Begünstigte im Todesfall Musterklauseln
Begünstigte im Todesfall. Der Vertragspartner des Krankenversicherers kann durch schriftliche Mitteilung an den Krankenversicherer, in Abänderung der nachstehenden Regelung, Begünstigte bezeichnen bzw. Berechtigte ausschliessen. Eine solche Erklärung kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Krankenversicherer widerrufen oder abgeändert werden. Fehlt es an einer besonderen Bezeichnung, so gelten nacheinander und ausschliesslich als begünstigt: − der Ehegatte oder der eingetragene Partner, − die Kinder, Stief- oder Adoptivkinder, − die Eltern, − die Grosseltern, − die Geschwister und Geschwisterkinder nach Massgabe der gesetzlichen Erbberechtigung. Sind keine der Anspruchsberechtigten vorhanden, werden nur die Bestattungskosten bis zum Höchstbetrag von 10% der Versicherungssumme für den Todesfall vergütet, im Maximum CHF 10 000.
Begünstigte im Todesfall. 1. Der Versicherte kann durch schriftliche Mitteilung an den Krankenversicherer, in Abänderung der nachste- henden Regelung, Begünstigte bezeichnen bzw. Be- rechtigte ausschliessen. Eine solche Erklärung kann je- derzeit durch schriftliche Mitteilung an den Kranken- versicherer widerrufen oder abgeändert werden. Fehlt es an einer besonderen Bezeichnung, so gelten nach- einander und ausschliesslich als begünstigt: – der Ehegatte, – die Kinder, Stief- oder Adoptivkinder, – die Eltern, – die Grosseltern, – die Geschwister und Geschwisterkinder nach Massga- be der gesetzlichen Erbberechtigung.
2. Sind keine der Anspruchsberechtigten vorhanden, werden nur die Bestattungskosten bis zum Höchstbe- trag von 10% der Versicherungssumme für den Todes- fall vergütet, im Maximum CHF 10 000.
Begünstigte im Todesfall. Der Versicherte kann durch schriftliche Mitteilung an den Krankenversiche- rer, in Abänderung der nachstehenden Regelung, Begünstigte bezeichnen bzw. Berechtigte ausschliessen. Eine solche Erklärung kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Krankenversicherer widerrufen oder abgeän- dert werden. Fehlt es an einer besonderen Bezeichnung, so gelten nachein- ander und ausschliesslich als begünstigt:
a) der Ehegatte,
b) die Kinder, Stief- oder Adoptivkinder,
c) die Eltern,
d) die Grosseltern,
e) die Geschwister und Geschwisterkinder nach Massgabe der gesetzli- chen Erbberechtigung. Sind keine der Anspruchsberechtigten vorhanden, werden nur die Bestat- tungskosten bis zum Höchstbetrag von 10 % der Versicherungssumme für den Todesfall vergütet, im Maximum CHF 10'000.-.
Begünstigte im Todesfall. Doppelte Todesfallsumme
Begünstigte im Todesfall. Der Vertragspartner des Krankenversicherers kann durch schriftliche Mitteilung an den Krankenversicherer, in Abän derung der nachstehenden Regelung, Begünstigte bezeich nen bzw. Berechtigte ausschliessen. Eine solche Erklärung kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Kranken versicherer widerrufen oder abgeändert werden. Fehlt es an einer besonderen Bezeichnung, so gelten nacheinander und ausschliesslich als begünstigt: – der Ehegatte oder der eingetragene Partner, – die Kinder, Stief oder Adoptivkinder, – die Eltern, – die Grosseltern, – die Geschwister und Geschwisterkinder nach Massgabe der gesetzlichen Erbberechtigung. Sind keine der Anspruchsberechtigten vorhanden, wer den nur die Bestattungskosten bis zum Höchstbetrag von 10 Prozent der Versicherungssumme für den Todesfall ver gütet, im Maximum 10 000 Franken.
