Bargeld und Wertsachen Musterklauseln

Bargeld und Wertsachen. Soweit Bargeld und Wertsachen versichert sind, besteht Versicherungsschutz nur in verschlossenen Räumen oder Behältnissen der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art. Sofern zusätzlich vereinbart, sind diese während der Geschäftszeit oder sonstiger vereinbarter Zeiträume auch ohne Verschluss bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze versichert.
Bargeld und Wertsachen. Soweit Bargeld und Wertsachen versichert sind, besteht Versicherungsschutz nur in verschlosse- nen Räumen oder Behältnissen der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art. Sofern zusätzlich vereinbart, sind diese während der Geschäftszeit oder sonstiger vereinbarter Zeiträume auch ohne Verschluss bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze versichert. Satz 1 gilt nicht für Schäden durch Raub und bei Handelsbetrieben nicht für deren betriebstypi- sche Waren und Vorräte.
Bargeld und Wertsachen. Soweit Bargeld und Wertsachen versichert sind, besteht Versicherungsschutz nur in verschlossenen Räumen oder Behältnissen der im Versicherungsvertrag bezeichne- ten Art.
Bargeld und Wertsachen. 9.1 Verschluss und Wertsachen als Vorräte
Bargeld und Wertsachen. Für Bargeld und Wertsachen besteht Versicherungsschutz nur in verschlossenen Räumen oder Behältnissen der im Versicherungs- vertrag bezeichneten Art. Sofern zusätzlich vereinbart, sind diese während der Geschäftszeit oder sonstiger vereinbarter Zeiträume auch ohne Verschluss bis zu der vereinbarten Entschädigungs- grenze gemäß Teil B Ziffer 3 Ziff. 7 aa) und aaa) versichert. Satz 1 gilt nicht für Schäden durch Raub.
Bargeld und Wertsachen. Für die Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Leitungswasser-, Sturm- und erweiterte Elementarschadenversicherung gilt: Es sind versichert Bargeld, Urkunden (z.B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere), außerdem – sofern es sich nicht um Vorräte handelt – Briefmarken, Karten mit elektronisch gespei- chertem Geldguthaben bzw. mit entsprechender geldwerter Berechtigung (z.B. Geldkarten, Telefonkarten), auch wenn sie gleichzeitig Werbemittel sind, Münzen und Medaillen, unbear- beitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetall (ausgenom- men Sachen, die dem Raumschmuck dienen), Schmucksa- chen, Perlen und Edelsteine am Versicherungsort
Bargeld und Wertsachen. 9.1 Verschluss und Wertsachen als Vorräte Bargeld und Wertsachen, auch soweit es sich um Waren und Vorräte handelt, sind bis zu den vereinbarten Entschädigungsgrenzen in verschlossenen Räumen oder verschlossenen Behältnissen der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art versichert. Bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze sind Bargeld und Wertsachen während der Geschäftszeit oder während vereinbarter sonstiger Zeiträume auch ohne Verschluss versichert. Im Rahmen der Einbruchdiebstahl-, Raub- und Vandalismusversicherung gilt dies nicht für Schäden durch Raub. Für einen Minderwert von Sammlungen durch Verlust einzelner Stücke wird kein Ersatz geleistet. Sofern es sich bei den Wertsachen um Ware handelt, hat der Versicherungsnehmer über den jeweiligen Bestand der Sachen Verzeichnisse zu führen. Nach Geschäftsschluss sind die Verzeichnisse so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können. Die Rechtsfolgen von Verletzungen dieser Obliegenheiten ergeben sich aus 5. des Allgemeinen Teils.
Bargeld und Wertsachen. Soweit dies vereinbart ist gelten mit- versichert, Bargeld und Wertsachen; Wertsachen sind Urkunden (z.B. Spar- bücher und sonstige Wertpapiere), Briefmarken, Münzen und Medaillen, Schmucksachen, Perlen und Edelstei- ne, auf Geldkarten geladene Beträge, unbearbeitete Edelmetalle sowie Sa- chen aus Edelmetallen, ausgenom- men Sachen, die dem Raumschmuck dienen; Die Entschädigung ist unter Berück- sichtigung der Verschlussvorschriften auf die jeweils vereinbarten Beträge begrenzt. Soweit dies vereinbart ist gelten zum gemeinen Wert mitversichert, Mo- delle, Muster, Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die lau- fende Produktion nicht mehr benötig- te Fertigungsvorrichtungen.
Bargeld und Wertsachen. Mitversichert gelten, Bargeld und Wertsachen. Wertsachen sind Urkunden (z. B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere), Briefmarken, Mün­ zen und Medaillen, Schmucksachen, Perlen und Edelsteine, auf Geldkarten geladene Beträge, unbearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetallen, ausgenommen Sachen, die dem Raumschmuck dienen; Soweit Bargeld und Wertsachen versichert sind, besteht Versicherungsschutz nur in verschlos­ senen Räumen oder Behältnissen der im Ver­ sicherungsvertrag bezeichneten Art. Sofern zusätzlich vereinbart, sind diese wäh­ rend der Geschäftszeit oder sonstiger vereinbar­ ter Zeiträume auch ohne Verschluss bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze versichert. Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung der Verschlussvorschriften auf die jeweils ver­ einbarten Beträge begrenzt.
Bargeld und Wertsachen. In Erweiterung von Teil B Produktbezogene Bedingungen Inhaltsversicherung § 2 Ziffer 2.5.1 gel- ten auch versichert: Bargeld und nicht zu den Waren oder Vorräten gehörende Wertsachen; Wertsachen sind Urkun- den (z. B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere), Briefmarken, Abrechnungsunterlagen mit Ver- sicherungsträgern (auch Rezepte), Münzen und Medaillen, Schmucksachen, Perlen und Edelstei- ne, auf Geldkarten geladene Beträge, unbearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetallen, soweit sie nicht dem Raumschmuck dienen oder Teile von Werkzeugen sind. Bei Aufbewahrung im - verschlossenen Panzergeldschrank, - verschlossenen gepanzerten Geldschrank, - verschlossenen mehrwandigen Stahlschrank mit einem Mindestgewicht von 300 kg (mindes- tens Sicherheitsstufe B) oder - gemauerten Stahlwandschrank mit mehrwandiger Tür (mindestens Sicherheitsstufe B) ist die Entschädigung je Versicherungsfall insgesamt auf 25.000 Euro begrenzt. Unter anderem Verschluss in Behältnissen, die erhöhte Sicherheit gewähren, und zwar auch ge- gen die Wegnahme des Behältnisses selbst ist die Entschädigung je Versicherungsfall insgesamt auf 3.000 Euro begrenzt. Darin enthalten sind unverschlossene Sachen und Bargeld in Registrier- kassen mit einer Entschädigung je Versicherungsfall von insgesamt 500 Euro. Abweichend von Teil B Produktbezogene Bedingungen Inhaltsversicherung § 2 Ziffer 2.5.6 sind die dort genannten Sachen mitversichert.