Common use of Definitionen Clause in Contracts

Definitionen. In diesen Bedingungen versteht man unter: 1.1. A.B.L.D.: Allgemeine Bedingungen für Logistikdienstleistungen. 1.2. BG: Bürgerliches Gesetzbuch. 1.3. KVBG: Bedingungen KVBG-ABAS für die Güterbehandlung und dem Antwerpener Hafen anverwandte Tätigkeiten. 1.4. CEB/VEA-Bedingungen: Allgemeine belgische Speditionsbedingungen der Konföderation der Belgischen Spediteure (CEB). 1.5. Vertrag über Logistikdienstleistungen : der Vertrag, durch den der Logistikdienstleister sich dem Auftraggeber gegenüber zur Verrichtung einer Logistikdienstleistung verpflichtet. 1.6. Logistikdienstleistung : alle vereinbarten Aktivitäten irgendwelcher Art im Rahmen des Warenumschlags und der Versandabwicklung, wie u.a., jedoch nicht begrenzt : Annahme, Lagerung, Ausgang, Lagerverwaltung, Bearbeitung von Bestellungen, Vorbereitung zum Versand, Inrechnungstellung in Bezug auf Güter, sowie der damit verbundene Austausch von Informationen, Verwaltung, Verzollung, Transport und Spedition. Die Steuervertretung unterliegt diesen Bedingungen in keinem Fall. 1.7. Logistikdienstleister: derjenige, der die Logistikdienstleistungen gemäß dem mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertag über Logistikdienstleistungen ausführen muss. 1.8. Logistikzentrum: die Räumlichkeit(en) wo die Logistikdienstleistung stattfindet. 1.9. Zusätzliche Leistungen : in Auftrag gegebene Leistungen, die bei Schließung des ursprünglichen Vertrages über Logistikdienstleistungen nicht vereinbart wurden. 1.10. Empfänger : derjenige, dem die Logistikdienstleistung laut Vertrag über Logistikdienstleistungen geliefert werden muss. 1.11. Auftraggeber : derjenige, der den Vertrag mit dem Logistikdienstleister abgeschlossen hat. 1.12. Annahme : der Zeitpunkt, an dem die Güter dem Logistikdienstleister übergeben werden und an dem er gegebenenfalls einen Vorbehalt anmelden kann, und an dem die Güter unter der Obhut und der Verwaltung des Logistikdienstleisters verbleiben.

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Sources: Logistics Services Agreement, Allgemeine Bedingungen Für Logistikdienstleistungen, Allgemeine Bedingungen Für Logistikdienstleistungen

Definitionen. In diesen Bedingungen versteht man unter: 1.1. A.B.L.D.2.1 Anschlussnutzer: Allgemeine Bedingungen für Logistikdienstleistungenjeder Letztverbraucher, der im Rahmen eines Anschlussnutzungsverhältnisses einen Anschluss zur Entnahme von Elektrizität oder Gas nutzt. 1.22.2 Messeinrichtung: Elektrizitäts- bzw. BG: Bürgerliches GesetzbuchGaszähler, die der Erfassung der elektrischen Arbeit bzw. der Gasmenge sowie ggf. der Registrierung der Lastgänge oder der Feststellung der Leistungsaufnahme dienen. 1.32.3 Messung: Die Ab- und Auslesung der Messeinrichtung sowie die Weitergabe der Daten an die Berechtigten (vgl. KVBG: Bedingungen KVBG-ABAS für die Güterbehandlung und dem Antwerpener Hafen anverwandte Tätigkeiten. 1.4§ 3 Nr. CEB/VEA-Bedingungen: Allgemeine belgische Speditionsbedingungen der Konföderation der Belgischen Spediteure (CEB26c EnWG). 1.5. Vertrag über Logistikdienstleistungen 2.4 Messdienstleister: der Vertrag, durch den der Logistikdienstleister sich dem Auftraggeber gegenüber zur Verrichtung einer Logistikdienstleistung verpflichtet. 1.6. Logistikdienstleistung : alle vereinbarten Aktivitäten irgendwelcher Art im Rahmen des Warenumschlags und der Versandabwicklung, wie u.a., jedoch nicht begrenzt : Annahme, Lagerung, Ausgang, Lagerverwaltung, Bearbeitung von Bestellungen, Vorbereitung zum Versand, Inrechnungstellung in Bezug auf Güter, sowie der damit verbundene Austausch von Informationen, Verwaltung, Verzollung, Transport und Spedition. Die Steuervertretung unterliegt diesen Bedingungen in keinem Fall. 1.7. Logistikdienstleister: derjenigeDerjenige, der die Logistikdienstleistungen gemäß dem mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertag über Logistikdienstleistungen ausführen mussMessung i.S.d. Ziffer 3 durchführt. 1.8. Logistikzentrum2.5 Messstelle: die Räumlichkeit(en) wo die Logistikdienstleistung stattfindet. 1.9. Zusätzliche Leistungen : in Auftrag gegebene LeistungenGesamtheit der technischen Einrichtungen, die bei Schließung des ursprünglichen Vertrages über Logistikdienstleistungen nicht vereinbart wurden. 1.10der Messung dienen. Empfänger : derjenige, dem die Logistikdienstleistung laut Vertrag über Logistikdienstleistungen geliefert werden muss. 1.11. Auftraggeber : derjenige, der Sie bezeichnet zugleich auch den Vertrag mit dem Logistikdienstleister abgeschlossen hat. 1.12. Annahme : der ZeitpunktOrt, an dem die Güter dem Logistikdienstleister übergeben Messung erfolgt. Die Messstelle umfasst neben der Messeinrichtung selbst insbesondere Wandler, vorhandene Telekommunikationseinrichtungen sowie Druck- und Temperaturmesseinrichtungen. Nicht zu den Telekommunikationseinrichtungen im vorgenannten Sinn gehören Vertragsverhältnisse zum jeweiligen Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen nebst derjenigen physischen Bestandteile, die die Nutzungsberechtigung vermitteln (SIM-Karten etc.). 2.6 Messstellenbetrieb: Der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen (vgl. § 3 ▇▇. ▇▇ ▇. ▇▇▇▇). 2.7 Messstellenbetreiber: Ein Netzbetreiber oder ein Dritter, der die Aufgabe des Messstellenbetriebs wahrnimmt (vgl. § 3 Nr. 26a. EnWG) 2.8 Elektronisch ausgelesene Messeinrichtung: Messeinrichtung, bei der die Messwerte elektronisch vor Ort oder mittels Fernübertragung ausgelesen werden und (vgl. § 9 Abs. 2 MessZV). 2.9 Zählpunkt: Der Zählpunkt ist der Netzpunkt, an dem er gegebenenfalls einen Vorbehalt anmelden kannder Energiefluss messtechnisch erfasst wird. 2.10 Zählpunktbezeichnung: Eine eindeutige, und an nicht temporäre alphanumerische Codierung, die der Identifizierung eines Zählpunktes dient. Die Bildung der Zählpunktbezeichnung erfolgt nach dem die Güter unter DVGW-Arbeitsblatt G2000 bzw. nach dem MeteringCode oder dessen Nachfolgedokument „FNN Anwendungsregel Messwesen Strom“ in der Obhut und der Verwaltung des Logistikdienstleisters verbleibenjeweils geltenden Fassung.

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Sources: Messrahmenvertrag, Messrahmenvertrag

Definitionen. In diesen Bedingungen versteht man unter: 1.1. A.B.L.D.2.1 Anschlussnutzer: Allgemeine Bedingungen für Logistikdienstleistungenjeder Letztverbraucher, der im Rahmen eines Anschlussnutzungsverhältnisses ei‐ nen Anschluss zur Entnahme von Elektrizität oder Gas nutzt. 1.22.2 Messeinrichtung: Elektrizitäts‐ bzw. BG: Bürgerliches GesetzbuchGaszähler, die der Erfassung der elektrischen Arbeit bzw. der Gasmenge sowie ggf. der Registrierung der Lastgänge oder der Feststellung der Leistungsaufnahme dienen. 1.32.3 Messung: Die Ab‐ und Auslesung der Messeinrichtung sowie die Weitergabe der Daten an die Be‐ rechtigten (vgl. KVBG: Bedingungen KVBG-ABAS für die Güterbehandlung und dem Antwerpener Hafen anverwandte Tätigkeiten. 1.4§ 3 Nr. CEB/VEA-Bedingungen: Allgemeine belgische Speditionsbedingungen der Konföderation der Belgischen Spediteure (CEB26c EnWG). 1.5. Vertrag über Logistikdienstleistungen 2.4 Messdienstleister: der Vertrag, durch den der Logistikdienstleister sich dem Auftraggeber gegenüber zur Verrichtung einer Logistikdienstleistung verpflichtet. 1.6. Logistikdienstleistung : alle vereinbarten Aktivitäten irgendwelcher Art im Rahmen des Warenumschlags und der Versandabwicklung, wie u.a., jedoch nicht begrenzt : Annahme, Lagerung, Ausgang, Lagerverwaltung, Bearbeitung von Bestellungen, Vorbereitung zum Versand, Inrechnungstellung in Bezug auf Güter, sowie der damit verbundene Austausch von Informationen, Verwaltung, Verzollung, Transport und Spedition. Die Steuervertretung unterliegt diesen Bedingungen in keinem Fall. 1.7. Logistikdienstleister: derjenigeDerjenige, der die Logistikdienstleistungen gemäß dem mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertag über Logistikdienstleistungen ausführen mussMessung i.S.d. Ziffer 3 durchführt. 1.8. Logistikzentrum2.5 Messstelle: die Räumlichkeit(en) wo die Logistikdienstleistung stattfindet. 1.9. Zusätzliche Leistungen : in Auftrag gegebene LeistungenGesamtheit der technischen Einrichtungen, die bei Schließung des ursprünglichen Vertrages über Logistikdienstleistungen nicht vereinbart wurden. 1.10der Messung dienen. Empfänger : derjenige, dem die Logistikdienstleistung laut Vertrag über Logistikdienstleistungen geliefert werden muss. 1.11. Auftraggeber : derjenige, der Sie bezeichnet zugleich auch den Vertrag mit dem Logistikdienstleister abgeschlossen hat. 1.12. Annahme : der ZeitpunktOrt, an dem die Güter dem Logistikdienstleister übergeben Messung erfolgt. Die Messstelle umfasst neben der Messeinrich‐ tung selbst insbesondere Wandler, vorhandene Telekommunikationseinrichtungen sowie Druck‐ und Temperaturmesseinrichtungen. Nicht zu den Telekommunikationseinrichtungen im vorgenann‐ ten Sinn gehören Vertragsverhältnisse zum jeweiligen Anbieter von Telekommunikationsdienstleis‐ tungen nebst derjenigen physischen Bestandteile, die die Nutzungsberechtigung vermitteln (SIM‐ Karten etc.). 2.6 Messstellenbetrieb: Der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen (vgl. § 3 ▇▇. ▇▇ ▇. ▇▇▇▇). 2.7 Messstellenbetreiber: Ein Netzbetreiber oder ein Dritter, der die Aufgabe des Messstellenbetriebs wahrnimmt (vgl. § 3 Nr. 26 a. EnWG) 2.8 Elektronisch ausgelesene Messeinrichtung: Messeinrichtung, bei der die Messwerte elektronisch vor Ort oder mittels Fernübertragung ausgelesen werden und (vgl. § 9 Abs. 2 MessZV). 2.9 Zählpunkt: Der Zählpunkt ist der Netzpunkt, an dem er gegebenenfalls einen Vorbehalt anmelden kannder Energiefluss messtechnisch erfasst wird. 2.10 Zählpunktbezeichnung: Eine eindeutige, und an nicht temporäre alphanumerische Codierung, die der Iden‐ tifizierung eines Zählpunktes dient. Die Bildung der Zählpunktbezeichnung erfolgt nach dem die Güter unter DVGW‐ Arbeitsblatt G2000 bzw. nach dem MeteringCode oder dessen Nachfolgedokument „FNN Anwen‐ dungsregel Messwesen Strom" in der Obhut und der Verwaltung des Logistikdienstleisters verbleibenjeweils geltenden Fassung.

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Sources: Messstellenrahmenvertrag

Definitionen. In diesen Bedingungen versteht man unter: 1.1. A.B.L.D.2.1 Anschlussnutzer: Allgemeine Bedingungen für LogistikdienstleistungenJeder Letztverbraucher, der im Rahmen eines Anschlussnutzungs- verhältnisses einen Anschluss zur Entnahme von Elektrizität oder Gas nutzt. 1.22.2 Messeinrichtung: Elektrizitäts- bzw. BG: Bürgerliches GesetzbuchGaszähler, die der Erfassung der elektrischen Arbeit bzw. der Gasmenge sowie ggf. der Registrierung der Lastgänge oder der Feststellung der Leistungsaufnahme dienen. 1.32.3 Messung: Die Ab- und Auslesung der Messeinrichtung sowie die Weitergabe der Daten an die Berechtigten (vgl. KVBG: Bedingungen KVBG-ABAS für die Güterbehandlung und dem Antwerpener Hafen anverwandte Tätigkeiten. 1.4§ 3 Nr. CEB/VEA-Bedingungen: Allgemeine belgische Speditionsbedingungen der Konföderation der Belgischen Spediteure (CEB26c EnWG). 1.5. Vertrag über Logistikdienstleistungen 2.4 Messdienstleister: der Vertrag, durch den der Logistikdienstleister sich dem Auftraggeber gegenüber zur Verrichtung einer Logistikdienstleistung verpflichtet. 1.6. Logistikdienstleistung : alle vereinbarten Aktivitäten irgendwelcher Art im Rahmen des Warenumschlags und der Versandabwicklung, wie u.a., jedoch nicht begrenzt : Annahme, Lagerung, Ausgang, Lagerverwaltung, Bearbeitung von Bestellungen, Vorbereitung zum Versand, Inrechnungstellung in Bezug auf Güter, sowie der damit verbundene Austausch von Informationen, Verwaltung, Verzollung, Transport und Spedition. Die Steuervertretung unterliegt diesen Bedingungen in keinem Fall. 1.7. Logistikdienstleister: derjenigeDerjenige, der die Logistikdienstleistungen gemäß dem mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertag über Logistikdienstleistungen ausführen mussMessung im Sinne der Ziffer 3 durchführt. 1.8. Logistikzentrum2.5 Messstelle: die Räumlichkeit(en) wo die Logistikdienstleistung stattfindet. 1.9. Zusätzliche Leistungen : in Auftrag gegebene LeistungenGesamtheit der technischen Einrichtungen, die bei Schließung des ursprünglichen Vertrages über Logistikdienstleistungen nicht vereinbart wurden. 1.10der Messung dienen. Empfänger : derjenige, dem die Logistikdienstleistung laut Vertrag über Logistikdienstleistungen geliefert werden muss. 1.11. Auftraggeber : derjenige, der Sie bezeichnet zugleich auch den Vertrag mit dem Logistikdienstleister abgeschlossen hat. 1.12. Annahme : der ZeitpunktOrt, an dem die Güter dem Logistikdienstleister übergeben Messung erfolgt. Die Messstelle umfasst neben der Messeinrichtung selbst insbesondere Wandler, vorhandene Telekommuni- kationseinrichtungen sowie Druck- und Temperaturmesseinrichtungen. Nicht zu den Telekommunikationseinrichtungen im vorgenannten Sinn gehören Vertragsverhältnisse zum jeweiligen Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen nebst derjenigen physischen Bestandteile, die die Nutzungsberechtigung vermitteln (SIM-Karten etc.). 2.6 Messstellenbetrieb: Der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen (vgl. § 3 ▇▇. ▇▇ ▇. ▇▇▇▇). 2.7 Messstellenbetreiber: Ein Netzbetreiber oder ein Dritter, der die Aufgabe des Messstellenbetriebs wahrnimmt (vgl. § 3 Nr. 26a. EnWG). 2.8 Elektronisch ausgelesene Messeinrichtung: Messeinrichtung, bei der die Messwerte elektronisch vor Ort oder mittels Fernübertragung ausgelesen werden und (vgl. § 9 Abs. 2 MessZV). 2.9 Zählpunkt: Der Zählpunkt ist der Netzpunkt, an dem er gegebenenfalls einen Vorbehalt anmelden kannder Energiefluss messtechnisch erfasst wird. 2.10 Zählpunktbezeichnung: Eine eindeutige, und an nicht temporäre alphanumerische Codierung, die der Identifizierung eines Zählpunktes dient. Die Bildung der Zählpunktbezeichnung erfolgt nach dem die Güter unter DVGW-Arbeitsblatt G2000 bzw. nach dem MeteringCode oder dessen Nachfolgedokument „FNN Anwendungsregel Messwesen Strom“ in der Obhut und der Verwaltung des Logistikdienstleisters verbleibenjeweils geltenden Fassung.

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Sources: Messstellenrahmenvertrag

Definitionen. In diesen Bedingungen versteht man unter: 1.1Ladenetz.de-Verbund: Kooperation von Stadtwerken in Deutschland, die gemeinsam Ladeinfrastruktur aufbauen. A.B.L.D.Die Liste der kooperierenden Stadtwerke-Partner kann unter ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ entnommen werden. Interner Roamingpartner: Allgemeine Bedingungen für Logistikdienstleistungen. 1.2. BG: Bürgerliches Gesetzbuch. 1.3. KVBG: Bedingungen KVBGStadtwerke-ABAS für die Güterbehandlung und dem Antwerpener Hafen anverwandte Tätigkeiten. 1.4. CEB/VEA-Bedingungen: Allgemeine belgische Speditionsbedingungen der Konföderation der Belgischen Spediteure (CEB). 1.5. Vertrag über Logistikdienstleistungen : der Vertrag, durch den der Logistikdienstleister sich dem Auftraggeber gegenüber zur Verrichtung einer Logistikdienstleistung verpflichtet. 1.6. Logistikdienstleistung : alle vereinbarten Aktivitäten irgendwelcher Art Partner im Rahmen des Warenumschlags Ladenetz.de- Verbund. Externer Roamingpartner: Nationale und der Versandabwicklung, wie u.a., jedoch nicht begrenzt internationale Roaming- Kooperation mit verschiedenen Ladeinfrastrukturanbietern. Roaming: Annahme, Lagerung, Ausgang, Lagerverwaltung, Bearbeitung Laden an Ladestationen von Bestellungen, Vorbereitung zum Versand, Inrechnungstellung in Bezug auf Güter, sowie der damit verbundene Austausch von Informationen, Verwaltung, Verzollung, Transport internen und Spedition. Die Steuervertretung unterliegt diesen Bedingungen in keinem Fall. 1.7. Logistikdienstleister: derjenige, der die Logistikdienstleistungen gemäß dem mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertag über Logistikdienstleistungen ausführen muss. 1.8. Logistikzentrum: die Räumlichkeit(en) wo die Logistikdienstleistung stattfindet. 1.9. Zusätzliche Leistungen : in Auftrag gegebene Leistungenexternen Roamingpartnern, die nicht von der Stadtwerke Kleve GmbH betrieben werden. Kunde: Die natürliche oder juristische Person, die mit der Stadtwerke Kleve GmbH einen Vertrag zur Nutzung der Ladekarte und Ladestationen abschließt. Halböffentliche Ladestationen: Ladestationen in Besitz eines Unternehmens, die über den Ladenetz-Verbund auch öffentlich zugänglich ist. Ladezeiten und Verfügbarkeit können bei Schließung des ursprünglichen Vertrages diesen Ladepunkten eingeschränkt sein. Öffentliche Ladestationen: Ladestationen auf öffentlichem Grund, zugänglich über Logistikdienstleistungen nicht vereinbart wurdenden Ladenetz-Verbund und in der Regel 24/7 verfügbar. 1.10. Empfänger : derjenige, dem die Logistikdienstleistung laut Vertrag über Logistikdienstleistungen geliefert werden muss. 1.11. Auftraggeber : derjenige, der den Vertrag mit dem Logistikdienstleister abgeschlossen hat. 1.12. Annahme : der Zeitpunkt, an dem die Güter dem Logistikdienstleister übergeben werden und an dem er gegebenenfalls einen Vorbehalt anmelden kann, und an dem die Güter unter der Obhut und der Verwaltung des Logistikdienstleisters verbleiben.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Die Nutzung Von Elektro Ladestationen

Definitionen. In diesen Bedingungen versteht man unter: 1.1Mitgliedunternehmen: Der Arbeitgeber ist ein Unternehmen für Temporärarbeit, das swissstaffing angeschlossen ist. A.B.L.D.Stiftung: Allgemeine Bedingungen für Logistikdienstleistungen. 1.2Die Vorsorgeeinrichtung bezweckt, die temporär und fest ange- stellten Mitarbeiter der Mitgliedunternehmen von swissstaffing gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod zu versichern. BGStiftungsrat: Bürgerliches Gesetzbuch. 1.3. KVBG: Bedingungen KVBG-ABAS Oberstes Organ der Stiftung, welches für die Güterbehandlung und dem Antwerpener Hafen anverwandte Tätigkeiten. 1.4allgemeine Verwal- tung verantwortlich ist. CEB/VEA-Bedingungen: Allgemeine belgische Speditionsbedingungen Der Stiftungsrat setzt sich aus der Konföderation gleichen Anzahl von Vertretern der Belgischen Spediteure (CEB). 1.5. Vertrag über Logistikdienstleistungen : der Vertrag, durch den der Logistikdienstleister sich dem Auftraggeber gegenüber zur Verrichtung einer Logistikdienstleistung verpflichtet. 1.6. Logistikdienstleistung : alle vereinbarten Aktivitäten irgendwelcher Art im Rahmen des Warenumschlags Mitgliedunternehmen und der VersandabwicklungVersicher- ten zusammen. 2019 besteht er aus 6 Personen. Verwalter: Das Dienstleistungsunternehmen (Aon Suisse SA), wie u.a., jedoch nicht begrenzt : Annahme, Lagerung, Ausgang, Lagerverwaltung, Bearbeitung von Bestellungen, Vorbereitung zum Versand, Inrechnungstellung in Bezug auf Güter, sowie der damit verbundene Austausch von Informationen, Verwaltung, Verzollung, Transport und Spedition. Die Steuervertretung unterliegt diesen Bedingungen in keinem Fall. 1.7. Logistikdienstleister: derjenige, der das die Logistikdienstleistungen gemäß dem mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertag über Logistikdienstleistungen ausführen muss. 1.8. Logistikzentrum: die Räumlichkeit(en) wo die Logistikdienstleistung stattfindet. 1.9. Zusätzliche Leistungen : in Auftrag gegebene Leistungen, die bei Schließung des ursprünglichen Vertrages über Logistikdienstleistungen nicht vereinbart wurden. 1.10. Empfänger : derjenige, dem die Logistikdienstleistung laut Vertrag über Logistikdienstleistungen geliefert werden muss. 1.11. Auftraggeber : derjenige, der den Vertrag mit dem Logistikdienstleister abgeschlossen hat. 1.12. Annahme : der Zeitpunkt, an dem die Güter dem Logistikdienstleister übergeben werden und an dem er gegebenenfalls einen Vorbehalt anmelden kann, und an dem die Güter Stiftung unter der Obhut Aufsicht und Kontrolle des Stiftungsrates verwaltet. swissstaffing c/o Aon Suisse SA Avenue ▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇ ▇▇, ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Tel.: +▇▇ (▇)▇▇ ▇▇▇ ▇▇ ▇▇ BVG - FZG: BVG: Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, das die Stiftung regelt. FZG: Freizügigkeitsgesetz. Sparkonto / Altersguthaben: Das von der Verwaltung Stiftung verwaltete Konto des Logistikdienstleisters verbleibenVersicherten, das zur Finanzierung dessen Altersleistungen bestimmt ist. Es setzt sich aus dem Sparanteil der bezahlten Beiträge, den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen (oder persönlichen Einlagen), den all- fälligen Zuwendungen der Stiftung sowie den jährlich gutgeschrie- ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ zusammen. Auf Anfrage stellt der Verwalter einen jährlichen Auszug aus.

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Sources: Rahmenarbeitsvertrag

Definitionen. Im Sinne diBSQT AGB sind: � Sowohl Verbraucher ▇.▇▇ auch Unternehmer die bei den Vermietern Reisemobile anmieten. Gegenstand das Vertragt;is zwischen Vermieter und Mieter Ist ausschließlich die Anl'l"lleturig eines Reisemobilas durch den Mieter beim Vermieter (Mietvertrag) mlt d.en irn Mietvartrag und den AGB vereinbarten Rechten und Pflichten. Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das, auf die vereinbarte Mietdauer bafristete, Recht das Reisamobil im vereinbarten Urnfang iu nutzen. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der v0reinbarten M\atzeit. Eine Verlängerung der Miet.zeit ist nur nach .ausdrfJcklicher Zustimmung das Vermieters In diesen Text� oder 1. Bel'eehtigte Fahrer Ein Relsemobil darf nur vom Mieter und den im Mietvertrag angegeb<:men fahretn geführt w�rden. die die folgenden Voraussetzungen erlOllen: „ A.eisernobile mit einer zulässigen Gesamtrna:sse � 3,5 Tonnen: Der Mieter eines Reisemobles sowie die im Mietvartrag angegebenen Fahrer niÜSiEm bei Fahr2ougüb0rnehme mlndsstens das 21 . Lebensjahr vollendet haben und seit mlnde$tens einem Jahr im Besitz einer 1n Deutschland gDltigen Fa.hrertaubnis: der für das angemietete Reisemobll erlorderllchen Klasse sein (bspw" Klasse III oder B). - Fah!'2euge mit einer z1.11a.ssigen Gesamtmasse von \Jber 3,5 Tonnen: Der Mieter eines Reisemobile$ sowie die im Mietvertrag angegebenen Fahrer niO.Sieri bei Fahl'ZeugObern1;1hme mindesten$ das 25. leben$]ahr vollendet haben und seit mi,ndestens drei Jahren Im Besitz einer in Oeutschland gültigen Fi.ihrGrla�1bnls dar für das angemietete Reisemobll ortordorlichen Klasse sein (bSpw. Klasse III oder C1)" Eine Auflistung der Alters- und FOhrerseheinbestimmungen kann vor Reservierung e.uf der WGbei1a von ,,r1.mtandtravelu eingesehen werden. Sofem ein Relsernobil von weiteren Personen, die die vorstehender"l Voraussettungen erfüllen, gatohrt werden eoll, so kann dlee grundsätzlich mit dem Vermieter schriftUch bis z;,1,1r Fahrzeugobernahme vereinbart werden. Für jeden weiteren Fahrer ta.llt eine z:usätzliehe ▇.▇▇▇▇▇ an, die beim Vem,ieter el'fragt werdan kann. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass ausschließlich Personen das Reisemobi\ tnhr<M, tila die vorgenannten Bedingungen versteht man unter: 1.1. A.B.L.D.: Allgemeine Bedingungen für Logistikdienstleistungen. 1.2. BG: Bürgerliches Gesetzbuch. 1.3. KVBG: Bedingungen KVBG-ABAS für erfüllen, Der MietQr hat die Güterbehandlung Namen und Adre$sen aller PersonBn zu dokumentieren, die das Rei$mobll während der Miete führen, und dem Antwerpener Hafen anverwandte TätigkeitenVermieter diese Oaten auf deseen Verlangen hi!'l bek.a.nnt zu geben. 1.4. CEB/VEA-Bedingungen: Allgemeine belgische Speditionsbedingungen der Konföderation der Belgischen Spediteure (CEB). 1.5. Vertrag über Logistikdienstleistungen : der Vertrag, durch den der Logistikdienstleister sich dem Auftraggeber gegenüber zur Verrichtung einer Logistikdienstleistung verpflichtet. 1.6. Logistikdienstleistung : alle vereinbarten Aktivitäten irgendwelcher Art im Rahmen des Warenumschlags und der Versandabwicklung, wie u.a., jedoch nicht begrenzt : Annahme, Lagerung, Ausgang, Lagerverwaltung, Bearbeitung von Bestellungen, Vorbereitung zum Versand, Inrechnungstellung in Bezug auf Güter, sowie der damit verbundene Austausch von Informationen, Verwaltung, Verzollung, Transport und Spedition. Die Steuervertretung unterliegt diesen Bedingungen in keinem Fall. 1.7. Logistikdienstleister: derjenige, der die Logistikdienstleistungen gemäß dem mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertag über Logistikdienstleistungen ausführen muss. 1.8. Logistikzentrum: die Räumlichkeit(en) wo die Logistikdienstleistung stattfindet. 1.9. Zusätzliche Leistungen : in Auftrag gegebene Leistungen, die bei Schließung des ursprünglichen Vertrages über Logistikdienstleistungen nicht vereinbart wurden. 1.10. Empfänger : derjenige, dem die Logistikdienstleistung laut Vertrag über Logistikdienstleistungen geliefert werden muss. 1.11. Auftraggeber : derjenige, der den Vertrag mit dem Logistikdienstleister abgeschlossen hat. 1.12. Annahme : der Zeitpunkt, an dem die Güter dem Logistikdienstleister übergeben werden und an dem er gegebenenfalls einen Vorbehalt anmelden kann, und an dem die Güter unter der Obhut und der Verwaltung des Logistikdienstleisters verbleiben.

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Sources: Mietvertrag Über Ein Reisemobil

Definitionen. In Unter diesen Bedingungen versteht man untersind zu verstehen: 1.1. A.B.L.D.: Allgemeine Bedingungen für Logistikdienstleistungen.Urlaubsunterkunft, Wohnmobil, Wohnmobil, (mobiler) Wohnwagen, Bungalow, Chalet, Wohnung, Villa, Sommerhaus, Wanderhütte und dergleichen; 1.2. BGUnternehmer: Bürgerliches Gesetzbuch.das Unternehmen, die Institution oder der Verein, das dem Urlauber die Ferienunterkunft zur Verfügung stellt; 1.3. KVBGUrlauber: Bedingungen KVBG-ABAS für die Güterbehandlung und Person, die mit dem Antwerpener Hafen anverwandte Tätigkeiten.Unternehmer eine Vereinbarung über die Urlaubsunterkunft abschließt; 1.4. CEB/VEACo-BedingungenUrlauber: Allgemeine belgische Speditionsbedingungen die in der Konföderation der Belgischen Spediteure Vereinbarung angegebene (CEBn) Person (en).; 1.5. Vertrag über Logistikdienstleistungen Drittens: jede andere Person, die nicht der Vertrag, durch den der Logistikdienstleister sich dem Auftraggeber gegenüber zur Verrichtung einer Logistikdienstleistung verpflichtet.Urlauber und / oder seine Miturlauber ist; 1.6. Logistikdienstleistung Vereinbarter Mietpreis: alle vereinbarten Aktivitäten irgendwelcher Art die Gebühr für die Nutzung der Ferienunterkunft; Auf der Grundlage einer Preisliste sollte angegeben werden, was nicht im Rahmen des Warenumschlags und der Versandabwicklung, wie u.a., jedoch nicht begrenzt : Annahme, Lagerung, Ausgang, Lagerverwaltung, Bearbeitung von Bestellungen, Vorbereitung zum Versand, Inrechnungstellung in Bezug auf Güter, sowie der damit verbundene Austausch von Informationen, Verwaltung, Verzollung, Transport und Spedition. Die Steuervertretung unterliegt diesen Bedingungen in keinem FallPreis enthalten ist. 1.7. LogistikdienstleisterVereinbarter Gesamtpreis: derjenige, die Gebühr für die Nutzung der die Logistikdienstleistungen gemäß dem mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertag über Logistikdienstleistungen ausführen muss.Ferienunterkunft sowie obligatorische und optionale Extras; 1.8. LogistikzentrumKosten: alle Kosten für den Unternehmer, die Räumlichkeit(en) wo die Logistikdienstleistung stattfindet.im Zusammenhang mit der Führung des Freizeitgeschäfts stehen; 1.9. Zusätzliche Leistungen Informationen: in Auftrag gegebene Leistungenschriftliche / elektronische Daten über die Nutzung der Ferienresidenz, die bei Schließung des ursprünglichen Vertrages über Logistikdienstleistungen nicht vereinbart wurden.Einrichtungen und die Regeln für den Aufenthalt; 1.10. Empfänger Stornierung: derjenige, dem die Logistikdienstleistung laut Vertrag über Logistikdienstleistungen geliefert werden muss.Die schriftliche Kündigung des Vertrages durch den Urlauber vor 1.11. Auftraggeber Streit: derjenige, Wenn eine beim Unternehmer eingereichte Beschwerde des Urlaubers nicht zur Zufriedenheit der den Vertrag mit dem Logistikdienstleister abgeschlossen hatParteien beigelegt wurde. 1.12. Annahme : der Zeitpunkt, an dem die Güter dem Logistikdienstleister übergeben werden und an dem er gegebenenfalls einen Vorbehalt anmelden kann, und an dem die Güter unter der Obhut und der Verwaltung des Logistikdienstleisters verbleiben.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Definitionen. In diesen Bedingungen versteht man unterAls Neuanlage gilt: 1.1a. die erstmalige Erstellung von Verkehrsanlagen gemäss Bau- und Strassenlinienplan inkl. A.B.L.D.: Allgemeine Bedingungen für Logistikdienstleistungen.Strassenkoffer (Oberbau), Belag, Randabschlüsse, Strassenentwässerung, Beleuchtung; 1.2b. der Ausbau von vorbestandenen Fahr- und Fusswegen zu Verkehrsanlagen gemäss Bau- und Strassenlinienplan. BG: Bürgerliches Gesetzbuch.Als Korrektionen gelten: 1.3a. bauliche Änderungen und Korrekturen an bestehenden, nach Bau- und Strassenlinienplan erstellten Verkehrsanlagen; b. nachträgliche Ergänzungen, Verbreiterungen und Gestaltungsmassnahmen an Verkehrs- anlagen, die als Neuanlage erstellt wurden. KVBG: Bedingungen KVBG-ABAS für Als betrieblicher und baulicher Strassenunterhalt gelten: a. die Güterbehandlung Instandstellung einer bestehenden Verkehrsanlage in den Zustand des letzten Aus- baugrades; b. bauliche Aufwändungen zur Erhaltung der Strassenanlagen (inkl. Belag, Kunstbauten und dem Antwerpener Hafen anverwandte Tätigkeiten.technische Einrichtungen); 1.4c. Massnahmen zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft und Sicherheit der Verkehrs- anlagen (inkl. CEB/VEA-Bedingungen: Allgemeine belgische Speditionsbedingungen der Konföderation der Belgischen Spediteure (CEBReinigung). 1.5. Vertrag über Logistikdienstleistungen : der Vertrag, durch den der Logistikdienstleister sich dem Auftraggeber gegenüber zur Verrichtung einer Logistikdienstleistung verpflichtet. 1.6. Logistikdienstleistung : alle vereinbarten Aktivitäten irgendwelcher Art im Rahmen des Warenumschlags und der Versandabwicklung, wie u.a., jedoch nicht begrenzt : Annahme, Lagerung, Ausgang, Lagerverwaltung, Bearbeitung von Bestellungen, Vorbereitung zum Versand, Inrechnungstellung in Bezug auf Güter, sowie der damit verbundene Austausch von Informationen, Verwaltung, Verzollung, Transport und Spedition. Die Steuervertretung unterliegt diesen Bedingungen in keinem Fall. 1.7. Logistikdienstleister: derjenige, der die Logistikdienstleistungen gemäß dem mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertag über Logistikdienstleistungen ausführen muss. 1.8. Logistikzentrum: die Räumlichkeit(en) wo die Logistikdienstleistung stattfindet. 1.9. Zusätzliche Leistungen : in Auftrag gegebene Leistungen, die bei Schließung des ursprünglichen Vertrages über Logistikdienstleistungen nicht vereinbart wurden. 1.10. Empfänger : derjenige, dem die Logistikdienstleistung laut Vertrag über Logistikdienstleistungen geliefert werden muss. 1.11. Auftraggeber : derjenige, der den Vertrag mit dem Logistikdienstleister abgeschlossen hat. 1.12. Annahme : der Zeitpunkt, an dem die Güter dem Logistikdienstleister übergeben werden und an dem er gegebenenfalls einen Vorbehalt anmelden kann, und an dem die Güter unter der Obhut und der Verwaltung des Logistikdienstleisters verbleiben.

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Sources: Strassenreglement

Definitionen. In diesen Bedingungen versteht man unter: 1.1. A.B.L.D.2.1 Anschlussnutzer: Allgemeine Bedingungen für Logistikdienstleistungenjeder Letztverbraucher, der im Rahmen eines Anschlussnutzungsverhältnisses einen Anschluss zur Entnahme von Elektrizität oder Gas nutzt. 1.22.2 Messeinrichtung: Elektrizitäts- bzw. BG: Bürgerliches GesetzbuchGaszähler, die der Erfassung der elektrischen Arbeit bzw. der Gasmenge sowie ggf. der Registrierung der Lastgänge oder der Feststellung der Leistungs- aufnahme dienen. 1.32.3 Messung: Die Ab- und Auslesung der Messeinrichtung sowie die Weitergabe der Daten an die Berechtigten (vgl. KVBG: Bedingungen KVBG-ABAS für die Güterbehandlung und dem Antwerpener Hafen anverwandte Tätigkeiten. 1.4§ 3 Nr. CEB/VEA-Bedingungen: Allgemeine belgische Speditionsbedingungen der Konföderation der Belgischen Spediteure (CEB26c EnWG). 1.5. Vertrag über Logistikdienstleistungen 2.4 Messdienstleister: der Vertrag, durch den der Logistikdienstleister sich dem Auftraggeber gegenüber zur Verrichtung einer Logistikdienstleistung verpflichtet. 1.6. Logistikdienstleistung : alle vereinbarten Aktivitäten irgendwelcher Art im Rahmen des Warenumschlags und der Versandabwicklung, wie u.a., jedoch nicht begrenzt : Annahme, Lagerung, Ausgang, Lagerverwaltung, Bearbeitung von Bestellungen, Vorbereitung zum Versand, Inrechnungstellung in Bezug auf Güter, sowie der damit verbundene Austausch von Informationen, Verwaltung, Verzollung, Transport und Spedition. Die Steuervertretung unterliegt diesen Bedingungen in keinem Fall. 1.7. Logistikdienstleister: derjenigeDerjenige, der die Logistikdienstleistungen gemäß dem mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertag über Logistikdienstleistungen ausführen mussMessung i. S. ▇. ▇▇▇▇▇▇ 3 durchführt. 1.8. Logistikzentrum2.5 Messstelle: die Räumlichkeit(en) wo die Logistikdienstleistung stattfindet. 1.9. Zusätzliche Leistungen : in Auftrag gegebene LeistungenGesamtheit der technischen Einrichtungen, die bei Schließung des ursprünglichen Vertrages über Logistikdienstleistungen nicht vereinbart wurden. 1.10der Messung dienen. Empfänger : derjenige, dem die Logistikdienstleistung laut Vertrag über Logistikdienstleistungen geliefert werden muss. 1.11. Auftraggeber : derjenige, der Sie bezeich- net zugleich auch den Vertrag mit dem Logistikdienstleister abgeschlossen hat. 1.12. Annahme : der ZeitpunktOrt, an dem die Güter dem Logistikdienstleister übergeben Messung erfolgt. Die Messstelle umfasst neben der Mess- einrichtung selbst insbesondere Wandler, vorhandene Telekommunikationseinrichtungen sowie Druck- und Temperaturmesseinrichtungen. Nicht zu den Telekommunikationseinrichtungen im vorgenannten Sinn gehören Vertragsverhältnisse zum jeweiligen Anbieter von Telekommuni-ka- tionsdienstleistungen nebst derjenigen physischen Bestandteile, die die Nutzungsberechtigung vermitteln (SIM-Karten etc.). 2.6 Messstellenbetrieb: Der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen (vgl. § 3 Nr. 26b EnWG). 2.7 Messstellenbetreiber: Ein Netzbetreiber oder ein Dritter, der die Aufgabe des Messstellenbetriebs wahrnimmt (vgl. § 3 Nr. 26a EnWG). 2.8 Elektronisch ausgelesene Messeinrichtung: Messeinrichtung, bei der die Messwerte elektronisch vor Ort oder mittels Fernübertragung ausgelesen werden und (vgl. § 9 Abs. 2 MessZV). 2.9 Zählpunkt: Der Zählpunkt ist der Netzpunkt, an dem er gegebenenfalls einen Vorbehalt anmelden kannder Energiefluss messtechnisch erfasst wird. 2.10 Zählpunktbezeichnung: Eine eindeutige, und an nicht temporäre alphanumerische Codierung, die der Identifizierung eines Zählpunktes dient. Die Bildung der Zählpunktbezeichnung erfolgt nach dem die Güter unter DVGW-Arbeitsblatt G2000 bzw. nach dem MeteringCode oder dessen Nachfolgedokument „FNN Anwendungsregel Messwesen Strom“ in der Obhut und der Verwaltung des Logistikdienstleisters verbleibenjeweils geltenden Fassung.

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Sources: Messrahmenvertrag

Definitionen. In diesen Bedingungen versteht man unter: 1.1A.1. A.B.L.D.System: Allgemeine Bedingungen Die Hard- und Software, die Gegenstand des Servicevertrages oder der Leistungen nach Aufwand sind. Der Begriff "Anlage“ kann synonym verwendet werden. A.2. Serviceleistungen: Servicevertragsleistungen (Ziffer A.5) und Leistungen nach Aufwand (Ziffer A.3) gemeinsam. A.3. Leistungen nach Aufwand: Leistungen, welche TROX HESCO nach Aufwand zur Erhaltung, Wiederherstellung o- der funktionellen Erweiterung der Betriebsbereitschaft ei- nes Systems erbringt (Ziffer B). A.4. Servicevertrag: Individualteil mit kundenspezifischen An- gaben und Vereinbarungen. A.5. Servicevertragsleistungen: Alle Leistungen gemäss Ser- vicevertrag (Ziffer C). A.6. Servicebereitschaft: Erreichbarkeit und Bereitstellung von geeigneten Personal- und Sachmitteln für Logistikdienstleistungen. 1.2eine rasche und wirksame Intervention im Störungsfall während der im Ser- vicevertrag vereinbarten Servicebereitschaftszeit. BGA.7. Normalarbeitszeit: Bürgerliches Gesetzbuch. 1.3Werktage von Montag bis ▇▇▇▇▇▇▇, je- weils von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr unter Ausschluss der gesetzlichen Feiertage am Servicestandort der TROX HESCO. KVBGA.8. Pikettdienst: Bedingungen KVBG-ABAS Die Erweiterung der Servicebereitschaft über die Normalarbeitszeit hinaus. A.9. Servicenummer: Die TROX HESCO ist über die Service- nummer für die Güterbehandlung und dem Antwerpener Hafen anverwandte Tätigkeiten. 1.4. CEB/VEA-Bedingungen: Allgemeine belgische Speditionsbedingungen der Konföderation der Belgischen Spediteure (CEB). 1.5. Vertrag über Logistikdienstleistungen : der Vertrag, durch Annahme von Störungsmeldungen wäh- rend den der Logistikdienstleister sich dem Auftraggeber gegenüber zur Verrichtung einer Logistikdienstleistung verpflichtet. 1.6. Logistikdienstleistung : alle vereinbarten Aktivitäten irgendwelcher Art im Rahmen des Warenumschlags und der Versandabwicklung, wie u.a., jedoch nicht begrenzt : Annahme, Lagerung, Ausgang, Lagerverwaltung, Bearbeitung von Bestellungen, Vorbereitung zum Versand, Inrechnungstellung in Bezug auf Güter, sowie der damit verbundene Austausch von Informationen, Verwaltung, Verzollung, Transport und SpeditionZiffer A.7 angegebenen Bürozeiten erreichbar. Die Steuervertretung unterliegt diesen Bedingungen in keinem FallServicenummer ist auf der Homepage unter www.trox- ▇▇▇▇▇. 1.7▇▇ aufgeführt. LogistikdienstleisterA.10. Reaktionszeit: derjenige, Zeitspanne zwischen dem Anruf des Kun- den auf die Servicenummer bis zur ersten fachkundigen te- lefonischen Unterstützung von TROX HESCO während der vertraglich vereinbarten Servicebereitschaftszeit. A.11. Interventionszeit: Zeitspanne zwischen dem Anruf des Kunden auf die Logistikdienstleistungen gemäß dem mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertag über Logistikdienstleistungen ausführen muss. 1.8Servicenummer bis zum ersten fachkundi- gen Eingriff der TROX HESCO am System per Fernzugriff oder Zugriff vor Ort während der vertraglich vereinbarten Servicebereitschaftszeit. LogistikzentrumA.12. Zugriff vor Ort: die Räumlichkeit(en) wo die Logistikdienstleistung stattfindet. 1.9. Zusätzliche Leistungen : in Auftrag gegebene LeistungenDie Serviceleistungen, die bei Schließung am Standort des ursprünglichen Vertrages über Logistikdienstleistungen Systems erbracht werden. A.13. Update: Korrigierte und / oder weiterentwickelte Fassung der Software des Systems ohne funktionelle Erweiterung. A.14. Upgrade: Korrigierte und / oder weiterentwickelte Fassung der Software oder der Hardware des Systems mit funktio- neller Erweiterung. A.15. Höhere Gewalt: Hindernisse, welche die TROX HESCO trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht vereinbart wurden. 1.10. Empfänger : derjenige, dem die Logistikdienstleistung laut Vertrag über Logistikdienstleistungen geliefert werden muss. 1.11. Auftraggeber : derjenige, der den Vertrag mit dem Logistikdienstleister abgeschlossen hat. 1.12. Annahme : der Zeitpunkt, an dem die Güter dem Logistikdienstleister übergeben werden und an dem er gegebenenfalls einen Vorbehalt anmelden abwenden kann, ungeachtet dessen, ob diese bei TROX HESCO, beim Kunden oder bei einem Dritten entstehen. Als solche Hindernisse gelten beispielsweise behördliche Massnah- men oder Unterlassungen; Aufruhr, Mobilmachung, Krieg; Arbeitskonflikte, Aussperrungen, Streiks, Unfälle und an dem die Güter unter der Obhut und der Verwaltung des Logistikdienstleisters verbleibenan- dere erhebliche Betriebsstörungen; Epidemien, Naturereig- nisse; terroristische Aktivitäten etc.

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Sources: Allgemeine Servicebedingungen

Definitionen. In diesen Bedingungen versteht man unter2.1 Manche der in den Vertragsdokumenten von KERPEN verwendeten Begriffe werden in der Branche nicht einheitlich verwendet. KERPEN bemüht sich im Interesse einer transparenten Geschäftsbeziehung und Kundenkommunikation jedoch um die Verwendung einheitlicher Begriffe. Um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden nehmen wir auf die nachfolgenden Begriffsdefinitionen (in alphabetischer Reihenfolge) ausdrücklich Bezug. Diese Definitionen sind Vertragsbestandteil. Soweit die nachfolgend definierten Begriffe in Vertragsdokumenten verwendet werden, haben sie die nachfolgend angegebene Bedeutung: 1.12.1.1 DEL (engl. A.B.L.D.: Allgemeine Bedingungen DEL): Deutsche-Elektrolyt-Kupfer-Notierung für LogistikdienstleistungenLeitmaterial – aktueller Preis für Kupfer in EUR, der anhand verschiedener Listungen als Durchschnitt von einem für den DEL-Notiz e.V. tätigen Treuhänder errechnet und tagesaktuell herausgegeben wird. 1.22.1.2 Effektivquerschnitt (engl. BG: Bürgerliches Gesetzbucheffective cross section): Der Effektivquerschnitt ist der tatsächliche geometrische Querschnitt eines Leiters (ggf. innerhalb eines Kabels). Es können produktionsbedingt kleinere Toleranzen auftreten. 1.32.1.3 Gesamtpreis (engl. KVBG: Bedingungen KVBG-ABAS für die Güterbehandlung total price): Bei Kupferkabeln setzt sich der Gesamtpreis regelmäßig zusammen aus dem Hohlpreis und dem Antwerpener Hafen anverwandte TätigkeitenKupferproduktpreis. 1.42.1.4 GIRM (engl. CEBGIRM): Die GIRM (Groupement d‘Importation et de Répartition des Métaux) veröffentlicht einen Kupferwert basierend auf der LME, er ist abrufbar unter ▇▇▇.▇▇▇.▇▇▇/VEA▇▇. Die Notierung findet v.a. in Frankreich Anwendung. 2.1.5 Hohlpreis (engl. adder price): Der Hohlpreis gibt den Preis für das Kabel ohne den separat berechneten Metallanteil an. 2.1.6 Kupferbasis/Kupferbasispreis (engl. copper base/copper base price): Die Kupferbasis ist ein mit dem Kunden vereinbarter Einheitswert (z.B. EUR 150/100 kg). Die Angabe der Kupferbasis (z.B. EUR 150/100 kg) soll die Vergleichbarkeit von Angeboten erleichtern. Auf Basis einer hypothetischen Kupfernotierung von z.B. EUR 150/100 kg wird ein Gesamtpreis errechnet, der mit anderen Angeboten, die auf einer anderen oder derselben hypothetischen Kupfernotierung errechnet werden, vergleichbar ist. Der tatsächliche zu zahlende Preis kann je nach tatsächlicher Notierung von Kupfer deutlich nach oben oder unten abweichen, da ggf. noch ein deutlicher Kupferzuschlag zu bezahlen ist. Ein Rückschluss auf den konkreten Rechnungsbetrag oder dessen Größenordnung ergibt sich daher daraus nicht. 2.1.7 Kupferprämie (engl. (copper) premium/fabrication charge/fabrication adder): Der Begriff umschreibt die Kosten, die anfallen, um das rohe Kupfererz in ein verwendbares Format, also bis hin zum Gießwalzdraht, zu transformieren. 2.1.8 Kupferproduktpreis (engl. final sales price for the copper product): Die Berechnung des Kupferproduktpreises richtet sich nach der Vereinbarung mit dem Kunden. Berechnungsfaktoren sind in der Regel die Liefermenge, die Art des Kabels, die Kupferzahl und ein Kupferpreismodell (z.B. niedrige DEL-Bedingungen: Allgemeine belgische Speditionsbedingungen Durchschnitt Vormonat der Konföderation der Belgischen Spediteure (CEBLieferung plus 1% Bezugskosten). 1.52.1.9 Kupferpreismodell (engl. Vertrag copper price model): Das Kupferpreismodell ist ein mit dem Kunden vereinbartes Abrechnungsmodell für Kupfer, welches festlegt, welcher Betrag unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren, wie z.B. eine bestimmte Notierung über Logistikdienstleistungen einen bestimmten Zeitraum, als Abrechnungswert für die Kupferkomponente bei der jeweiligen Rechnungsstellung an den Kunden verwendet wird. Beispiel: der Vertrag, durch den der Logistikdienstleister sich dem Auftraggeber gegenüber zur Verrichtung einer Logistikdienstleistung verpflichtet3-Monats- DEL-Durchschnitt plus 1% Bezugskosten. 1.62.1.10 Kupferzahl (engl. Logistikdienstleistung : alle vereinbarten Aktivitäten irgendwelcher Art copper sales factor): Die Kupferzahl ist eine rein kaufmännische Berechnungsgröße, die in die Berechnung des Gesamtpreises eines Kabels eingeht. Die Kupferzahl gibt damit – obwohl branchenüblich häufig in kg/km ausgedrückt – nicht die Menge oder das Gewicht des tatsächlich im Rahmen des Warenumschlags und Kabel enthaltenen Kupfers an. Sie ist ein rein kalkulatorischer Berechnungsfaktor, der Versandabwicklung, wie u.a., jedoch nicht begrenzt : Annahme, Lagerung, Ausgang, Lagerverwaltung, Bearbeitung von Bestellungen, Vorbereitung zum Versand, Inrechnungstellung in Bezug keine unmittelbaren Rückschlüsse auf Güter, sowie der damit verbundene Austausch von Informationen, Verwaltung, Verzollung, Transport und Spedition. Die Steuervertretung unterliegt diesen Bedingungen in keinem Falldie im Kabel verwendete Kupfermenge zulässt. 1.72.1.11 Kupferzuschlag (engl. Logistikdienstleister: derjenige, der die Logistikdienstleistungen gemäß copper surcharge): Der Kupferzuschlag wird berechnet aus dem Differenzbetrag zwischen dem mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertag über Logistikdienstleistungen ausführen mussKunden vereinbarten Kupferpreismodell und dem mit dem Kunden vereinbarten Kupferbasispreis, der mit der Kupferzahl multipliziert wird. Zur Berechnung des Kupferzuschlags findet die folgende Formel Anwendung: Kupferzuschlag [€/km] = Kupferzahl [kg/km] x ((vereinbartes Kupferpreismodell [€/100kg]) – Kupferbasis [€/100kg]) 2.1.12 LME (engl. LME): Börsenpreis der London Metal Exchange, einer der weltgrößten Metallhandelsplätze. Die Börse ermittelt täglich weltweite Referenz bzw. Kassakurse für Metalle. Die jährlich von der Schutzvereinigung DEL-Notiz e.V. festgelegten Kupferprämien, die die Herstellungsstufen bis zur Herstellung der Kathode abdecken sollen, sind in diesem Preis im Gegensatz zur LME enthalten. 1.82.1.13 MK (engl. Logistikzentrum: die Räumlichkeit(en) wo die Logistikdienstleistung stattfindetMK): Bei der „Metallnotierung Kupfer“ handelt es sich um den vom größten europäischen Hersteller von Kupferhalbzeug errechneten Metall-Basispreis. Die MK-Notiz basiert auf der LME-Notierung zuzüglich weiterer Preiskomponenten und ist abrufbar unter ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇. 1.92.1.14 Nennquerschnitt (engl. Zusätzliche Leistungen : nominal cross section): Nennquerschnitt ist der in Auftrag gegebene Leistungeneinigen Dokumenten genannte Querschnitt. Dieser entspricht nicht immer dem tatsächlichen Leiterquerschnitt, die ist aber eine gute Normungs- und Abrechnungsgrundlage. Der elektrisch wirksame Leiterquerschnitt bei Schließung metallenen Leitern wird durch Messung des ursprünglichen Vertrages über Logistikdienstleistungen elektrischen Widerstandes (in aller Regel des Gleichstromwiderstandes) ermittelt und entspricht wegen des unterschiedlichen Aufbaus der einzelnen Leiterarten und zusätzlicher Verarbeitungseinflüsse grundsätzlich nicht vereinbart wurdendem geometrischen Leiterquerschnitt, der sich aus dem Nennquerschnitt und den Normwerten der spezifischen Widerstände ergeben würde. Es handelt sich damit um einen Nennwert, der bestimmte Betriebseigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten angibt. Dies ist bei der Verwendung ausdrücklich kenntlich zu machen. 1.102.1.15 Nominal (engl. Empfänger : derjenigenominal): Die Bezeichnung einer Zahl mit „nominal“ bedeutet, dem dass es sich dabei um eine abstrakte Angabe handelt. Die konkret angegebene Zahl kann von der tatsächlichen Zahl abweichen, allerdings beschreibt die Logistikdienstleistung laut Vertrag über Logistikdienstleistungen geliefert werden mussmit „nominal“ angegebene Zahl den Wert, der normgemäß oder erfahrungsgemäß in der Regel ungefähr vorliegt. 1.112.1.16 WME/Westmetall (engl. Auftraggeber : derjenigeWME/Westmetall): Die Westmetall GmbH & Co. KG ist ein international ausgerichtetes Handelsunternehmen für Nichteisen (NE)– Metalle. Das Kerngeschäft ist der Handel mit den Börsenmetallen Kupfer, der den Vertrag mit dem Logistikdienstleister abgeschlossen hatZinn, Nickel und Blei sowie Kupferlegierungen. Für diese werden auch täglich ermittelte Kurse im Internet unter ▇▇▇. 1.12▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ veröffentlicht, auf die KERPEN v.a. Annahme : der Zeitpunkt, an dem die Güter dem Logistikdienstleister übergeben werden und an dem er gegebenenfalls einen Vorbehalt anmelden kann, und an dem die Güter unter der Obhut und der Verwaltung des Logistikdienstleisters verbleibenfür Legierungen zurückgreift.

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Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Definitionen. In diesen Bedingungen versteht man unter: 1.1. A.B.L.D.DRS: Allgemeine Bedingungen für LogistikdienstleistungenData Recovery Services Bulgaria Gmbh (oder DRS Bulgaria Gmbh). 1.2. BGKunde: Bürgerliches GesetzbuchNatur- oder Rechtsperson, die DRS mit der Datenrettung beauftragt. 1.3. KVBGDatenrettung: Bedingungen KVBG-ABAS Übertragung von Daten von dem originalen Informationsträger des Kunden auf einen anderen Medientyp in für die Güterbehandlung und dem Antwerpener Hafen anverwandte Tätigkeitenden Kunden lesbare Form. 1.4. CEB/VEA-BedingungenVertrag: Allgemeine belgische Speditionsbedingungen wird zwischen dem Kunden und DRS im Zeitpunkt der Konföderation der Belgischen Spediteure (CEB)Vergabe des Auftrages für Datenwiederherstellung entsprechend den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von DRS abgeschlossen. 1.5. Vertrag über Logistikdienstleistungen Produkte: der Vertragalle Produkte oder Dienstleistungen, durch den der Logistikdienstleister sich dem Auftraggeber gegenüber zur Verrichtung einer Logistikdienstleistung verpflichtetgeliefert oder ausgeführt duch DRS. 1.6. Logistikdienstleistung Preis: alle vereinbarten Aktivitäten irgendwelcher Art im Rahmen des Warenumschlags und Die Datenwiederherstellung wird entsprechend der Versandabwicklungzur Zeit gültigen Preisliste, wie u.a.veröffentlicht an der Website gemacht. Falls der Kunde von dem Volumen der wiederhergestellten Daten nach der Schadensdiagnose zufriedengestellt ist, jedoch nicht begrenzt : Annahmeist er verpflichtet, Lagerung, Ausgang, Lagerverwaltung, Bearbeitung die Dienstleistung zu zahlen. DRS verpflichtet sich danach die wiederhergestellten Daten an die von Bestellungen, Vorbereitung zum Versand, Inrechnungstellung in Bezug auf Güter, sowie der damit verbundene Austausch von Informationen, Verwaltung, Verzollung, Transport und Spedition. Die Steuervertretung unterliegt diesen Bedingungen in keinem Falldem Kunden angegebene Adresse zu schicken. 1.7. Logistikdienstleister“No Cure, No Pay”: derjenigePrinzip, nach welchem DRS arbeitet, mit Ausnahme der Zulagen. Sein Wesen besteht daran, dass der Kunde die Logistikdienstleistungen gemäß dem mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertag über Logistikdienstleistungen ausführen mussDienstleistung nur im Falle der erfolgreichen Wiederherstellung seiner Daten bezahlt. Im Falle einer teilweisen Wiederherstellung (d.h. bei Unmöglichkeit für komplette Wiederherstellung), bestimmt der Kunde selbst, ob die Wiederherstellung erfolgreich ist auf Grund der Information, ihm von DRS in elektronischem Wege nach Durchführung der Schadendiagnose des Informationsträgers gesendet. 1.8. LogistikzentrumZulagen: zusätzliche Summen, die Räumlichkeit(en) wo DRS zusätzlich zu dem Standardpreis anrechnet wie z.B.: “Eilauftrag” oder “Disk mit gerissenem Fabriksticker”. DRS behält sich das Recht vor, auch andere Zulagen anzurechnen (z.B.Einkauf von Ersatzteilen), wobei der Kunde immer im voraus darüber informiert wird. Das Prinzip “No Cure, No Pay” gilt für die Logistikdienstleistung stattfindetZulagen nicht und sie werden immer von dem Kunden bezahlt. 1.9. Zusätzliche Leistungen Standard - Arbeitszeit: in Auftrag gegebene LeistungenDie Zeit von 09:00 bis 17:00 Uhr jeden Tag, die bei Schließung des ursprünglichen Vertrages über Logistikdienstleistungen nicht vereinbart wurdenmit Ausnahme von Samstag und Sontag und aller offiziellen bulgarischen Feiertagen. 1.10. Empfänger : derjenige, dem die Logistikdienstleistung laut Vertrag über Logistikdienstleistungen geliefert werden muss. 1.11. Auftraggeber : derjenige, der den Vertrag mit dem Logistikdienstleister abgeschlossen hat. 1.12. Annahme : der Zeitpunkt, an dem die Güter dem Logistikdienstleister übergeben werden und an dem er gegebenenfalls einen Vorbehalt anmelden kann, und an dem die Güter unter der Obhut und der Verwaltung des Logistikdienstleisters verbleiben.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Definitionen. In diesen Bedingungen versteht man untergelten die folgenden Definitionen: 1.1a. Ferienunterkunft: ein Ferienhaus, das zu Buitenplaats De Mechelerhof® gehört b. Unternehmer: De Mechelerhof Exploitatie B.V. ▇. A.B.L.D.▇▇▇▇▇▇▇▇: Allgemeine Bedingungen für Logistikdienstleistungen.die Person, die mit dem Unternehmer einen Vertrag über die Nutzung der Ferienwohnung abschließt; 1.2. BG▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇: Bürgerliches Gesetzbuch.die Person(en), die auch in der Vereinbarung angegeben ist/sind; 1.3. KVBGe. Dritte: Bedingungen KVBG-ABAS jede andere Person, bei der es sich nicht um den Urlauber und/oder seine(n) Miturlauber handelt; f. vereinbarter Preis: das für die Güterbehandlung Nutzung der Ferienunterkunft gezahlte Entgelt mit einer Auflistung der im Preis enthaltenen Gegenstände und Dienstleistungen; g. Kosten: alle Kosten des Unternehmers im Zusammenhang mit dem Antwerpener Hafen anverwandte Tätigkeiten.Betrieb des Freizeitunternehmens; 1.4. CEBh. Informationen: schriftliche und/VEA-Bedingungenoder elektronische Daten über die Nutzung der Ferienunterkunft, ihre Einrichtungen und die Regeln für den Aufenthalt; i. Stornierung: Allgemeine belgische Speditionsbedingungen der Konföderation der Belgischen Spediteure (CEB). 1.5. Vertrag über Logistikdienstleistungen : der Vertrag, die schriftliche Kündigung des Vertrages durch den der Logistikdienstleister sich dem Auftraggeber gegenüber Urlauber vor Beginn des Aufenthaltes; j. eine Streitigkeit: wenn eine vom Urlauber an den Unternehmer gerichtete Beschwerde nicht zur Verrichtung einer Logistikdienstleistung verpflichtetZufriedenheit des Urlaubers oder des Unternehmers gelöst wird. 1.6. Logistikdienstleistung : alle vereinbarten Aktivitäten irgendwelcher Art im Rahmen des Warenumschlags und der Versandabwicklung, wie u.a., jedoch nicht begrenzt : Annahme, Lagerung, Ausgang, Lagerverwaltung, Bearbeitung von Bestellungen, Vorbereitung zum Versand, Inrechnungstellung in Bezug auf Güter, sowie der damit verbundene Austausch von Informationen, Verwaltung, Verzollung, Transport und Spedition. Die Steuervertretung unterliegt diesen Bedingungen in keinem Fall. 1.7. Logistikdienstleister: derjenige, der die Logistikdienstleistungen gemäß dem mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertag über Logistikdienstleistungen ausführen muss. 1.8. Logistikzentrum: die Räumlichkeit(en) wo die Logistikdienstleistung stattfindet. 1.9. Zusätzliche Leistungen : in Auftrag gegebene Leistungen, die bei Schließung des ursprünglichen Vertrages über Logistikdienstleistungen nicht vereinbart wurden. 1.10. Empfänger : derjenige, dem die Logistikdienstleistung laut Vertrag über Logistikdienstleistungen geliefert werden muss. 1.11. Auftraggeber : derjenige, der den Vertrag mit dem Logistikdienstleister abgeschlossen hat. 1.12. Annahme : der Zeitpunkt, an dem die Güter dem Logistikdienstleister übergeben werden und an dem er gegebenenfalls einen Vorbehalt anmelden kann, und an dem die Güter unter der Obhut und der Verwaltung des Logistikdienstleisters verbleiben.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Definitionen. In diesen Bedingungen versteht man unter: 1.1. A.B.L.D.RZL Programme: Allgemeine Bedingungen für LogistikdienstleistungenDie in der Anlage 1N ausgewählten Programme und Module. 1.2. BGModul: Bürgerliches GesetzbuchEine Untereinheit, eine größere Funktionalitätserweiterung zu den RZL Programmen. 1.3. KVBGRZL Technisches Blatt: Bedingungen KVBG-ABAS für Auflistung der technischen Anforderungen an die Güterbehandlung Vertragssystemumgebung und dem Antwerpener Hafen anverwandte Tätigkeitenintegrierender Vertragsbestandteil des gegenständlichen Vertrages. 1.4. CEB/VEA-BedingungenPreisliste für das Nutzungsmodell: Allgemeine belgische Speditionsbedingungen Aktuelle Aufstellung der Konföderation der Belgischen Spediteure (CEB)durch den Anwender zu entrichtenden Gebühren. Die Preisliste kann jährlich durch RZL an Gebührenänderungen angepasst werden. 1.5. Vertrag über Logistikdienstleistungen Anlage 1N: der Vertrag, Spezifische und konkrete Vertragsdetails werden in Anlagen zu dieser Vereinbarung geregelt. Diese Anlagen werden im Folgenden durch den der Logistikdienstleister sich dem Auftraggeber gegenüber zur Verrichtung einer Logistikdienstleistung verpflichtetdie Bezeichnung Anlage 1N repräsentiert. Diese Bezeichnung inkludiert auch allfällige weitere Anlagen (beispielsweise Anlage 2N). Die unterfertigten Anlagen stellen einen integrierenden Bestandteil dieses Nutzungsvertrages dar. 1.6. Logistikdienstleistung Lizenzcode: alle vereinbarten Aktivitäten irgendwelcher Art im Rahmen des Warenumschlags und Berechtigungscode, der Versandabwicklung, wie u.a., jedoch nicht begrenzt : Annahme, Lagerung, Ausgang, Lagerverwaltung, Bearbeitung von Bestellungen, Vorbereitung zum Versand, Inrechnungstellung in Bezug auf Güter, sowie die Lauffähigkeit der damit verbundene Austausch von Informationen, Verwaltung, Verzollung, Transport und SpeditionRZL Programme ermöglicht. Die Steuervertretung unterliegt diesen Bedingungen in keinem FallOhne Lizenzcode ist kein RZL Programm lauffähig. 1.7. LogistikdienstleisterRZL Lizenzstecker: derjenige, Hardware zur Kontrolle der die Logistikdienstleistungen gemäß dem mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertag über Logistikdienstleistungen ausführen mussNutzungsberechtigung und des Nutzungsumfanges. Wird an den Arbeitsplatz oder an den Server in einem Netzwerk angeschlossen. 1.8. LogistikzentrumLizenzstandort: die Räumlichkeit(en) wo die Logistikdienstleistung stattfindetDie in Anlage 1N angegebene Adresse des Anwenders. Die Nutzung ist auf den Lizenzstandort des Anwenders beschränkt. Für weitere Standorte des Anwender-Unternehmens sind eigene Verträge abzuschließen. 1.9. Zusätzliche Leistungen Vertragssystemumgebung: in Auftrag gegebene LeistungenHard- und Software des Anwenders, auf der die bei Schließung RZL Programme zur Anwendung kommen. Die Vertrags- systemumgebung umfasst die Arbeitsplätze, das Netzwerk und dessen Server, sowie die Betriebssysteme und muss den Bedingungen der Anlage 1N und den Vorgaben des ursprünglichen Vertrages über Logistikdienstleistungen nicht vereinbart wurdenaktuellen Technischen Blattes von RZL entsprechen. 1.10. Empfänger Netzwerk: derjenigeSpezielle Konfiguration der Vertragssystemumgebung, dem die Logistikdienstleistung laut Vertrag bei der mehrere Arbeitsplatzrechner über Logistikdienstleistungen geliefert werden musseinen Server als Knotenpunkt zusammengeschaltet sind. 1.11. Auftraggeber Arbeitsplatz: derjenigeEine Rechnereinheit, die zum Betrieb des Unternehmens des Anwenders gehört, auf der den Vertrag mit dem Logistikdienstleister abgeschlossen hatdie RZL Programme vom Anwender genutzt werden und der sich am Lizenzstandort befindet. 1.12. Annahme Heim- oder Tele-Arbeitsplatz: Ein Arbeitsplatz am Privatwohnsitz eines Mitarbeiters des Anwenders, der Zeitpunktsich außerhalb des in Anlage 1N definierten Lizenzstandortes befindet. Die Nutzung der RZL Programme am Heim- / Telearbeitsplatz ist gemäß Punkt 4.2. ausschließlich für Arbeiten durch und für den Anwender und nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von RZL zugelassen. In diesem Fall stellt der Heim- oder Telearbeitsplatz keinen eigenen Lizenzstandort dar, an dem die Güter dem Logistikdienstleister übergeben werden und an dem er gegebenenfalls einen Vorbehalt anmelden kann, und an dem die Güter unter der Obhut und der Verwaltung sondern gilt als Teil des Logistikdienstleisters verbleibenLizenzstandortes.

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Sources: Software License Agreement

Definitionen. In diesen Bedingungen versteht man unterFür diese Geschäftsbedingungen gelten folgende Definitionen: 1.1. A.B.L.D.a. Vermieter: Allgemeine Bedingungen für LogistikdienstleistungenJachthaven De Drait b.v oder De Drait Yachting b.v., die betriebsbedingt Liegeplätze und Güter gegen Bezahlung an Dritte vermieten. 1.2. BGb. Mieter: Bürgerliches GesetzbuchEine natürliche Person, die nicht in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes gegen Bezahlung einen Liegeplatz oder Güter gebraucht. 1.3. KVBGc. Passanten : Bedingungen KVBG-ABAS Ein Dritter, der einen Liegeplatz für die Güterbehandlung und dem Antwerpener Hafen anverwandte Tätigkeiteneinen oder mehrere Tage mietet, keine bestehenden Jahresliegeplätze. 1.4. CEB/VEA-Bedingungen▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇: Allgemeine belgische Speditionsbedingungen Der Vertrag, mit dem der Konföderation der Belgischen Spediteure (CEB)Vermieter gegen Bezahlung dem Mieter oder Passanten einen Liegeplatz für den ordnungsgemäßen Gebrauch übergibt. 1.5. Vertrag über Logistikdienstleistungen e. Besucher: Ein Dritter, der Vertrag, durch den nicht vertragschließende Partei ist und das Hafengelände besucht oder der Logistikdienstleister sich dem Auftraggeber gegenüber zur Verrichtung einer Logistikdienstleistung verpflichtetbei einem Vertragspartner des Vermieters zu Besuch ist. 1.6f. Jahresmiete: Die Mietperiode vom 1. Logistikdienstleistung : alle vereinbarten Aktivitäten irgendwelcher Art im Rahmen April eines Kalenderjahres bis zum 31. ▇▇▇▇ des Warenumschlags und der Versandabwicklungdarauf folgenden Kalenderjahres, wie u.a., jedoch sofern nicht begrenzt : Annahme, Lagerung, Ausgang, Lagerverwaltung, Bearbeitung von Bestellungen, Vorbereitung zum Versand, Inrechnungstellung in Bezug auf Güter, sowie der damit verbundene Austausch von Informationen, Verwaltung, Verzollung, Transport und Spedition. Die Steuervertretung unterliegt diesen Bedingungen in keinem Fallanders vereinbart. 1.7. Logistikdienstleister▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇: derjenige, der die Logistikdienstleistungen gemäß dem mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertag über Logistikdienstleistungen ausführen mussDer Zeitraum vom 1. April bis zum 31. September eines Kalenderjahres. 1.8h. Wintersaison: Der Zeitraum vom 1. Logistikzentrum: die Räumlichkeit(en) wo die Logistikdienstleistung stattfindetOktober eines Kalenderjahres bis zum 3.1 ▇▇▇▇ des darauf folgenden Kalenderjahres. 1.9i. Winterliegeplatz: Der nicht überdachte Landliegeplatz während der Winterzeit von mindestens 15. Zusätzliche Leistungen November bis zum 15. ▇▇▇▇ des darauf folgenden Kalenderjahr. j. Hafengelände: in Auftrag gegebene LeistungenDer Hafen, die bei Schließung des ursprünglichen Vertrages über Logistikdienstleistungen nicht vereinbart wurdendazugehörenden Flächen und Gebäude. 1.10. Empfänger : derjenige, dem die Logistikdienstleistung laut Vertrag über Logistikdienstleistungen geliefert werden muss. 1.11. Auftraggeber : derjenige, der den Vertrag mit dem Logistikdienstleister abgeschlossen hat. 1.12. Annahme : der Zeitpunkt, an dem die Güter dem Logistikdienstleister übergeben werden und an dem er gegebenenfalls einen Vorbehalt anmelden kann, und an dem die Güter unter der Obhut und der Verwaltung des Logistikdienstleisters verbleiben.

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Sources: De Drait Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Das Mieten Und Vermieten Von Liege Und Stellplätzen Für Fahrzeuge Und Ähnliche Gegenstände

Definitionen. In diesen Bedingungen Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteht man sich unter: 1.1. A.B.L.D.a) Auftraggeber: Allgemeine Bedingungen für LogistikdienstleistungenElectrotechnisch Bureau Moekotte B.V., satzungsgemäß niedergelassen in Enschede, handelnd unter dem Namen Moekotte Enschede und/oder eines der mit diesen Gesellschaften mit beschränkter Haftung verbundenen Unternehmen, Moekotte Installatietechniek Midden Nederland B.V. firmierend unter dem Namen Moekotte Eerbeek , Moekotte Veendam B.V., Meetris GmbH, ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ installatietechniek B.V. firmierend unter dem Namen Moekotte & Assink, und Z-Tech Solutions B.V. b) Lieferant: Eine natürliche oder juristische Person, die dem Auftraggeber Güter und/oder Dienstleistungen liefert, beziehungsweise derjenige, womit der Auftraggeber einen Vertrag schließt oder vorhat abzuschließen. 1.2. BGc) Geschäftsbedingungen: Bürgerliches GesetzbuchDie vorliegenden Handelsbedingungen des Auftraggebers. 1.3. KVBGd) Schriftform: Bedingungen KVBG-ABAS für die Güterbehandlung und Der Schriftverkehr per Email oder Telefax wird dem Antwerpener Hafen anverwandte Tätigkeitenurschriftlichen Schriftverkehr in Dokumenten gleichgesetzt. 1.4. CEBe) Angebot: Das schriftliche Angebot eines Lieferanten, welches besagt, dass dieser zu einem bestimmten Preis eine bestimmte Menge an Waren, Dienstleistungen und/VEA-Bedingungen: Allgemeine belgische Speditionsbedingungen der Konföderation der Belgischen Spediteure (CEB)oder Arbeiten liefert oder erbringt. 1.5f) Auftrag: Der Auftrag zur Lieferung bzw. Vertrag über Logistikdienstleistungen : der die Angebotsannahme eines Lieferanten durch den Auftraggeber. Der Auftrag führt zum Vertrag, durch den der Logistikdienstleister sich dem wenn dieser mit einer vom Auftraggeber gegenüber zur Verrichtung einer Logistikdienstleistung verpflichtetberechtigten Person abgeschlossen wird. 1.6g) Vertrag: Die bezüglich der Lieferung von Waren, Dienstleistungen, Arbeiten und/oder der Bereitstellung von Arbeitskräften schriftlich festgelegten Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Lieferant. Logistikdienstleistung Lieferung: alle vereinbarten Aktivitäten irgendwelcher Art im Rahmen des Warenumschlags und der VersandabwicklungDas in Besitz geben beziehungsweise die Übereignung von Waren, wie u.aDienstleistungen und/oder Arbeiten an den Auftraggeber., jedoch nicht begrenzt : Annahme, Lagerung, Ausgang, Lagerverwaltung, Bearbeitung von Bestellungen, Vorbereitung zum Versand, Inrechnungstellung in Bezug auf Güter, sowie der damit verbundene Austausch von Informationen, Verwaltung, Verzollung, Transport und Spedition. Die Steuervertretung unterliegt diesen Bedingungen in keinem Fall. 1.7. Logistikdienstleister: derjenige, der die Logistikdienstleistungen gemäß dem mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertag über Logistikdienstleistungen ausführen muss. 1.8. Logistikzentrum: die Räumlichkeit(en) wo die Logistikdienstleistung stattfindet. 1.9. Zusätzliche Leistungen : in Auftrag gegebene Leistungen, die bei Schließung des ursprünglichen Vertrages über Logistikdienstleistungen nicht vereinbart wurden. 1.10. Empfänger : derjenige, dem die Logistikdienstleistung laut Vertrag über Logistikdienstleistungen geliefert werden muss. 1.11. Auftraggeber : derjenige, der den Vertrag mit dem Logistikdienstleister abgeschlossen hat. 1.12. Annahme : der Zeitpunkt, an dem die Güter dem Logistikdienstleister übergeben werden und an dem er gegebenenfalls einen Vorbehalt anmelden kann, und an dem die Güter unter der Obhut und der Verwaltung des Logistikdienstleisters verbleiben.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Definitionen. In Für diesen Bedingungen versteht man unter: 1.1Vertrag werden die folgenden Begriffe und Definitionen verwendet: Aktive Technik / aktives Netz: Elemente der Netzinfrastruktur, die von der Nutzungsnehmerin eingebracht werden. A.B.L.D.: Allgemeine Bedingungen für Logistikdienstleistungen. 1.2Dies sind z.B. aktiver Leitungsabschluss, Übertragungstechnik und Managementsysteme. BG: Bürgerliches Gesetzbuch. 1.3. KVBG: Bedingungen KVBG-ABAS für die Güterbehandlung und dem Antwerpener Hafen anverwandte Tätigkeiten. 1.4. CEB/VEA-Bedingungen: Allgemeine belgische Speditionsbedingungen der Konföderation der Belgischen Spediteure (CEB). 1.5. Vertrag über Logistikdienstleistungen : der Vertrag, durch den der Logistikdienstleister sich dem Auftraggeber gegenüber zur Verrichtung einer Logistikdienstleistung verpflichtet. 1.6. Logistikdienstleistung : alle vereinbarten Aktivitäten irgendwelcher Art im Rahmen des Warenumschlags und der Versandabwicklung, wie u.a., jedoch nicht begrenzt : Annahme, Lagerung, Ausgang, Lagerverwaltung, Bearbeitung von Bestellungen, Vorbereitung zum Versand, Inrechnungstellung in Bezug auf Güter, sowie der damit verbundene Austausch von Informationen, Verwaltung, Verzollung, Transport und Spedition. Die Steuervertretung unterliegt diesen Bedingungen in keinem Fall. 1.7. Logistikdienstleister: derjenige, der die Logistikdienstleistungen gemäß dem mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertag über Logistikdienstleistungen ausführen muss. 1.8. LogistikzentrumGlasfaseranschlussleitung: die Räumlichkeit(enGlasfaserverbindung zwischen Hausanschluss-punkt und Ortszentrale Zubringernetz: Verbindung von der Ortszentrale zum Weitverkehrsnetz. Über dieses Zubringernetz werden die Dienste herangeführt und es findet eine Aggregation des Verkehrs (je Betreiber) wo die Logistikdienstleistung stattfindet. 1.9statt. Zusätzliche Leistungen Betriebsaufnahme: in Auftrag gegebene Leistungen, die bei Schließung des ursprünglichen Vertrages über Logistikdienstleistungen nicht vereinbart wurden. 1.10. Empfänger : derjenige, dem die Logistikdienstleistung laut Vertrag über Logistikdienstleistungen geliefert werden muss. 1.11. Auftraggeber : derjenige, der den Vertrag mit dem Logistikdienstleister abgeschlossen hat. 1.12. Annahme : der Zeitpunkt, an dem die Güter Nutzungsnehmerin alle technischen Vorarbeiten für Betrieb und Instandhaltung des Netzes abgeschlossen hat. Diensteanbieter: Unternehmen, das Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit anbietet. Hauseinführungskabel: Leitungssegment zwischen Hausanschlusspunkt und Trasse (Spleißpunkt im zugehörigen Faserverteiler). Das Hauseinführungskabel verläuft teilweise auf dem Logistikdienstleister übergeben Grund des privaten Liegenschaftseigentümers. Endkundenleistungen: Telekommunikationsdienste, die vom Diensteanbieter und / oder Netzbetreiber privaten und geschäftlichen Endnutzern zur Verfügung gestellt werden. Faserverteiler: Verteilkasten, Verzweigung der einzelnen Bündel. Der Faserverteiler gehört zur passiven Infrastruktur der Gemeinde. FTTB: Fiber to the Building; Glasfaser wird bis zum Gebäude verlegt FTTH: Fiber to the Home; Glasfaser wird bis zur Wohnung verlegt. Gemeindegebiet: Gebiet der Gemeinde XXX Hausanschluss: die Verbindung vom letzten Glasfaserverteiler bis zum optischen Netzabschluß. Netzbetreiber: Unternehmen, das von der Nutzungsgeberin ausgewählt wurde und das den aktiven Betrieb des Netzes bzw. eines Teiles des Netzes durchführt und – im Wettbewerb mit anderen Netzbetreibern – auch Endkundenleistungen („Dienste“) – sowie falls verpflichtet auch Vorleistungen – anbietet ("Nutzungsnehmerin"). Nutzungsgeberin: die Gemeinde XXX Nutzungsnehmerin: ein Unternehmen, das die passive FTTB/FTTH-Infrastruktur (oder einen Teil davon) in Form entbündelter Anschlussleistungen nutzt und Dienste selbst anbietet. Die Nutzungsnehmerin ist daher Diensteanbieter. OLT (Optical Line Termination): Optischer Netzabschluss in der Ortszentrale. Der optische Leitungsabschluss wird von der Nutzungsnehmerin bereitgestellt und gehört zur aktiven Infrastruktur. ONT (Optical Network Termination): Optischer Netzabschluss beim Endkunden. Der ONT wird von der Nutzungsnehmerin bereitgestellt. Ortszentrale: Zentraler Übergabeverteiler des Netzes in einem Versorgungsgebiet. Hier laufen alle Fasern des Anschlussnetzes zusammen. Passive Breitbandinfrastruktur / Passives Breitbandnetz / passive FTTB/FTTH-Infrastruktur: das von der Nutzungsgeberin errichtete Netz bestehend aus Schächten, Kanälen, Kabelkanälen und Leerrohren, Glasfaserkabeln, Übergabeverteiler, Ortszentrale, passiven Spleißpunkten, etc. Alle Elemente des Netzes der Nutzungsgeberin sind dabei in dem Sinn „passiv“, dass keine Stromversorgung erforderlich ist. Die Elemente, die zu dieser passiven Infrastruktur gehören, sind in Anlage 1 beschrieben. Passive Sharing: ein Modell der Aufteilung der Wertschöpfungskette, bei dem die öffentliche Hand die passive FTTB/FTTH-Infrastruktur (Grabung, Kabel, unbeschaltete Faser bzw. Leerrohr) voneinem zentralen Punkt (Ortszentrale) bis zu den Grundstücksgrenzen verlegt und Netzbetreibern entgeltlich zur Nutzung überlässt, die dieses Netz betreiben und selbst Endkundendienste anbietet. Vorleistungen: Großhandels-Dienstleistungen im Sinne einer Vorleistung oder eines Vorleistungsproduktes technischer Art, die von der Nutzungsnehmerin – soweit verpflichtet – bereitgestellt werden und die Diensteanbieter benötigen, um damit eigene Endkundenleistungen anzubieten. § 1 Vertragsgegenstand, Versorgungsverpflichtung und weiterer Netzausbau Vertragsgegenstand ist die Überlassung der passiven FTTB/FTTH-Infrastruktur an dem er gegebenenfalls die Nutzungsnehmerin. Diese Überlassung ist nicht exklusiv, es können daher mehrere Netzbetreiber im Wettbewerb zueinander die passive FTTB/FTTH-Infrastruktur gemeinsam nutzen („Passive Sharing“). Die Überlassung der passive FTTB/FTTH-Infrastruktur erfolgt in Form von einzelnen Glasfaseranschlussleitungen sowie von Nebenleistungen (z.B. Kollokation, elektrische Energie). Die Überlassung einer Glasfaseranschlussleitung setzt voraus, dass die Nutzungsnehmerin als Diensteanbieter einen Vorbehalt anmelden kannVertrag mit einem Endkunden abzuschliessen beabsichtigt und ein entsprechender Antrag oder eine Bestellung des Kunden vorliegt, den die Nutzungenehmerin positiv auf Herstellbarkeit geprüft hat und an dem aufgrund dessen die Güter unter der Obhut Nutzungsnehmerin die Gemeinde informiert hat, dass das Hauseinführungskabel herzustellen ist und die Gemeinde dieses schlussendlich hergestellt und der Nutzungsnehmerin zur Verfügung gestellt hat. Die Nutzungsnehmerin vereinbart mit der Nutzungsgeberin dazu Geschäftsprozesse. Diese umfassen gemäß Anlage 4: Überlassung einer Glasfaseranschlussleitung, Anschaltung weiterer Kunden über diese Glasfaserleitung, Abschaltung von Kunden auf dieser Glasfaserleitung, Kündigung einer Glasfaseranschlussleitung, Störungs- /Fehlermeldung zu einer Glasfaseran-schlussleitung sowie Planungsprozesse. Die Nutzungsnehmerin vermarktet die Dienste im Gemeindegebiet. Die Nutzungsnehmerin strebt fairen, echten Wettbewerb auf Endkundenebene an und ermöglicht erschwingliche Preise für Breitbanddienste zu marktüblichen Bedingungen auf Endkundenebene. Die Nutzungsnehmerin bietet Telekommunikationsdienste allen Endkunden an und beschränkt ihr Angebot nicht nur auf kommerziell attraktive Kunden. Die Nutzungsnehmerin errichtet auf ihre Kosten aktive Technik für die Breitbandversorgung sowie ggf. weitere Komponenten, die für den Netzbetrieb, die Wartung und Instandhaltung erforderlich sind. Die Nutzung diese passive FTTB/FTTH-Infrastruktur durch die Nutzungsnehmerin umfasst (1) den Netzbetrieb der überlassenen Glasfaseranschlussleitungen, (2) die Wartung und Instandhaltung des aktiven Netzes und (3) das Angebot von Diensten auf Endkundenebene. Die der Nutzungsnehmerin zur Nutzung überlassenen Glasfaseranschlussleitungen dürfen ausschließlich im Rahmen der in diesem Vertrag vorgesehenen Nutzung verwendet werden. Darüber hinausgehende weitere Nutzungen durch die Nutzungsnehmerin bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Nutzungsgeberin. Die Nutzungsgeberin wird diese Zustimmung nicht unbillig verweigern. Die Nutzungsnehmerin ist durch diesen Vertrag nicht beschränkt, außerhalb des Gemeindegebietes sowie den Gemeindegebieten der 14 Nachbargemeinden, mit denen wortgleiche Vereinbarungen getroffen werden, in anderen Wertschöpfungsstufen im Telekommunikationsmarkt tätig zu werden bzw. in Infrastrukturen zu investieren, d.h. die Nutzungsnehmerin kann auch selbst als Errichter passiver FTTB/FTTH-Infrastruktur auftreten. Die ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses erfolgende Errichtung passiver Breitbandinfrastrukturen oder die Aufrüstung bestehender Breitbandnetze (aktive und passive Technik) zur Erzielung höherer Bandbreiten sowie die Anbindung von Kunden mit einer parallel verlaufenden, alternativen Breitbandinfrastruktur durch die Nutzungsnehmerin im Gemeindegebiet bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Nutzungsgeberin. Sowohl Nutzungsnehmerin als auch Nutzungsgeberin haben bei Vertragsschluss einen festen Ansprechpartner für die Kommunikation von Anliegen der jeweils anderen Partei zu benennen. Die Parteien verpflichten sich, bei einem Wechsel des Ansprechpartners in ihrem Verantwortungsbereich den Vertragspartner unverzüglich zu informieren und einen neuen Ansprechpartner namhaft zu machen. Die Nutzungsnehmerin hat zum Erfolg des Gesamtprojektes einen Beitrag zu leisten, indem sie eine aktive Vermarktung des Netzes durchführt. Wesentliches Kriterium ist, ob die Nutzungsnehmerin die in ihrem Angebot vorgesehenen Maßnahmen tatsächlich aktiv durchführt. Bei derartigen Maßnahmen streben Nutzungsnehmerin und Nutzungsgeberin an, Werbematerialien gemeinsam zu erstellen, z.B. durch die Aufnahme von Logos der Nutzungsgeberin in den gedruckten Werbeunterlagen der Nutzungsnehmerin oder in ihrem Internet-Auftritt. Die Nutzungsnehmerin kann sich mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Nutzungsgeberin bei der Erbringung ihrer Leistungen eines oder mehrerer Sub-Auftragnehmer bedienen. Diesfalls hat sich die Nutzungsnehmerin zu vergewissern, dass ihre Sub-Auftragnehmer über die erforderlichen Qualifikationen verfügen. Auf Anfrage der Nutzungsgeberin hat sie dieser Informationen über die ausgewählten Sub-Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen. § 2 Verhältnis zwischen den Parteien, separate Rechnungskreise Soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist, ist keine der Parteien auf Grund dieses Vertrages berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen für die jeweils andere Partei abzugeben oder diese in irgendeiner Weise gegenüber Dritten zu verpflichten oder zu binden. Die Nutzungsgeberin ist berechtigt, Kapazitäten für ein Netz der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Einrichtungen im Gemeindegebiet vorzusehen und dafür zu Verfügung zu stellen. Diese Glasfaseranschlussleitungen können von der Nutzungsnehmerin nicht beansprucht werden. Die Nutzungsgeberin ist berechtigt, auf diesen Kapazitäten selbst Endkundendienste Anbindungen und Standortvernetzungen für bestimmte Kunden derEinrichtungen der öffentlichen Verwaltung im Gemeindegebiet anzubieten. Die Nutzungsgeberin ist weiterhin berechtigt, einzelne unbeschaltete Glasfaserleitungen zum Zwecke der Zurverfügungstellung von Dark Fiber an andere NutzerMobilfunkunternehmen zum Anschluss von Sende- und Empfangsanlagen zu verwenden. Bei diesen Nutzern darf es sich nicht um Endnutzer gem. § 3 Z5 TKG handeln. Die Nutzungsnsehmerin ist – ausweislich anderslauternder Vereinbarungen zwischen den Parteien - nicht berechtigt, die von ihr genutzte Infrastruktur zum Angebot von unbeschalteten Glasfasern (Dark Fiber) an Dritte zu nutzen. Sollte es über die vorgenannten Konstellationen hinaus Fälle geben, bei denen eine Bereistellung von Dark Fiber von der Nachfrageseite her gewünscht wird, werden sich Nutzungsgeberin und Nutzungsnehmerin abstimmen. Die Parteien verpflichten sich, ihre Glasfaseranschlussleitungen sowie Einrichtungen und Anlagen vor jeglicher wechselseitiger Beeinträchtigung zu bewahren. Jede Partei ist für ihren Bereich – die Nutzungsgeberin für die passive FTTB/FTTH-Infrastruktur, die Nutzungsnehmerin für den Bereich des Logistikdienstleisters verbleiben.aktiven Netzes und des Diensteangebots – eigenverantwortlich. Jede Partei ist für ihren vorgenannten Bereich verpflichtet, gegen alle Arten von Datenverlust, Übermittlungsfehler und Betriebsstörungen die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Die Parteien informieren sich gegenseitig schnellstmöglich über Umstände, die für die Erbringung der Leistungen aus diesem Vertrag von Bedeutung sein können, insbesondere Störungen im Netz, etc. Im Eintrittsfall hat jede Partei Betriebsstörungen, die ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind, umgehend, jedenfalls jedoch in angemessener Frist und auf eigene Kosten zu beseitigen, bzw. die Beseitigung zu beauftragen. Als angemessen gilt die Frist, die in Bezug auf das konkrete Problem als im Telekommunikationsbereich üblich und marktgängig ist. Die Parteien verpflichten sich, erkennbare Schäden und Mängel an der Telekommunikationsinfrastruktur jeglicher Art (z.B. Leitungen, Einrichtungen, Anlagen und sonstigen Gegenständen) der jeweils anderen Vertragspartei unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Parteien verpflichten sich weiters, die andere Partei unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn in der eigenen Telekommunikationsinfrastruktur Störungen oder Schäden eingetreten sind, die sich bei der anderen Partei oder bei anderen Nutzungsnehmerinnen auswirken könnten. Die Parteien rechnen die Leistungen aus diesem Vertrag, soweit diese wiederkehrende oder nutzungsabhängige Leistungen betreffen, nach eine der folgenden Methoden miteinander ab: die Nutzungsgeberin stellt periodische Rechnungen über die erbrachten Infrastrukturleistungen an die Nutzungsnehmerin. Dies erfolgt monatlich oder vierteljährlich. Die näheren Details regelt § 6 dieses Vertrages. Die Nutzungsnehmerin übermittelt bis zum 5. Tag eines Quartals für das vergangene Quartal eine Aufstellung aller Kunden der Nutzungsnehmerin pro Gemeinde. Die Nutzungsgeberin hat anschliessend 10 Arbeitstage um Einwendungen zu erheben und Nachfragen zu stellen. Erfolgen keine Einwendungen oder Fragen erstellt die Nutzungsnehmerin eine Gutschrift über den vertraglich vereinbarten Umstazanteil und überweist den Betrag binnen weiterer 20 Tage. Hat die Nutzungsgeberin Fragen oder Einwendungen, ermöglicht die Nutzungsnehmerin durch Einblick in ihre Geschäftsunterlagen der Nutzungsgeberin die Überprüfung der gemachten Angaben. Die Nutzungsnehmerin meldet der Nutzungsgeberin jeweils im Folgemonat die der Nutzungsgeberin zustehende Vergütung der vorangegangenen Abrechnungsperiode und rechnet darüber mittels rechnungsersetzender Gutschrift ab. Die Nutzungsgeberin hat anschliessend 10 Arbeitstage um Einwendungen zu erheben und Nachfragen zu stellen. Erfolgen keine Einwendungen oder Fragen erstellt die Nutzungsnehmerin eine Gutschrift über den vertraglich vereinbarten Umstazanteil und überweist den Betrag binnen weiterer 20 Tage. Hat die Nutzungsgeberin Fragen oder Einwendungen, ermöglicht die Nutzungsnehmerin durch Einblick in ihre Geschäftsunterlagen der Nutzungsgeberin die Überprüfung der gemachten Angaben. Die Gutschrift ist MWSt.-konform und ersetzt die Abrechnung durch die Nutzungsgeberin. Eine Rechnungsausstellung durch die Nutzungsgeberin ist nicht erforderlich. Die Nutzungsnehmerin leistet die Zahlungen auf das ausgewiesene Konto der Nutzungsgeberin. § 3 Pflichten der Nutzungsnehmerin zur Betriebsaufnahme Die Nutzungsnehmerin verpflichtet sich, unverzüglich nach Abschluss dieses Vertrages alle Maßnahmen zur Vorbereitung und Realisierung der zum Netzbetrieb, sowie zur Instandhaltung und Wartung erforderlichen technischen Arbeiten gemäß den in §§ 1 und 2 genannten Vertragsgrundlagen einzuleiten und die Betriebsaufnahme innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Vertrages durchzuführen. Die Nutzungsnehmerin erbringt ihre vertraglichen Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik und den behördlichen Vorschriften, die zum Zeitpunkt der Abnahme der jeweiligen Leistungen gelten. Die Nutzungsnehmerin hat im eigenen Zuständigkeitsbereich die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit der Betrieb der ihr überlassenen Glasfaseranschlussleitungen erfolgen kann. Sie versichert, dass sie Bereitstellerin öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste im Sinne des § 15 Telekommunikationsgesetzes (TKG 2003) ist und für das Gebiet der Gemeinde XXX über die erforderlichen Rechte verfügt. Die Nutzungsnehmerin verpflichtet sich und versichert, eine Zuschussgewährung durch einen anderen ▇▇▇▇▇▇ der öffentlichen Hand im Gebiet der Gemeinde XXX nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Nutzungsgeberin zu beanspruchen. Die Nutzungsgeberin wird diese Zustimmung nicht unbillig verweigern und nur dann ablehnen, wenn das Risiko besteht, dass ihr selbst gewährte Fördermittel ggf. zurückgezahlt werden müsste und der Gemeinde dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entsteht. Die Pflicht zur Einholung der Zustimmung endet mit Ablauf des 31.12.2019. Eine allfällige Zustimmung der Nutzungsgeberin befreit die Nutzungsnehmerin nicht von der Einhaltung der Bedingungen und Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen nach anderen Programmen. dass sie sowohl für den Privat- als auch für Geschäftskundenbereich taugliche Dienste anbietet. Die Nutzungsgeberin ist berechtigt, von der Nutzungsnehmerin zu verlangen, dass diese die Produkte, die sie in anderen Gemeinden des Planungsverbandes Lienz und Umgebung auf der Basis eines Vertrages zwischen der Gemeinde und der Nutzungsnehmerin anbietet, auch den Kunden im Gemeindegebiet der Nutzungsgeberin in gleicher Form und zu gleichen Konditionen anbietet. § 4 Pflicht der Nutzungsnehmerin zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes für die überlassenen Glasfaseranschlussleitungen Die Nutzungsnehmerin verpflichtet sich, eine Vermarktung der Dienste im Wettbewerb mit anderen Netzbetreibern durchzuführen. Der Betrieb und das Angebot von Diensten auf den

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Sources: Nutzungsvertrag Über Das Passive FTTB/FTTH Netz

Definitionen. In diesen Bedingungen versteht man unter: 1.1Abzurechnende Forderung: Forderung, die der Händler gegen den Karteninhaber aufgrund des Grundgeschäfts erworben hat und die er aufgrund dieses Vertrages zur Abrechnung an easycash einreicht. A.B.L.D.- Acquirer: Allgemeine Bedingungen für Logistikdienstleistungen. 1.2. BGUnternehmen, welches die Abrechnung und Abwicklung von Debit- und Kreditkartentransaktionen anbietet (Teil II) - Belastungsbeleg: Bürgerliches Gesetzbuch. 1.3. KVBG: Bedingungen KVBG-ABAS für die Güterbehandlung und dem Antwerpener Hafen anverwandte Tätigkeiten. 1.4. CEB/VEA-Bedingungen: Allgemeine belgische Speditionsbedingungen Der mittels eines Terminals vom Händler nach Durchzug der Konföderation der Belgischen Spediteure (CEB). 1.5. Vertrag über Logistikdienstleistungen : der Vertrag, Karte durch den Leseschlitz des Terminals, nach Einstecken der Logistikdienstleister sich Karte in das Terminal oder bei kontaktlosen Leseeinheiten durch Halten der Karte an die Leseeinheit, elektronisch generierte und ausgedruckte Beleg. - BWG: Österreichisches Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz), BGBl. Nr. 532/1993 in der geltenden Fassung. - DSG 2000: Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000), BGBl. I. Nr. 165/1999 in der geltenden Fassung. - EMV: EMV ist ein weltweiter Standard für Kredit- und Debit-Zahlungssysteme, der auf Chipkarten-Technologie basiert. - Geldwäschebestimmungen: die jeweils auf easycash als Zahlungsinstitut anwendbaren Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Finanzierung terroristischer Aktivitäten, insbesondere die relevanten geldwäscherechtlichen Bestimmungen des § 12 Abs. 3 ZaDiG iVm §§ 40 und 41 BWG. - Grundgeschäft: Kauf- und/oder Dienstleistungsvertrag, den der Händler mit dem Auftraggeber gegenüber zur Verrichtung einer Logistikdienstleistung verpflichtet. 1.6Karteninhaber abschließt. Logistikdienstleistung - Händler: alle vereinbarten Aktivitäten irgendwelcher Art Unternehmen (inkl. Hotels), welche im Rahmen des Warenumschlags Vertrags am easycash POS network system gemäß den Bedingungen dieses Vertrages teilnehmen. - Karte: Debit- und/oder Kreditkarte der Kartenorganisationen MasterCard, Visa und UnionPay die zur Bezahlung von Waren und/oder Dienstleistungen eingesetzt wird. - Karteninhaber: Inhaber einer Karte, die von diesem persönlich zum Zwecke der VersandabwicklungBezahlung eines bargeldlosen Grundgeschäfts eingesetzt wird. - Legitimation: Verfahren zur Authentifizierung der Nutzung einer Karte, wie u.a.je nach Festlegung der Kartenorganisationen - Legitimationsfreier Höchstbetrag: Ein von den Kartenorganisationen festgelegter Höchstbetrag für kontaktlose Zahlungsvorgänge ohne Eingabe von PIN oder Unterschrift zur Legitimation. Dieser beträgt für MasterCard und Maestro EUR 25,00, jedoch nicht begrenzt für Visa und VPAY EUR 20,00. - Offline-Höchstbetrag: AnnahmeHöchstbetrag, Lagerungbis zu dem für kontaktlose Zahlungsvorgänge eine Offline-Genehmigung durchgeführt werden kann, Ausgangwenn der Kartenherausgeber und easycash dies zulässt. - Kartenorganisation: MasterCard, LagerverwaltungVisa, Bearbeitung Union Pay. - PCI DSS: Payment Card Industry Data Security Standard, d.h. Anforderungen der Kartenorganisationen die Sicherheit von BestellungenKartenzahlungen betreffend. - POS: Point of sale. - POS-Service: Gesamtheit aus Terminal, Vorbereitung zum VersandPOS network system und den damit zusammenhängenden zusätzlichen Diensten. - POS network system: Processingsystem der easycash, Inrechnungstellung in Bezug auf Güteran das das Terminal angeschlossen ist. - Terminal: ein von easycash zugelassenes, sowie der damit verbundene Austausch EMV-zertifiziertes Terminal, welches die Kartendaten liest und den Bezahlvorgang technisch abwickelt. Das Terminal muss für EMV konfiguriert und von Informationen, Verwaltung, Verzollung, Transport und Speditioneasycash initialisiert sein. Die Steuervertretung unterliegt diesen Bedingungen in keinem Fall. 1.7Der Händler wird von easycash über die erfolgte Initialisierung des Terminals benachrichtigt. Logistikdienstleister- Werktag: derjenigeein Kalendertag, der kein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag in Österreich ist. - ZaDiG: Österreichisches Bundesgesetz über die Logistikdienstleistungen gemäß dem mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertag über Logistikdienstleistungen ausführen mussErbringung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdienstegesetz), BGBl I Nr. 66/2009 in der geltenden Fassung. 1.8. Logistikzentrum: die Räumlichkeit(en) wo die Logistikdienstleistung stattfindet. 1.9. Zusätzliche Leistungen : in Auftrag gegebene Leistungen, die bei Schließung des ursprünglichen Vertrages über Logistikdienstleistungen nicht vereinbart wurden. 1.10. Empfänger : derjenige, dem die Logistikdienstleistung laut Vertrag über Logistikdienstleistungen geliefert werden muss. 1.11. Auftraggeber : derjenige, der den Vertrag mit dem Logistikdienstleister abgeschlossen hat. 1.12. Annahme : der Zeitpunkt, an dem die Güter dem Logistikdienstleister übergeben werden und an dem er gegebenenfalls einen Vorbehalt anmelden kann, und an dem die Güter unter der Obhut und der Verwaltung des Logistikdienstleisters verbleiben.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Zur Miete/Kauf Von Terminals Und Zur Kartenakzeptanz

Definitionen. In diesen Bedingungen versteht man unter: 1.1Abrechnungsperiodeist das Kalenderjahr. A.B.L.D.: Allgemeine Bedingungen für Logistikdienstleistungen. 1.2Beginnt oder endet der Vertrag im Laufe eines Kalenderjahres, erfolgt die Abrech- nung entsprechend anteilig. BG: Bürgerliches Gesetzbuch. 1.3AGB sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. KVBG: Bedingungen KVBG-ABAS Aktivierungsbonus ist die dem Kunden für die Güterbehandlung Nutzung seiner sonnenBatterie für netzdienliche Leistungengem. Ziff. 4.1.4.1 gutgeschriebene Vergütung. jede nicht genutzte kWh aus der gewährten Freistrommenge erhält. Erzeugungsanlage ist die aufoderan einem Gebäude des Kun- den errichtete und von ihm betriebene Photovoltaikanlage, die den Anforderungen des § 48 Abs. 1 EEG 2023 entspricht. Flexibilität bezeichnet am Strommarkt die Veränderung der Einspeisung oder der Entnahme von Strom in bzw. aus dem Netz. GDEW ist das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende. Gesamtstromverbrauch ist der Stromverbrauch des Haushalts des Kunden in einer Abrechnungsperiode. Er umfasst den aus der Erzeugungsanlage und dem Antwerpener Hafen anverwandte Tätigkeiten. 1.4Netz bezogenen Strom. CEB/VEA-Bedingungen: Allgemeine belgische Speditionsbedingungen von Flexibilitäten und dem Erbringen von Maßnahmen zur Netzstabilisierung erzielt. iMSys ist ein intelligentes Messsystem i.S.d Messstellenbe- triebsgesetzes, welches auf Kosten von sonnen eServices durch einen durch sonnen eServices beauftragten Messstel- lenbetreiber an der Konföderation Messstelle des Kunden betrieben wird. Maßnahmen zur Netzstabilisierung sind Leistungen von son- nen eServices , welche durch Nutzung des sonnenHome Sys- tems der Belgischen Spediteure (CEB). 1.5. Vertrag über Logistikdienstleistungen : der VertragStabilisierung des Stromnetzes dienen, durch den der Logistikdienstleister sich dem Auftraggeber gegenüber zur Verrichtung einer Logistikdienstleistung verpflichtet. 1.6. Logistikdienstleistung : alle vereinbarten Aktivitäten irgendwelcher Art indem ein Gleichgewicht im Rahmen Netz zwischen Einspeisung und Verbrauch hergestellt wird. sonnenBatterie im VPP-Betrieb. Ober- oder Unterhalb dieser Ladegrenze kann die sonnenBatterie durch die Erzeugungsan- lage nicht geladen oder im Haushalt des Warenumschlags und der VersandabwicklungKunden entladen werden. Das SoC-Limit wird genutzt, wie u.aum bei einer entspre- chenden Witterung einen geringen Anteil des Batteriespei- chers für die Stabilisierung des Stromnetzes oder die Vermark- tung von Flexibilitäten zu reservieren. stellte Batteriespeichersystem. zusammengefassten Unternehmen. sonnen eServices GmbH ▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Tel., jedoch nicht begrenzt : Annahme, Lagerung, Ausgang, Lagerverwaltung, Bearbeitung von Bestellungen, Vorbereitung zum Versand, Inrechnungstellung in Bezug auf Güter, sowie der damit verbundene Austausch von Informationen, Verwaltung, Verzollung, Transport und Spedition+▇▇ (▇) ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇.▇▇▇ Fax: +▇▇ (▇) ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇.▇▇▇ E-Mail: ▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇.▇▇ Internet: ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇.▇▇ . Die Steuervertretung unterliegt diesen Bedingungen in keinem Fall. 1.7. LogistikdienstleisterGeschäftsführer: derjenige, der die Logistikdienstleistungen gemäß dem mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertag über Logistikdienstleistungen ausführen muss. 1.8. Logistikzentrum: die Räumlichkeit(en) wo die Logistikdienstleistung stattfindet. 1.9. Zusätzliche Leistungen : in Auftrag gegebene Leistungen, die bei Schließung des ursprünglichen Vertrages über Logistikdienstleistungen nicht vereinbart wurden. 1.10. Empfänger : derjenige, dem die Logistikdienstleistung laut Vertrag über Logistikdienstleistungen geliefert werden muss. 1.11. Auftraggeber : derjenige, der den Vertrag mit dem Logistikdienstleister abgeschlossen hat. 1.12. Annahme : der Zeitpunkt, an dem die Güter dem Logistikdienstleister übergeben werden und an dem er gegebenenfalls einen Vorbehalt anmelden kann, und an dem die Güter unter der Obhut und der Verwaltung des Logistikdienstleisters verbleiben.▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ (CEO)

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Definitionen. In diesen Bedingungen versteht man unter: 1.1. A.B.L.D.a. Unterkunft: Allgemeine Bedingungen für LogistikdienstleistungenDarunter ist zu verstehen: Ferienbauernhaus, Chalet, Wohnwagen und Campingplatz. 1.2b. Alleinreisende Jugendliche: Personen, die das 21. BG: Bürgerliches GesetzbuchLebensjahr noch nicht erreicht haben und ohne ihre Eltern/Betreuer oder andere Begleiter über 21 Jahre reisen. 1.3. KVBG▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇: Bedingungen KVBG-ABAS für die Güterbehandlung und Die schriftliche Rücktrittserklärung des Urlaubers vom Vertrag vor dem Antwerpener Hafen anverwandte TätigkeitenAnreisedatum. 1.4. CEB/VEA-Bedingungend. Sicherheitspersonal: Allgemeine belgische Speditionsbedingungen der Konföderation der Belgischen Spediteure Das (CEB)eingestellte) Personal, welches für und im Namen des Unternehmens für Ruhe und Ordnung sorgt. 1.5e. Dritte: Alle Personen mit Ausnahme des Gastes und/oder seines/seiner Mitreisenden. f. Einrichtungen: Alle Einrichtungen, innerhalb und außerhalb von de Leistert, die aufgrund des Vertrages genutzt werden dürfen. ▇. ▇▇▇▇: Alle Personen, die unter den Begriff des Urlaubers oder Mitreisenden fallen und die Unterkunft und/oder die Einrichtungen von de Leistert nutzen sowie Besucher des Parks. Der ▇▇▇▇ ist derjenige, welcher den Vertrag über Logistikdienstleistungen : der Vertrag, durch den der Logistikdienstleister sich dem Auftraggeber gegenüber zur Verrichtung einer Logistikdienstleistung verpflichtet. 1.6. Logistikdienstleistung : alle vereinbarten Aktivitäten irgendwelcher Art im Rahmen des Warenumschlags und der Versandabwicklung, wie u.a., jedoch nicht begrenzt : Annahme, Lagerung, Ausgang, Lagerverwaltung, Bearbeitung von Bestellungen, Vorbereitung zum Versand, Inrechnungstellung in Bezug auf Güter, sowie der damit verbundene Austausch von Informationen, Verwaltung, Verzollung, Transport und Spedition. Die Steuervertretung unterliegt diesen Bedingungen in keinem Fall. 1.7. Logistikdienstleister: derjenige, der die Logistikdienstleistungen gemäß dem mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertag über Logistikdienstleistungen ausführen muss. 1.8. Logistikzentrum: die Räumlichkeit(en) wo die Logistikdienstleistung stattfindet. 1.9. Zusätzliche Leistungen : in Auftrag gegebene Leistungen, die bei Schließung des ursprünglichen Vertrages über Logistikdienstleistungen nicht vereinbart wurden. 1.10. Empfänger : derjenige, dem die Logistikdienstleistung laut Vertrag über Logistikdienstleistungen geliefert werden muss. 1.11. Auftraggeber : derjenige, der den Vertrag mit dem Logistikdienstleister Unterkunft abgeschlossen hat. 1.12h. Konfliktkommission: Konfliktkommission ist die „Geschillencommissie Recreatie“ (Konfliktkommission im Bereich Erholung) in den Haag; sie setzt sich zusammen aus dem ANWB (vergleichbar dem deutschen ADAC), dem Consumentenbond (Verbraucherverband) und RECRON. i. Familie: Eine Gruppe aus Eltern bzw. Annahme einem Elternteil und mit ihnen im Haushalt lebenden Kindern. j. Gruppe: alle Gesellschafften, die nicht familiär verbunden sind und/oder jede gleichzeitig vorgenommene Reservierung für mehr als 6 Unterkünfte. k. Campingunterkunft: Zelt, Klappwohnwagen, Wohnmobil, Wohnwagen usw.. l. Unternehmer: die Organisation, die dem ▇▇▇▇ die Unterkunft zur Verfügung stellt, hier de Leistert. m. Parkordnung: Die für einen Park aufgestellte Vorschriften mit zusätzlich aufgenommenen Regeln. n. Mietsumme: Mietgebühren und weitere Kosten (lokale Steuern und ggf. Zusatzbuchungen) exkl. Verwaltungskosten, Zuschlag für bevorzugte Berücksichtigung, Kosten für Versicherungen, Reinigungskosten und Kaution; inkl. eventueller. Preisnachlässe. o. Gesamtpreis: der Zeitpunktgesamte zu zahlende Betrag in Bezug auf den geschlossenen Vertrag zwischen Unternehmer und ▇▇▇▇, an dem die Güter dem Logistikdienstleister übergeben werden inkl. Verwaltungskosten, Zuschlag für bevorzugte Berücksichtigung, Kosten für Versicherungen und an dem er gegebenenfalls einen Vorbehalt anmelden kannReinigungskosten, und an dem die Güter unter exkl. der Obhut und der Verwaltung des Logistikdienstleisters verbleibenKaution.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen