Lagerung Musterklauseln

Lagerung. 15.1 Der Auftraggeber hat das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die der Spediteur zur sachgerechten Lagerung benötigt.
Lagerung. Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
Lagerung. E.1 Gemeinschaftlich genutzte Grundstücks- und Gebäudeflächen sind von privaten Lagergegenständen freizuhalten. Insbesondere gilt dies für Flure, Treppenhäuser, Sanitärräume, Küchen, Fernsehräume, Bal- kone; gleichfalls auch für die Freiflächen des Wohnheims.
Lagerung. 15.1 Die Lagerung erfolgt nach Xxxx des Spediteurs in dessen eigenen oder fremden Lagerräumen. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
Lagerung. Xxxxxxx kann Waren, Dokumentation und Software gegebenenfalls auf Kosten des Kunden in einem durch Xxxxxxx ausgewählten Lager eines Dritten verwahren, falls sich deren Auslieferung aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Kunden verzögert. Mit der Einlagerung von Waren, Dokumentation und Software gilt die Lieferung als abgeschlossen, und Gefahr und Eigentum in Bezug auf die Waren und Dokumentation gehen auf den Kunden über. Diese Ziffer 3.4 gilt nicht für Waren, Dokumentation und Software, die durch Emerson oder seine verbundenen Unternehmen aus den USA exportiert werden sollen.
Lagerung. 15.1 Der Auftraggeber hat das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeich- nen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die der Spediteur zur sachgerechten Lagerung benötigt. 15.2 Die Lagerung erfolgt nach Xxxx des Spediteurs in dessen eigenen oder, soweit dies nicht vertraglich ausgeschlossen ist, in fremden Lagerräumen. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken. 15.3 Der Spediteur hat für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Pflege von Lagerhal- len und anderen Lagerflächen, der Zufahrten auf den Betriebsflächen und die Siche- rung des Gutes, insbesondere gegen Diebstahl, zu sorgen. Weitergehende Siche- rungsmaßnahmen, die z. B. über die gesetzlichen Brandschutzvorschriften hinaus- gehen, bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung. 15.4 Mangels abweichender Vereinbarung 15.4.1 beginnt die Übernahme des Gutes zur Lagerung mit dem Beginn der Entladung des Fahrzeugs durch den Spediteur und die Auslieferung des Gutes endet mit dem Ab- schluss der Verladung durch den Spediteur, 15.4.2 erfolgt die Bestandsführung durch das Lagerverwaltungssystem des Spediteurs, 15.4.3 erfolgt eine physische Inventur pro Jahr. Auf Weisung des Auftraggebers führt der Spediteur weitere physische Inventuren gegen Aufwandserstattung durch. 15.5 Der Spediteur verpflichtet sich, bei Übernahme des Gutes, wenn ihm angemessene Mittel zur Überprüfung zur Verfügung stehen, eine Eingangskontrolle nach Art, Menge und Beschaffenheit des Gutes, Zeichen, Nummern, Anzahl der Packstücke sowie äußerlich erkennbare Schäden gemäß § 438 HGB durchzuführen. 15.6 Zur Sicherung des Gutes sind regelmäßig Kontrollen durch geeignetes Personal des Spediteurs durchzuführen. 15.7 Bei Fehlbeständen und zu befürchtenden Veränderungen am Gut hat der Spediteur den Auftraggeber unverzüglich zu informieren und Weisung einzuholen. § 471 Abs. 2 HGB bleibt unberührt. 15.8 Weitergehende Leistungs- und Informationspflichten bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung. 16
Lagerung. § 43 § 44 § 45 § 46 § 47 § 48 § 49
Lagerung. Falls die bestellte Ware nach Fertigstellung und Mitteilung der Versandbereitschaft ohne Verschulden des Lieferanten nicht fristgemäss abgeliefert werden kann, so wird sie auf Rechnung und Gefahr des Bestellers beim Lieferanten oder einem Dritten gelagert.
Lagerung a. Um eine möglichst lange Lebensdauer der Komponenten zu erhalten, ist es wichtig, dass das Werkzeug sachgerecht eingelagert wird.
Lagerung. Erfolgt die Übernahme der Ware auf einem Lager bei Dritten, ist ein auf den Namen von ADM lautender Lagerschein neuesten Datums auszu- stellen, der weder indossiert noch anderweitig übertra- gen sein darf und Rechte oder Einwendungen Dritter ausschließt.