Aufgaben der Parteien Musterklauseln
Aufgaben der Parteien. Der Kunde ist der Hauptverantwortliche für jede Datenverarbeitung im Rahmen von Serviceleistungen (Inhaber der Datensammlung, Data Controller). Jede Datenverarbeitung durch den Dienstleister oder seine Auftragsverarbeiter erfolgt im Auftrag des Kunden und beschränkt sich auf die Erfüllung der Verpflichtungen des Dienstleisters gemäss dem vorliegenden Vertrag (data processor).
Aufgaben der Parteien. Die Parteien erkennen an und vereinbaren, dass im vorliegenden Fall der Datenverantwortliche der Datenverantwortliche im Sinne dieses Nachtrags und der Auftragsverarbeiter der Auftragsbearbeiter oder Dienstleister im Sinne dieses Nachtrags für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist. Gegenstand, Dauer, Zweck der Verarbeitung und die Arten der personenbezogenen Daten und Kategorien der betroffenen Personen, die im Rahmen dieses DPA verarbeitet werden, sind weiter in Anhang 1 festgelegt.
Aufgaben der Parteien. Die Parteien erkennen an und vereinbaren, dass Sie in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten und wie in Anlage 1 dieser Vereinbarung näher beschrieben, als Controller und Avetta als Bearbeiter handeln.
Aufgaben der Parteien. 1. Der Wanderweg/das Wanderwegenetz führt zum Teil über staatsforsteigene LKW- fahrbare Privatwege, zum Teil über Pfade abseits dieser LKW-fahrbaren Privatwege. Die Bayerische Staatsforsten übernimmt für die Vertragslaufzeit (siehe Abschnitt VIII ) den Unterhalt und die Verkehrssicherung des gesamten Wanderwegs auf Staatsforstgrund, der Gebietsverein im Rahmen einer „Patenschaft“ die Kontrolle derjenigen Abschnitte, die über die Pfade abseits der LKW befahrbaren Privatwege auf Staatsforstgrund verlau- fen. Diese Streckenabschnitte werden in dem Lageplan gesondert farblich gekennzeich- net.
2. Der Gebietsverein ist zur regelmäßigen Kontrolle der in Ziffer III. 1. genannten Strecken- abschnitte der Wanderwege verpflichtet. Dabei festgestellte wesentliche Gefährdungen des Wanderbetriebes werden dem Forstbetrieb vom Gebietsverein unverzüglich zur zeit- nahen Beseitigung mitgeteilt. Eine wesentliche Gefährdung des Wanderbetriebs liegt insbesondere vor, wenn eine gefahrenfreie Benutzung infolge querliegender Baumstäm- me, loser oder tiefhängender Äste, Wegeschäden oder anderer Gefahrenquellen nicht mehr oder eine Benutzung nur unter erheblich erschwerten Bedingungen möglich ist. Die Kontrollgänge werden mindestens einmal jährlich wechselweise im belaubten und unbe- laubten Zustand sowie nach besonderen Witterungsereignissen (z.B. Sturm, Schnee- bruch) vom Gebietsverein durchgeführt und protokolliert. Der Gebietsverein hat hierbei ein „Begehungsprotokoll“ (Anlage 2) anzufertigen und dem Forstbetrieb zeitnah zuzu- senden. Durch die Kontrollgänge wird keine Verkehrssicherungspflicht durch den Gebietsverein begründet.
3. Die Beseitigung von Gefährdungen des Wanderbetriebs im Sinn von ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇. 2. ist Auf- gabe der Bayerischen Staatsforsten.
Aufgaben der Parteien. 1.1 Alle Parteien dieser Vereinbarung
1.1.1 Die Parteien dieser Vereinbarung verpflichten sich, eine Genossenschaft gemäss den nachfolgenden Bestimmungen zu gründen und nach erfolgter Gründung der Genossen- schaft Anteilscheine in der Höhe von je mindestens CHF 3'000.- zu zeichnen.
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