Behinderung Musterklauseln
Behinderung. 7.1 Der NU hat seine Arbeiten so durchzuführen, dass andere am Bau tätige Unternehmen nicht behindert oder geschädigt werden. Er muss rechtzeitig und ausreichend für alle erforderlichen Unterrichtungen oder Abstimmungen bezüglich des technischen und zeitlichen Arbeitsablaufes Sorge tragen.
7.2 Etwaige geringfügige und bauübliche Behinderungen berechtigen den NU nicht zu irgendwelchen Ansprüchen gegenüber dem HU. Ist erkennbar, dass sich durch eine Behinderung oder Unterbrechung nicht nur geringfügige Auswirkungen ergeben, hat der NU diese dem HU unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er schuldhaft diese Mitteilung, hat er den dem AG daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
7.3 Wird der NU von anderen Nachunternehmern oder Dritten in der Ausführung seiner Leistung behindert, ohne dass den HU daran ein Verschulden trifft, so sind etwaige Entschädigungsansprüche des NU gegen den HU auf den Betrag beschränkt, den der HU gegen den Verursacher durchsetzen kann.
Behinderung. 6.1 Der NU hat seine Arbeiten so durchzuführen, dass der Auftraggeber des HU, dessen Arbeitnehmer oder Kunden sowie andere im Ver- tragsobjekt tätige Unternehmen nicht behindert oder geschädigt werden. Er muss rechtzeitig und ausreichend für alle erforderlichen Unter- richtungen oder Abstimmungen bezüglich des technischen und zeitlichen Arbeitsablaufes Sorge tragen.
6.2 Etwaige geringfügige und übliche Behinderungen berechtigen den NU nicht zu irgendwelchen Ansprüchen gegenüber dem HU. Ist er- kennbar, dass sich durch eine Behinderung oder Unterbrechung nicht nur geringfügige Auswirkungen ergeben, hat der NU diese dem HU unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er schuldhaft diese Mitteilung, hat er den dem HU daraus entstehenden Schaden zu erset- zen.
6.3 Wird der NU von anderen Nachunternehmern oder Dritten in der Ausführung seiner Leistung behindert, ohne dass den HU daran ein Verschulden trifft, so sind etwaige Entschädigungsansprüche des NU gegen den HU auf den Betrag beschränkt, den der HU gegen den Verursacher durchsetzen kann.
Behinderung. 6.1 Der NU hat seine Arbeiten so durchzuführen, dass andere am Bau tätige Unternehmen nicht behindert oder geschädigt werden. Er hat den HU rechtzeitig und ausreichend über die technische Abwicklung und den zeitlichen Ablauf seiner Leistungen zu unterrichten, damit dem HU die Koordination mit den andern am Bau tätigen Unternehmen möglich ist.
6.2 Eingriffe in die Leistungen anderer am Bauvorhaben tätiger Unternehmer hat der NU mit dem jeweiligen Unternehmen rechtzeitig und vor Ausführung abzustimmen.
6.3 Etwaige geringfügige oder bauübliche Behinderungen berechtigen den NU nicht zu irgendwelchen Ansprüchen gegenüber dem HU, soweit sie nicht von HU grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Fühlt sich der NU mehr als geringfügig oder bauüblich behindert, so muss er dies dem HU schriftlich anzeigen, wenn er daraus Rechte herleiten will. Es gilt ausschließlich §6 Abs.6 VOB/B, §642 BGB findet daneben keine Anwendung.
6.4 Der örtliche Bauleiter der HU hat Weisungsbefugnis, soweit es zur Vermeidung von gegenseitigen Störungen und Gefährdungen zwischen den einzelnen NU erforderlich ist.
Behinderung. 7.1 Der AN hat seine Arbeiten so durchzuführen, dass andere am Bau tätige Unternehmen nicht behindert oder geschädigt werden. Er muss rechtzeitig und ausreichend für alle erforderlichen Unterrichtungen oder Abstimmungen bezüglich des technischen und zeitlichen Arbeitsablaufes Sorge tragen.
7.2 Etwaige geringfügige und bauübliche Behinderungen berechtigen den AN nicht zu irgendwelchen Ansprüchen gegenüber dem AG. Ist erkennbar, dass sich durch eine Behinderung oder Unterbrechung nicht nur geringfügige Auswirkungen ergeben, hat der AN diese dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er schuldhaft diese Mitteilung, hat er den dem BH daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
7.3 Wird der AN von anderen Nachunternehmern oder Dritten in der Ausführung seiner Leistung behindert, ohne dass den AG daran ein Verschulden trifft, so sind etwaige Entschädigungsansprüche des AN gegen den AG auf den Betrag beschränkt, den der AG gegen den Verursacher durchsetzen kann.
Behinderung. 7.1 Eine Verlängerung von Ausführungsfristen gemäß § 6 Nr. 2 VOB/B setzt voraus, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich die seiner Auffassung nach bestehende Behinderung angezeigt hat. Hierbei hat der Auftragnehmer alle Tatsachen mitzuteilen, aus denen sich für den Auftraggeber mit hinrei- chender Klarheit die Gründe der Behinderung ergeben. Er hat insbesondere Angaben dazu zu machen, ob und wann seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müssen, nicht oder nicht wie vorgesehen ausgeführt werden können.
7.2 Wird die Ausführung unterbrochen und dauert die Unterbrechung länger als drei Monate, kann der Auftraggeber/Auftragnehmer den Vertrag nach Ablauf dieser Zeit schriftlich kündigen. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer vor der Unterbrechung der Bauausführung mit seinen Leistungen noch nicht begon- nen hat. Die Kündigung kann vor Ablauf der 3-Monats-Frist erklärt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die Unterbrechung länger als drei Monate dauern wird. Sie kann auch von derjenigen Vertragspartei erklärt werden, aus deren Risikobereich die Ursache für die Unterbrechung der Bauausführung herrührt oder die diese zu vertreten hat, sofern ihr ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist.
7.3 Behinderungsschadenersatzansprüche des Auftragnehmers setzen neben den sonstigen Auftragnehmer-Forderungen gemäß § 6 Nr. 6 VOB/B voraus, dass der Auftragnehmer substantiiert eine Pflichtverletzung des Auftraggebers und eine hierdurch verursachte Behinderung, insbesondere deren Dauer und Umfang, darlegt. Hierzu ist vom Auftragnehmer eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung der Behinderung vorzulegen.
Behinderung. (1) Der NU hat seine Arbeiten so durchzuführen, dass andere im Objekt/am Bau tätige Unternehmen nicht behindert oder geschädigt werden. Er muss recht- zeitig und ausreichend für alle erforderlichen Unterrichtungen oder Abstim- mungen bezüglich des technischen und zeitlichen Arbeitsablaufes Sorge tra- gen.
(2) Etwaige geringfügige und übliche Behinderungen berechtigen den NU nicht zu irgendwelchen Ansprüchen gegenüber dem HU. Ist erkennbar, dass sich durch eine Behinderung oder Unterbrechung nicht nur geringfügige Auswir- kungen ergeben, hat der NU diese dem HU unverzüglich schriftlich mitzutei- len. Unterlässt er schuldhaft diese Mitteilung, hat er den, dem HU daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(3) Wird der NU von anderen Nachunternehmern oder Dritten in der Ausführung seiner Leistung behindert, ohne dass den HU daran ein Verschulden trifft, so sind etwaige Entschädigungsansprüche des NU gegen den HU auf den Be- trag beschränkt, den der HU gegen den Verursacher durchsetzen kann.
Behinderung. 8.1 Der NU ist verpflichtet seine Arbeiten derart zu planen, zu koordinieren und auszuführen, dass andere Baube- teiligte in der Ausführung ihrer Leistung nicht über das unvermeidbare Maß hinaus behindert werden oder zu Schaden kommen. Er ist weiterhin verpflichtet, seine Arbeitsabläufe in technischer und terminlicher Hinsicht eigenverantwortlich mit AS-Bau sowie am Bau beteiligten Dritten mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf abzu- stimmen, so dass etwaige unvermeidbare Behinderungen auf ein Minimum beschränkt werden können.
8.2 Geringfügige am Bau übliche Behinderungen hat der NU zu dulden, ohne dass ihm daraus terminliche oder wirtschaftliche Ansprüche gegenüber AS-Bau entstehen.
8.3 Behinderungen, die über das am Bau übliche Maß hinausgehen, hat der NU gegenüber AS-Bau unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige der Behinderung muss den Grund der Behinderung, deren Umfang sowie die voraussichtliche Dauer enthalten. Unterbleibt dies schuldhaft, so kann AS-Bau gegenüber dem NU einen daraus entstandenen Schaden geltend machen.
8.4 Wird AS-Bau oder ein Dritter am Bau Beteiligter durch vom NU zu vertretende Mängel oder zeitlichen Verzug behindert, so trägt der NU die daraus entstehenden Kosten.
Behinderung. Im Fall der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines durch einen Versicherungsfall verletzten Kindes des 450. Teils des Höchstjahresarbeitsverdiens- tes zu berücksichtigen ist. gilt § 45 des Fünften Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass
Behinderung. 4.4.1 Wird die Erbringung der vertragsgegenständli- chen Leistungen durch den AG oder Vertrags- partner des AG derart behindert oder verzögert ("Behinderung"), dass sich dadurch eine Erhö- hung der Kosten, des Umfangs oder der Dauer der Leistungen ergibt, ist der Consultant ver- pflichtet, den AG über die Umstände sowie die möglichen Auswirkungen unverzüglich in Kennt- nis zu setzen.
4.4.2 Fällt eine Behinderung in den Risikobereich des AG oder hat der AG die Behinderung aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertre- ten, hat der Consultant Anspruch auf Erstattung der ihm nachweislich durch die Behinderung entstehenden Kosten.
Behinderung. Wird die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den AG oder Vertragspartner des AG behindert oder verzögert („Behinderung“) und ergibt sich durch diese Behinderung eine Erhöhung der Kosten, des Umfangs oder der Dauer der Leistungen, ist der Consultant verpflichtet, den AG über die Umstände sowie die möglichen Auswirkungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Hat der AG die Behinderung aufgrund von Vorsatz, Absicht oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten, hat der Consultant Anspruch auf Erstattung der ihm nachweislich durch die Behinderung entstehenden Kosten, sofern der Consultant dem AG die daraus entstehenden Kosten nachweist.
