. Die Gemeinschaft wird zukünftig in der Lage sein, durch die Annahme von Rechts- akten oder Massnahmen der Zusammenarbeit, die eigens auf die Bekämpfung der Wüstenbildung zugeschnitten sind, zusätzliche Verantwortung zu übernehmen. Entschliessung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 1. Februar 1993 über ein Gemeinschaftsprogramm für Umweltpolitik und Massnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltge- rechte Entwicklung (ABl. C 138 vom 17.5.1993, S. 1) Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament über die Politik der Entwicklungszusammenarbeit bis zum Jahr 2000 (SEK(92) 915 endg.) Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchfüh- rung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 15) Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchfüh- rung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Ausrich- tungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 25) Verordnung (EWG) Nr. 443/92 des Rates vom 25. Februar 1992 über die finanzielle und technische Hilfe zugunsten der Entwicklungsländer Asiens und Lateinamerikas sowie über die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit diesen Ländern (ABl. L 52 vom 27.2.1992, S. 1) Verordnung (EWG) Nr. 1762/92 des Rates vom 29. Juni 1992 zur Durchführung der zwischen der Gemeinschaft und den Drittländern des Mittelmeerraums geschlosse- nen Protokolle über die finanzielle und technische Zusammenarbeit (ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 1) Verordnung (EWG) Nr. 1763/92 des Rates vom 29. Juni 1992 über die finanzielle Zusammenarbeit ...