Common use of Begünstigte im Todesfall Clause in Contracts

Begünstigte im Todesfall. Der Vertragspartner des Krankenversicherers kann durch schriftliche Mitteilung an den Krankenversicherer, in Abänderung der nachstehenden Regelung, Begünstigte bezeichnen bzw. Berechtigte ausschliessen. Eine solche Erklärung kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Krankenversicherer widerrufen oder abgeändert werden. Fehlt es an einer besonderen Bezeichnung, so gelten nacheinander und ausschliesslich als begünstigt: − der Ehegatte oder der eingetragene Partner, − die Kinder, Stief- oder Adoptivkinder, − die Eltern, − die Grosseltern, − die Geschwister und Geschwisterkinder nach Massgabe der gesetzlichen Erbberechtigung. Sind keine der Anspruchsberechtigten vorhanden, werden nur die Bestattungskosten bis zum Höchstbetrag von 10% der Versicherungssumme für den Todesfall vergütet, im Maximum CHF 10 000.

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Sources: Unfallversicherung Für Tod Und Invalidität (Uti), Unfallversicherung Für Tod Und Invalidität (Uti)