Berechnung nach Seiten (Rahmenhonorare) Musterklauseln

Berechnung nach Seiten (Rahmenhonorare). Zeitungen 160 – 650 Euro Publikumszeitschriften 310 – 1200 Euro Fachzeitschriften 210 – 1200 Euro Anzeigenblätter 50 – 310 Euro Nachrichten 210 – 280 Euro PR­Agentur 210 – 800 Euro Pressestelle 210 – 400 Euro Fach­ zeitschriften 40 – 100 Euro 200 – 800 Euro Anzeigenblätter 30 – 50 Euro 150 – 450 Euro Nachrichten­ agenturen 40 – 60 Euro 200 – 600 Euro Online­Medien 40 – 80 Euro 200 – 600 Euro Priv. Rundfunk/ Hörfunk 20 – 60 Euro 100 – 500 Euro Priv. Rundfunk/ Fernsehen 50 – 250 Euro 200 – 1500 Euro Audio­visuelle Produktions­ firmen 40 – 80 Euro 200 – 800 Euro (Rahmenhonorare, kein Durchschnitt) Zeitungen 30 – 400 Euro Publikumszeitschriften 110 – 1.200 Euro Fachzeitschriften 110 – 1.000 Euro Anzeigenblätter 20 – 300 Euro Nachrichtenagenturen (Nachrichten/Reportagen) 10 – 150 Euro Audio­visuelle Produktionsfirmen (News/Magazinbeiträge) 100 – 900 Euro Online­Medien 20 – 400 Euro Bei einer Auflage bis Nachrichten und Berichte Reportagen, Gerichtsbericht­ erstattung, Glossen, Kurz­ geschichten 10.000 25 Euro 40 Euro 25.000 30 Euro 55 Euro 50.000 35 Euro 68 Euro 100.000 40 Euro 85 Euro über 100.000 45 Euro 100 Euro Nachrichten und Berichte Reportagen, Interviews 120 Euro 330 Euro Beitrag mit Einspielung 90 Euro Live­Studio mit O­Tönen 70 Euro Live­Studio ohne O­Töne 60 Euro Reportage Sport mit Mehrfachverwertung 220 Euro News mit Fremdton/O­Ton 50 Euro News mit eigenem Aufsager 35 Euro Nachricht/Moderator 60 Euro Veranstaltungstipps 70 Euro Im Bereich der öffentlich­rechtlichen Anstal­ ten gelten besondere Honorartarifverträge für arbeitnehmerähnliche freie Mitarbeiter. Sie werden jedoch auf alle freien Mitarbei­ ter angewandt. Nicht erfasst sind Publikationen, die unmittel­ bar absatzfördernd sind sowie Publikationen, die von selbstständigen Verlagen im eigenen Namen herausgegeben werden (selbstständi­ ge Verlagspublikationen).

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.