Ergänzungsvertrag Musterklauseln

Ergänzungsvertrag. Als Ergänzungsvertrag (Hauptversicherung mit oder ohne Zu- satzversicherungen) bezeichnen wir den Vertrag, der im An- schluss an einen Basisvertrag im Rahmen des Lebensphasen- konzepts ohne weitere Gesundheitsprüfung zur Erhöhung des bereits bestehenden Versicherungsschutzes abgeschlossen werden kann. § 4 Unter welchen Voraussetzungen ist eine An- passung des Versicherungsschutzes ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich? Im Rahmen des Lebensphasenkonzepts haben Sie die Möglich- keit, den Versicherungsschutz der versicherten Person(en) ohne erneute Gesundheitsprüfung zu erhöhen, sofern die versicher- te(n) Person(en) ▪ der Ausübung des Lebensphasenkonzepts zustimmt (zustim- men) ▪ bei Wirksamwerden der Erhöhung das 45. Lebensjahr nicht vollendet hat (haben) und ▪ bei Abschluss oder Einschluss einer selbständigen Berufsunfä- higkeitsversicherung, Erwerbsunfähigkeitsabsicherung, Erwerbs- unfähigkeitsversicherung, Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung oder Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung und Eintritt des Anpassungsereignisses nicht vollständig oder teilweise berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne der Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, der Erwerbsunfähig- keits-Zusatzversicherung, der Allgemeinen Bedingungen für die selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung, die Erwerbsunfä- higkeitsabsicherung bzw. für die selbständige Erwerbsunfähig- keitsversicherung ist (sind). Dies gilt unabhängig davon, ob uns die Berufsunfähigkeit oder die Erwerbsunfähigkeit bereits ange- zeigt war oder die Berufsunfähigkeit oder die Erwerbsunfähig- keit von uns anerkannt worden ist. § 5 In welchen Fällen ist eine Erhöhung ohne erneute Gesundheitsprüfung ausgeschlossen? Handelt es sich bei den zugrunde gelegten Verträgen um Versi- cherungen mit vereinfachter Gesundheitsprüfung bzw. Oblie- genheitserklärung, so entfällt die Möglichkeit einer Erhöhung ohne erneute Gesundheitsprüfung. Dasselbe gilt bei Verträgen, die im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlos- sen worden sind. Nach einer Beitragsfreistellung oder einer Kündigung des Basis- vertrags entfällt die Möglichkeit, Erhöhungen des Versicherungs- schutzes im Rahmen des Lebensphasenkonzepts vorzunehmen. § 6 Welche Ergänzungsverträge können Sie abschließen?
Ergänzungsvertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf und der BARMER GEK zum Vertrag vom 13.05.2011 nach § 73c SGB V über die Durchführung einer Tonsillotomie im Rahmen der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein BARMER GEK
Ergänzungsvertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, 00000 Xxxxxxxxxx und der Knappschaft Xxxxxxxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxx vertreten durch das zuständige Mitglied der Geschäftsführung zum Vertrag vom 28.11.2011 nach § 73c SGB V über die Durchführung einer Tonsillotomie im Rahmen der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung
Ergänzungsvertrag. Als Ergänzungsvertrag (Hauptversicherung mit oder ohne Zusatzversicherungen) bezeichnen wir den Vertrag, der im Anschluss an einen Basisvertrag im Rahmen des Lebenspha- senkonzepts ohne weitere Gesundheitsprüfung zur Erhöhung des bereits bestehenden Versicherungsschutzes abgeschlos- sen werden kann. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um den Versi- cherungsschutz im Rahmen des Lebensphasenkonzepts erhöhen zu können: ■ Die versicherte(n) Person(en) stimmt (stimmen) der Aus- übung des Lebensphasenkonzepts zu, und ■ die versicherte(n) Person(en) hat (haben) bei Wirksam- werden der Erhöhung das 50. Lebensjahr nicht vollendet ■ Die versicherte(n) Person(en) hat (haben) während der Laufzeit des Basisvertrags keine Leistungen wegen Berufsunfähigkeit oder teilweiser oder vollständiger Erwerbsminderung/Erwerbsunfähigkeit erhalten und sol- che auch nicht beantragt. Dies unabhängig davon, ob die Leistungen durch uns oder andere Versicherer/Leis- tungsträger geschuldet oder dort beantragt waren. ■ Die versicherte(n) Person(en) war(en) während der Lauf- zeit des Basisvertrags, höchstens in den zurückliegen- den zehn Jahren vor Beantragung der Erhöhung des Ver- sicherungsschutzes im Rahmen des Lebensphasenkonzeptes nicht länger als sechs Monate ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt.

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  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

  • Sprachen Die Envivas kommuniziert mit Ihnen in deutscher Sprache.

  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

  • Fremdleistungen 3.1. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.

  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

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