Zulässigkeit Musterklauseln

Zulässigkeit. Die Einführung von Kurzarbeit ist zulässig, wenn es die Beschäftigungslage des Unternehmens erfordert. Sie kann für einzelne Betriebe oder Betriebsteile, nicht jedoch für einzelne Arbeitnehmer eingeführt werden. Die Einführung der Kurzarbeit bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.
Zulässigkeit. Für die Beschäftigten in den Verwendungsgruppen A, B, C und F wird eine einheitliche Durchrechnungsregelung angewendet, sofern die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden oder mehr beträgt. Der Durchrechnungszeitraum ist jeweils ein Kalendermonat. Er kann mit Betriebsvereinbarung auf ein Kalenderquartal verlängert werden. Unzulässig ist die Anwendung der Durchrechnung bei Wachorganen, welche in einer Dienstart der Verwendungsgruppe D ("Mobiler Dienst") oder in der Verwendungsgruppe E ("Veranstaltungssicherheitsdienst") eingesetzt werden. Arbeitsstunden, die im Rahmen einer Mehrfachverwendung mit dem Mobilen Dienst oder mit dem Veranstaltungssicherheitsdienst anfallen, sind bei der Betrachtung der für die Durchrechnung maßgeblichen Arbeitsstunden außer Ansatz zu lassen. Dabei ist jeweils der Zeitraum der betreffenden ganzen Woche sowohl beim Durchrechnungszeitraum als auch bei der Ermittlung der geleisteten Arbeitsstunden in Abzug zu bringen. Durchrechnung ist weiters unzulässig bei allen teilzeitbeschäftigten Wachorganen. Als teilzeitbeschäftigt ist ein Wachorgan dann anzusehen, wenn – unabhängig von der Verwendungsgruppe – das Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit weniger als 40 Stunden beträgt. Die Anwendung der Durchrechnungsregelung ist auch im Falle der Mehrfachverwendung zulässig. Die Durchrechnung erfolgt nach den Bestimmungen dieses Kollektivvertrags.
Zulässigkeit. Die Einführung von Kurzarbeit ist zulässig, wenn es die Beschäftigungslage der DB Enginee- ring & Consulting GmbH erfordert. Sie kann für einzelne Betriebe oder Betriebsteile, nicht jedoch für einzelne Arbeitnehmer eingeführt werden. Die Einführung der Kurzarbeit bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.
Zulässigkeit. Der Vertrag als Handlungsform der Verwaltung müsste überhaupt zulässig sein. Aus § 59 VwVfG i.V.m. § 134 BGB ist zu schließen, dass dem Vertrag kein sog. Vertragsformverbot entgegenstehen darf. Ob die Handlungsform des öffentlich- rechtlichen Vertrags zulässig ist, kann wie folgt bestimmt werden: • spezialgesetzliche Zulassung (z.B. § 124 BauGB) • spezialgesetzliches Verbot (z.B. § 2 Abs. 2 BBesG) • ansonsten ist im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezialmaterie zu ermitteln, ob ein Vertragsformverbot vorliegt (z.B. Steuerfestsetzung, Beamtenernennung, Einberufung zum Wehrdienst)
Zulässigkeit. → Einstweilige Anordnung gem. 62 II 1 ArbGG iVm. 935 ZPO
Zulässigkeit. Art. 212
Zulässigkeit. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit, Eintragungsfähigkeit sowie für die Neuheit der Arbeiten haftet BRAINfive. Agentur für Markenidentität nicht. Beanstandungen, gleich welcher Art, sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei BRAINfive. Agentur für Markenidentität geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mängelfrei abgenommen.
Zulässigkeit. 91. Artikel R49 des CAS Code sieht wie folgt vor:
Zulässigkeit. (§ 57 c Abs. 1 GmbHG) 612
Zulässigkeit. 9.2 Sie wenden dieses Schema an, um zu prüfen, ob ein Lizenzvertrag das Europäische Recht einhält und stellen fest, dass die Parteien übereinstimmend den Höchstpreis festlegen, zu welchem das mit der lizenzierten Technologie hergestellte Produkt wei- terverkauft werden soll. Die Parteien stehen auf dem Technologiemarkt, nicht aber auf dem Produktmarkt im Wettbewerb. Welche der nachfolgenden Aussagen trifft zu (j), welche trifft nicht zu (n)? je 1 P Die entsprechende Klausel führt in jedem Fall zur Unzulässigkeit des Vertrags. [n] Die genannte problematische Klausel kann nicht freigestellt werden, der Rest des Vertrags hingegen schon. [n] Ohne Angaben über die Marktanteile der Unternehmen kann nicht über die Freistellung entschieden werden. [n] Stünden die Unternehmen auf dem Technologiemarkt nicht im Wettbewerb, läge keine Kernbeschränkung vor. [j]