Berufsfachschule Musterklauseln

Berufsfachschule. Die Anmeldung der Lernenden für die Berufsfachschule ist Sache des Lehrbetriebes und sollte unmittelbar nach Genehmigung des Lehrvertrags durch das Amt erfolgen. Für Berufe, die in Stans oder in den Kantonen Luzern, Obwalden oder Zug beschult werden, liegt dem geneh- migten Lehrvertrag ein Anmeldeformular bei. Bei anderen Berufsfachschulorten sind die Unterlagen bei der betref- fenden Schule anzufordern.
Berufsfachschule. Die Berufsbildung gehört der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe an und ermöglicht den Jugendlichen mit der beruflichen Erstausbildung den Einstieg in die Arbeitswelt. Rund 250 Lehrberufe stehen der Ausbildung in Betrieb und Berufsfachschule zur ▇▇▇▇. Nebst den traditionell gewerblich-industriellen und kaufmännischen Berufen sind auch die Bereiche Gesundheit, Soziales und Kunst berücksichtigt. Dieses „Zusammenwirken zweier institutionell und rechtlich getrennter Bildungsträger im Rahmen einer anerkannten Berufsausbildung, ohne dass eine weisungsgebende Steuerungseinheit über beiden steht“ (Schelten 2004, S. 64), wird als duales System der Berufsbildung angesehen. Mit anderen Worten: Zwei Lernorte – Betrieb und Berufsfachschule – kooperieren unter dem gemeinsamen Ziel der beruflichen Kompetenzförderung von Auszubildenden. Im Betrieb erlernen die Jugendlichen die berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten und werden gleichzeitig aktiv in den betrieblichen Produktionsprozess integriert. Die schulische Bildung, welche aus beruflichem und allgemeinbildendem Unterricht besteht, wird in der Berufsfachschule vermittelt. Diese findet ein bis zweimal wöchentlich statt. Durch theoretische Grundlagen sollen so die Sozial-, Methoden- und Fachkompetenzen der Lernenden gefördert werden. Neben dem Betrieb kann die Berufslehre auch in einem schulisch organisierten Angebot wie Lehrwerkstätte oder Handelsmittelschule absolviert werden. Weiterführend an die berufliche Grundbildung schliesst die höhere Berufsbildung, welche Qualifikationen vermittelt, die für eine anspruchsvolle Berufstätigkeit mit Fach- oder Führungsverantwortung erforderlich sind, an. Diese und andere Möglichkeiten der Weiterbildung wie zum Beispiel die Berufsmaturität werden in der folgenden Abbildung dargestellt: Abb. 1: Quelle ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇. Die berufliche Grundbildung (roter Kreis), welche von rund zwei Drittel der Jugendlichen gewählt wird, bildet in der vorliegenden Arbeit den Untersuchungsgegenstand. Es „wird oft auch vom „trialen“ Berufsbildungssystem gesprochen, da überbetriebliche Ausbildungsstätten als „dritter Lernort“ eine zunehmend wichtigere Bedeutung erlangen“ (Wettstein 1994, zit. nach Arnold & ▇▇▇▇▇ 2006, S. 102). Sie finden häufig in brancheneigenen Zentren statt, ergänzen und dienen der Vermittlung und dem Erwerb grundlegender praktischer Fertigkeiten. Ein Überblick über mögliche berufliche Grundbildungen zeigt die untenstehende Grafik: Abb. 2: Zwanzig der mei...
Berufsfachschule 

Related to Berufsfachschule

  • Umweltschutz (§ 4 Absatz 7 Nummer 5) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs- betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen

  • Mietsachschäden A.6.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzliche Haftpflicht 1. aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 2. aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten Grundstücken und Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversichert sind die mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteile (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie die fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteile (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanalagen); 3. aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. Bei mobilen Unterkünften zählt als Einrichtung auch die fest installierte Inneneinrichtung wie z. B. Sitzgruppe, Sanitäranlagen. A.6.2 Die Leihe, Pacht und das Leasing eines der vorgenannten Objekte ist der Miete gleichgestellt. A.6.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden. Dieser Ausschlus gilt nicht - für Schäden, die durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind; - für Haftpflichtansprüche gemäß Ziffer A.6.1.3. Nicht versichert bleiben sich daraus ergebende Vermögensschäden.

  • Datenschutzhinweise Entsprechend Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grund- verordnung (DSGVO) informieren wir Sie über die Ver- arbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch AWP P&C S.A., Niederlassung für Deutschland und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. Bitte geben Sie diese Hinweise allen mitversicherten Perso- nen (z. ▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇) zur Kenntnis.

  • Geheimhaltung, Datenschutz 1. Alle durch den Auftraggeber zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen insbes. auch Marktdaten, Entwicklungen und Eigenschaften von Produkten sowie Kundenbeziehungen sind, sofern sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Auftragnehmers nur solchen Personen bekannt gemacht werden, die sie zur Auftragserfüllung benötigen und ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 2. Auf Anforderung des Auftraggebers sind alle von ihm stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) unverzüglich und vollständig an ihn zurückzugeben oder zu vernichten. 3. Erzeugnisse, die nach vom Auftraggeber entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach seinen vertraulichen Angaben oder mit seinen Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Auftragnehmer weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. 4. Überlassene Gegenstände, wie Zeichnungen, Muster oder andere Vorlagen wie Modelle, Werkzeuge, Dias, Reinzeichnungen etc. bleiben Eigentum des Auftraggebers und dürfen ohne seine Einwilligung Dritten nicht zugänglich gemacht werden; sie sind dem Auftraggeber nach Erledigung des Auftrages unaufgefordert zurückzugeben. 5. Der Auftraggeber behält sich alle Rechte an solchen Informationen, Erzeugnissen und überlassenen Gegenständen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Marken etc.) vor. 6. Beim Zugriff auf personenbezogene Daten sind die geltenden Datenschutzvorschriften, z.B. die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) einzuhalten. 7. Der Auftragnehmer versichert ausdrücklich, dass er angemessene technische und organisatorische Maßnahmen und andere Schutzmaßnahmen für die ordnungsgemäße Sicherheit aller Informationen oder Daten des Auftraggebers implementiert und unterhält. 8. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber so schnell wie möglich über einen Cyber- Sicherheits- Vorfall, der den Zugang zu Daten oder Informationen des Auftraggebers betrifft, zu informieren, in jedem Fall aber innerhalb von 12 Stunden nachdem der Auftragnehmer den Cyber- Sicherheits-Vorfall entdeckt. 9. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten und schadlos zu stellen, sofern diese durch Informations- oder Cyber-Sicherheitsvorfälle des Informations- systems des Auftragnehmers verursacht wurden. Der Auftragsnehmer haftet dem Auftraggeber gegenüber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Datenverluste, -beschädigungen und sonstige Schäden, die durch Informations- oder Cyber- Sicherheitsvorfälle des Informationssystems des Auftragnehmers sowie Dummheit, Falschbedienung, Vorsatz verursacht wurden.

  • Räumlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.14 – für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten.