Ausnahmen vom Pfandrecht. (1) Nicht vom Pfandrecht umfasst sind Sachen und Rechte, die vom Kunden vor Entstehen des Pfandrechtes für die Durchführung eines bestimmten Auftrags gewidmet wurden, wie z.B. Beträge für die Einlösung eines bestimmten Schecks oder Wechsels, sowie zur Ausführung einer bestimmten Überweisung. Dies gilt jedoch nur so lange, als die Widmung aufrecht ist. (2)Das Kreditinstitut wird unbeschadet des bestehenden Pfandrechtes Dispositionen des Kunden zugunsten Dritter über Guthaben auf Girokonten durchführen, solange dem Kunden keine Mitteilung des Kreditinstituts über die Geltendmachung des Pfandrechtes zugegangen ist. Eine Pfändung des Guthabens gilt nicht als Disposition des Kunden.
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Ausnahmen vom Pfandrecht. (1) Nicht vom Pfandrecht umfasst sind Sachen und Rechte, die vom Kunden vor Entstehen des Pfandrechtes für die Durchführung eines bestimmten Auftrags gewidmet wurden, wie z.z. B. Beträge für die Einlösung eines bestimmten Schecks oder Wechsels, Wechsels sowie zur Ausführung einer bestimmten Überweisung. Dies gilt jedoch nur so lange, als die Widmung aufrecht ist. .
(2)Das 2) Das Kreditinstitut wird unbeschadet des bestehenden Pfandrechtes Dispositionen des Kunden zugunsten Dritter über Guthaben auf Girokonten durchführen, solange dem Kunden keine Mitteilung des Kreditinstituts über die Geltendmachung des Pfandrechtes zugegangen ist. Eine Pfändung des Guthabens gilt nicht als Disposition des Kunden.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen