Dokumente-Ordner Die Bank richtet für den Anleger im geschützten Bereich der Webseite einen Ordner mit der Bezeichnung „Dokumente“ ein. Der Anleger erklärt sich damit einverstanden, dass die Bereitstellung von zum Beispiel Abrechnungen der USB in Bezug auf die Einzeltransaktionen, Depotauszüge, allgemeinen Anlegerinfor- mationen und rechtsgeschäftliche Erklärungen die den Geschäftsverkehr mit der USB oder der Bank betreffen (im Folgenden: Informationen), in diesem Ordner erfolgt und ein zusätzlicher Ausweis der Einzeltransaktionen im Quartalsreporting insoweit unterbleibt. Die Nutzung des Dokumente-Ordners erfolgt nur über den geschützten Bereich der Webseite.
Überstunden Überstunden werden vergütet und/oder in Freizeit ausgeglichen. Tägliche und wöchentliche Ausbildungszeit10 Name/Anschrift der Ausbildungsstätte und den mit dem Betriebssitz für die Ausbildung üblicherweise zusammen- hängenden Bau-, Montage- und sonstigen Arbeitsstellen statt. Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit beträgt Stunden.11 Die durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit beträgt Der Ausbildungsnachweis wird wie folgt geführt: Es besteht ein Urlaubsanspruch Werktage Arbeitstage § 12 – Sonstige Vereinbarungen12 ; Hinweis auf anzuwendende Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen schriftlich elektronisch Anlage gemäß § 4 Nr. 1 des Berufsausbildungsvertrages13 Die beigefügten weiteren Bestimmungen (Blatt 2 / Ausfertigung für Ausbildende / S. 3 und S. 4) sind Gegenstand dieses Vertrages. Ort, Datum Unterschrift der/des Auszubildenden Stempel und Unterschrift des Ausbildenden Unterschrift(en) der/des gesetzlichen Vertreter/s
Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.
Fazit Die Einführung eines gesetzlichen Pflege- schlüssels in Kalifornien im Jahr 1999 ver- deutlicht, wie schwierig es ist, gesetzliche Regelungen zur Personalausstattung umzu- setzen. Zum Zeitpunkt des Verfassens dieses Artikels ist das kalifornische Pflegeschlüs- sel-Gesetz das einzige seiner Art in den USA. Das Gesetz und die Forschung zu seinen Aus- wirkungen sind zum Bezugspunkt ähnlicher Kampagnen in den USA und darüber hinaus geworden. So orientiert sich etwa die New York State Nurses Association an Kalifornien und ernannte die ehemalige Chefin der Abtei- lung für Regierungsbeziehungen der CNA, ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇, zu ihrer Vorsitzenden.51 Ebenso bezog sich die Massachusetts Nursing Association während ihrer Kampagne für ein Patientensi- cherheits-Gesetz auf das kalifornische Gesetz und die Studie von Aiken u. a.52 Außerhalb der USA berief sich 2011 die größte Gewerkschaft für Pflegeberufe in Großbritannien, das Royal College of Nursing, im Zuge seiner Kampa- gne für verbindliche Regelungen zur Perso- nalbelegung auf das kalifornische Modell.53 In Deutschland knüpfte ver.di an der Charité in Berlin an das Gesetz an54 und in Irland, wo die Pflegekräfte Anfang 2019 streikten, berief sich die größte irische Berufsgenossenschaft für Krankenschwestern und Hebammen (Irish Nurses and Midwives Organisation, INMO) während eines Symposiums 2018 auf das Ge- setz.55 Um das Gesetz einzuführen, musste sich die für dessen Entwurf und Verteidigung feder- führende Organisation zu einer aktivistischen Gewerkschaft wandeln, die auf Organizing, Koalitionsbildung und die Mobilisierung der Öffentlichkeit setzt. Es bedurfte zusätzlich ei- ner konzertierten Aktion weiterer Gewerk- schaften, zivilgesellschaftlicher Organisa- tionen und Politiker*innen sowie günstiger Umstände. Trotz alledem übten Gegner*innen Druck aus, fochten das Gesetz an und legten mehrere Vetos gegen die Regulierung der Per- sonalbesetzung ein, was die Umsetzung hin- auszögerte. Was jedoch deutlich wird: Der Einsatz und die Entschlossenheit unterstützender Akteur*in- nen kann mithilfe von gesetzlichen Auflagen das Vorrecht des Managements auf die Perso- nalbesetzung einschränken. Angesichts ähnli- cher Bemühungen anderswo könnten solche Personalvorschriften in Zukunft verstärkt zum Einsatz kommen. Zu diesem Zweck gründete die CNA 2004 das Nationale Organisations- komitee der Pflegekräfte (National Nurses Organizing Committee, NNOC). Dieses un- terstützte in sechs US-Bundesstaaten Pfle- gekampagnen und war Gründungsmitglied von National Nurses United (NNU), einer der größten Gewerkschaften und Berufsverbän- de für RNs mit inzwischen 150.000 Mitglie- dern. Mit solch einer Unterstützung und dem Kampfgeist der Pflegekräfte in vielen anderen Ländern56 könnten die Pflegekräfte zu einer Gegenmacht werden, die sich gegen Markt- mechanismen und Austeritätsmaßnahmen richtet57 und für die Interessen von Patient*in- nen und der Bevölkerung im Allgemeinen ein- tritt. Aus dem Englischen von ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ und ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ (Gegensatz Translation Collectiv) S. 53–64. 2 Wer in den USA die Qualifikation zur Pflegekraft (das heißt eine Krankenpflegelizenz) erwerben möchte, muss entweder ein zweijähriges Diplom («Associate of Science in Nursing») oder einen dreijährigen Bachelor («Bachelor of Science in Nursing») ablegen und eine bestimmte Anzahl an Übungsstunden sowie Prüfungen bei einer Pflegekammer absolvieren. Über diese allgemeinen Bedingungen hinaus gelten je nach US-Bundesstaat weitere Anforderungen. 3 ▇▇- ▇▇▇, L. H./▇▇▇▇▇▇, D. M./▇▇▇▇▇▇▇▇, ▇. ▇./▇▇▇▇▇▇, S. P./▇▇▇▇▇, ▇./▇▇▇▇▇, ▇. ▇./▇▇▇▇▇, ▇./▇▇▇▇▇, H.: Implications of the California Nurse Staffing Mandate for Other States, in: Health Services Research 4/2010, S. 904–921. 4 ▇▇▇▇, ▇./▇▇▇▇▇▇▇, D. W./▇▇▇▇▇, J.: California’s mini- mum-nurse-staffing legislation and nurses’ wages, in: Health Affairs 2/2009, S. 326–334. 5 ▇▇▇▇▇▇, ▇./▇▇▇▇▇▇▇▇, ▇./▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, T.: Safe- ty in Numbers: Nurse-to-Patient Ratios and the Future of Health Care, Oxford 2008. 6 Aiken u. a.: Implications of the California Nurse Staf- fing Mandate for Other States. 7 ▇▇▇▇▇▇ u. a.: Safety in Numbers: Nurse-to-Patient Ratios and the Future of Health Care. 8 Aiken u. a.: Implications of the California Nurse Staffing Mandate for Other States. Das Gesetz schreibt folgende Verhältnisse vor: in Operationssälen sowie im Umgang mit Traumapatient*innen in Notaufnahmen eine Pflegekraft pro Patient*in; auf Intensivstationen eine Pflegekraft auf zwei Patient*innen; auf Überwachungsstationen eine Pflegekraft auf drei Patient*innen; auf medizinisch-chirurgischen Stationen eine Pfle- gekraft auf fünf Patient*innen und auf psychiatrischen Stationen eine Pflegekraft auf sechs Patient*innen. 9 Ebd. 10 ▇▇▇▇▇▇, ▇.: Nursing and national healthcare implications with the rise of the california nurses association and the national nurse organizing committee (Dissertati- on), ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇. 11 Coffman u. a.: Minimum Nurse-To-Patient Ratios in Acute Care Hospitals in California. 12 ▇▇▇▇▇▇▇▇, ▇.: Success While Others Fail. Social Movement Unionism and the Public Work- place, Oxford 1994, S. 139. 13 Ebd., S. 194. 14 ▇▇▇▇▇, ▇./▇▇▇▇, ▇.: The Power of Coalitions: Advancing the Public in California’s Public-Private Welfare State, in: Politics & Society 1/2015, S. 3–32. 15 Field, R. I.: Mother of Invention. How the Government Created ▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇; Robinson, J. C.: Con- solidation And The Transformation Of Competition in Health Insuran- ce, in: Health Affairs 6/2004, S. 11–24. Im Versicherungsmodell «Ma- naged Care», das dem Vorbild des Gesundheitsdienstleisters Kaiser Permanente folgt, verhandelt ein Versicherer zur Kostenreduktion nicht nur Verträge mit Leistungserbringern, sondern weist auch Pa- tient*innen bevorzugt den eigenen Einrichtungen zu. Wenn Versicher- te andere Leistungserbringer nutzen, müssen sie höhere Zuzahlungen leisten und sind somit in ihrer Wahlfreiheit eingeschränkt. Zeitgleich konsolidierte sich der Versicherungsmarkt, und somit nutzten Versi- cherer ihre Verhandlungsmacht, die Einnahmen der Leistungserbrin- ger weiter zu drücken. 16 ▇▇▇▇▇, ▇. ▇./▇▇▇▇, M./▇▇▇▇▇▇, P. J./Caron- na, C. A.: Institutional Change and Healthcare Organizations. From Professional Dominance to Managed Care, Chicago 2000. 17 Silver: Nursing and national healthcare implications; ▇▇▇▇▇▇▇▇, D. B.: Code Green. Money-Driven Hospitals and the Dismantling of Nursing, Ox- ford 2003. 18 ▇▇▇▇ u. a.: California’s minimum-nurse-staffing legis- lation and nurses’ wages. 19 Die folgenden Kapitel stützen sich auf ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ Dissertation über die CNA: Nursing and national health- care implications, 2010. ▇▇▇▇▇▇ zitiert darin ausführlich aus Interviews mit 18 Personen, die entweder vor oder während der Umstrukturie- rung 1993 Mitarbeiter*innen des CNA waren, sowie mit zwei weiteren Personen, die nach 1993 an der Kampagne zum Pflegeschlüssel be- teiligt waren. 20 Ebd., S. 203. 21 Ebd., S. 194. 22 Ebd. 23 Ebd., S. 205. 24 Day, M./▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇, K.: How Socialists Can Fight for Single Payer, in: Jacobin, 2.8.2017. 25 Eaton/Weir: The Power of Co- alitions. 26 Vgl. National United Nurses: RN Staffing Ratios, unter: ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇/▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇/▇▇▇/▇▇▇▇▇/▇▇▇/▇▇▇▇_ RNstaffing_whitePaper.pdf. 27 ▇▇▇▇▇▇ u. a.: Safety in Numbers: Nur- se-to-Patient Ratios and the Future of Health Care. 28 ▇▇▇▇▇▇▇ u. a.: Minimum Nurse-To-Patient Ratios In Acute Care Hospitals In Califor- nia. 29 Als Proposition bezeichnet man in den USA eine Art Referen- dum, über das die Bürger*innen bei Wahlen auf bundesstaatlicher oder nationaler Ebene abstimmen können. Wird es angenommen, muss es gesetzlich verankert werden. Die Proposition 216 findet sich online unter: ▇▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇.▇▇▇/▇▇▇▇▇▇/▇▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇_▇▇_▇▇▇▇.▇▇- ml. 30 Silver: Nursing and national healthcare implications, S. 207. 31 Reich, A. D.: With God on Our Side. The Struggle for Wor- kers’ Rights in a Catholic Hospital, Oxford 2012. 32 Silver: Nursing and national healthcare implications, S. 217. 33 Ebd., S. 199. 34 Ea- ton/Weir: The Power of Coalitions. 35 ▇▇▇, ▇./▇▇▇▇▇, ▇. ▇.: The Effect of Registered Nurses’ Unions on Heart-Attack Mortality, in: ILR Review 3/2004, S. 422–442. 36 Reich: With God on Our Side. 37 Kochan,
Auslandsschäden Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.