Beitragsanpassungsklausel Musterklauseln

Beitragsanpassungsklausel a) Die degenia Versicherungsdienst AG ist in Rücksprache mit dem Versicherer berechtigt, die vertraglich vereinbarten Beiträge für Versicherungsverträge mit gleichen Tarifmerkmalen und gleichem Deckungsumfang anzupassen, wenn die Schadenaufwendungen und Kosten eines Geschäftsjahres die Beitragseinnahmen ohne Versicherungssteuer, jeweils bezogen auf diese Verträge, überschreiten. Die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik sind anzuwenden.
Beitragsanpassungsklausel. 1. Die Beiträge werden unter Berücksichtigung von Schadenaufwand, Kosten (Courtagen, Verwaltungskosten, Schadenregulierungskosten, Rückversicherungsprämien) und Gewinnansatz kalkuliert.
Beitragsanpassungsklausel. Der Versicherer kann den Beitrag mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres ändern. Bei Erhöhung des Beitrags darf dieser den zum Zeitpunkt der Erhöhung für Neuverträge geltenden Beitragssatz nicht übersteigen. Erhöht der Versicherer das Entgelt, ohne dass sich der Um- fang der Versicherung ändert, so kann der Versicherungsnehmer das Versi- cherungsverhältnis innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versi- cherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungs- recht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätes- tens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Beitragsanpassungsklausel. C4-8.2.1. Der Tarifbeitrag wird unter Berücksichtigung von Schadenaufwand, Kosten und Versicherungssteuer kalkuliert.
Beitragsanpassungsklausel. Jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres ist der Versicherer bei einer Schadenquote über 90% berechtigt, den Beitrag zu erhöhen und bei einer Schadenquote unter 70% verpflichtet, den Beitrag zu vermindern. Maßgeblich sind die beim bevollmächtigten Assekuradeur verwalteten Bestände des vorliegenden Konzeptes. Die Schadenquote ergibt sich aus dem Quotienten aus Schadenzahlungen und -reserven zuzüglich externer Schadenregulierungsauf- wendungen und den Beitragseinnahmen nach Abzug der Vertriebskosten sowie eines Verwaltungskostenanteiles des Versicherers von 10%. Berechnungsbasis ist der Schadenverlauf des - bezogen auf den Anpassungszeitpunkt - vorvergangenen Kalenderjahres. Hierfür wird der Datenstand zum Stichtag 01.07. des hierauf folgenden Kalenderjahres herangezogen Der unter den vorgenannten Voraussetzungen geänderte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifbeitrag im Neuge- schäft für vergleichbaren Versicherungsschutz nicht überschreiten.
Beitragsanpassungsklausel. Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag in der Kfz-Haftpflichtversicherung, Kaskoversicherung sowie Autoschutzbrief während der Vertragslaufzeit einmal im Kalenderjahr nach den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik neu zu kalkulieren. Bei der Neukalkulation werden die Versicherungsverträge, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, nach Sparte (Kfz-Haftpflicht, Kaskoversicherung sowie Autoschutzbrief), zusammengefasst. Die Neukalkulation richtet sich nach der Schaden- und Kostenentwicklung in der Vergangenheit sowie nach der voraussichtlichen Schaden- und Kostenentwicklung bis zum Ende des Kalenderjahres, welches dem Jahr der Neukalkulation folgt. Wir sind dabei berechtigt, die statistischen Erkenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. und die Ermittlungen des unabhängigen Treuhänders zu den Typ- und Regionalklassen bei der Neukalkulation zu berücksichtigen. Unser Gewinnansatz darf im Rahmen der Neukalkulation nicht erhöht werden. Individuelle Beitragszu- und -abschläge bleiben von der Neukalkulation unberührt. Der neu kalkulierte Beitrag wird ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam.
Beitragsanpassungsklausel. Der Tarifbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation von Versicherungssummen und dem jeweiligen Beitragssatz für die einzelne Risikoart. Der Beitragssatz errechnet sich aus Grundbeitragssatz und Zuschlägen oder Nachlässen für besondere Gefahrenverhältnisse. Der Beitragssatz wird unter Berücksichtigung von Schadenaufwand, Kosten und Gewinnansatz kalkuliert. Bei der Neukalkulation des Beitragssatzes für bestehende Beiträge ist der Schadenbedarf einer ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken, die Gegenstand dieser Versicherung sind, und die voraussichtliche künftige Entwicklung des unternehmensindividuellen Schadenbedarfs zu berücksichtigen. Ergibt die Neukalkulation, dass eine Änderung des Beitragssatzes erforderlich ist, so wird mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres für bestehende Verträge der Tarifbeitrag um den Prozentsatz erhöht, um den der aufgrund der Neukalkulation ermittelte Schadenbedarf vom bisher kalkulierten abweicht - maximal jedoch um 20%. Der Änderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Obergrenze für eine Beitragserhöhung ist der Tarifbeitrag für vergleichbaren Versicherungsschutz im Neugeschäft. Erhöht sich der Beitrag aufgrund ersten Absatzes, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes entsprechend ändert, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung schriftlich kündigen. Die Kündigung wird frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens unserer Beitragserhöhung wirksam. Sie können auch die Umstellung des Vertrages auf Neugeschäftstarif und -bedingungen verlangen. Beitragssenkung gelten automatisch ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres. Wir werden Sie in der Mitteilung zur Beitragsanpassung auf dieses gesetzliche Kündigungsrecht hinweisen. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens 2 Monate vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Wenn eine Bestimmung in den vorliegenden Versicherungsbedingungen (Klausel) - durch höchstrichterliche Entscheidung oder - durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden ist, dann sind wir berechtigt, die betroffene Klausel zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen, wenn die Vorausset- zung der folgenden Absätze vorliegen. Die Anpassung kommt nur in Betracht für Klauseln über Gegenstand und Umfang der Versicherung, Ausschlüsse, Ihre Obliegenheiten nach Vertragsabschluss, Beitragsanpassung, Vertragsdauer und Kündigung. Die Anpassung setzt voraus, dass die gesetzlichen Vorschriften keine konkrete Re...
Beitragsanpassungsklausel a) Der Beitrag je 1.000,00 Euro Versicherungssumme, auch soweit sie für erweiterten Versicherungsschutz vereinbart ist, kann zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres erhöht oder muss vermindert werden, wie sich das Verhältnis der Summe aller Schadenzahlungen aus Hausratversicherungen (ohne Schadenregulierungskosten) zum Gesamtbetrag der Hausratversicherungssummen der Versicherer im Durchschnitt der gemäß Nr. 2 maßgebenden drei Jahre erhöht oder vermindert hat.
Beitragsanpassungsklausel. 11.8.1 Der Versicherer ist berechtigt, die mit Ihnen vertraglich vereinbarten Beiträge für Ihren Versicherungsvertrag zum jeweiligen Vertragsablauf der allgemeinen Schaden und Kostenentwicklung (Schadenaufwendungen und Kosten aller Verträge mit gleichen Tarifmerkmalen übersteigen die Beitragseinnahmen ohne Versicherungsteuer eines Geschäftsjahres) anzupassen, um das bei Vertragsabschluss angestrebte Gleichgewicht von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung der Versicherungsbeitrag) wieder herzustellen. Die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik sind anzuwenden. Die Anpassung wird zum Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam; sie darf den im Zeitpunkt der Änderung geltende Tarifbeitrag nicht übersteigen. Die Beitragshöhung ist dem Versicherungsnehmer spätestens drei Monate vor Vertragsablauf schriftlich bekannt zu geben. Führt der Versicherer eine Beitragsanpassung durch, so kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag bis zum Ende der Versicherungsperiode zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
Beitragsanpassungsklausel. Der Versicherer stellt jährlich per 01.07. Beitragsein- nahmen und gezahlte Schäden des Versicherungsbe- standes gegenüber.