Behinderung. 6.1 Der NU hat seine Arbeiten so durchzuführen, dass andere am Bau tätige Unternehmen nicht behindert oder geschädigt werden. Er hat den HU rechtzeitig und ausreichend über die technische Abwicklung und den zeitlichen Ablauf seiner Leistungen zu unterrichten, damit dem HU die Koordination mit den andern am Bau tätigen Unternehmen möglich ist. 6.2 Eingriffe in die Leistungen anderer am Bauvorhaben tätiger Unternehmer hat der NU mit dem jeweiligen Unternehmen rechtzeitig und vor Ausführung abzustimmen. 6.3 Etwaige geringfügige oder bauübliche Behinderungen berechtigen den NU nicht zu irgendwelchen Ansprüchen gegenüber dem HU, soweit sie nicht von HU grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Fühlt sich der NU mehr als geringfügig oder bauüblich behindert, so muss er dies dem HU schriftlich anzeigen, wenn er daraus Rechte herleiten will. Es gilt ausschließlich §6 Abs.6 VOB/B, §642 BGB findet daneben keine Anwendung. 6.4 Der örtliche Bauleiter der HU hat Weisungsbefugnis, soweit es zur Vermeidung von gegenseitigen Störungen und Gefährdungen zwischen den einzelnen NU erforderlich ist.
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Sources: Subcontractor Agreement, Subcontractor Agreement, Subcontractor Agreement