EULA Musterklauseln

EULA. Ein Teil der Software kann den Bedingungen eines Endbenutzer-Lizenzvertrags ("EULA") unterliegen. Die EULA ist in digitaler Form in die Software integriert und kann vor der Installation gelesen werden. Die Bestimmungen des Vertrags und die Bestimmungen der EULA gelten für diese Software, und eine Kopie der EULA ist auf Anfrage bei Kodak erhältlich. Soweit die Bestimmungen der EULA im Widerspruch zu den Bestimmungen des Vertrags stehen, haben die Bestimmungen der EULA Vorrang.
EULA. Einige Teile der Software unterliegen möglicherweise den Bestimmungen der Endbenutzer-Lizenzvereinbarung („EULA“) von Miraclon. Die EULA ist in digitaler Form in der Software integriert und kann vor der Installation vom Kunden gelesen werden. Die Bedingungen der Vereinbarung, diese AGB von Miraclon und die Bedingungen der EULA gelten in Bezug auf diese Software. Auf Anfrage ist eine Kopie der EULA von Miraclon erhältlich. Bei Widersprüchen zwischen den Bestimmungen der EULA und den Bestimmungen dieser Vereinbarung sind die Bestimmungen der EULA maßgebend.
EULA. Dieser Endbenutzerlizenzvertrag.
EULA. 1 Geltungsbereich Diese Allgemeinen Lizenzbedingungen gelten sowohl für die private Anwendung als auch gegenüber Unternehmern. Werden Verbraucher Vertragspartner gelten die Bestimmungen der gesetzlichen Regelungen. Diese Allgemeinen Lizenzbedingungen regeln abschließend die Nutzungsüberlassung und Wartung der Software der FirstAttribute AG. § 2 Begriffsdefinitionen Standort: Standort (oder "Site") ist ein räumlich begrenzter Bereich (z.B. Campus, Firmengelände) bis zu 10 km Durchmesser, welches ausschließlich vom Kunden genutzt wird. Kunde: Vertragspartner, dem die Software überlassen wird.

Related to EULA

  • Service Level Agreement Das folgende Verfügbarkeits-Service-Level-Agreement („SLA“) wird von IBM, so wie im Berechtigungsnachweis angegeben, für den Cloud-Service bereitgestellt. Das SLA stellt keine Gewährleistung dar. Es wird nur Kunden zur Verfügung gestellt und gilt ausschließlich für Produktionsumgebungen.

  • EDI Als elektronischer Datenaustausch wird die elektronische Übertragung kommerzieller und administrativer Daten zwischen Computern nach einer vereinbarten Norm zur Strukturierung einer EDI-Nachricht bezeichnet.

  • Softwarenutzung Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.

  • Roaming 6.1 Der Kunde ist berechtigt, die ESWE Ladekarte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an den Ladestationen der Ro- amingpartnern der ESWE, die dem Verbund ▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ ange- hören (sog. „Verbund-Roamingpartner“), sowie an Ladestatio- nen Dritter zu nutzen („Roaming“). 6.2 Die Nutzung der Ladestationen der Verbund-Roamingpartner oder Dritter erfolgt stets zu den Nutzungsbedingungen des je- weiligen Ladesäulen-Anbieters. 6.3 Eine aktuelle Liste der Verbund-Roamingpartner der ESWE sowie der Standorte deren Ladestationen kann der Kunde un- ter ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ einsehen. Die Verbund-Roamingpartner können sich ändern. 6.4 Ein Anspruch auf Nutzung der Ladeinfrastruktur eines Ver- bund-Roamingpartners oder eines Dritten besteht für den Kun- den nicht. 6.5 Grundsätzlich ist die Ladekarte an ESWE Ladesäulen oder an denen der Verbund-Roamingpartner zulässig. Eine Nutzung der Ladekarte an Ladestationen Dritter ist nur im Ausnahmefall zulässig. ESWE behält sich vor, die Roamingfunktion der La- dekarte für das Laden an Ladestationen Dritter zu sperren, wenn innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinander folgen- den Monaten mehr als 50% der Ladevorgänge im Rahmen des Roamings an der Ladestation eines Dritten erfolgen. 6.6 Etwaige Kosten, die durch die Nutzung der Ladeinfrastruktur eines Verbund-Roamingpartners oder eines Dritten durch den Kunden entstehen, wird ESWE dem Kunden zusätzlich zu den auf ▇▇▇.▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇ veröffentlichten Tarifen in Rechnung stellen.