Gemeinde Birmensdorf und Gemeinde Aesch Musterklauseln

Gemeinde Birmensdorf und Gemeinde Aesch. 1.2.1 Die beiden politischen Gemeinden verpflichten sich, die in Ziffer 2.4.1 dieses Vertrages genannten Anteile am Genossenschaftskapital zu zeichnen. 1.2.2 Zudem gewähren die beiden politischen Gemeinden der Genossenschaft je ein Darlehen gemäss den nachfolgenden Bestimmungen in Ziffer 3 . 1.2.3 Die beiden politischen Gemeinden erhalten das Recht, im Sinne von Art. 926 OR eigene Vertreter, welche der Exekutive der politischen Gemeinden angehören müssen, in den Vorstand der Genossenschaft abzuordnen (Birmensdorf 2, ▇▇▇▇▇ ▇ Vertreter). Die Mehrheit der Vorstandsmitglieder soll jedoch von den privaten Partnern gestellt werden und nicht Amtsträger der politischen Gemeinden sein. Die Vorstandsmitglieder, welche nicht der Exekutive der Gemeinden angehören, setzen sich idealerweise zur Hälfte aus Einwohnern der Gemeinde Birmensdorf und zur Hälfte aus solchen der Gemeinde Aesch zusammen, wobei zwingend mindestens ein Vorstandsmitglied, welches nicht der Exe- kutive der Gemeinden angehört, Einwohner der Gemeinde Aesch sein muss. Die weiteren Befugnisse der Gemeinden gegenüber der Genossenschaft richten sich nach Ziffer 2.6 dieses Vertrages. 1.2.4 Grundsätzlich sind die beiden politischen Gemeinden bereit, - einzeln oder zusammen für die Genossenschaft - bestimmte Infrastrukturleistungen auf vertraglicher Basis zu Selbstkosten zu erbringen (z.B. Rechnungsführung). Über Art und Umfang dieser Leistungen einigen sich die Parteien in einem späteren Zeitpunkt. 1.2.5 Betreffend Erstellung und Betrieb des Alterszentrums wird mit der zu gründenden Genossenschaft eine Leistungsvereinbarung abzuschliessen sein, welche sich nach den nachfolgenden Bestimmungen dieses Vertrages zu richten hat. 1.2.6 In der Gründungsphase werden alle Beratungskosten und weiteren Aufwendungen der Gründer von den Gemeinden allein getragen. 1.2.7 Die Genossenschaft untersteht der Aufsicht durch die Gemeinden. Deren Befugnisse richten sich nach der Leistungsvereinbarung.