ANLEIHEBEDINGUNGEN. Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen der Exporo Projekt 91 GmbH 1. Nennbetrag, Verbriefung, Übertragung, weitere Anleihen und Schuldtitel 1.1 Diese Anleihe der Exporo Projekt 91 GmbH, Hamburg (die „Emittentin“) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 6.100.000,- ist in auf den Inhaber lautenden, untereinander gleichberechtigten Schuldverschreibungen (die „Schuldverschreibungen“) im Nennbetrag von jeweils Euro 1.000,- (der „Nennbetrag“) eingeteilt. 1.2 Die Schuldverschreibungen werden für ihre gesamte Laufzeit in einer Inhaberglobalurkunde (die 1.3 Den Anleihegläubigern stehen Miteigentumsanteile oder Rechte an der Globalurkunde zu, die nach Maßgabe des anwendbaren Rechts und der Regeln und Bestimmungen von Clearstream übertragen werden können. 1.4 Im Rahmen dieser Anleihebedingungen bezeichnet der Ausdruck „Anleihegläubiger“ den Inha- ber eines Miteigentumsanteils oder Rechts an der Globalurkunde. 1.5 Die Emittentin behält sich vor, jederzeit ohne Zustimmung der Anleihegläubiger weitere Schuld- verschreibungen mit gleicher Ausstattung in der Weise zu begeben, dass sie mit den Schuldver- schreibungen zusammengefasst werden, eine einheitliche Anleihe mit ihnen bilden und ihren Ge- samtnennbetrag erhöhen. Der Begriff „Schuldverschreibungen“ umfasst im Falle einer solchen Erhöhung auch solche zusätzlich begebenen Schuldverschreibungen. 1.6 Die Begebung weiterer Anleihen, die mit den Schuldverschreibungen keine Einheit bilden und die über andere Ausstattungsmerkmale (z. B. in Bezug auf Verzinsung oder Stückelung) verfügen, oder die Begebung von anderen Schuld- und/oder Finanzierungstiteln einschließlich anderer Ka- pitalmarktverbindlichkeiten bleibt der Emittentin unbenommen.
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Sources: Wertpapierprospekt, Wertpapierprospekt
ANLEIHEBEDINGUNGEN. Anleihebedingungen 1 Nennbetrag Die Emission der Schuldverschreibungen der Exporo Projekt 91 GmbH
1. Nennbetrag, Verbriefung, Übertragung, weitere Anleihen und Schuldtitel
1.1 Diese Anleihe der Exporo Projekt 91 GmbH, Hamburg Stadtsparkasse Wuppertal (die „Emittentin“) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 6.100.000,- 5.000.000,-- (in Worten fünf Millionen) ist eingeteilt in 50.000 auf den Inhaber lautenden, untereinander gleichberechtigten lautende Schuldverschreibungen (die „Schuldverschreibungen“) im Nennbetrag von jeweils Euro 1.000,- je 100,-- EUR. § 2 Wertpapiergattung, Identifikationsnummer Bei der Emission der Stadtsparkasse Wuppertal handelt es sich um Inhaberschuldverschreibungen, Serie 464. Die Schuldverschreibungen haben den ISIN-Code DE000A2LQ330 und die ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇. § 3 Verbriefung Die Schuldverschreibungen samt Zinsansprüchen sind in einer Global- Inhaberschuldverschreibung (der die „NennbetragGlobalurkunde“) eingeteilt.
1.2 verbrieft, die am Tag der Begebung bei der Clearstream Banking AG, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ (▇▇▇ „Clearstream Banking AG“), hinterlegt wird. Die Globalurkunde trägt die eigenhändige Unterschrift von zwei Vertretungsberechtigten der Emittentin. Den Inhabern der Schuldverschreibungen werden für ihre gesamte Laufzeit in einer Inhaberglobalurkunde (die
1.3 Den Anleihegläubigern stehen Miteigentumsanteile oder Rechte an der dieser Globalurkunde zu, die nach Maßgabe des anwendbaren Rechts und der gemäß den Regeln und Bestimmungen von der Clearstream Banking AG übertragen werden können.
1.4 . Effektive Stücke von Schuldverschreibungen oder Zinsscheinen werden nicht ausgestellt. § 4 Währung Die Schuldverschreibungen werden in EUR begeben. § 5 Kündigungsrecht der Emittentin, Bankgeschäftstag Die Emittentin behält sich ein außerordentliches Kündigungsrecht vor. Danach kann sie die Schuldverschreibungen aus diesem Prospekt nach vorheriger Erlaubnis durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen. Die Kündigung ist jedoch frühestens mit Wirkung zum Ende desjenigen Geschäftsjahres möglich, in dem seit dem Zeitpunkt der Ausgabe der Schuldverschreibung fünf Jahre abgelaufen sind. Die Emittentin kann den Schuldverschreibung auch schon mit Wirkung vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Ausgabe der Schuldverschreibung kündigen, wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Kündigung gemäß Art. 78 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlaubt und sich die aufsichtsrechtliche Einstufung gemäß Art. 78 Abs. 4 lit. A der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder die geltende steuerliche Behandlung der Schuldverschreibung gemäß Art. 78 Abs. 4 lit. B der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ändert. Die Kündigung kann – soweit der Gläubiger oder dessen Anschrift von der Emittentin nicht festgestellt werden kann – durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger erfolgen. Einer besonderen Benachrichtigung des Gläubigers bedarf es nicht. Die Schuldverschreibungen werden zu 100 % des Nennwertes am 03.05.2028 (der „Fälligkeitstag“) oder, sofern die Emittentin von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch macht, am vorzeitigen Rückzahlungstag zurückgezahlt. Die Vorlegungsfrist gemäß § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB für fällige Schuldverschreibungen wird auf 10 Jahre verkürzt. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Schuldverschreibungen, die innerhalb der Vorlegungsfrist zur Zahlung vorgelegt werden, beträgt zwei Jahre vom Ende der betreffenden Vorlegungsfrist an. Die Schuldverschreibungen werden als nachrangige Schuldverschreibungen ausgegeben. Die Schuldverschreibungen einer Serie sind untereinander in jedem Fall gleichrangig. Das auf die nachrangigen Schuldverschreibungen eingezahlte Kapital wird im Fall des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin oder der Liquidation, eines Vergleichs oder eines anderen der Abwendung der Insolvenz der Emittentin dienenden Verfahrens erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückerstattet. Im Übrigen haben die Ansprüche aus diesen Schuldverschreibungen zu den Ansprüchen anderer Gläubiger von Ergänzungskapital im Sinne des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gleichen Rang. Danach erfolgt die Befriedigung der Ansprüche entsprechend ihrem Verhältnis zum übrigen Kapital im Sinne des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, unabhängig von der Reihenfolge der Kapitalaufnahme durch die Emittentin. Vor Eintritt der Insolvenz oder Liquidation der Emittentin können sämtliche Ansprüche des Gläubigers aus der Namensschuldverschreibung dem Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz oder der Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen dieser eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 unterliegen. Dem Gläubiger stehen gegen die Emittentin keine Ansprüche aufgrund oder im Zusammenhang mit derartigen Maßnahmen zu. Für die Verbindlichkeiten aus diesen Schuldverschreibungen werden weder vertragliche Sicherheiten durch die Emittentin noch durch Dritte gestellt. Die Aufrechnung des Rückerstattungsanspruchs aus diesen Schuldverschreibungen gegen Forderungen der Emittentin ist ausgeschlossen. Nachträglich kann der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden.] Die Schuldverschreibungen werden in Höhe ihres Nennbetrages vom 03.05.2018 (einschließlich) bis zum 03.05.2019 (ausschließlich) mit jährlich 2,35 % , und vom 03.05.2019 (einschließlich) bis zum 03.05.2020 (ausschließlich) mit jährlich 2,35 %, und vom 03.05.2020 (einschließlich) bis zum 03.05.2021 (ausschließlich) mit jährlich 2,35 %, und vom 03.05.2021 (einschließlich) bis zum 03.05.2022 (ausschließlich) mit jährlich 2,35 %, und vom 03.05.2022 (einschließlich) bis zum 03.05.2023 (ausschließlich) mit jährlich 2,35 %, und vom 03.05.2023 (einschließlich) bis zum 03.05.2024 (ausschließlich) mit jährlich 2,35 %, und vom 03.05.2024 (einschließlich) bis zum 03.05.2025 (ausschließlich) mit jährlich 2,35 %, und vom 03.05.2025 (einschließlich) bis zum 03.05.2026 (ausschließlich) mit jährlich 2,35 %, und vom 03.05.2026 (einschließlich) bis zum 03.05.2027 (ausschließlich) mit jährlich 2,35 %, und vom 03.05.2027 (einschließlich) bis zum 03.05.2028 (ausschließlich) mit jährlich 2,35 verzinst. Die Zinsberechnung erfolgt auf Basis ICMA-Methode. Die Zinsen sind jeweils am 03.05. fällig, erstmals am 03.05.2019. Die Verzinsung der Schuldverschreibungen endet mit Ablauf des Tages, der dem Fälligkeitstag (§ 6) vorausgeht, bzw. bei Ausübung eines Kündigungsrechtes mit Ablauf des Tages, der dem vorzeitigen Rückzahlungstag gemäß § 5 vorausgeht. Entfällt, da es sich um eine feste Verzinsung handelt. Sämtliche gemäß den Anleihebedingungen bezeichnet zahlbaren Beträge werden von der Ausdruck „Anleihegläubiger“ Emittentin an die Clearstream Banking AG zwecks Gutschrift auf die Konten des jeweiligen depotführenden Kreditinstituts zur Weiterleitung an die Gläubiger überwiesen. Zahlungen der Emittentin an die Clearstream Banking AG befreien die Emittentin in Höhe der geleisteten Zahlungen von ihren Verbindlichkeiten gegenüber den Inha- ber Gläubigern aus den Schuldverschreibungen. Sollte der Fälligkeitstag kein Bankgeschäftstag sein, so gilt als Fälligkeitstag der nächstfolgende Bankgeschäftstag, ohne dass ein Anspruch auf Zinsen oder Entschädigung wegen eines Miteigentumsanteils oder Rechts an der Globalurkunde.
1.5 solchen Zahlungsaufschubs besteht. Die Emittentin behält sich vor, jederzeit von Zeit zu Zeit ohne Zustimmung der Anleihegläubiger Gläubiger weitere Schuld- verschreibungen Schuldverschreibungen mit gleicher Ausstattung in der Weise zu begeben, dass sie mit den Schuldver- schreibungen Schuldverschreibungen zusammengefasst werden, eine einheitliche Anleihe mit ihnen bilden und ihren Ge- samtnennbetrag Gesamtnennbetrag erhöhen. Der Begriff „Schuldverschreibungen“ umfasst im Falle Fall einer solchen Erhöhung auch solche zusätzlich begebenen Schuldverschreibungen.
1.6 . Die Begebung weiterer AnleihenEmittentin ist berechtigt, jederzeit auch ohne öffentliche Bekanntmachung Schuldverschreibungen zu erwerben und/oder wieder zu verkaufen. § 12 Bekanntmachungen Alle die Schuldverschreibungen betreffenden Bekanntmachungen erfolgen durch Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger oder einem überregionalen Börsenpflichtblatt. § 13 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand Form und Inhalt der Schuldverschreibungen sowie die Rechte und Pflichten der Gläubiger und der Emittentin bestimmen sich nach deutschem Recht. Erfüllungsort ist Eschborn. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen keine Einheit bilden ist Wuppertal. Sollte eine Bestimmung dieser Anleihebedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Unwirksame Bestimmungen werden in Übereinstimmung mit Sinn und die über andere Ausstattungsmerkmale (z. B. in Bezug auf Verzinsung oder Stückelung) verfügen, oder die Begebung von anderen Schuld- und/oder Finanzierungstiteln einschließlich anderer Ka- pitalmarktverbindlichkeiten bleibt der Emittentin unbenommenZweck dieser Anleihebedingungen ersetzt.
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Sources: Schuldverschreibungsbedingungen
ANLEIHEBEDINGUNGEN. Die UniDevice AG emittiert nach Maßgabe der nachfolgenden Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen der Exporo Projekt 91 GmbH
1. Nennbetrag, Verbriefung, Übertragung, weitere Anleihen und Schuldtitel
1.1 Diese Anleihe der Exporo Projekt 91 GmbH, Hamburg (die „Emittentin“) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 6.100.000,- ist in auf den Inhaber lautenden, untereinander gleichberechtigten Schuldverschreibungen (die „Schuldverschreibungen“) eine Schuldverschreibung im Nennbetrag von jeweils bis zu € 20.000.000,00 (in Worten: Euro 1.000,- zwanzig Millionen) (nachfolgend auch die „Anleihe 2019“), eingeteilt in bis zu 20.000 Schuldverschreibungen im Nennbetrag von je € 1.000,00 (in Worten: Euro eintausend). Im Folgenden wird jede einzelne Schuldverschreibung als „Schuldverschreibung“ und der Nennbetrag einer einzelnen Schuldverschreibung als „Nennbetrag“) eingeteiltNennwert der Schuldverschreibung" bezeichnet. Die Emission erfolgt auch, wenn ein geringerer Betrag als € 20 Mio. gezeichnet wurde.
1.2 (1) Die Schuldverschreibungen lauten auf den Inhaber.
(2) Die Schuldverschreibungen begründen unbedingte, unbesicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander gleichrangig sind und mindestens im gleichen Rang mit allen anderen gegenwärtigen und zukünftigen und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin stehen, ausgenommen solche Verbindlichkeiten, denen auf Grund zwingender gesetzlicher Vorschriften Vorrang zukommt.
(3) Die Schuldverschreibungen der Anleihe 2019 werden für ihre gesamte Laufzeit in einer Inhaberglobalurkunde durch eine Inhaber- Globalschuldverschreibung (diedie „Globalurkunde“) ohne Zinsscheine verbrieft. Die Globalurkunde wird handschriftlich durch rechtsgültige Unterschrift der Emittentin unterzeichnet.
1.3 (4) Die Globalurkunde wird bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, (die „Clearstream“) hinterlegt. Der Anspruch der Anleihegläubiger auf Ausgabe einzelner Schuldverschreibungen oder Zinsscheine ist ausgeschlossen.
(5) Den Anleihegläubigern stehen Miteigentumsanteile oder Rechte an der Globalurkunde zu, die nach Maßgabe des anwendbaren Rechts und der Regeln und Bestimmungen von der Clearstream übertragen werden können.
1.4 Im Rahmen dieser Anleihebedingungen bezeichnet der Ausdruck „Anleihegläubiger“ den Inha- ber eines Miteigentumsanteils oder Rechts an der Globalurkunde.
1.5 Die Emittentin behält sich vor, jederzeit ohne Zustimmung der Anleihegläubiger weitere Schuld- verschreibungen mit gleicher Ausstattung in der Weise zu begeben, dass sie mit den Schuldver- schreibungen zusammengefasst werden, eine einheitliche Anleihe mit ihnen bilden und ihren Ge- samtnennbetrag erhöhen. Der Begriff „Schuldverschreibungen“ umfasst im Falle einer solchen Erhöhung auch solche zusätzlich begebenen Schuldverschreibungen.
1.6 Die Begebung weiterer Anleihen, die mit den Schuldverschreibungen keine Einheit bilden und die über andere Ausstattungsmerkmale (z. B. in Bezug auf Verzinsung oder Stückelung) verfügen, oder die Begebung von anderen Schuld- und/oder Finanzierungstiteln einschließlich anderer Ka- pitalmarktverbindlichkeiten bleibt der Emittentin unbenommen.
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Sources: Wertpapierprospekt
ANLEIHEBEDINGUNGEN. Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen der Exporo Projekt 91 GmbHISIN Basiswert ISIN des Basiswerts Zinssatz p.a. in % Barriere Basispreis Bewertungstag Rückzahlungs- termin Zahlungs- termine 10.11.2023, DE000DW7CN80 EURO STOXX 50 EU0009658145 6,000 1.884,750 3.590,000 03.11.2025 10.11.2025 10.11.2024, 10.11.2025
(1. Nennbetrag) Die DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, VerbriefungFrankfurt am Main, Übertragung, weitere Anleihen und Schuldtitel
1.1 Diese Anleihe der Exporo Projekt 91 GmbH, Hamburg Bundesrepublik Deutschland (die „DZ BANK” oder „Emittentin“”) begibt eine auf den Basiswert (§ 2 Absatz (2) (a)) bezogene DZ BANK Protect Anleihe im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 6.100.000,- ist in auf den Inhaber lautenden, untereinander gleichberechtigten Schuldverschreibungen (die „Schuldverschreibungen“) Euro 10.000.000,00 im Nennbetrag von jeweils je Euro 1.000,- 1.000,00 (der „Nennbetrag”) („Teilschuldverschreibungen”, in der Gesamtheit eine „Emission“ oder „Anleihe”). Die Emission ist eingeteilt in untereinander gleichberechtigte, auf den Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen.
(2) Die Teilschuldverschreibungen sind in einer Global-Inhaber-Schuldverschreibung ohne Zinsschein („Globalurkunde“) eingeteilt.
1.2 Die Schuldverschreibungen verbrieft, die bei der Clearstream Banking AG, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ („Clearstream Banking AG“) hinterlegt ist; die Clearstream Banking AG oder ihr Rechtsnachfolger werden für ihre gesamte nachstehend als „Verwahrer“ bezeichnet. Das Recht der Inhaber von Teilschuldverschreibungen („Gläubiger“) auf Lieferung von Einzelurkunden ist während der gesamten Laufzeit in einer Inhaberglobalurkunde (die
1.3 ausgeschlossen. Den Anleihegläubigern Gläubigern stehen Miteigentumsanteile oder Rechte an der Globalurkunde zu, die nach Maßgabe in Übereinstimmung mit den Bestimmungen und Regeln des anwendbaren Rechts Verwahrers und außerhalb der Regeln Bundesrepublik Deutschland von Euroclear Bank S.A./N.V., Brüssel, und Bestimmungen von Clearstream Banking S.A., Luxemburg, übertragen werden können. Die Globalurkunde trägt die Unterschriften von zwei zeichnungsberechtigten Vertretern der Emittentin oder von den im Auftrag der Emittentin handelnden Vertretern des Verwahrers.
1.4 Im Rahmen (3) Die Teilschuldverschreibungen können in Einheiten von Euro 1.000,00 oder einem ganzzahligen Vielfachen davon erworben, verkauft, gehandelt, übertragen und abgerechnet werden.
(1) Der Gläubiger hat, vorbehaltlich einer Kündigung gemäß § 6, je Teilschuldverschreibung das Recht („Anleiherecht”), nach Maßgabe dieser Anleihebedingungen bezeichnet („Bedingungen“) zusätzlich zu den Zinsen gemäß Absatz (3) von der Ausdruck „Anleihegläubiger“ Emittentin den Inha- ber eines Miteigentumsanteils oder Rechts an der GlobalurkundeRückzahlungsbetrag (Absatz (4)) am Rückzahlungstermin (Absatz (2) (b)) zu verlangen.
1.5 Die Emittentin behält sich vor, jederzeit ohne Zustimmung der Anleihegläubiger weitere Schuld- verschreibungen mit gleicher Ausstattung in der Weise zu begeben, dass sie mit den Schuldver- schreibungen zusammengefasst werden, eine einheitliche Anleihe mit ihnen bilden und ihren Ge- samtnennbetrag erhöhen. Der Begriff (2) Für die Zwecke dieser Bedingungen gelten die folgenden Definitionen:
(a) „SchuldverschreibungenAnleihewährung“ umfasst im Falle einer solchen Erhöhung auch solche zusätzlich begebenen Schuldverschreibungenist Euro.
1.6 Die Begebung weiterer Anleihen, die mit den Schuldverschreibungen keine Einheit bilden und die über andere Ausstattungsmerkmale (z. B. in Bezug auf Verzinsung oder Stückelung) verfügen, oder die Begebung von anderen Schuld- und/oder Finanzierungstiteln einschließlich anderer Ka- pitalmarktverbindlichkeiten bleibt der Emittentin unbenommen.
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Sources: Endgültige Bedingungen
ANLEIHEBEDINGUNGEN. Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen 3,00% p.a. HYPO-WOHNBAU Wandelschuldverschreibung 2022-2033/3 „Burgenland“ „AT0000A30608“
(1) Die Hypo-Wohnbaubank Aktiengesellschaft (im Folgenden auch Emittentin genannt) legt ab dem 14.09.2022 als Daueremission bis spätestens einen Tag vor Tilgungstermin auf Inhaber lautende, nicht fundierte Wandelschuldverschreibungen mit Laufzeitende am 22.09.2033 (einschließlich), zur Zeichnung auf. Das Gesamtnominale beträgt bis zu EUR 3.000.000,00 (EUR drei Millionen) und zwar bis zu 3.000 Wandelschuldverschreibungen mit je EUR 1.000,00 Nominale mit Aufstockungsmöglichkeit auf EUR 50.000.000,00 und zwar bis zu 50.000 Wandelschuldverschreibungen).
(2) Die Wandelschuldverschreibungen werden zur Gänze durch Sammelurkunden (§ 24 lit b Depotgesetz) vertreten. Ein Anspruch auf Ausfolgung von Wandelschuldverschreibungen besteht daher nicht. Die Sammelurkunden tragen die Unterschriften von entweder zwei Vorstandsmitgliedern oder von einem Vorstandsmitglied und einem Prokuristen der Exporo Projekt 91 GmbHHypo-Wohnbaubank Aktiengesellschaft, Wien. Die Sammelurkunden werden bei der OeKB CSD als Wertpapiersammelbank hinterlegt.
(3) Die Emittentin ist berechtigt, die Stückelung der Wandelschuldverschreibungen bei gleichzeitiger Wahrung der Rechte der Inhaber der Wandelschuldverschreibungen zu ändern.
(4) Der Erlös aus den Wandelschuldverschreibungen wird von der Emittentin an den Treugeber als bevorrechtigte vorrangige („preferred senior“) Forderung weitergegeben, deren Status im § 19 beschrieben ist. Eine ordentliche Kündigung seitens der Emittentin oder der Inhaber der Wandelschuldverschreibungen ist unwiderruflich ausgeschlossen.
(1. Nennbetrag, Verbriefung, Übertragung, weitere Anleihen und Schuldtitel
1.1 Diese Anleihe ) Je eine Wandelschuldverschreibung im Nominale von EUR 100,00 berechtigt den Inhaber zur Wandlung in 10 Stück auf Inhaber lautende Partizipationsrechte der Exporo Projekt 91 GmbH, Hamburg Hypo- Wohnbaubank Aktiengesellschaft im Nominale von je EUR 1,00 (die „EmittentinPartizipationsrechte“). Dies entspricht einem nominellen Wandlungspreis von EUR 10,00 je Partizipationsrecht. Die Partizipationsrechte sind ab dem Datum der Wandlung zinsberechtigt.
(2) Das Wandlungsrecht kann erstmals mit Stichtag 22.09.2024, danach zu jedem weiteren Kupontermin am 23.09.2025, 23.09.2026, 23.09.2027, 23.09.2028, 23.09.2029, 23.09.2030, 23.09.2031, 23.09.2032 und 23.09.2033 ausgeübt werden.
(3) Die Wandlungserklärung kann ausschließlich durch Ausfüllen eines diesbezüglichen von einer als Zahlstelle gemäß § 6 definierten Bank rechtzeitig vor einem Wandlungstermin kostenlos zur Verfügung gestellten Formulars gemäß den Bestimmungen des AktG erfolgen.
(4) Die Wandlungserklärung muss spätestens 15 Bankarbeitstage im Sinne des § 15 dieser Bedingungen vor dem Wandlungstermin der in § 6 dieser Bedingungen genannten Hauptzahl- und Umtauschstelle mittels eingeschriebenen Briefes zugegangen sein. Die Wandlungserklärung ist für die Gläubiger sofort bindend und wird gegenüber der Emittentin mit fristgerechtem Eingang bei der in § 6 dieser Bedingungen genannten Hauptzahl- und Umtauschstelle wirksam. Gleichzeitig ist das Wertpapierdepot bekanntzugeben, dem die in Partizipationsrechte umzutauschenden Wandelschuldverschreibungen zu entnehmen sind.
(5) Mit der Wandlung in Partizipationsrechte endet die Treuhandschaft der Emittentin hinsichtlich des Nominales der gewandelten Wandelschuldverschreibungen. Die Emittentin begibt die Partizipationsrechte auf eigene Rechnung.
(6) Werden die Forderungen der Emittentin im Zuge einer gegen den Treugeber getroffenen Abwicklungsmaßnahme durch die Abwicklungsbehörde herabgeschrieben („bail-in“) oder in Anteilsrechte umgewandelt, ist für das Wandlungsverhältnis nicht das Nominale der Wandelschuldverschreibung maßgeblich, sondern der der Wandelschuldverschreibung entsprechende, herabgeschriebene Wert der Forderung der Emittentin gegen den Treugeber oder der Marktwert der für diese Forderung erhaltenen Anteilsrechte am Treugeber. Bei einem nicht ganzzahligen Ergebnis der zu liefernden Partizipationsrechte wird die Anzahl auf die nächstniedrige ganze Zahl gerundet. Der Marktwert wird von der Emittentin unter Heranziehung der von der Abwicklungsbehörde gemäß § 54 BaSAG vorgenommenen Bewertung und des zuletzt vor dem Wandlungsstichtag veröffentlichten Jahresabschlusses des Treugebers bindend festgesetzt. Bei einem Marktwert von Null gilt das Wandlungsrecht als nicht ausgeübt.
(7) Bei Kapitalmaßnahmen oder Ausgabe weiterer Wandelschuldverschreibungen durch die Emittentin stehen den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen keine Bezugsrechte zu.
(1) Die Partizipationsrechte sind Genussrechte im Gesamtnennbetrag Sinne des § 174 AktG. Die Partizipationsrechte begründen unmittelbare, unbedingte, unbesicherte und nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen gegenwärtigen und zukünftigen Partizipationsrechten der Emittentin gleichrangig sind. Die Partizipationsrechte werden zur Gänze durch Sammelurkunden (§ 24 lit b Depotgesetz) vertreten. Ein Anspruch auf Ausfolgung von bis zu EUR 6.100.000,- Partizipationsrechten besteht daher nicht. Die Sammelurkunden tragen die Unterschriften von entweder zwei Vorstandsmitgliedern oder von einem Vorstandsmitglied und einem Prokuristen der Hypo-Wohnbaubank Aktiengesellschaft, Wien. Die Sammelurkunden werden bei der OeKB CSD als Wertpapiersammelbank hinterlegt.
(2) Die Partizipationsrechte sind zeitlich unbefristet und können von den Partizipationsrechte-Inhabern nicht ordentlich gekündigt werden.
(3) Jedes Partizipationsrecht wird vom Nominale jährlich mit dem 5-Jahres Euro-Zinsswap- Satz, der von ICE Benchmark Administration Limited (IBA) um 11.00 Uhr Frankfurter Zeit am Wandlungstag unter der URL „▇▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇▇▇.▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇/▇▇▇“ veröffentlicht wird, verzinst, wobei angelaufene Zinsen nur dann ausbezahlt werden, wenn und soweit diese im ausschüttungsfähigen Gewinn des jeweiligen Jahres Deckung finden. Ausschüttungsfähiger Gewinn ist in auf den Inhaber lautendender Gewinn nach Rücklagenbewegung und Berücksichtigung eines allfälligen Gewinn- oder Verlustvortrags aus Vorperioden, untereinander gleichberechtigten Schuldverschreibungen ermittelt nach UGB unter Berücksichtigung allfälliger Ausschüttungssperren oder Ausschüttungsbeschränkungen, beschlossener oder geplanter Ausschüttungen, allfälliger Verluste im laufenden Geschäftsjahr sowie der Bestimmungen des BWG, sofern anwendbar. Wenn der 5-Jahres Euro-Zinsswap-Satz
a) anstatt von der ursprünglichen Berechnungsstelle ICE Benchmark Administration Limited (IBA) (die „Schuldverschreibungenursprüngliche Berechnungsstelle“) im Nennbetrag von jeweils Euro 1.000,- einer Berechnungsstelle, die der ursprünglichen Berechnungsstelle nachfolgt oder deren Funktion übernimmt (die „Nachfolge-Berechnungsstelle“) berechnet und veröffentlicht wird, oder
b) durch einen Ersatzbasiswert (der „NennbetragErsatzbasiswert“) eingeteilt.
1.2 Die Schuldverschreibungen werden für ihre gesamte Laufzeit in einer Inhaberglobalurkunde (die
1.3 Den Anleihegläubigern stehen Miteigentumsanteile ersetzt wird, der die gleiche oder Rechte an der Globalurkunde zu, annähernd die nach Maßgabe des anwendbaren Rechts und der Regeln und Bestimmungen von Clearstream übertragen werden können.
1.4 Im Rahmen dieser Anleihebedingungen bezeichnet der Ausdruck „Anleihegläubiger“ den Inha- ber eines Miteigentumsanteils oder Rechts an der Globalurkunde.
1.5 Die Emittentin behält sich vor, jederzeit ohne Zustimmung der Anleihegläubiger weitere Schuld- verschreibungen mit gleicher Ausstattung in der Weise zu begeben, dass sie mit den Schuldver- schreibungen zusammengefasst werden, eine einheitliche Anleihe mit ihnen bilden und ihren Ge- samtnennbetrag erhöhen. Der Begriff „Schuldverschreibungen“ umfasst im Falle einer solchen Erhöhung auch solche zusätzlich begebenen Schuldverschreibungen.
1.6 Die Begebung weiterer Anleihen, die mit den Schuldverschreibungen keine Einheit bilden und die über andere Ausstattungsmerkmale (z. B. in Bezug auf Verzinsung oder Stückelung) verfügen, oder die Begebung von anderen Schuld- gleiche Berechnungsformel und/oder Finanzierungstiteln einschließlich anderer Ka- pitalmarktverbindlichkeiten bleibt Berechnungsmethode für die Berechnung des Basiswertes verwendet, wird der 5-Jahres Euro-Zinsswap-Satz, wie von der Nachfolge-Berechnungsstelle berechnet und veröffentlicht, oder der Ersatzbasiswert herangezogen. Wenn nach Auffassung der Emittentin unbenommender relevante Wert des für die Berechnung der Verzinsung der Partizipationsrechte herangezogenen Basiswerts nicht zum oben beschriebenen relevanten Zeitpunkt für die Zinsberechnung veröffentlicht worden ist, wird die Emittentin nach billigem Ermessen entweder (i) die Zinsberechnung auf Basis des letzten veröffentlichten ▇▇▇▇▇ des Basiswerts durchführen oder (ii) die Zinsberechnung auf Basis eines Ersatz-Basiswerts durchführen, der in seinen Eigenschaften dem ursprünglichen Basiswert möglichst nahekommt. Wenn ein passender Ersatz-Basiswert nicht verfügbar ist, ist die Emittentin berechtigt, die Partizipationsrechte mit jenem Zinssatz zu verzinsen, der für die Wandelschuldverschreibungen gegolten hat. Beim Ausbleiben einer neuen Veröffentlichung des 5-Jahres Euro-Zinsswap-Satzes oder Unzulässigkeit seiner Verwendung wird der „4-Jahres Euro-Zinsswap-Satz“ herangezogen. Wird anstelle des 5-Jahres Euro-Zinsswap-Satzes durch Gesetz oder behördlichen Akt eine Nachfolgekennzahl bekanntgegeben, so kommt ab dann diese Nachfolgekennzahl zur Anwendung. Wird der 5-Jahres Euro-Zinsswap-Satz dauerhaft nicht mehr veröffentlicht oder dessen Verwendung unzulässig und wird keine Nachfolgekennzahl bekanntgegeben, oder folgt der 5-Jahres Euro-Zinsswap-Satz völlig anderen Einflussgrößen als im Emissionszeitpunkt, so tritt an seine Stelle die wirtschaftlich am nächsten kommende, veröffentlichte ▇▇▇▇▇▇▇▇.
(4) Hauptzahl- und Umtauschstelle ist Hypo Noe Landesbank für Niederösterreich und Wien AG, St. Pölten. Zahl- und Einreichstellen sind: Hypo-Bank Burgenland Aktiengesellschaft, Eisenstadt; Austrian Anadi Bank AG, Klagenfurt am Wörthersee; Oberösterreichische Landesbank Aktiengesellschaft, Linz; Raiffeisenlandesbank Oberösterreich Aktiengesellschaft, Linz; Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG, Graz; Hypo Tirol Bank AG, Innsbruck und Hypo Vorarlberg Bank AG, Bregenz.
(5) Die Partizipationsrechte nehmen wie das Grundkapital bis zur vollen Höhe am Verlust der Emittentin teil.
(6) Im Fall der Liquidation der Emittentin werden die Partizipationsrechte-Inhaber vermögensrechtlich den Aktionären der Hypo-Wohnbaubank Aktiengesellschaft gemäß dem Verhältnis von 73:1 gleichgestellt, dh 73 Partizipationsrechte im Nominale von je EUR 1,00 gewähren denselben Teilnahmeanspruch wie eine Stückaktie. Die Partizipationsrechte dürfen im Fall der Liquidation der Emittentin erst nach Befriedigung oder Sicherstellung aller anderen Gläubiger, einschließlich Gläubigern aus nachrangigen Verbindlichkeiten, die den Partizipationsrechten im Rang vorgehen, zurückgezahlt werden. Sofern der Liquidationserlös zur Befriedigung der Liquidationsansprüche der Partizipationsrechte-Inhaber und der Aktionäre der Emittentin nicht ausreicht, nehmen die Partizipationsrechte-Inhaber im gleichen anteiligen Ausmaß am Differenzbetrag teil wie die Aktionäre der Emittentin.
(7) Die Partizipationsrechte gewähren keine Mitgliedschaftsrechte wie z.B. das Stimmrecht und die Antragstellung in der Hauptversammlung, die Bekämpfung von Hauptversammlungsbeschlüssen und das Recht auf Bezug von Aktien.
(8) Wird durch eine Maßnahme der Emittentin das bestehende Verhältnis zwischen den Vermögensrechten der Partizipationsrechte-Inhaber und der Aktionäre geändert, so ist dies im Sinn eines Verwässerungsschutzes auf Verlangen der einzelnen Partizipationsrechte-Inhaber angemessen auszugleichen. Sollte die Emittentin weitere Partizipationsrechte emittieren, wird sie den Partizipationsrechte-Inhabern ein ihrem bisherigen Partizipationsrechte-Besitz entsprechendes Bezugsrecht einräumen, oder nach freier ▇▇▇▇ der Emittentin, die Partizipationsrechte-Inhaber so stellen, dass der wirtschaftliche Gehalt der ihnen zukommenden Rechte erhalten bleibt. Den Partizipationsrechte-Inhabern steht jedenfalls kein Bezugsrecht auf Aktien der Emittentin zu.
(9) Partizipationsrechte können von der Emittentin nach Maßgabe dieses Absatzes eingezogen werden. Die Einziehung hat die gesamten Partizipationsrechte der Emittentin zu umfassen; eine teilweise Einziehung ist nur zulässig, wenn die Gleichbehandlung der Partizipationsrechte-Inhaber gewährleistet ist. Bei der Einziehung ist den Partizipationsrechte-Inhabern eine angemessene Barabfindung gegen die freie Rücklage oder den Bilanzgewinn der Emittentin zu gewähren. Mit Bekanntmachung des Einziehungsstichtags gemäß § 11 der Anleihebedingungen sind die Partizipationsrechte eingezogen.
(10) Die Partizipationsrechte unterliegen ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss der Regelungen des internationalen Privatrechts soweit diese die Anwendbarkeit fremden Rechts zur Folge hätten. Die Partizipationsrechte werden von der Emittentin nicht zum Handel an einem geregelten Markt oder Multilateralen Handelssystem (MTF) angemeldet. Die Partizipationsrechte sind Inhaberpapiere und gemäß den Bestimmungen der maßgeblichen Wertpapiersammelbank und anwendbarem Recht unbeschränkt übertragbar.
(11) Die Hypo-Wohnbaubank Aktiengesellschaft wird alle Bekanntmachungen über die Partizipationsrechte auf der Homepage der Hypo-Wohnbaubank Aktiengesellschaft „▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇“ veröffentlichen.
(12) Einer besonderen Benachrichtigung der einzelnen Partizipationsrechte-Inhaber bedarf es nicht. Zur rechtlichen Wirksamkeit genügt in allen Fällen die Bekanntmachung auf der Homepage der Hypo-Wohnbaubank Aktiengesellschaft „▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇- ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇“.
(1) Die Wandelschuldverschreibungen entsprechen zum Zeitpunkt der Emission dem „Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus“, BGBl. Nr. 253/1993, BGBl. Nr. 532/1993, BGBl. Nr. 680/1994, BGBl. Nr. I 162/2001. Dieses Gesetz sieht folgende Begünstigung vor: Sind die Erträge aus den Wandelschuldverschreibungen Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 27 EStG 1988, so ist für die Zeit der Hinterlegung dieser Wertpapiere bei einer inländischen Bank von den Kapitalerträgen im Ausmaß bis zu 4 % des Nennbetrages keine Kapitalertragsteuer (KESt) abzuziehen. Die Einkommensteuer gilt für die gesamten Kapitalerträge inklusive des KESt-freien Anteils gemäß § 97 EStG 1988 als abgegolten.
(2) Allfällige gesetzliche Änderungen der Steuergesetze sind vorbehalten und gehen nicht zu Lasten der Emittentin.
(3) Potenziellen Anlegern wird empfohlen, sich vor dem Erwerb der Wandelschuldverschreibungen über die damit verbundenen Risiken von Ihrem Wertpapierbetreuer ausführlich beraten zu lassen.
(1) Hauptzahl- und Umtauschstelle ist die Hypo Noe Landesbank für Niederösterreich und Wien AG, ▇▇▇▇ ▇▇. ▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇. Zahl- und Einreichstellen sind: Hypo-Bank Burgenland Aktiengesellschaft, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇, ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇; Austrian Anadi Bank AG, ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇, ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇; Oberösterreichische Landesbank Aktiengesellschaft, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇; Raiffeisenlandesbank Oberösterreich Aktiengesellschaft, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇, ▇▇▇▇ ▇▇▇▇; Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇, ▇▇▇▇ ▇▇▇▇; Hypo Tirol Bank AG, ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇, ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ und Hypo Vorarlberg Bank AG, Hypo- ▇▇▇▇▇▇▇ ▇, ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇.
(2) Die Gutschrift der Zinsen und Tilgungserlöse erfolgt durch die depotführenden Banken.
(3) Eine Änderung der Zahl- und Einreichstellen ist zulässig, sofern diese österreichische Banken sind, die dem BWG unterliegen. Diese Wandelschuldverschreibungen werden von der Hypo-Wohnbaubank Aktiengesellschaft als Emittentin im eigenen Namen treuhändig auf Rechnung und Gefahr für die Hypo-Bank Burgenland Aktiengesellschaft, Eisenstadt als Treugeber begeben. Die Hypo-Wohnbaubank Aktiengesellschaft als Emittentin schuldet Zins- und Kapitalzahlungen unter diesen Wandelschuldverschreibungen nur und insoweit, als sie entsprechende Gelder vom Treugeber zur Bedienung der Ansprüche der Anleihegläubiger erhält. Aufgrund des Treuhandverhältnisses haftet für die Zahlungen des Zinsendienstes und des Kapitals dieser Wandelschuldverschreibungen die Hypo-Bank Burgenland Aktiengesellschaft, Eisenstadt (im Innenverhältnis gegenüber der Hypo-Wohnbaubank Aktiengesellschaft, nicht jedoch den Anleihegläubigern gegenüber) als Treugeber, nicht jedoch die Hypo-Wohnbaubank Aktiengesellschaft. Im Falle eines Zahlungsverzuges des Treugebers ist die Emittentin zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber den Anleihegläubigern berechtigt, die ihr gegen den Treugeber aus dem Treuhandverhältnis zustehenden Zahlungsansprüche an die Anleihegläubiger oder einen für sie bestellten Treuhänder unentgeltlich abzutreten. Die Treuhandschaft der Emittentin endet bei Wandlung in Partizipationsrechte. Die Ausgabe der Partizipationsrechte erfolgt auf eigene Rechnung der Emittentin. Werden die Forderungen der Emittentin im Zuge einer gegen den Treugeber getroffenen Abwicklungsmaßnahme durch die Abwicklungsbehörde herabgeschrieben („bail-in“) oder in Anteilsrechte umgewandelt, erfolgt die Rückzahlung zum herabgesetzten Betrag oder durch Auskehren der entsprechenden Anteilswerte am Treugeber, wobei ein Spitzenausgleich durch bare Zuzahlung erfolgt, wenn sonst ein Bruchteil eines Anteilsrechtes zu liefern wäre.
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Sources: Wandelschuldverschreibung
ANLEIHEBEDINGUNGEN. Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen 3,25% p.a. HYPO-WOHNBAU Wandelschuldverschreibung 2023-2034/1 „Burgenland“ „AT0000A325N6“
(1) Die Hypo-Wohnbaubank Aktiengesellschaft (im Folgenden auch Emittentin genannt) legt ab dem 14.02.2023 als Daueremission bis spätestens einen Tag vor Tilgungstermin auf Inhaber lautende, nicht fundierte Wandelschuldverschreibungen mit Laufzeitende am 24.01.2034 (einschließlich), zur Zeichnung auf. Das Gesamtnominale beträgt bis zu EUR 10.000.000,00 (EUR zehn Millionen) und zwar bis zu 10.000 Wandelschuldverschreibungen mit je EUR 1.000,00 Nominale mit Aufstockungsmöglichkeit auf EUR 50.000.000,00 und zwar bis zu 50.000 Wandelschuldverschreibungen).
(2) Die Wandelschuldverschreibungen werden zur Gänze durch Sammelurkunden (§ 24 lit b Depotgesetz) vertreten. Ein Anspruch auf Ausfolgung von Wandelschuldverschreibungen besteht daher nicht. Die Sammelurkunden tragen die Unterschriften von entweder zwei Vorstandsmitgliedern oder von einem Vorstandsmitglied und einem Prokuristen der Exporo Projekt 91 GmbHHypo-Wohnbaubank Aktiengesellschaft, Wien. Die Sammelurkunden werden bei der OeKB CSD als Wertpapiersammelbank hinterlegt.
(3) Die Emittentin ist berechtigt, die Stückelung der Wandelschuldverschreibungen bei gleichzeitiger Wahrung der Rechte der Inhaber der Wandelschuldverschreibungen zu ändern.
(4) Der Erlös aus den Wandelschuldverschreibungen wird von der Emittentin an den Treugeber als bevorrechtigte vorrangige („preferred senior“) Forderung weitergegeben, deren Status im § 19 beschrieben ist. Eine ordentliche Kündigung seitens der Emittentin oder der Inhaber der Wandelschuldverschreibungen ist unwiderruflich ausgeschlossen.
(1. Nennbetrag, Verbriefung, Übertragung, weitere Anleihen und Schuldtitel
1.1 Diese Anleihe ) Je eine Wandelschuldverschreibung im Nominale von EUR 100,00 berechtigt den Inhaber zur Wandlung in 10 Stück auf Inhaber lautende Partizipationsrechte der Exporo Projekt 91 GmbH, Hamburg Hypo- Wohnbaubank Aktiengesellschaft im Nominale von je EUR 1,00 (die „EmittentinPartizipationsrechte“). Dies entspricht einem nominellen Wandlungspreis von EUR 10,00 je Partizipationsrecht. Die Partizipationsrechte sind ab dem Datum der Wandlung zinsberechtigt.
(2) Das Wandlungsrecht kann erstmals mit Stichtag 24.01.2025, danach zu jedem weiteren Kupontermin am 25.01.2026, 25.01.2027, 25.01.2028, 25.01.2029, 25.01.2030, 25.01.2031, 25.01.2032 und 25.01.2033 und 25.01.2034 ausgeübt werden.
(3) Die Wandlungserklärung kann ausschließlich durch Ausfüllen eines diesbezüglichen von einer als Zahlstelle gemäß § 6 definierten Bank rechtzeitig vor einem Wandlungstermin kostenlos zur Verfügung gestellten Formulars gemäß den Bestimmungen des AktG erfolgen.
(4) Die Wandlungserklärung muss spätestens 15 Bankarbeitstage im Sinne des § 15 dieser Bedingungen vor dem Wandlungstermin der in § 6 dieser Bedingungen genannten Hauptzahl- und Umtauschstelle mittels eingeschriebenen Briefes zugegangen sein. Die Wandlungserklärung ist für die Gläubiger sofort bindend und wird gegenüber der Emittentin mit fristgerechtem Eingang bei der in § 6 dieser Bedingungen genannten Hauptzahl- und Umtauschstelle wirksam. Gleichzeitig ist das Wertpapierdepot bekanntzugeben, dem die in Partizipationsrechte umzutauschenden Wandelschuldverschreibungen zu entnehmen sind.
(5) Mit der Wandlung in Partizipationsrechte endet die Treuhandschaft der Emittentin hinsichtlich des Nominales der gewandelten Wandelschuldverschreibungen. Die Emittentin begibt die Partizipationsrechte auf eigene Rechnung.
(6) Werden die Forderungen der Emittentin im Zuge einer gegen den Treugeber getroffenen Abwicklungsmaßnahme durch die Abwicklungsbehörde herabgeschrieben („bail-in“) oder in Anteilsrechte umgewandelt, ist für das Wandlungsverhältnis nicht das Nominale der Wandelschuldverschreibung maßgeblich, sondern der der Wandelschuldverschreibung entsprechende, herabgeschriebene Wert der Forderung der Emittentin gegen den Treugeber oder der Marktwert der für diese Forderung erhaltenen Anteilsrechte am Treugeber. Bei einem nicht ganzzahligen Ergebnis der zu liefernden Partizipationsrechte wird die Anzahl auf die nächstniedrige ganze Zahl gerundet. Der Marktwert wird von der Emittentin unter Heranziehung der von der Abwicklungsbehörde gemäß § 54 BaSAG vorgenommenen Bewertung und des zuletzt vor dem Wandlungsstichtag veröffentlichten Jahresabschlusses des Treugebers bindend festgesetzt. Bei einem Marktwert von Null gilt das Wandlungsrecht als nicht ausgeübt.
(7) Bei Kapitalmaßnahmen oder Ausgabe weiterer Wandelschuldverschreibungen durch die Emittentin stehen den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen keine Bezugsrechte zu.
(1) Die Partizipationsrechte sind Genussrechte im Gesamtnennbetrag Sinne des § 174 AktG. Die Partizipationsrechte begründen unmittelbare, unbedingte, unbesicherte und nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen gegenwärtigen und zukünftigen Partizipationsrechten der Emittentin gleichrangig sind. Die Partizipationsrechte werden zur Gänze durch Sammelurkunden (§ 24 lit b Depotgesetz) vertreten. Ein Anspruch auf Ausfolgung von bis zu EUR 6.100.000,- Partizipationsrechten besteht daher nicht. Die Sammelurkunden tragen die Unterschriften von entweder zwei Vorstandsmitgliedern oder von einem Vorstandsmitglied und einem Prokuristen der Hypo-Wohnbaubank Aktiengesellschaft, Wien. Die Sammelurkunden werden bei der OeKB CSD als Wertpapiersammelbank hinterlegt.
(2) Die Partizipationsrechte sind zeitlich unbefristet und können von den Partizipationsrechte-Inhabern nicht ordentlich gekündigt werden.
(3) Jedes Partizipationsrecht wird vom Nominale jährlich mit dem 5-Jahres Euro-Zinsswap- Satz, der von ICE Benchmark Administration Limited (IBA) um 11.00 Uhr Frankfurter Zeit am Wandlungstag unter der URL „▇▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇▇▇.▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇/▇▇▇“ veröffentlicht wird, verzinst, wobei angelaufene Zinsen nur dann ausbezahlt werden, wenn und soweit diese im ausschüttungsfähigen Gewinn des jeweiligen Jahres Deckung finden. Ausschüttungsfähiger Gewinn ist in auf den Inhaber lautendender Gewinn nach Rücklagenbewegung und Berücksichtigung eines allfälligen Gewinn- oder Verlustvortrags aus Vorperioden, untereinander gleichberechtigten Schuldverschreibungen ermittelt nach UGB unter Berücksichtigung allfälliger Ausschüttungssperren oder Ausschüttungsbeschränkungen, beschlossener oder geplanter Ausschüttungen, allfälliger Verluste im laufenden Geschäftsjahr sowie der Bestimmungen des BWG, sofern anwendbar. Wenn der 5-Jahres Euro-Zinsswap-Satz
a) anstatt von der ursprünglichen Berechnungsstelle ICE Benchmark Administration Limited (IBA) (die „Schuldverschreibungenursprüngliche Berechnungsstelle“) im Nennbetrag von jeweils Euro 1.000,- einer Berechnungsstelle, die der ursprünglichen Berechnungsstelle nachfolgt oder deren Funktion übernimmt (die „Nachfolge-Berechnungsstelle“) berechnet und veröffentlicht wird, oder
b) durch einen Ersatzbasiswert (der „NennbetragErsatzbasiswert“) eingeteilt.
1.2 Die Schuldverschreibungen werden für ihre gesamte Laufzeit in einer Inhaberglobalurkunde (die
1.3 Den Anleihegläubigern stehen Miteigentumsanteile ersetzt wird, der die gleiche oder Rechte an der Globalurkunde zu, annähernd die nach Maßgabe des anwendbaren Rechts und der Regeln und Bestimmungen von Clearstream übertragen werden können.
1.4 Im Rahmen dieser Anleihebedingungen bezeichnet der Ausdruck „Anleihegläubiger“ den Inha- ber eines Miteigentumsanteils oder Rechts an der Globalurkunde.
1.5 Die Emittentin behält sich vor, jederzeit ohne Zustimmung der Anleihegläubiger weitere Schuld- verschreibungen mit gleicher Ausstattung in der Weise zu begeben, dass sie mit den Schuldver- schreibungen zusammengefasst werden, eine einheitliche Anleihe mit ihnen bilden und ihren Ge- samtnennbetrag erhöhen. Der Begriff „Schuldverschreibungen“ umfasst im Falle einer solchen Erhöhung auch solche zusätzlich begebenen Schuldverschreibungen.
1.6 Die Begebung weiterer Anleihen, die mit den Schuldverschreibungen keine Einheit bilden und die über andere Ausstattungsmerkmale (z. B. in Bezug auf Verzinsung oder Stückelung) verfügen, oder die Begebung von anderen Schuld- gleiche Berechnungsformel und/oder Finanzierungstiteln einschließlich anderer Ka- pitalmarktverbindlichkeiten bleibt Berechnungsmethode für die Berechnung des Basiswertes verwendet, wird der 5-Jahres Euro-Zinsswap-Satz, wie von der Nachfolge-Berechnungsstelle berechnet und veröffentlicht, oder der Ersatzbasiswert herangezogen. Wenn nach Auffassung der Emittentin unbenommender relevante Wert des für die Berechnung der Verzinsung der Partizipationsrechte herangezogenen Basiswerts nicht zum oben beschriebenen relevanten Zeitpunkt für die Zinsberechnung veröffentlicht worden ist, wird die Emittentin nach billigem Ermessen entweder (i) die Zinsberechnung auf Basis des letzten veröffentlichten ▇▇▇▇▇ des Basiswerts durchführen oder (ii) die Zinsberechnung auf Basis eines Ersatz-Basiswerts durchführen, der in seinen Eigenschaften dem ursprünglichen Basiswert möglichst nahekommt. Wenn ein passender Ersatz-Basiswert nicht verfügbar ist, ist die Emittentin berechtigt, die Partizipationsrechte mit jenem Zinssatz zu verzinsen, der für die Wandelschuldverschreibungen gegolten hat. Beim Ausbleiben einer neuen Veröffentlichung des 5-Jahres Euro-Zinsswap-Satzes oder Unzulässigkeit seiner Verwendung wird der „4-Jahres Euro-Zinsswap-Satz“ herangezogen. Wird anstelle des 5-Jahres Euro-Zinsswap-Satzes durch Gesetz oder behördlichen Akt eine Nachfolgekennzahl bekanntgegeben, so kommt ab dann diese Nachfolgekennzahl zur Anwendung. Wird der 5-Jahres Euro-Zinsswap-Satz dauerhaft nicht mehr veröffentlicht oder dessen Verwendung unzulässig und wird keine Nachfolgekennzahl bekanntgegeben, oder folgt der 5-Jahres Euro-Zinsswap-Satz völlig anderen Einflussgrößen als im Emissionszeitpunkt, so tritt an seine Stelle die wirtschaftlich am nächsten kommende, veröffentlichte ▇▇▇▇▇▇▇▇.
(4) Hauptzahl- und Umtauschstelle ist Hypo Noe Landesbank für Niederösterreich und Wien AG, St. Pölten. Zahl- und Einreichstellen sind: Hypo-Bank Burgenland Aktiengesellschaft, Eisenstadt; Austrian Anadi Bank AG, Klagenfurt am Wörthersee; Oberösterreichische Landesbank Aktiengesellschaft, Linz; Raiffeisenlandesbank Oberösterreich Aktiengesellschaft, Linz; Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG, Graz; Hypo Tirol Bank AG, Innsbruck und Hypo Vorarlberg Bank AG, Bregenz.
(5) Die Partizipationsrechte nehmen wie das Grundkapital bis zur vollen Höhe am Verlust der Emittentin teil.
(6) Im Fall der Liquidation der Emittentin werden die Partizipationsrechte-Inhaber vermögensrechtlich den Aktionären der Hypo-Wohnbaubank Aktiengesellschaft gemäß dem Verhältnis von 73:1 gleichgestellt, dh 73 Partizipationsrechte im Nominale von je EUR 1,00 gewähren denselben Teilnahmeanspruch wie eine Stückaktie. Die Partizipationsrechte dürfen im Fall der Liquidation der Emittentin erst nach Befriedigung oder Sicherstellung aller anderen Gläubiger, einschließlich Gläubigern aus nachrangigen Verbindlichkeiten, die den Partizipationsrechten im Rang vorgehen, zurückgezahlt werden. Sofern der Liquidationserlös zur Befriedigung der Liquidationsansprüche der Partizipationsrechte-Inhaber und der Aktionäre der Emittentin nicht ausreicht, nehmen die Partizipationsrechte-Inhaber im gleichen anteiligen Ausmaß am Differenzbetrag teil wie die Aktionäre der Emittentin.
(7) Die Partizipationsrechte gewähren keine Mitgliedschaftsrechte wie z.B. das Stimmrecht und die Antragstellung in der Hauptversammlung, die Bekämpfung von Hauptversammlungsbeschlüssen und das Recht auf Bezug von Aktien.
(8) Wird durch eine Maßnahme der Emittentin das bestehende Verhältnis zwischen den Vermögensrechten der Partizipationsrechte-Inhaber und der Aktionäre geändert, so ist dies im Sinn eines Verwässerungsschutzes auf Verlangen der einzelnen Partizipationsrechte-Inhaber angemessen auszugleichen. Sollte die Emittentin weitere Partizipationsrechte emittieren, wird sie den Partizipationsrechte-Inhabern ein ihrem bisherigen Partizipationsrechte-Besitz entsprechendes Bezugsrecht einräumen, oder nach freier ▇▇▇▇ der Emittentin, die Partizipationsrechte-Inhaber so stellen, dass der wirtschaftliche Gehalt der ihnen zukommenden Rechte erhalten bleibt. Den Partizipationsrechte-Inhabern steht jedenfalls kein Bezugsrecht auf Aktien der Emittentin zu.
(9) Partizipationsrechte können von der Emittentin nach Maßgabe dieses Absatzes eingezogen werden. Die Einziehung hat die gesamten Partizipationsrechte der Emittentin zu umfassen; eine teilweise Einziehung ist nur zulässig, wenn die Gleichbehandlung der Partizipationsrechte-Inhaber gewährleistet ist. Bei der Einziehung ist den Partizipationsrechte-Inhabern eine angemessene Barabfindung gegen die freie Rücklage oder den Bilanzgewinn der Emittentin zu gewähren. Mit Bekanntmachung des Einziehungsstichtags gemäß § 11 der Anleihebedingungen sind die Partizipationsrechte eingezogen.
(10) Die Partizipationsrechte unterliegen ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss der Regelungen des internationalen Privatrechts soweit diese die Anwendbarkeit fremden Rechts zur Folge hätten. Die Partizipationsrechte werden von der Emittentin nicht zum Handel an einem geregelten Markt oder Multilateralen Handelssystem (MTF) angemeldet. Die Partizipationsrechte sind Inhaberpapiere und gemäß den Bestimmungen der maßgeblichen Wertpapiersammelbank und anwendbarem Recht unbeschränkt übertragbar.
(11) Die Hypo-Wohnbaubank Aktiengesellschaft wird alle Bekanntmachungen über die Partizipationsrechte auf der Homepage der Hypo-Wohnbaubank Aktiengesellschaft „▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇“ veröffentlichen.
(12) Einer besonderen Benachrichtigung der einzelnen Partizipationsrechte-Inhaber bedarf es nicht. Zur rechtlichen Wirksamkeit genügt in allen Fällen die Bekanntmachung auf der Homepage der Hypo-Wohnbaubank Aktiengesellschaft „▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇- ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇“.
(1) Die Wandelschuldverschreibungen entsprechen zum Zeitpunkt der Emission dem „Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus“, BGBl. Nr. 253/1993, BGBl. Nr. 532/1993, BGBl. Nr. 680/1994, BGBl. Nr. I 162/2001. Dieses Gesetz sieht folgende Begünstigung vor: Sind die Erträge aus den Wandelschuldverschreibungen Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 27 EStG 1988, so ist für die Zeit der Hinterlegung dieser Wertpapiere bei einer inländischen Bank von den Kapitalerträgen im Ausmaß bis zu 4 % des Nennbetrages keine Kapitalertragsteuer (KESt) abzuziehen. Die Einkommensteuer gilt für die gesamten Kapitalerträge inklusive des KESt-freien Anteils gemäß § 97 EStG 1988 als abgegolten.
(2) Allfällige gesetzliche Änderungen der Steuergesetze sind vorbehalten und gehen nicht zu Lasten der Emittentin.
(3) Potenziellen Anlegern wird empfohlen, sich vor dem Erwerb der Wandelschuldverschreibungen über die damit verbundenen Risiken von Ihrem Wertpapierbetreuer ausführlich beraten zu lassen.
(1) Hauptzahl- und Umtauschstelle ist die Hypo Noe Landesbank für Niederösterreich und Wien AG, ▇▇▇▇ ▇▇. ▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇. Zahl- und Einreichstellen sind: Hypo-Bank Burgenland Aktiengesellschaft, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇, ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇; Austrian Anadi Bank AG, ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇, ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇; Oberösterreichische Landesbank Aktiengesellschaft, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇; Raiffeisenlandesbank Oberösterreich Aktiengesellschaft, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇, ▇▇▇▇ ▇▇▇▇; Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇, ▇▇▇▇ ▇▇▇▇; Hypo Tirol Bank AG, ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇, ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ und Hypo Vorarlberg Bank AG, Hypo- ▇▇▇▇▇▇▇ ▇, ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇.
(2) Die Gutschrift der Zinsen und Tilgungserlöse erfolgt durch die depotführenden Banken.
(3) Eine Änderung der Zahl- und Einreichstellen ist zulässig, sofern diese österreichische Banken sind, die dem BWG unterliegen. Diese Wandelschuldverschreibungen werden von der Hypo-Wohnbaubank Aktiengesellschaft als Emittentin im eigenen Namen treuhändig auf Rechnung und Gefahr für die Hypo-Bank Burgenland Aktiengesellschaft, Eisenstadt als Treugeber begeben. Die Hypo-Wohnbaubank Aktiengesellschaft als Emittentin schuldet Zins- und Kapitalzahlungen unter diesen Wandelschuldverschreibungen nur und insoweit, als sie entsprechende Gelder vom Treugeber zur Bedienung der Ansprüche der Anleihegläubiger erhält. Aufgrund des Treuhandverhältnisses haftet für die Zahlungen des Zinsendienstes und des Kapitals dieser Wandelschuldverschreibungen die Hypo-Bank Burgenland Aktiengesellschaft, Eisenstadt (im Innenverhältnis gegenüber der Hypo-Wohnbaubank Aktiengesellschaft, nicht jedoch den Anleihegläubigern gegenüber) als Treugeber, nicht jedoch die Hypo-Wohnbaubank Aktiengesellschaft. Im Falle eines Zahlungsverzuges des Treugebers ist die Emittentin zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber den Anleihegläubigern berechtigt, die ihr gegen den Treugeber aus dem Treuhandverhältnis zustehenden Zahlungsansprüche an die Anleihegläubiger oder einen für sie bestellten Treuhänder unentgeltlich abzutreten. Die Treuhandschaft der Emittentin endet bei Wandlung in Partizipationsrechte. Die Ausgabe der Partizipationsrechte erfolgt auf eigene Rechnung der Emittentin. Werden die Forderungen der Emittentin im Zuge einer gegen den Treugeber getroffenen Abwicklungsmaßnahme durch die Abwicklungsbehörde herabgeschrieben („bail-in“) oder in Anteilsrechte umgewandelt, erfolgt die Rückzahlung zum herabgesetzten Betrag oder durch Auskehren der entsprechenden Anteilswerte am Treugeber, wobei ein Spitzenausgleich durch bare Zuzahlung erfolgt, wenn sonst ein Bruchteil eines Anteilsrechtes zu liefern wäre.
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Sources: Wandelschuldverschreibung
ANLEIHEBEDINGUNGEN. Anleihebedingungen 8,25 %-Anleihe 2014/2016 der Schuldverschreibungen der Exporo Projekt 91 Maritim Vertriebs GmbH
1. , Kempten (Allgäu) ISIN: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ - ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ § 1 Nennbetrag, Stückelung, Verbriefung, Übertragung, weitere Anleihen und SchuldtitelZeichnung, Rückerwerb
1.1 Diese Anleihe der Exporo Projekt 91 GmbH, Hamburg 1. Die Maritim Vertriebs GmbH (die nachstehend „EmittentinAnleiheschuldnerin“) im Gesamtnennbetrag begibt eine Anleihe in Form einer Inhaber-Teilschuldverschreibung (nachstehend auch „Anleihe“) mit einem Gesamtnenn- betrag von bis zu EUR 6.100.000,- 25 Mio. (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Euro) zu den nachfolgen- den Bedingungen. Die Anleihe ist eingeteilt in bis zu 25.000 auf den Inhaber lautenden, untereinander gleichberechtigten Schuldverschreibungen (die „Schuldverschreibungen“) im lautende und un- tereinander gleichberechtigte Inhaber-Teilschuldverschreibungen mit einem Nennbetrag von jeweils Euro je EUR 1.000,- (der nachstehend auch „NennbetragInhaber-Teilschuldverschreibungen“) eingeteilt).
1.2 2. Die Schuldverschreibungen werden Inhaber-Teilschuldverschreibungen einschließlich der Zinsansprüche sind für ihre die gesamte Laufzeit der Anleihe in einer Inhaberglobalurkunde (dieGlobalurkunde verbrieft, die bei der Clearstream Banking AG, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇, hinterlegt wird, bis alle Verpflichtungen der Anleihe- schuldnerin aus den Inhaber-Teilschuldverschreibungen erfüllt sind. Ein Anspruch auf Ausdruck und Auslieferung effektiver Stücke oder Zinsscheinen ist während der gesamten Laufzeit der Anleihe ausgeschlossen. Die Globalurkunde trägt die eigenhändigen oder faximilierten Unter- schriften der zur gesetzlichen Vertretung der Anleiheschuldnerin berechtigten Personen.
1.3 3. Den Anleihegläubigern stehen Miteigentumsanteile oder Rechte an der Globalurkunde zu, die nach Maßgabe des anwendbaren Rechts und der Regeln gemäß den Regelungen und Bestimmungen von der Clearstream übertragen werden könnenBanking AG übertragbar sind.
1.4 Im Rahmen dieser Anleihebedingungen bezeichnet der Ausdruck „Anleihegläubiger“ den Inha- ber eines Miteigentumsanteils 4. Die Anleiheschuldnerin ist berechtigt, Inhaber-Teilschuldverschreibungen (auch über beauftrag- te Dritte) am Markt oder Rechts an der Globalurkunde.
1.5 Die Emittentin behält sich vor, jederzeit ohne Zustimmung der Anleihegläubiger weitere Schuld- verschreibungen mit gleicher Ausstattung in der sonstiger Weise zu begebenerwerben oder zu veräußern. Zurückerworbene Inhaber-Teilschuldverschreibungen können entwertet, dass sie mit den Schuldver- schreibungen zusammengefasst gehalten oder wieder veräußert werden, eine einheitliche Anleihe mit ihnen bilden und ihren Ge- samtnennbetrag erhöhen. Der Begriff „Schuldverschreibungen“ umfasst im Falle einer solchen Erhöhung auch solche zusätzlich begebenen Schuldverschreibungen.
1.6 Die Begebung weiterer Anleihen, die mit den Schuldverschreibungen keine Einheit bilden und die über andere Ausstattungsmerkmale (z. B. in Bezug auf Verzinsung oder Stückelung) verfügen, oder die Begebung von anderen Schuld- und/oder Finanzierungstiteln einschließlich anderer Ka- pitalmarktverbindlichkeiten bleibt der Emittentin unbenommen.
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Sources: Wertpapierprospekt
ANLEIHEBEDINGUNGEN. Dieser Teil 1 der Endgültigen Bedingungen ist in Verbindung mit den Muster-Anleihebedingungen für Schuldverschreibungen der Volksbank Vorarlberg e.Gen. in der Variante 1 - Fixer Zinssatz (die "Mus- ter-Anleihebedingungen"), die im Prospekt abgedruckt sind, zu lesen. Begriffe, die im Teil 1 dieser Endgültigen Bedingungen nicht anders definiert sind, haben die gleiche Bedeutung, wie sie in den Muster-Anleihebedingungen festgelegt sind. Die Leerstellen und/oder Platzhalter in den auf die Schuldverschreibung anwendbaren Bestimmungen der Muster-Anleihebedingungen gelten als durch die in den Endgültigen Bedingungen enthaltenen Angaben ausgefüllt, als ob die Leerstellen in den betreffenden Bestimmungen der Muster- Anleihebedingungen durch diese Angaben ausgefüllt wären. Sämtliche Bestimmungen der Muster- Anleihebedingungen, die sich auf alternative oder wählbare Bestimmungen dieser Endgültigen Bedin- gungen beziehen, die weder angekreuzt oder die als nicht anwendbar erklärt werden, gelten hinsicht- lich dieser Schuldverschreibungen als aus den Muster-Anleihebedingungen gelöscht. Die gemäß den vorstehenden Regeln vervollständigten Muster-Anleihebedingungen stellen die Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen der Exporo Projekt 91 GmbH
1. Nennbetrag, Verbriefung, Übertragung, weitere Anleihen und Schuldtitel
1.1 Diese Anleihe der Exporo Projekt 91 GmbH, Hamburg dar (die „Emittentin“"Bedingungen"). § 1 Währung. Form. Emissionsart. Stücke- lung. Verbriefung. Verwahrung (Erst-) im Begebungstag 11.05.2015 Emissionsart Daueremission Einmalemission Festgelegte Währung Euro Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 6.100.000,- ist in auf den Inhaber lautenden5.000.000,00 mit Auf- und Abstockungs- möglichkeit Nennbetrag EUR 500,00 Clearing System Wertpapiersammelbank der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft (CentralSecu- ritiesDepository.Austria) ▇▇▇▇ ▇▇▇▇, untereinander gleichberechtigten Schuldverschreibungen ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇ Euroclear Bank SA/NV, 1210 Brüssel, Bou- ▇▇▇▇▇▇ ▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇, Belgien § 2 Rang Nicht-nachrangig / senior Nachrangig § 3 Zinsen Fixer Zinssatz (die „Schuldverschreibungen“Variante 1) im Nennbetrag von jeweils Euro 1.000,- Gleichbleibender Zinssatz Verzinsungsbeginn 11.05.2015 Frequenz monatlich quartalsweise halbjährlich jährlich Zinssatz 4,25 % per annum Ansteigender Zinssatz Zinszahlungstag 11.05. Erster Zinszahlungstag 11.05.2016 Zinstagequotient Actual/Actual (der „Nennbetrag“ICMA) eingeteilt.
1.2 Die Schuldverschreibungen werden für ihre gesamte Laufzeit in einer Inhaberglobalurkunde 30/360 Actual/360 Zinsperioden nicht angepasst angepasst Nullkupon (die
1.3 Den Anleihegläubigern stehen Miteigentumsanteile oder Rechte an der Globalurkunde zu, die nach Maßgabe des anwendbaren Rechts Variante 2) Variable Verzinsung (Variante 3) Fixer und der Regeln und danach variabler Zinssatz (Vari- ante 4) Bestimmungen von Clearstream übertragen werden können.
1.4 Im Rahmen dieser Anleihebedingungen bezeichnet der Ausdruck „Anleihegläubiger“ den Inha- ber eines Miteigentumsanteils oder Rechts an der Globalurkunde.
1.5 Die Emittentin behält sich vor, jederzeit ohne Zustimmung der Anleihegläubiger weitere Schuld- verschreibungen mit gleicher Ausstattung in der Weise zu begeben, dass sie mit den Schuldver- schreibungen zusammengefasst werden, eine einheitliche Anleihe mit ihnen bilden und ihren Ge- samtnennbetrag erhöhen. Der Begriff „Schuldverschreibungen“ umfasst im Falle einer solchen Erhöhung auch solche zusätzlich begebenen Schuldverschreibungen.
1.6 Die Begebung weiterer Anleihen, die mit den Schuldverschreibungen keine Einheit bilden und die über andere Ausstattungsmerkmale (z. B. in Bezug auf Verzinsung oder Stückelung) verfügen, oder die Begebung von anderen Schuld- Stückzinsen bei unterjährigen Käufen und/oder Finanzierungstiteln einschließlich anderer Ka- pitalmarktverbindlichkeiten bleibt Verkäufen sind Stückzinsen zahlbar § 4 Rückzahlung Endfälligkeitstag 11.05.2024 Rückzahlungskurs 100,00 % des Nennbetrags § 5 Kündigung / Vorzeitige Rückzahlung Kündigung nach ▇▇▇▇ der Emittentin unbenommenKeine Kündigung nach ▇▇▇▇ der Emitten- tin Kündigung nach ▇▇▇▇ der Anleihegläubi- ger Keine Kündigung nach ▇▇▇▇ der Anleihe- gläubiger Vorzeitige Rückzahlung bei Vorliegen ei- ner Rechtsänderung, einer Absicherungs- Störung und/oder Gestiegenen Absiche- rungs-Kosten Vorzeitige Rückzahlung aus regulatori- schen oder steuerlichen Gründen Vorzeitiger Rückzahlungskurs 100,00 % des Nennbetrags § 6 Zahlungen Zahlungen Nicht angepasst Angepasst Nicht anwendbar Geschäftstagkonvention Folgender-Geschäftstag-Konvention Modifizierte-Folgender-Geschäftstag- Konvention Nicht anwendbar § 9 Beauftragte Stellen Weitere Zahlstellen Nicht anwendbar Berechnungsstelle Emittentin § 11 Mitteilungen Webseite ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇
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Sources: Endgültige Bedingungen
ANLEIHEBEDINGUNGEN. Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen der Exporo Projekt 91 109 GmbH
1. Nennbetrag, Verbriefung, Übertragung, weitere Anleihen und Schuldtitel
1.1 Diese Anleihe der Exporo Projekt 91 109 GmbH, Hamburg (die „Emittentin“) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 6.100.000,- 3.260.000,- ist in auf den Inhaber lautenden, untereinander gleichberechtigten Schuldverschreibungen (die „Schuldverschreibungen“) im Nennbetrag von jeweils Euro 1.000,- (der „Nennbetrag“) eingeteilt.
1.2 Die Schuldverschreibungen werden für ihre gesamte Laufzeit in einer Inhaberglobalurkunde (die
1.3 Den Anleihegläubigern stehen Miteigentumsanteile oder Rechte an der Globalurkunde zu, die nach Maßgabe des anwendbaren Rechts und der Regeln und Bestimmungen von Clearstream übertragen werden können.
1.4 Im Rahmen dieser Anleihebedingungen bezeichnet der Ausdruck „Anleihegläubiger“ den Inha- ber eines Miteigentumsanteils oder Rechts an der Globalurkunde.
1.5 Die Emittentin behält sich vor, jederzeit ohne Zustimmung der Anleihegläubiger weitere Schuld- verschreibungen mit gleicher Ausstattung in der Weise zu begeben, dass sie mit den Schuldver- schreibungen zusammengefasst werden, eine einheitliche Anleihe mit ihnen bilden und ihren Ge- samtnennbetrag erhöhen. Der Begriff „Schuldverschreibungen“ umfasst im Falle einer solchen Erhöhung auch solche zusätzlich begebenen Schuldverschreibungen.
1.6 Die Begebung weiterer Anleihen, die mit den Schuldverschreibungen keine Einheit bilden und die über andere Ausstattungsmerkmale (z. B. in Bezug auf Verzinsung oder Stückelung) verfügen, oder die Begebung von anderen Schuld- und/oder Finanzierungstiteln einschließlich anderer Ka- pitalmarktverbindlichkeiten bleibt der Emittentin unbenommen.
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Sources: Wertpapierprospekt
ANLEIHEBEDINGUNGEN. Anleihebedingungen 1 Nennbetrag Die Emission der Schuldverschreibungen der Exporo Projekt 91 GmbH
1. Nennbetrag, Verbriefung, Übertragung, weitere Anleihen und Schuldtitel
1.1 Diese Anleihe der Exporo Projekt 91 GmbH, Hamburg Stadtsparkasse Wuppertal (die „Emittentin“) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 6.100.000,- 5.000.000,-- (in Worten fünf Millionen) ist eingeteilt in 50.000 auf den Inhaber lautenden, untereinander gleichberechtigten lautende Schuldverschreibungen (die „Schuldverschreibungen“) im Nennbetrag von jeweils Euro 1.000,- je 100,-- EUR. § 2 Wertpapiergattung, Identifikationsnummer Bei der Emission der Stadtsparkasse Wuppertal handelt es sich um Inhaberschuldverschreibungen, Serie 460. Die Schuldverschreibungen haben den ISIN-Code DE000A2G9HV8 und die WKN A2G9HV. § 3 Verbriefung Die Schuldverschreibungen samt Zinsansprüchen sind in einer Global- Inhaberschuldverschreibung (der die „NennbetragGlobalurkunde“) eingeteilt.
1.2 verbrieft, die am Tag der Begebung bei der Clearstream Banking AG, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ (▇▇▇ „Clearstream Banking AG“), hinterlegt wird. Die Globalurkunde trägt die eigenhändige Unterschrift von zwei Vertretungsberechtigten der Emittentin. Den Inhabern der Schuldverschreibungen werden für ihre gesamte Laufzeit in einer Inhaberglobalurkunde (die
1.3 Den Anleihegläubigern stehen Miteigentumsanteile oder Rechte an der dieser Globalurkunde zu, die nach Maßgabe des anwendbaren Rechts und der gemäß den Regeln und Bestimmungen von der Clearstream Banking AG übertragen werden können.
1.4 . Effektive Stücke von Schuldverschreibungen oder Zinsscheinen werden nicht ausgestellt. § 4 Währung Die Schuldverschreibungen werden in EUR begeben. § 5 Kündigungsrecht der Emittentin, Bankgeschäftstag Die Emittentin behält sich ein außerordentliches Kündigungsrecht vor. Danach kann sie die Schuldverschreibungen aus diesem Prospekt nach vorheriger Erlaubnis durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen. Die Kündigung ist jedoch frühestens mit Wirkung zum Ende desjenigen Geschäftsjahres möglich, in dem seit dem Zeitpunkt der Ausgabe der Schuldverschreibung fünf Jahre abgelaufen sind. Die Emittentin kann den Schuldverschreibung auch schon mit Wirkung vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Ausgabe der Schuldverschreibung kündigen, wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Kündigung gemäß Art. 78 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlaubt und sich die aufsichtsrechtliche Einstufung gemäß Art. 78 Abs. 4 lit. A der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder die geltende steuerliche Behandlung der Schuldverschreibung gemäß Art. 78 Abs. 4 lit. B der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ändert. Die Kündigung kann – soweit der Gläubiger oder dessen Anschrift von der Emittentin nicht festgestellt werden kann – durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger erfolgen. Einer besonderen Benachrichtigung des Gläubigers bedarf es nicht. Die Schuldverschreibungen werden zu 100 % des Nennwertes am 08.02.2028 (der „Fälligkeitstag“) oder, sofern die Emittentin von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch macht, am vorzeitigen Rückzahlungstag zurückgezahlt. Die Vorlegungsfrist gemäß § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB für fällige Schuldverschreibungen wird auf 10 Jahre verkürzt. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Schuldverschreibungen, die innerhalb der Vorlegungsfrist zur Zahlung vorgelegt werden, beträgt zwei Jahre vom Ende der betreffenden Vorlegungsfrist an. Die Schuldverschreibungen werden als nachrangige Schuldverschreibungen ausgegeben. Die Schuldverschreibungen einer Serie sind untereinander in jedem Fall gleichrangig. Das auf die nachrangigen Schuldverschreibungen eingezahlte Kapital wird im Fall des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin oder der Liquidation, eines Vergleichs oder eines anderen der Abwendung der Insolvenz der Emittentin dienenden Verfahrens erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückerstattet. Im Übrigen haben die Ansprüche aus diesen Schuldverschreibungen zu den Ansprüchen anderer Gläubiger von Ergänzungskapital im Sinne des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gleichen Rang. Danach erfolgt die Befriedigung der Ansprüche entsprechend ihrem Verhältnis zum übrigen Kapital im Sinne des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, unabhängig von der Reihenfolge der Kapitalaufnahme durch die Emittentin. Vor Eintritt der Insolvenz oder Liquidation der Emittentin können sämtliche Ansprüche des Gläubigers aus der Namensschuldverschreibung dem Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz oder der Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen dieser eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 unterliegen. Dem Gläubiger stehen gegen die Emittentin keine Ansprüche aufgrund oder im Zusammenhang mit derartigen Maßnahmen zu. Für die Verbindlichkeiten aus diesen Schuldverschreibungen werden weder vertragliche Sicherheiten durch die Emittentin noch durch Dritte gestellt. Die Aufrechnung des Rückerstattungsanspruchs aus diesen Schuldverschreibungen gegen Forderungen der Emittentin ist ausgeschlossen. Nachträglich kann der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden.] Die Schuldverschreibungen werden in Höhe ihres Nennbetrages vom 08.02.2018 (einschließlich) bis zum 08.02.2019 (ausschließlich) mit jährlich 2,35 % , und vom 08.02.2019 (einschließlich) bis zum 08.02.2020 (ausschließlich) mit jährlich 2,35 %, und vom 08.02.2020 (einschließlich) bis zum 08.02.2021 (ausschließlich) mit jährlich 2,35 %, und vom 08.02.2021 (einschließlich) bis zum 08.02.2022 (ausschließlich) mit jährlich 2,35 %, und vom 08.02.2022 (einschließlich) bis zum 08.02.2023 (ausschließlich) mit jährlich 2,35 %, und vom 08.02.2023 (einschließlich) bis zum 08.02.2024 (ausschließlich) mit jährlich 2,35 %, und vom 08.02.2024 (einschließlich) bis zum 08.02.2025 (ausschließlich) mit jährlich 2,35 %, und vom 08.02.2025 (einschließlich) bis zum 08.02.2026 (ausschließlich) mit jährlich 2,35 %, und vom 08.02.2026 (einschließlich) bis zum 08.02.2027 (ausschließlich) mit jährlich 2,35 %, und vom 08.02.2027 (einschließlich) bis zum 08.02.2028 (ausschließlich) mit jährlich 2,35 verzinst. Die Zinsberechnung erfolgt auf Basis ICMA-Methode. Die Zinsen sind jeweils am 08.02. fällig, erstmals am 08.02.2019. Die Verzinsung der Schuldverschreibungen endet mit Ablauf des Tages, der dem Fälligkeitstag (§ 6) vorausgeht, bzw. bei Ausübung eines Kündigungsrechtes mit Ablauf des Tages, der dem vorzeitigen Rückzahlungstag gemäß § 5 vorausgeht. Entfällt, da es sich um eine feste Verzinsung handelt. Sämtliche gemäß den Anleihebedingungen bezeichnet zahlbaren Beträge werden von der Ausdruck „Anleihegläubiger“ Emittentin an die Clearstream Banking AG zwecks Gutschrift auf die Konten des jeweiligen depotführenden Kreditinstituts zur Weiterleitung an die Gläubiger überwiesen. Zahlungen der Emittentin an die Clearstream Banking AG befreien die Emittentin in Höhe der geleisteten Zahlungen von ihren Verbindlichkeiten gegenüber den Inha- ber Gläubigern aus den Schuldverschreibungen. Sollte der Fälligkeitstag kein Bankgeschäftstag sein, so gilt als Fälligkeitstag der nächstfolgende Bankgeschäftstag, ohne dass ein Anspruch auf Zinsen oder Entschädigung wegen eines Miteigentumsanteils oder Rechts an der Globalurkunde.
1.5 solchen Zahlungsaufschubs besteht. Die Emittentin behält sich vor, jederzeit von Zeit zu Zeit ohne Zustimmung der Anleihegläubiger Gläubiger weitere Schuld- verschreibungen Schuldverschreibungen mit gleicher Ausstattung in der Weise zu begeben, dass sie mit den Schuldver- schreibungen Schuldverschreibungen zusammengefasst werden, eine einheitliche Anleihe mit ihnen bilden und ihren Ge- samtnennbetrag Gesamtnennbetrag erhöhen. Der Begriff „Schuldverschreibungen“ umfasst im Falle Fall einer solchen Erhöhung auch solche zusätzlich begebenen Schuldverschreibungen.
1.6 . Die Begebung weiterer AnleihenEmittentin ist berechtigt, jederzeit auch ohne öffentliche Bekanntmachung Schuldverschreibungen zu erwerben und/oder wieder zu verkaufen. § 12 Bekanntmachungen Alle die Schuldverschreibungen betreffenden Bekanntmachungen erfolgen durch Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger oder einem überregionalen Börsenpflichtblatt. § 13 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand Form und Inhalt der Schuldverschreibungen sowie die Rechte und Pflichten der Gläubiger und der Emittentin bestimmen sich nach deutschem Recht. Erfüllungsort ist Eschborn. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen keine Einheit bilden ist Wuppertal. Sollte eine Bestimmung dieser Anleihebedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Unwirksame Bestimmungen werden in Übereinstimmung mit Sinn und die über andere Ausstattungsmerkmale (z. B. in Bezug auf Verzinsung oder Stückelung) verfügen, oder die Begebung von anderen Schuld- und/oder Finanzierungstiteln einschließlich anderer Ka- pitalmarktverbindlichkeiten bleibt der Emittentin unbenommenZweck dieser Anleihebedingungen ersetzt.
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Sources: Endgültige Bedingungen