Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand Musterklauseln

Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand. Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas Abweichendes vereinbart ist.
Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand. Dieser Rahmenvertrag unterliegt dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts (C.I.S.G.). Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei den sachlich zuständigen Gerichten in Wien.
Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand. Sofern in den Vertragsdokumenten nicht anders festgelegt, gilt für den Vertrag sowie für die Lösung aller Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten und Forderungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag deutsches Recht. Prozesse, Klagen oder Verfahren im Zusammenhang mit dem Vertrag sind beim Gericht am Geschäftssitz von ROSEN anhängig zu machen, das die Zuständigkeit besitzt und Gerichtsstand ist. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand. Für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien gilt dänisches Recht, u. a. das dänische Kaufgesetz, ausgenommen sind jedoch die dänischen Vorschriften über anzuwendendes Recht. Das UN- Kaufrecht (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG) ist weder ganz noch teilweise anzuwenden. Jede durch diese Bedingungen geregelte Streitigkeit ist schiedsgerichtlich am dänischen Schiedsinstitut (Det Danske Voldgiftsinstitut) gemäß den vom Schiedsinstitut diesbezüglich beschlossenen Vorschriften zu entscheiden, die beim Anstrengen des schiedsrichterlichen Verfahrens mit den nachfolgend angeführten Änderungen gelten. Beide Parteien stimmen jedoch dem zu, dass das Schiedsgericht aus 3 Schiedsrichtern bestehen soll, von denen jede Partei 1 Schiedsrichter benennt und das dänische Schiedsinstitut den Ob- mann des Schiedsgerichts benennt. Hat eine Partei nicht binnen 14 Tagen nach der diesbezügli- chen Aufforderung des dänischen Schiedsinstituts den Schiedsrichter benannt, so benennt das dänische Schiedsinstitut den Schiedsrichter im Namen der betreffenden Partei. Das Schiedsgericht muss seinen Sitz in Hadsund/Dänemark haben. Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen… Seite 02 Inhaltsverzeichnis Seite 03 JKF-Rohrsysteme, Edelstahl Seite 04 Rohrverbindungen, Edelstahl Seite 05 Lasergeschweißte Rohre, Edelstahl Seite 06 Schieberohre, Edelstahl Seite 07 Rohre mit Schauklappe, Edelstahl Seite 08 Rohre mit Reinigungsstutzen, Edelstahl Seite 09 Gepresste Rohrbögen, Edelstahl Seite 10 Segmentbögen, Edelstahl Seite 11 30° gerade Abzweigrohre, Edelstahl Seite 12 45° gerade Abzweigrohre, Edelstahl Seite 13 30° Hosenrohre, Edelstahl Seite 14 90° T-Stücke, Edelstahl Seite 15 Konusstücke, Edelstahl Seite 16 Übergangsstücke, Edelstahl Seite 17 Dichte Schieber, Edelstahl, manuell und pneumatisch Seite 18 Regelklappen, ø80 – ø160, Edelstahl, manuell, pneumatisch und elektrisch Seite 19 Regelklappen, ø175 – ø800, Edelstahl, manuell, pneumatisch und elektrisch Seite 20 Falschluftventile, Edelstahl Seite 21
Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand. 17.1 Auf den Vertrag findet das am Sitz des Bestellers geltende Recht Anwendung, jedoch unter Ausschluss der Regeln des Kollisionsrechts und unter Ausschluss des Wiener Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG vom 11.04.1980).
Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand. (1) Es gilt deutsches Recht für diesen Versicherungsvertrag.
Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand. (1) Die Verkaufs- und Lieferbedingungen unterliegen Schweizer Recht.
Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand. Auf die in dieser Polizze abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas Abweichendes vereinbart ist.
Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand. 16.1 Die Gültigkeit, die Konstruktion und die Erfüllung der Pflichten der Parteien unterliegen dänischem Recht und werden nach dänischer Gesetzgebung ausgelegt.