Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls Musterklauseln

Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls. 15.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben wurden.
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls. 16.1 Jeder Schadenfall ist dem Versicherer oder der im Versi- cherungsschein bezeichneten Stelle unverzüglich anzuzeigen. Die erste Meldung soll enthalten: – Typ, Kennzeichen und Baujahr des Luftfahrzeugs; Zeitpunkt, Ort, vermutliche Ursache und ungefähres Ausmaß des Schadens, – Adresse, Telefon, Fax-Anschluss, E-Mail der für das beschädigte Luftfahrzeug Verantwortlichen.
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls. Der Versicherungsnehmer hat bei uns nach Eintritt des Versicherungs- falls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls. Bei Versicherungsfällen, auch wenn diese nur vermutet werden, sind der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen verpflichtet ,den Versicherer und die unten genannte Beratungsgesellschafft unverzüglich und unter Angabe der Versicherungsscheinnummer hierüber zu informieren und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Jeder Schaden ist unverzüglich an folgende beide Stellen zu melden: via email an: xxxxxx.xxxxxxx@xxxxxx.xx telefonisch an die Beratungsgesellschaft HiSolutions AG (bitte Versicherungsscheinnummer angeben) Incident hotline: +00 (0)00 000 000 000 Für Versicherungsfälle, welche unter Ziffer I. 4. (Data-Extortion) versichert sind, gilt zusätzlich: Wird erstmals eine Drohung gemäß Ziffer I. 4. ausgesprochen oder wird vermutet, dass eine solche Drohung ausgesprochen werden könnte, sind der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen verpflichtet:
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls. 20.1 Jeder Schadenfall ist der KRAVAG oder der im Versicherungsschein bezeichneten Stelle unverzüglich anzuzeigen. Die erste Meldung soll enthalten:
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls. 25.1 Jeder Versicherungsfall, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind, ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls. Dem Versicherungsnehmer und/oder seinen Repräsen- tanten obliegt es,
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls. Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten.
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls. Der Versicherungsnehmer hat in Ergänzung zu Teil B 3.3.2 VHB 2022 der Continentale nach Eintritt des Versicherungsfalles
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls. C3-3.1. Jeder Schadenfall ist dem Versicherer oder der im Versicherungsschein bezeichneten Stelle unverzüglich anzuzeigen.