Anteile. 1. Anteilklassen, Vorzugsbehandlung und faire Behandlung Alle ausgegebenen Anteile vermitteln gleiche Rechte und Pflich ten. Anteilklassen werden nicht gebildet. Alle Anleger sollen fair behandelt werden. Der Gesellschafts vertrag und die Anlagebedingungen der Investmentgesellschaft sehen deshalb grundsätzlich keine Vorzugsbehandlung einzelner Anleger oder Anlegergruppen vor. Die Verwaltungsgesellschaft stellt durch mehrere Maßnahmen die faire Behandlung der Anleger der Investmentgesellschaft sicher. Wesentliche Grundlagen und Sicherungen einer fairen Behandlung des einzelnen Anlegers enthalten die Regelungen des Gesellschaftsvertrages und der Anlagebedingungen. Dies gilt insbesondere für: – die Kostentragungspflicht eines einzelnen Anlegers für bestimmte individuell verursachte Kosten (nähere Infor mationen dazu im Kapitel „Kosten“), – die an dem individuellen Zeichnungsbetrag orientierte Ver teilung von Stimmrechten, die Zuweisung von Gewinnen und Verlusten sowie die Verteilung der Ausschüttungen der Investmentgesellschaft (nähere Informationen dazu nachfol gend im Abschnitt „Art und Hauptmerkmale der Anteile“), – den Schutz eines Anlegers vor einem willkürlichen Aus schluss durch das Erfordernis eines wichtigen Grundes nach § 20 (1) des Gesellschaftsvertrages bzw. eines Gesellschaf terbeschlusses mit einer Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen i. V. m. dem Vorliegen eines wichti gen Grundes nach § 20 (4) des Gesellschaftsvertrages und dem Zustimmungserfordernis der Komplementärin, das durch den Bestellungsvertrag auf die Verwaltungsgesellschaft übertragen wurde. Daneben gewährleisten auch die von der Verwaltungsgesellschaft getroffenen organisatorischen Maßnahmen die faire Behandlung der Anleger. Die Verwaltungsgesellschaft hat einen Compliance Beauftragten ernannt, der als unabhängige Stelle für das aktive Management von Interessenkonflikten zuständig ist. Unter aktivem Management von Interessenkonflikten versteht die Verwaltungsgesellschaft die Identifizierung von tatsächlichen und potenziellen Interessenkonflikten, sofern möglich, die Ver meidung und Lösung von Interessenkonflikten, die Führung eines Interessenkonfliktregisters, die Veranlassung der Offenlegung un gelöster Interessenkonflikte, die Überwachung von Interessen konflikten bei ausgelagerten Tätigkeiten und die regelmäßige Berichterstattung an die Geschäftsleitung und den Aufsichtsrat der Verwaltungsgesellschaft. Stellt der ComplianceBeauftragte einen Interessenkonflikt fest, werden adäquate Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Lösung bzw. zum Management des Interessen konflikts ergriffen. Anleger werden über bestehende Situationen unterrichtet, in denen die organisatorischen oder administrativen Maßnahmen, welche die Verwaltungsgesellschaft zur Steuerung von Interessenkonflikten ergriffen hat, nicht ausreichen, um mit hinreichender Sicherheit zu gewährleisten, dass die Interessen der Anleger gewahrt bleiben. Bei der Identifikation von nicht lösbaren Interessenkonflikten veranlasst der ComplianceBeauf tragte über den zuständigen Bereich eine Anlegerinformation (z. B. Veröffentlichung in den üblichen Benachrichtigungsmedien, Aktualisierung des Verkaufsprospekts). Zudem verfügt die Verwaltungsgesellschaft über weitere aufbau und ablauforganisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten, wie z. B. Funktionstrennung und Trennung von Verantwortlichkeiten sowie unabhängige Bewertung. Darü ber hinaus verfügt die Verwaltungsgesellschaft über eine interne Revision, die an die UniCredit Bank AG ausgelagert ist. Die faire Behandlung der Anleger wird auch durch ein internes Beschwerdemanagementsystem gewährleistet. Für eingehende Beschwerden sind innerhalb dieses Systems Bearbeitungs und Reaktionsfristen vorgegeben. Die Bearbeitung der Beschwerden und die Einhaltung dieser Fristen werden durch den Complaint Officer überwacht.
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Anteile. 1. Anteilklassen, Vorzugsbehandlung Anteilklassen und faire Behandlung Alle ausgegebenen der Anleger Für den BNP Paribas MacStone bestehen die folgenden Anteilklassen: Anteilklasse P: Anteilklasse G Die Anteilklassen unterscheiden sich wie folgt: Für die Anteilklasse P besteht weder eine Mindestanlagesumme noch eine Beschränkung hinsichtlich der möglichen Anleger. Demgegenüber besteht für die Anteilklasse G eine Mindestanlagesumme von 100.000,00 EUR; eine weitere Beschränkung hinsichtlich der Personen der Anleger besteht nicht. Eine Beteiligung an der Verfahrens möglich. Ferner unterscheiden sich die Anteilklassen P und G hinsichtlich der Verwatlungsvergütung; die Höhe Weitere Einzelheiten zum Verfahren beim Erwerb der Anteile vermitteln gleiche der Anteilklassen G finden sich im Abschnitt Nach den Anlagebedingungen könnenggf. nach einer Änderung der Anlagebedingungenauch zukünftig nach freiem Ermessen der Kapitalanlagegesellschaft weitere Anteilklassen, die sich insbesondere hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeausfchlages, des Rücknahmeabschlages, der Währung des Anteilwertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden können, gebildet werden. Die Rechte und Pflich tender Anleger, die zum Zeitpunkt der Einführung neuer nAteilklassen bereits Anteile an zuvor bestehenden Anteilklassen erworben haben, bleiben von der Neueinführung von Anteilklassen unberührt. Die Kosten der Einführung neuer Anteilklassen werden nicht gebildet. Alle geht in jedem Fall ausschließlich zu Lasten der Anleger sollen fair behandelt der neuen Anteilklasse, soweit diese dem Sondervermögen belastet werden. Der Gesellschafts vertrag Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur einheitlich für das ganze Sondervermögen und nicht für eine einzelne Anteilklasse oder eine Gruppe von Anteilklassen möglich. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Anlagebedingungen Kosten der Investmentgesellschaft sehen deshalb grundsätzlich keine Vorzugsbehandlung einzelner Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, gg.f Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. einschließlich Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung der verschiedenen Anteilklassen kann das wirtschaftliche Ergebnis, das der Anleger oder Anlegergruppen vormit seinem Investment in das Sondervermögen erzielt, je nach Anteilklasse variieren. Das gilt sowohl für die Rendite vor Steuern als auch für die Rendite nach Steuern. Die Verwaltungsgesellschaft stellt durch mehrere Maßnahmen Gesellschaft hat die Anleger des Sondervermögensunabhängig von der Anteilklasse fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen. Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe Abschnitt - Die Rechte der Investmentgesellschaft sicherAnleger werden ausschließlich in Sammelurkunden verbrieft. Wesentliche Grundlagen und Sicherungen Diese Sammelurkunden werden bei einer fairen Behandlung Wertpapier- Sammelbank verwahrt. Ein Anspruch des einzelnen Anlegers enthalten die Regelungen des Gesellschaftsvertrages und der Anlagebedingungenauf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht. Dies gilt insbesondere für: – die Kostentragungspflicht eines einzelnen Anlegers für bestimmte individuell verursachte Kosten (nähere Infor mationen dazu im Kapitel „Kosten“), – die an dem individuellen Zeichnungsbetrag orientierte Ver teilung Der Erwerb von Stimmrechten, die Zuweisung von Gewinnen und Verlusten sowie die Verteilung der Ausschüttungen der Investmentgesellschaft (nähere Informationen dazu nachfol gend im Abschnitt „Art und Hauptmerkmale der Anteile“), – den Schutz eines Anlegers vor einem willkürlichen Aus schluss durch das Erfordernis eines wichtigen Grundes nach § 20 (1) des Gesellschaftsvertrages bzw. eines Gesellschaf terbeschlusses mit einer Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen i. V. m. dem Vorliegen eines wichti gen Grundes nach § 20 (4) des Gesellschaftsvertrages und dem Zustimmungserfordernis der Komplementärin, das durch den Bestellungsvertrag auf die Verwaltungsgesellschaft übertragen wurde. Daneben gewährleisten auch die von der Verwaltungsgesellschaft getroffenen organisatorischen Maßnahmen die faire Behandlung der AnlegerAnteilen ist nur bei Depotverwahrung möglich. Die Verwaltungsgesellschaft hat einen Compliance Beauftragten ernannt, Anteile lauten auf den Inhaber und verbriefen die Ansprüche der als unabhängige Stelle für das aktive Management von Interessenkonflikten zuständig ist. Unter aktivem Management von Interessenkonflikten versteht die Verwaltungsgesellschaft die Identifizierung von tatsächlichen und potenziellen Interessenkonflikten, sofern möglich, die Ver meidung und Lösung von Interessenkonflikten, die Führung eines Interessenkonfliktregisters, die Veranlassung Inhaber gegenüber der Offenlegung un gelöster Interessenkonflikte, die Überwachung von Interessen konflikten bei ausgelagerten Tätigkeiten und die regelmäßige Berichterstattung an die Geschäftsleitung und den Aufsichtsrat der Verwaltungsgesellschaft. Stellt der ComplianceBeauftragte einen Interessenkonflikt fest, werden adäquate Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Lösung bzw. zum Management des Interessen konflikts ergriffen. Anleger werden über bestehende Situationen unterrichtet, in denen die organisatorischen oder administrativen Maßnahmen, welche die Verwaltungsgesellschaft zur Steuerung von Interessenkonflikten ergriffen hat, nicht ausreichen, um mit hinreichender Sicherheit zu gewährleisten, dass die Interessen der Anleger gewahrt bleiben. Bei der Identifikation von nicht lösbaren Interessenkonflikten veranlasst der ComplianceBeauf tragte über den zuständigen Bereich eine Anlegerinformation (z. B. Veröffentlichung in den üblichen Benachrichtigungsmedien, Aktualisierung des Verkaufsprospekts). Zudem verfügt die Verwaltungsgesellschaft über weitere aufbau und ablauforganisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten, wie z. B. Funktionstrennung und Trennung von Verantwortlichkeiten sowie unabhängige Bewertung. Darü ber hinaus verfügt die Verwaltungsgesellschaft über eine interne Revision, die an die UniCredit Bank AG ausgelagert istGesellschaft. Die faire Behandlung der Anleger wird auch durch ein internes Beschwerdemanagementsystem gewährleistet. Für eingehende Beschwerden sind innerhalb dieses Systems Bearbeitungs und Reaktionsfristen vorgegeben. Die Bearbeitung der Beschwerden und die Einhaltung dieser Fristen werden durch den Complaint Officer überwachtAnteile enthalten keine Stimmrechte.
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Sources: Verkaufsprospekt
Anteile. 1. Anteilklassen, Vorzugsbehandlung und faire Behandlung Alle ausgegebenen Anteile vermitteln gleiche Rechte und Pflich ten. Anteilklassen werden nicht gebildet. Alle Anleger sollen fair behandelt werden. Der Gesellschafts vertrag Gesellschaftsver trag und die Anlagebedingungen der Investmentgesellschaft sehen deshalb grundsätzlich keine Vorzugsbehandlung einzelner Anleger oder Anlegergruppen vor. Die Verwaltungsgesellschaft stellt durch mehrere Maßnahmen die faire Behandlung der Anleger der Investmentgesellschaft sicher. Wesentliche Grundlagen und Sicherungen einer fairen Behandlung des einzelnen Anlegers enthalten die Regelungen des Gesellschaftsvertrages und der Anlagebedingungen. Dies gilt insbesondere für: – die Kostentragungspflicht eines einzelnen Anlegers für bestimmte individuell verursachte Kosten (nähere Infor mationen dazu im Kapitel „Kosten“), – die an dem individuellen Zeichnungsbetrag orientierte Ver teilung von Stimmrechten, die Zuweisung von Gewinnen und Verlusten sowie die Verteilung der Ausschüttungen der Investmentgesellschaft (nähere Informationen dazu nachfol gend im Abschnitt „Art und Hauptmerkmale der Anteile“), – den Schutz eines Anlegers vor einem willkürlichen Aus schluss durch das Erfordernis eines wichtigen Grundes nach § 20 (1) des Gesellschaftsvertrages bzw. eines Gesellschaf terbeschlusses Gesellschafterbe schlusses mit einer Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen abge gebenen Stimmen i. V. m. dem Vorliegen eines wichti gen wichtigen Grundes nach § 20 (4) des Gesellschaftsvertrages und dem Zustimmungserfordernis der Komplementärin, das durch den Bestellungsvertrag auf die Verwaltungsgesellschaft übertragen wurdeVerwaltungsgesellschaft. Daneben gewährleisten auch die von der Verwaltungsgesellschaft Verwaltungsgesell schaft getroffenen organisatorischen Maßnahmen die faire Behandlung Be handlung der Anleger. Die Verwaltungsgesellschaft hat einen Compliance Beauftragten ComplianceBeauftragten ernannt, der als unabhängige Stelle für das aktive Management von Interessenkonflikten zuständig ist. Unter aktivem Management von Interessenkonflikten versteht die Verwaltungsgesellschaft die Identifizierung von tatsächlichen und potenziellen Interessenkonflikten, sofern möglich, möglich die Ver meidung und Lösung von Interessenkonflikten, die Führung eines Interessenkonfliktregisters, die Veranlassung der Offenlegung un gelöster ungelöster Interessenkonflikte, die Überwachung von Interessen konflikten bei ausgelagerten Tätigkeiten und die regelmäßige Berichterstattung an die Geschäftsleitung und den Aufsichtsrat der Verwaltungsgesellschaft. Stellt der ComplianceBeauftragte einen Interessenkonflikt fest, werden adäquate Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Lösung bzw. zum Management des Interessen konflikts ergriffen. Anleger werden über bestehende Situationen unterrichtet, in denen die organisatorischen oder administrativen Maßnahmen, welche die Verwaltungsgesellschaft zur Steuerung von Interessenkonflikten ergriffen hat, nicht ausreichen, um mit hinreichender Sicherheit zu gewährleisten, dass die Interessen der Anleger gewahrt bleiben. Bei der Identifikation von nicht lösbaren Interessenkonflikten veranlasst der ComplianceBeauf tragte über den zuständigen Bereich eine Anlegerinformation (z. B. Veröffentlichung in den üblichen Benachrichtigungsmedien, Aktualisierung des Verkaufsprospekts). Zudem verfügt die Verwaltungsgesellschaft über weitere aufbau auf bau und ablauforganisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten, wie z. B. Funktionstrennung und Trennung Tren nung von Verantwortlichkeiten sowie unabhängige Bewertung. Darü ber Darüber hinaus verfügt die Verwaltungsgesellschaft über eine interne Revision, die an die UniCredit Bank AG ausgelagert ist. Die faire Behandlung der Anleger wird auch durch ein internes Beschwerdemanagementsystem gewährleistet. Für eingehende Beschwerden sind innerhalb dieses Systems Bearbeitungs und Reaktionsfristen vorgegeben. Die Bearbeitung der Beschwerden und die Einhaltung dieser Fristen werden durch den Complaint Complaint Officer überwacht.
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Sources: Sales Prospectus