Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen (AGB) für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Herstellung Von Werbefilmen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Herstellung Von Werbefilmen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Herstellung Von Werbefilmen
Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- Alle Angebote, Kaufverträge, Lieferungen und Lieferbedingungen (AGB) für die Herstellung Dienst- leistungen aufgrund und im Rahmen von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige PersonengesellschaftenVersteigerungen bzw. Auktionen, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, von KASTERN – auch über die Website ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, ▇▇▇.▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇– veranstaltet werden, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetunterliegen diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.2 Sollten sie KASTERN verkauft bei den Versteigerungen grundsätz- lich fremde Ware auf fremde Rechnung im Namen seiner Einlieferer oder im behördlichen Auftrag. KASTERN ver- fügt über eine behördliche Erlaubnis für Versteigerungen gem. § 34b GewO.
1.3 Sofern ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werdenEigenware zur Versteigerung gelangt, gelten sie nur insoweitwelche im Namen und auf Rechnung von KASTERN ver- steigert wird, als Sie nicht so ist diese Eigenware durch den Bestimmungen Zusatz „EW“ hinter der Katalognummer kenntlich gemacht.
1.4 Bei der Versteigerung handelt es sich um eine öffentlich zugängliche Versteigerung i. S. der §§ 305 ff474 Abs. 2 Satz 2, 312d Abs. 2 Nr. 4 BGB. Ein Widerrufsrecht hinsichtlich des bei der Versteigerung durch Zuschlag gem. § 156 BGB widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungenzustande kommenden Kaufvertrages besteht nicht.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER KASTERN richtet sein Angebot an juristische Personen sowie an Verbraucher und Unternehmer, die uneinge- schränkt geschäftsfähig sind (nachfolgend „Kunden“ oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne „Bieter“ genannt).
1.6 Der Kunde bietet und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese kauft im Film keine Verwendung finden eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Er kann sich allerdings nach schriftlicher Bekanntgabe (unterschriebener Brief oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden istunterschrie- benes Telefax) von einem namentlich zu benennenden Stellvertreter nach Zustimmung von KASTERN vertreten lassen.
1.7 KASTERN behält sich das Recht vor, Kunden von der Teilnahme an Versteigerungen auszuschließen, wenn sich deren Wohnsitz bzw. Jede Verwendungdie Lieferadresse in einem Land befin- det, insbesondere in das die WeitergabeObjekte, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf die angeboten werden, nicht einge- führt werden dürfen.
1.8 Weiterhin behält sich KASTERN das Recht vor, Kunden von der ausdrücklichen Zustimmung Teilnahme an Versteigerungen auszuschließen, wenn Zweifel an der Bonität oder Identität des FILMHERSTELLERSKunden bestehen.
1.9 KASTERN behält sich außerdem das Recht vor, von Kunden Bonitätsnachweise zu verlangen, die Annahme eines Gebotes von der Leistung einer Anzahlung bzw. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder die Anzahl oder den Wert der Objekte, die ein Kunde erwerben kann, zu beschränken. Die weitere Teilnahme an Versteigerungen kann KASTERN davon abhängig machen, dass bereits erworbene Objekte zunächst bezahlt werden.
1.10 Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Einem gesonderten, ausdrücklichen Widerspruch von KASTERN gegen die Anwendbarkeit von Geschäftsbedingungen des Kunden bedarf es nicht.
1.11 KASTERN ist berechtigt, sich zum Zwecke der Vertrags- erfüllung Erfüllungsgehilfen zu bedienen. Mit der Teilnahme an der Versteigerung erklärt der Kunde hierzu vorab seine Zustimmung.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)
Allgemeines. 1.1 Diese Für alle Bestellungen von TIGER Coatings GmbH & Co. KG, Negrellistraße 36, A-4600 Wels (nachfolgend "TIGER") gelten die nachstehenden Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen Einkaufsbedingungen (AGB) nachfolgend die "Einkaufsbedingungen"), sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Einmal einer Bestellung zugrunde gelegt, gelten diese Einkaufsbedingungen bis zu ihrer Änderung auch für die Herstellung alle weiteren Bestellungen, selbst wenn darauf nicht mehr explizit verwiesen wird. Die Einkaufsbedingungen gehen – mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung – etwaigen widersprechenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, welcher Art auch immer, des Lieferanten vor. Unter dem Begriff "Lieferant" ist jeder von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiertTIGER aus einem Kauf-, das sind natürliche Werk- oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetDienstleistungsvertrag beauftragte Vertragspartner zu verstehen.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie Erfüllungshandlungen oder Stillschweigen von TIGER führt nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechenzur Anerkennung von allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt Abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Änderungen der Einkaufsbedingungen können nur schriftlich und nur für den jeweiligen Einzelfall vereinbart werden. Der Schriftform im Sinne dieser Einkaufsbedingungen wird durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigEmail entsprochen.
1.4 Die Herstellung In allen Schriftstücken des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig Lieferanten ist die entsprechende Bestellnummer von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem TrägermaterialTIGER anzuführen. Dies gilt für Mitteilungen, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. Auftragsbestätigungen, der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen BedingungenRechnungen, Lieferscheine und andere Schriftstücke.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam oder undurchsetzbar sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen weiterhin vollinhaltlich aufrecht. Für diesen Fall gilt statt der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung eine solche wirksame und durchsetzbare Bestimmung als vereinbart, die der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.
1.6 TIGER ist berechtigt, offenkundige Irrtümer, wie etwa Schreib- und Rechenfehler in seinem Auftrag erarbeiteten TreatmentsBestellungen, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne Angebotsannahmen und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werdenähnlichen Dokumenten jederzeit zu korrigieren.
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Sources: General Terms and Conditions of Purchase, General Terms and Conditions of Purchase, Einkaufsbedingungen
Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- 1Enthält dieser GAV keine Regelung, sind insbesondere die Bestimmungen des OR anwendbar. 2Die Arbeitgeberin schliesst mit den Mitarbeitenden im Geltungsbereich dieses GAV einen schriftlichen EAV ab. Dieser GAV bildet einen integrie- renden Bestandteil des EAV. Im EAV sind mindestens geregelt: – Beginn des Arbeitsverhältnisses – Bei befristetem Arbeitsverhältnis: die Dauer – Beschäftigungsgrad – Tätigkeit – Funktionsstufe – Anfangslohn – Arbeitsort 3Tritt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter aus einer voll konsolidierten Konzerngesellschaft der Schweizerischen Post AG aus und Lieferbedingungen (AGB) für erfolgt innerhalb von 12 Monaten ein Wiedereintritt in die Herstellung Post CH AG, so wird die bis zum Austritt erreichte Anstellungsdauer vollumfänglich angerechnet. 4Die Anstellung kann vom Inhalt des Strafregisterauszugs sowie von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipierteiner medizinischen Eignungsabklärung abhängig gemacht werden. Die Arbeit- geberin ist bei Bedarf berechtigt, weitere Dokumente wie beispielsweise einen Betreibungsregisterauszug einzufordern und das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnZustandekommen des Arbeitsverhältnisses vom Resultat dieser Abklärungen abhängig zu machen. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt 5Die Weiterbeschäftigung kann vom Inhalt des Strafregisterauszugs sowie von einer medizinischen Eignungsabklärung abhängig gemacht werden, gelten sie nur insoweitwenn dies betrieblich notwendig oder gesetzlich vorgeschrieben ist. 6Bei Funktionswechseln ist Abs. 4 analog anwendbar, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch sofern die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den Abklärun- gen im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen BedingungenZusammenhang mit der neuen Tätigkeit stehen und betrieblich notwendig oder gesetzlich vorgeschrieben sind.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
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Sources: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Allgemeines. 1.1 Diese (Ziffer 1)
1.1. Die Osnabrücker Herdbuch Genossenschaft (nachfolgend OHG genannt) ist Veranstalter der Zuchtviehauktion. Der einheitlichen Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Beschicker und der OHG sowie zwischen dem Käufer und der OHG dienen die nachfolgenden Auktionsbestimmungen. Sie finden über die Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen Geschäftsbedingungen (AGB) für die Herstellung von Werbefilmen der OHG hinaus Anwendung. Die AGBs liegen im Auktionsbüro aus und sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, im Internet unter ▇▇▇.▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ zu finden. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Jeder, der an der Auktion als Beschicker, Besucher oder Käufer teilnimmt, unterwirft sich diesen Auktionsbestimmungen.
1.2. Die Versteigerungsleitung hat der Vorstand der OHG.
1.3. Die von den Betrieben zur Auktion gestellten Tiere werden in der Regel von der OHG in Kommission übernommen und von ihr für Rechnung der Beschicker verkauft. Jedoch ist die OHG berechtigt, eine andere Verwertungsart zu wählen.
1.4. Sofern von zuständigen Veterinärbehörden in Folge des Verdachtes oder auch festgestellten Ausbruches einer tierseuchenrechtlich relevanten Erkrankung bei einem der Beschickerbetriebe während der Auktion oder kurz nach der Auktion ein Verbringungsverbot ausgesprochen wird, müssen die hierdurch entstehenden Aufwendungen jeweils vom Besitzer der Tiere getragen werden (vor erfolgtem Verkauf der Beschicker, nach Zuschlag vom Käufer des Tieres). In keinem Fall kann die OHG als Auktionsveranstalter und Kommissionär für Folgeschäden aufgrund tierseuchenrechtlich bedingter Anordnungen aufkommen.
1.5. Besucher und Teilnehmer haften für Schäden, die sie, ihre Gehilfen oder Tiere verursachen. In keinem Falle kommen die OHG oder deren Beauftragte für Beschädigungen auf.
1.6. Personen, die das Auktionsgelände betreten, haben den Anordnungen der Versteigerungsleitung Folge zu leisten.
1.7. Die OHG legt hohen Wert auf den Schutz von personenbezogenen Daten. Diese werden gemäß EU-DSGVO gespeichert und verwendet. Unsere Datenschutzerklärung dient zur Aufklärung über Art, Umfang und Zweck der durch die OHG erhobenen Daten. Sie ist zu finden unter ▇▇▇.▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ (Rubrik Datenschutz). Bei weitergehenden Fragen, Ankunfts- oder Löschersuchen wenden sie sich per E-Mail an DATENSCHUTZ@OHG- ▇▇▇▇▇▇▇.▇▇. Die für den Auktionskatalog und zur Abrechnung notwendigen Daten können nur mittels elektronischer Datenverarbeitung verarbeitet werden. Alle hierfür benötigten persönlichen Daten werden in unseren elektronischen Datenverarbeitungssystemen gespeichert und dienen ausschließlich nur dem verfolgten Geschäftszweck. Ferner prüft die OHG regelmäßig bei Kunden in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, die Bonität. Dazu arbeitet sie mit der Creditreform Osnabrück/Nordhorn Unger KG in ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetParkstr. 32 zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir den Namen, die Adresse und Kontaktdaten an die Creditreform. Informationen zur Datenverarbeitung dort können auf der Internetseite ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇-▇▇▇▇▇ eingeholt werden. Eine Weitergabe an unbefugte Dritte durch uns erfolgt nicht.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden1.8. Bei gerichtlichen Streitigkeiten, gelten sie nur insoweitdie aus den Verkäufen auf den Versteigerungen der OHG entstehen, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechenist erstinstanzlich das Amtsgericht Osnabrück örtlich und sachlich zuständig.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
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Sources: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions
Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen Die Händlerbedingungen der DK inklusive technischem Anhang (AGBAnlage 1) für die Herstellung sind diesen AGB beigefügt. • Arbeitstag: Ein Arbeitstag ist ein Kalendertag von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiertMontag bis ▇▇▇▇▇▇▇ exklusive Feiertage. • Aufstellungsort oder Standort: Adresse an dem das POS-Terminal vom Unternehmen aufgestellt wurde bzw. der Ort, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaftenan dem ein POS-Terminal betrieben wird. • Autorisierungszentralen: Rechenzentren, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen Kartenzahlungen autorisieren. • Bezahlkarte: Plastikkarte, die am POS-Terminal zum Bezahlen des Grundgeschäftes eingesetzt wird. Dieses sind beispielsweise Debit- und Kreditkarten der Kartenorganisationen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnGirokarten der DK. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages • DK: Steht für Deutsche Kreditwirtschaft. Diese ist die Interessenvertretung der muthmedia GmbHkreditwirtschaftlichen Spitzenverbände. • EMV-Standard: Abkürzung für „Europay, MasterCard, Visa“ im Zusammenhang mit der Entwicklung gemeinsamer Spezifikationen für Chipkarten-Anwendungen. • ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇: Inhaber einer Bezahlkarte, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern die von diesem persönlich zur bargeldlosen Bezahlung in den Geschäftsräumen des Unternehmens vorgelegt wird. • Kartenemittent (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werdenIssuer): Ein Bank- oder Finanzinstitut oder sonstiges Unternehmen, gelten sie nur insoweitdas berechtigt ist Zahlungskarten an Karteninhaber auszugeben. • Kartenorganisationen: z.B. American Express, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ffUnionPay International, Diners Club, Discover Card, JCB, MasterCard, Visa und ggf. BGB widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages einandere. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens • Transaktionseinreichung bzw. der Auftragsbestätigung durch Kassenschnitt: Die Elektronische Über- mittlung (Umsatzübertragung) von Bezahldaten vom POS-Terminal an Ingenico Payment Services zur Einleitung in den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- elektronischen Zahlungsverkehr. • POS-Terminal: Ein von den Kartenorganisationen zugelassenes EMV-POS- Terminal (POS = „Point of Sale“ -Verkaufsstelle) bzw. EMV-zertifiziertes Kassensystem des Unternehmens, welches die Kartendaten liest und Lieferbedingungen akzeptiertden Bezahlvorgang technisch abwickelt. Eine Bestäti gung per Fax oder EDas POS-Mail ist ausreichendTerminal muss für EMV konfiguriert und von Ingenico Payment Services initialisiert sein. Abweichende Geschäftsbedingungen • Vertrag: Der Vertrag besteht aus den nachfolgenden Vertragsbedingungen sowie des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend unterschriebenen „Vertrag zum Ingenico Payment Services POS- Service“ und der Schriftform gleichwertigPreisliste, soweit eine solche vorliegt. • Vertragsbedingungen: bezeichnet die vorliegenden AGB einschließlich sämtlicher nachfolgender Änderungen und Ergänzungen.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Vertragsbedingungen
Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- Die Übertragungssysteme sind standardmäßig nicht durch einen physischen Zweitweg gegen Ausfall geschützt. Auf Verlangen des Zusammenschaltungspartners realisiert die A1 Telekom Austria eine physikalische Zweiwegeführung. Der Zusammenschaltungspartner trägt die durch diese Zweiwegeführung verursachten Mehrkosten im Netz der A1 Telekom Austria alleine. Mittels eines entsprechend dimensionierten optischen oder elektrischen Verteilers bzw. mittels eines Übertragungssystems können mehrere NÜPs realisiert werden. In diesem Anhang werden die Ausführungsformen der IP-basierten Zusammenschaltung und Lieferbedingungen (AGB) für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaftenentsprechenden Entgeltregelungen beschrieben. Die Zusammenschaltungspunkte, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts seitens A1 Telekom Austria angeboten werden und die ergänzenden Bemerkungen finden sich in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnAnhang 4 des gegenständlichen Zusammenschaltungsvertrages. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages Die physische Zusammenschaltung erfolgt am vereinbarten Zusammenschaltungspunkt direkt mittels private peering optisch mit Übergabe des Verkehrs in Ethernet-Technologie entsprechend den Vorgaben der muthmedia GmbHEP022 i.d.j.g.F. Bei der IP-basierten Zusammenschaltung wird zwischen zwei Ausführungsformen unterschieden, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, ▇welche im Folgenden beschrieben werden: • „Variante 1“ (NÜP-Standort des Zusammenschaltungspartners): Bei der Variante 1 wird der NÜP nach ▇▇▇▇ des Zusammenschaltungspartners an einem NÜP Standort des Zusammenschaltungspartners errichtet. • „Variante 2“ (NÜP-Standort der A1 Telekom Austria): Bei der Variante 2 wird der NÜP nach ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen ▇ der §§ 305 ff. BGB widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens A1 Telekom Austria auf dem Grundstück bzw. an der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen Grenze des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit Grundstücks auf dem sich der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und NÜP Standort der Schriftform gleichwertigA1 Telekom Austria befindet, errichtet.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
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Sources: Zusammenschaltungsvertrag, Zusammenschaltungsvertrag
Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen (AGB) für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages allgemeinen Einkaufsbedingungen der muthmedia GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇ GmbH & Co. KG und der mit ihr i. S. v. §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen mit Sitz in Deutschland sind Bestandteil der Verträge über Lieferungen und Leistungen zwischen dem Warenlieferanten bzw. Leistungserbringer (nachfolgend als „FILMHERSTELLERLieferant“) und der ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ GmbH & Co. KG bzw. den mit ihr verbundenen Unternehmen mit Sitz in Deutschland (nachfolgend jeweils „Eimermacher“ bezeichnetoder „Eimermacher-Gesellschaft“).
1.2 Sollten sie ausnahmsweise Eimermacher bestellt ausschließlich unter Zugrundelegung der vorliegenden allgemeinen Einkaufsbedingungen. Etwaige allgemeine Geschäfts-, Verkaufs-, Liefer- oder sonstige Bedingungen des Lieferanten werden nur Vertragsbestandteil, sofern und soweit Eimermacher diese schriftlich anerkannt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werdendann, gelten sie nur insoweit, als Sie wenn der Lieferant im Rahmen der Auftragsbestätigung auf seine AGB verweist und ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ dem nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechenausdrücklich widerspricht.
1.3 Eine rechtliche Bindung Diese Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) öffentlichen Rechts oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder Eein öffentlich-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigrechtliches Sondervermögen ist.
1.4 Die Herstellung Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des oder der Werbefilme(sLieferanten in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den Schriftform im Filmherstellungsvertrag bzwSinne dieser Einkaufsbedingungen schließt Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen BedingungenGesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER Unabhängig davon, ob eine Bestellung erfolgt oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatmentsnicht, Dreh bücherwerden keine Vergütungen oder Entschädigungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen EigentumProjekten usw. gewährt, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt nicht anderslautende Vereinbarungen schriftlich getroffen werden.
1.6 Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Einkaufsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung von Eimermacher gültigen bzw. jedenfalls in der dem Lieferanten zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
1.7 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen
Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen (AGB) für die Herstellung Beim Produkt DSL naked handelt es sich um eine IP-basierende Datenkommunikationslösung. Die auf IP basierende Infrastruktur von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, ▇▇▇.▇▇ GMBH ermöglicht die Verwendung verschiedener - auf die unterschiedlichen Kundenbedürfnisse zugeschnittenen -Transportmedien zur Anbindung an das Internet. Erklärungen und Mitteilungen bekannt gegeben hat. Wichtig: Um etwaige Rechtsfolgen (wie Versäumnis von Fristen etc.) zu vermeiden, ist es im eigenen Interesse des Kunden gelegen, den E-Mail Account in einem abrufbaren Zustand zu halten und E-Mails regelmäßig abzurufen. Welche E-Mail-Adresse für den Erhalt derartiger Mitteilungen aktuell bei ▇▇▇.▇▇ GmbH gespeichert ist, kann vom Kunden bei ▇▇▇.▇▇▇ GMBH jederzeit erfragt werden. ▇, Ebenso ist eine Bekanntgabe einer Änderung der E-Mail-Adresse für den Erhalt derartiger Mitteilungen durch den Kunden bei ▇▇▇.▇▇ ▇▇▇GMBH möglich. Für ▇▇▇▇▇▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetdie Unternehmer iS des § 1 KSchG sind, verlängert sich nach Ablauf der vereinbarten Mindestvertragsdauer (Mindestbindung) die Vertragsbindung automatisch jeweils immer wieder um einen weiteren Monat (Verlängerungsbindung), sofern das Vertragsverhältnis vom Kunden nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten mit Wirksamkeit zum Ablauf der jeweiligen Bindung (Mindestbindung, Verlängerungsbindung) ordentlich gekündigt wird. Im Falle einer - aus nicht von ▇▇▇.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung ▇▇ GMBH zu vertretenden Gründen – erfolgenden Vertragsbeendigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax Kunden vor Ablauf der Mindestvertragsdauer oder E-Mail Verlängerungsbindung ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigvom Kunden ein Restentgelt (gemäß § 39 AGB DSL naked Access) zu bezahlen.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
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Sources: Leistungsbeschreibung Für Oja DSL Naked, Leistungsbeschreibung Für Oja DSL Naked
Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- Alle Angebote, Kaufverträge, Lieferungen und Lieferbedingungen (AGB) für die Herstellung Dienst- leistungen aufgrund und im Rahmen von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige PersonengesellschaftenVersteigerungen bzw. Auktionen, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, von KASTERN – auch über die Website ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, ▇▇▇.▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇– veranstaltet werden, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetunterliegen diesen allgemeinen Geschähsbedingungen.
1.2 Sollten sie KASTERN verkauh bei den Versteigerungen grundsätz- lich fremde Ware auf fremde Rechnung im Namen seiner Einlieferer oder im behördlichen Auhrag. KASTERN ver- fügt über eine behördliche Erlaubnis für Versteigerungen gem. § 34b GewO.
1.3 Sofern ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werdenEigenware zur Versteigerung gelangt, gelten sie nur insoweitwelche im Namen und auf Rechnung von KASTERN ver- steigert wird, als Sie nicht so ist diese Eigenware durch den Bestimmungen Zusatz „EW“ hinter der Katalognummer kenntlich gemacht.
1.4 Bei der Versteigerung handelt es sich um eine öffentlich zugängliche Versteigerung i. S. der §§ 305 ff474 Abs. 2 Satz 2, 312d Abs. 2 Nr. 4 BGB. Ein Widerrufsrecht hinsichtlich des bei der Versteigerung durch Zuschlag gem. § 156 BGB widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungenzustande kommenden Kaufvertrages besteht nicht.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER KASTERN richtet sein Angebot an juristische Personen sowie an Verbraucher und Unternehmer, die uneinge- schränkt geschähsfähig sind (nachfolgend „Kunden“ oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne „Bieter“ genannt).
1.6 Der Kunde bietet und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese kauh im Film keine Verwendung finden eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Er kann sich allerdings nach schrihlicher Bekanntgabe (unterschriebener Brief oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden istunterschrie- benes Telefax) von einem namentlich zu benennenden Stellvertreter nach Zustimmung von KASTERN vertreten lassen.
1.7 KASTERN behält sich das Recht vor, Kunden von der Teilnahme an Versteigerungen auszuschließen, wenn sich deren Wohnsitz bzw. Jede Verwendungdie Lieferadresse in einem Land befin- det, insbesondere in das die WeitergabeObjekte, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf die angeboten werden, nicht einge- führt werden dürfen.
1.8 Weiterhin behält sich KASTERN das Recht vor, Kunden von der ausdrücklichen Zustimmung Teilnahme an Versteigerungen auszuschließen, wenn Zweifel an der Bonität oder Identität des FILMHERSTELLERSKunden bestehen.
1.9 KASTERN behält sich außerdem das Recht vor, von Kunden Bonitätsnachweise zu verlangen, die Annahme eines Gebotes von der Leistung einer Anzahlung bzw. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder die Anzahl oder den Wert der Objekte, die ein Kunde erwerben kann, zu beschränken. Die weitere Teilnahme an Versteigerungen kann KASTERN davon abhängig machen, dass bereits erworbene Objekte zunächst bezahlt werden.
1.10 Geschähsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Einem gesonderten, ausdrücklichen Widerspruch von KASTERN gegen die Anwendbarkeit von Geschähsbedingungen des Kunden bedarf es nicht.
1.11 KASTERN ist berechtigt, sich zum Zwecke der Vertrags- erfüllung Erfüllungsgehilfen zu bedienen. Mit der Teilnahme an der Versteigerung erklärt der Kunde hierzu vorab seine Zustimmung.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)
Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- 1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen liegen allen Lieferungen und Lieferbedingungen (AGB) für die Herstellung Leistungen von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte TRUMPF an den Kunden sowie den sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiertden Gesellschaften der TRUMPF- Unternehmensgruppe und dem Kunden zugrunde, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaftenwenn der Kunde bei Vertragsabschluss seinen Sitz in Deutschland hat, die und gelten als Bestandteil des zwischen der jeweiligen TRUMPF-Gesellschaft und dem Kunden abgeschlossenen Vertrags. Eigene Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn TRUMPF diesen bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetAuftragsannahme nicht ausdrücklich widerspricht.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften 2. Mündliche Nebenabreden zu abgeschlossenen Verträgen bestehen nicht. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden.
3. Für die Rechtsbeziehungen zwischen TRUMPF und dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des deutschen Internationalen Privatrechts.
4. Gerichtstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Kunden und TRUMPF ist, soweit keine abweichende ausschließliche Zuständigkeit besteht, der Sitz von TRUMPF. TRUMPF behält sich das Recht zur Klageerhebung an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand vor.
5. Das Recht, Zahlungen oder sonstige eigene Leistungen zurückzuhalten oder mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werdenGegenansprüchen aufzurechnen, gelten sie steht dem Kunden nur insoweitinsoweit zu, als Sie sein Zurückbehaltungsrecht oder seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder zu Gunsten des Kunden entscheidungsreif sind. Die Einrede des nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechenerfüllten Vertrags bleibt dem Kunden unbenommen.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax 6. TRUMPF ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen jederzeit zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigVornahme technischer Änderungen berechtigt, soweit sie einer Verbesserung dienen.
1.4 Die Herstellung 7. Der Käufer willigt ein, dass TRUMPF die Daten des oder Waren- und Zahlungsverkehrs mit dem Käufer zum Zwecke der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem TrägermaterialAuftragsabwicklung speichern, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungenverarbeiten und übermitteln darf.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, General Terms and Conditions
Allgemeines. 1.1 Diese (1) Die nachstehenden Allgemeinen Herstellungs- Einkaufsbedingungen für Dienstleistungen – nachfolgend AEB genannt – gelten für alle Dienstleistungen und Lieferbedingungen (AGB) für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige PersonengesellschaftenAngebote, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts gegenüber der HUPFER®- Gruppe – nachstehend Auftraggeber genannt – von ihren Vertragspartnern – nachstehend Auftragnehmer genannt – erfolgen. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnder zum Zeitpunkt der Bestellung durch den Auftraggeber gültigen bzw. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages jedenfalls in der muthmedia GmbHdem Auftragnehmer zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Auftraggeber in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss. Zur HUPFER®-Gruppe gehören: - HUPFER® Metallwerke GmbH & Co. KG, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇. ▇▇▇ - RÜTHER® Food-Präsentation & Ausgabetechnik GmbH, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ - PKT ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ & ▇▇. ▇▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ - TRAK Conveyor Systems Ltd, L349HX Liverpool GREAT BRITAIN
(2) Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser AEB abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen denen der AEB vor.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB3) zugrunde gelegt werdenDiese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, gelten sie entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nur insoweitdann und insoweit Vertragsbestandteil, als Sie nicht den Bestimmungen das der §§ 305 ffAuftraggeber ihrer Geltung ausdrücklich und in Textform zugestimmt hat. BGB widersprechenDieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftraggeber in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftrag- nehmers dessen Lieferungen vorbehaltlos annimmt oder diese bezahlt.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch (4) Sofern bei den Einzelverträgen eine Lieferklausel verwendet wird, bezieht sich diese auf INCOTERMS® 2010. In diesem Fall werden die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages INCOTERMS® 2010 der internationalen Handelskammer (Bestätigung per Fax ist zulässigICC) oder in Paris Vertragsbestandteil.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den nach Vertragsschluss vom Auftragnehmer dem Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zur Ihrer zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigTextform.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen Für Dienstleistungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen Für Dienstleistungen
Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- 11.6.1.1 Der Nutzer kann zwischen folgenden Zahlungsweisen wählen: - Abrechnung über SEPA-Lastschrifl - Abrechnung über Kreditkarte (Visa, MasterCard und Lieferbedingungen (AGBAmerican Express) für die Herstellung von Werbefilmen - Abrechnung über Prepaid durch eigenständige Überweisung - Abrechnung über Prepaid durch Überweisung per giropay Andere Zahlungsweisen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnausgeschlossen. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages Ein Anspruch des Nutzers zur Teilnahme an einem bestimmten der muthmedia GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetgenannten Zahlungs- weisen besteht nicht.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern 11.6.1.2 Der Einzug der Forderung über SEPA-Lastschrifl erfolgt durch LogPay Financial Services GmbH in der Regel innerhalb der nächsten fünf (§ 13 BGB5) zugrunde gelegt werden, Bankarbeitstage nach Kauf des Tickets. Die Belastung des Kontos oder der Kreditkarte ist abhängig von der Verarbeitung der Zah- lungsdienstleister des Nutzers. Bei Zahlung über einen anderen Anbieter gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechendie ver- traglichen Fristen des jeweiligen Anbieters.
1.3 Eine rechtliche Bindung 11.6.1.3 Der Nutzer hat nach Kauf des FILMHERSTELLERS tritt nur durch Tickets die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages Quittung sorgfältig zu prüfen und Einwände in- nerhalb von sechs (Bestätigung 6) Wochen nach dem jeweiligen Ticketkauf gegenüber der Verkehrsver- bund Mittelsachsen GmbH in Vertretung der Verkehrsunternehmen im VMS vorzubringen. Die Quittung wird nach jeder Ticketbestellung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. an die angegebene E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigMail- Adresse versandt. Zusätzlich können registrierte Nutzer die getätigten Ticketkäufe elektro- nisch über das Kundenportal unter „Meine Tickets“ einsehen. Die Unterlassung rechtzeiti- ger Einwände gilt als Genehmigung. Der Nutzer wird in den Umsatzübersichten auf diese Rechtsfolge hingewiesen. Gesetzliche Ansprüche des Nutzers bleiben hiervon unberührt.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
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Sources: Beförderungsbedingungen Und Tarifbestimmungen, Beförderungsbedingungen Und Tarifbestimmungen
Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- 8.1 Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages treten alle vorhergehenden Verträge und Lieferbedingungen (AGB) deren Nachträge über die Wärmeenergielieferung zwischen dem Kunden und der FWV für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich in 1.1 genannte Lieferstelle außer Kraft.
8.2 Der Kunde, der zugleich Grundstückseigentümer ist, gestattet der FWV die kostenlose Nutzung seines Grundstücks für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern die Unterhaltung und den Betrieb der Fernwärmeleitung inklusive Zubehör, in dem Umfang und unter den Voraussetzungen wie in § 8 AVBFernwärmeV vorgesehen.
8.3 Soweit in diesem Vertrag bzw. den Ergänzenden Bedingungen (§ 13 BGBAnlage 3) konzipiertkeine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, das sind natürliche gelten die Bestimmungen der „Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme“ vom 20.06.1980 (BGBl. I Seite 742), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1134) – AVBFernwärmeV – in der jeweils gültigen Fassung (Anlage 1).
8.4 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder juristische Personen teilweise unwirksam oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, dem Vertrag eine ▇▇▇▇▇ herausstellen, bleibt dieser Vertrag im Übrigen gültig. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet▇ tritt die gesetzliche Bestimmung.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften 8.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werdendiesem Vertrag ist Dessau- Roßlau. Zuständig ist das Landgericht Dessau-Roßlau. Dessau-Roßlau, gelten sie nur insoweitden ....................................... Dessau-Roßlau, als Sie nicht den 01.01.2023 …………………………………………………. Stadtwerke Dessau Kunde Fernwärmeversorgungs-GmbH Dessau ...................................................................... ………………………………………………………….. Kundenunterschrift Höll Anlage 3 zum Fernwärmeversorgungsvertrag Ergänzende Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch Fernwärmeversorgungs-GmbH Dessau zur Verordnung über „Allgemeine Bedingungen für die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages Versorgung mit Fernwärme“ (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnetAVBFernwärmeV) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzwgültig ab 01. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.Oktober 2022 –
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Sources: Fernwärme Versorgungsvertrag, Fernwärme Versorgungsvertrag
Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- Verkaufs- und Lieferbedingungen Lieferbedingun- gen („AGB”) für regeln Angebot, Verkauf und Lieferung al- ler Güter und/oder Dienstleistungen (nachfolgend ge- meinschaftlich „Produkt(e)“) durch die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages im Namen der muthmedia GmbHDSM Nutritional Products AG Zweigniederlassung Pentapharm, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇▇▇▇▇ ▇▇▇, ▇▇-▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ , ▇▇▇▇▇ ▇▇▇, (nachfolgend „DSM”) an einen Kunden (nach- folgend „Kunde”) und gelten für alle Transaktionen zwischen DSM und dem Kunden.
1.2 Durch Kontrahierung auf der Grundlage dieser AGB stimmt der Kunde ihrer Anwendbarkeit auf alle zukünf- tigen Geschäftsabschlüsse zu, selbst wenn dies nicht ausdrücklich erwähnt ist.
1.3 DSM lehnt die Anwendbarkeit etwaiger Allgemei- ner Geschäftsbedingungen des Kunden ausdrücklich ab. Darüber hinaus ersetzen die AGB sämtliche Best- immungen früherer mündlicher oder schriftlicher Ange- bote, Kommunikationen, Vereinbarungen und Überein- künfte der Parteien über den Verkauf und die Lieferung der Produkte; sie gelten vorrangig vor allen Allgemei- nen Bedingungen eines vom Kunden erteilten Auftrags sowie vor sämtlichen anderen vom Kunden vorgelegten Allgemeinen Bedingungen und ersetzen diese. Versäumt DSM, den vom Kunden festgelegten Allgemeinen Bedin- gungen zu widersprechen, dann gilt dies nicht als An- nahme von Bedingungen des Kunden. Weder die Auf- nahme der vertraglichen Leistung durch DSM noch die Lieferung durch DSM gilt als Annahme von Bedingungen des Kunden. Weichen die AGB von Bedingungen des Kunden ab, dann stellen die AGB und die nachfolgende Kommunikation oder Handlungsweise seitens oder im Namen von DSM, insbesondere Auftragbestätigungen oder die Lieferungen von Produkten, ein Gegenangebot, nicht jedoch eine Annahme dieser vom Kunden vorge- legten Allgemeinen Bedingungen dar. Jegliche Kommu- nikation oder Handlungsweise eines Kunden, die eine Vereinbarung über die Lieferung von Produkten durch DSM bestätigt, wie auch die Annahme einer von DSM ge- tätigten Lieferung von Produkten durch den Kunden stellen eine uneingeschränkte Annahme der AGB durch den Kunden dar.
1.4 Die aktuelle Version der AGB kann unter ▇▇▇.▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ und ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇.▇▇▇.▇▇▇ abgerufen wer- den. DSM behält sich das Recht vor, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet.
1.2 Sollten die AGB zu je- dem beliebigen Zeitpunkt zu ändern. DSM setzt den Kunden von solchen Änderungen durch das Aufzeigen der gemachten Änderungen und zusätzlich durch Be- kanntgabe auf den genannten Internet-Seiten in Kenntnis. Der Kunde kann die angepassten AGB in- nerhalb von 30 Tagen durch schriftliche Anzeige an DSM zurückweisen. Sollte der Kunde die angepassten AGB in diesem Zeitraum nicht zurückweisen, treten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, dessen Ablauf in Kraft. Die geänderten AGB gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- dann für alle zwischen dem Kunden und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. DSM nach dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen BedingungenDatum dieser Anzeige durchgeführten Trans- aktionen.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten TreatmentsSämtliche elektronische Kommunikation zwischen DSM und dem Kunden hat die Wirksamkeit von Origina- len und gilt als „Schriftstück“ zwischen den Parteien. Als ausschließlicher Nachweis von Inhalt, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne Zeitpunkt der Zustellung und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung Zeitpunkt des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können Eingangs dieser elektroni- schen Kommunikation dient das von diesem zurückverlangt werdenDSM eingesetzte elektronische Kommunikationssystem.
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Sources: General Terms and Conditions, Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen
Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- Dieses Merkblatt gilt für das Benutzen elektrischer Anlagen und Lieferbedingungen wendet sich vorwiegend an deren Betreiber. Arbeiten an elektri- schen Anlagen (AGBNeu- und Erweiterungs-Installationen) für die Herstellung und Geräten (Reparaturen) dürfen nur von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern einer Elektrofachkraft durchgeführt werden. Für das Benutzen und Errichten elektrischer Anlagen gilt § 16 des Energiewirtschaftgesetzes (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetsiehe Anhang A).
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften In aller Regel tragen Elektrogeräte die Kennzeichnungen CE, VDE, VDE/GS bzw. GS. Die Elektrogeräte sind nach geltendem europäischem Recht mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt dem CE-Kennzeichen zu versehen. Das Zeichen dient lediglich dem freien Warenverkehr in der Europäi- schen Union, trifft aber keine Aussage über die Qualität des Gerä- tes. Deswegen sollte auf Prüfkennzeichen am Gerät geachtet werden, gelten sie nur insoweitz.B. VDE, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ffVDE/GS, GS. BGB widersprechenGS steht dabei für „geprüfte Sicherheit" nach dem Gerätesicherheitsgesetz.
1.3 Eine rechtliche Bindung Vor der ersten Inbetriebnahme eines Elektrogerätes ist dessen Bedienungsanleitung sorgfältig zu lesen. Die darin gemachten Anweisungen sind zu beachten; speziell die Angaben zur Benut- zung wie regelmäßiges Reinigen des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) Flusensiebs von Wäsche- trocknern oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- das Entkalken von Kaffeemaschinen und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigWasser- kochern.
1.4 Ein wichtiger und bewährter Schutz für elektrische Anlagen sind die Fehlerstrom-(FI-) Schutzeinrichtungen (FI-Schutzschalter). Sie bieten nicht nur Schutz vor elektrischen Unfällen, sondern auch vor Brandgefahren infolge von Isolationsfehlern. Leitungs- schutzschalter und Sicherungen kön- nen dies nur bedingt. Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte Anwendung von FI-Schutzeinrichtungen mit einem Bemessungsdifferenzstrom (nachfolgend unabhängig Nennfeh-
1.5 Für das Anbringen von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig Leuchten und Beleuchtungsanlagen wird auf welchem TrägermaterialVdS- Richtlinien 2005, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen2324 und 2302 hinge- wiesen.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER 1.6 Werden Elektro-Wärmegeräte un- sachgemäß installiert oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatmentsaufgestellt, Dreh bücherso
1.7 Bei Geräten, Zeichnungendie mittels Fernwirktechnik (mit Fernwirktechnik werden Verfahren der Fernbedienung, Pläne Fernsteuerung oder Fern- wartung bezeichnet, bei denen elektrische Verbraucher aus der Ferne geschaltet, gesteuert oder geregelt werden, z.B. über Daten- und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen EigentumTelekommunikationsnetze wie Internet und Mobilfunk) betrie- ben werden, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden istsind die Herstellerangaben zu beachten. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werdenAuf VdS 2839 wird hingewiesen.
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Sources: Versicherungsinformation, Business Insurance Terms and Conditions
Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen (AGB) für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften1. Der Kunde verpflichtet sich, die monatlich fälligen Abschlagszahlungen in Höhe von derzeit … EUR zu den in der Abrechnung bzw. Vertragsbestätigung genannten Fälligkeitsterminen, d. h. derzeit jeweils zum … (07./23.) des Monats pünktlich zu leisten.
2. Diese Vereinbarung wird wirksam, wenn der Kunde gegenüber der STW durch Unterzeichnung dieser Vereinbarung oder in Textform (per E-Mail/Fax) erklärt, dass er dieses Angebot annimmt.
3. Nimmt der Kunde dieses Angebot an, verpflichtet sich die STW, die angedrohte Versorgungsunterbrechung nicht mehr durchzuführen, solange der Kunde seinen sich aus A. und B. dieser Vereinbarung ergebenden Pflichten nachkommt. Die STW ist an dieses Angebot bis zum Zeitpunkt der Versorgungsunterbrechung gebunden. Mit Durchführung der Versorgungsunterbrechung erlischt dieses Angebot zur Abwendung der Versorgungsunterbrechung. Hinsichtlich der Kosten der Sperrung und Wiederaufnahme der Versorgung wird auf das Androhungsschreiben der STW verwiesen.
4. Diese Abwendungsvereinbarung kann vom Kunden mit einer Frist von einem Monat erstmals zum Ende der Ratenzahlungsvereinbarung in Textform gekündigt werden.
5. Das Recht beider Vereinbarungspartner zur außerordentlichen Kündigung dieser Abwendungsvereinbarung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
6. Erfüllt der Kunde seine sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Pflichten zur Ratenzahlung und/oder zur Zahlung der Abschläge nicht, indem er einzelne Raten oder Abschläge nicht oder nicht fristgerecht leistet oder wird die Abwendungsvereinbarung außerordentlich gekündigt, ist die STW unbeschadet der Gesamtfälligkeit nach ▇. ▇▇▇▇▇▇ 3 und bei Bestehenbleiben einer Gesamtforderung über 100,00 € berechtigt, die Versorgung nach entsprechender Ankündigung und unter Beachtung der Vorgaben des § 19 Absatz 3 und Absatz 4 der Grundversorgungsverordnung (GVV) zu unterbrechen.
7. Verstößt der Kunde gegen diese Vereinbarung, hat er keinen Anspruch auf erneuten Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelneiner Abwendungsvereinbarung für diese Vertragskontonummer bis die gesamte Forderung beglichen ist.
8. Die Gläubigerin verarbeitet die personenbezogenen Daten des Schuldners im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere gemäß der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die gesetzlichen Informationspflichten nach DSGVO der Gläubigerin finden finden Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, unter ▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
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Sources: Abwendungsvereinbarung, Abwendungsvereinbarung
Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- 5.1.1. Sämtliche Zahlungen an die Münze Österreich AG haben auf Euro zu lauten und Lieferbedingungen ohne jegliche Abzüge zu erfolgen. Die allfällige gesetzliche Umsatzsteuer wird in der jeweils gültigen Höhe zuzüglich in Rechnung gestellt.
5.1.2. Zahlungen des Kunden erfolgen auf die auf der zugehörigen Auftragsbestätigung oder Rechnung bzw. die im jeweiligen sonstigen Vertrag genannte Kontoverbindung. Die zur Verfügung stehenden Zahlungsarten für sämtliche Verträge und die damit verbundenen Erfordernisse sind, soweit ein einzelner Vertrag nicht anderes vorsieht, auf der Homepage (AGB) für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnwww. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇.▇▇▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet) sowie im Geschäftslokal ersichtlich bzw können im Geschäftslokal erfragt werden.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden5.1.3. Ein Wechsel der Zahlungsart, gelten sie nur insoweitsoweit zulässig, als Sie und eine Änderung der Bankverbindung sind ausschließlich schriftlich oder über das Kundenkonto möglich. Im Zeitraum vom Beginn des fünften Werktages vor bis zum Ende des fünften Werktags nach einem Zahlungstermin ist ein Wechsel der Zahlungsart oder eine Änderung der Bankverbindung nicht mehr möglich. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten der Zahlungsarten während des aufrechten Dauer- schuldverhältnisses aktuell sind und dort, wo ein Lastschriftverfahren eingerichtet ist, eine Abbuchung zu den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechenvorgege- benen Zeitpunkten möglich ist.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch 5.1.4. Die Münze Österreich AG behält sich das Recht vor, die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder Zahlungsarten zu erweitern sowie einzuschränken. Die Kunden haben keinen Anspruch auf eine bestimmte Zahlungsart. Zahlung mittels Prepaid-Kreditkarten lehnt die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigMünze Öster- reich AG ab.
1.4 5.1.5. Die Herstellung Münze Österreich AG darf sich zur Abwicklung von Zahlungen geeigneter Dritter (Payment Service Provider) bedie- nen, wozu hiermit der Kunde seine ausdrückliche Zustimmung erteilt.
5.1.6. Nicht in voller Höhe eingelangte Zahlungen werden als Teilzahlungen verstanden und ungeachtet anderweitiger Wid- mung auf die älteste Verbindlichkeit des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Kunden angerechnet. Die Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm bleiben auch diesfalls bis zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den vollständigen Bezahlung im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen BedingungenEigentum der Münze Österreich AG.
1.5 Die 5.1.7. Bei Zahlungsverzug des Kunden werden Verzugszinsen von 4 % p.a. geschuldet. Weiters kann die Münze Österreich AG den Ersatz anderer, vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede VerwendungKunden verschuldeter Schäden geltend machen, insbesondere die Weitergabenotwendigen Kosten zweckentspre- chender außergerichtlicher Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen, Vervielfältigung soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Darüber hinaus ist die Münze Österreich AG für den Fall eines sechs Wochen übersteigenden Zahlungsverzuges berechtigt, unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist unter entsprechender Androhung (i) vom abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERSdiesen rückabzuwickeln bzw. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden(ii) das abgeschlossene Dauerschuldverhältnis zu kündigen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- 10.1 Während des Besuchs der Veranstaltung sind jegliche Ton- und/oder Bildaufnahmen durch den Veranstaltungsbesucher untersagt, soweit nicht der Veranstalter vorgängig seine Zustimmung zu solchen Aufnahmen erteilt hat.
10.2 Mit Kauf des Tickets wird die jeweilige Hausordnung des Veranstaltungsortes akzeptiert. Bei Digitalveranstaltungen werden die Datenschutzbestimmungen der Kongresssoftware Zoom akzeptiert. Der Veranstaltungsbesucher verpflichtet sich, sämtliche Sicherheits- und Lieferbedingungen Durchführungsvorschriften und sämtliche diesbezüglichen Weisungen strikt zu beachten, welche ihm vom Veranstalter oder von dessen Hilfspersonen vor, während oder nach der Veranstaltung schriftlich oder mündlich mitgeteilt werden.
10.3 Durch den Veranstaltungsbesucher dürfen zu der Veranstaltung keinerlei Gegenstände mitgenommen werden, deren Besitz oder Gebrauch die anderen Veranstaltungsbesucher in irgendeiner Weise gefährden könnten (AGBz.Bsp. Flaschen, Messer, Waffen, Feuerwerkskörper).
10.4 Der Veranstalter ist berechtigt, dem Veranstaltungsbesucher den Zutritt zur Veranstaltung entschädigungslos A) zu verweigern oder B) den Veranstaltungsbesucher während der Veranstaltung von der Veranstaltung auszuschließen, wenn der Veranstaltungsbesucher die Zutrittsvoraussetzungen nicht erfüllt oder wenn der Veranstaltungsbesucher trotz Aufforderung des Veranstalters oder seiner Hilfspersonen den Sicherheits- und/oder Durchführungsvorschriften des Veranstalters nicht nachkommt.
10.5 Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige PersonengesellschaftenGesundheitsschäden, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen infolge der Veranstaltungen entstehen sollten. Jedwede Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Veranstalter, sein Vertreter oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetErfüllungsgehilfe nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines. 1.1 1. Diese Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen Geschäftsbedingungen gelten für alle Bestellungen, die Käufer über die Webseite oder über einen sonstigen Bestellweg der Wollenhaupt Tee GmbH, Gutenbergstr. 33-35, 21465 Reinbek, (nachfolgend „wir“ oder „uns“ genannt) tätigen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für sind Bestandteil der zwischen dem Käufer und uns geschlossenen Verträge. Abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
2. Käufer im Sinne der hier vorliegenden AGB sind ausschließlich Unternehmer im Sinne von § 14 BGB.
3. Besteht zwischen uns und dem Käufer eine Rahmenvereinbarung, gelten diese Verkaufs- und Lieferbedingungen ergänzend zu dieser Rahmenvereinbarung sowie zu dem einzelnen Auftrag. Im Falle von Widersprüchen zwischen der Rahmenvereinbarung, dem einzelnen Auftrag und diesen AGB haben der einzelne Auftrag und die Herstellung Rahmenvereinbarung in der vorgenannten Reihenfolge Vorrang vor diesen AGB.
4. Wir behalten uns vor, diese Vertragsbedingungen zu ändern, soweit dies dem Käufer zumutbar ist. Der Käufer wird über die Änderungen umgehend informiert. Hierbei werden dem Käufer die geänderten Bedingungen unter Hervorhebung der Änderungen übersandt. Dies kann auch per E-Mail erfolgen. Sollte der Käufer nicht innerhalb von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwei Wochen seit der Mitteilung der Änderungen widersprechen, so gelten diese als genehmigt und finden auch auf bereits bestehende Verträge Anwendung. Hierauf wird der Käufer bei der Mitteilung über die Änderung besonders hingewiesen.
5. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaftenuns und dem Käufer geschlossenen Vertrages aus Gründen, die nicht auf den gesetzlichen Regelungen für Allgemeine Geschäftsbedingungen nach §§ 305 ff BGB beruhen, unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt mit Rückwirkung diejenige wirksame, die dem von den Parteien bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelndes Vertrages gewollten, wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, Entsprechendes gilt bei einer ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetdes jeweiligen Vertrages.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen (AGB) 1.1. Als Überstunde gilt jede Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der auf Grund der Bestimmungen gemäß A. dieses Abschnittes jeweils festgelegten täglichen Arbeitszeit einschließlich allfälliger Mehrarbeit gemäß E. dieses Abschnittes überschritten wird.
1.2. Als Überstunden gelten Arbeiten an Feiertagen, soweit die für den betreffenden Wochentag festgelegte Normalarbeitszeit überschritten wird. Als Überstunden gelten weiters Arbeiten an Sonntagen.
1.3. Bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit gemäß A. dieses Abschnittes liegen Überstunden erst dann vor, wenn die auf Grund der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochen jeweils ver- einbarte tägliche Arbeitszeit einschließlich der Mehrarbeit gemäß E. dieses Abschnittes überschritten wird.
1.4. Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die Herstellung Vollzeitbeschäftig- ten festgesetzten täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit überschritten wird.
1.5. Die rechtzeitige Anordnung von Werbefilmen Überstunden durch die Arbeitgeberin erfolgt tunlichst nach Anhörung des Betriebsrates im Rahmen der gesetzlich zulässigen Arbeitszeitüberschreitungen.
1.6. Sofern vertraglich nicht ausgeschlossen, sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiertArbeitnehmerinnen im Falle rechtzeitiger Anordnung im Rahmen der gesetzlich zulässigen Arbeitszeitüberschreitungen zur Leistung von Überstunden verpflichtet, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaftenwenn berücksichtigungswürdige Interessen der Arbeitnehmerin nicht entgegenstehen.
1.7. Jugendliche, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind zur Leistung von Überstunden grundsätzlich nicht heranzuziehen. Sollte in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnAusnahmefällen eine Überstundenleistung notwendig sein, so sind die Überstunden nach den für Arbeitnehmerinnen in der Beschäftigungsgruppe C Stufe 1, geltenden Sät- zen zu entlohnen. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes Bei Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist für die Berechnung der Grund- stundenvergütung und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den Zuschlages das niedrigste im Filmherstellungsvertrag bzwBetrieb vereinbarte Angestelltengehalt (mind. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen BedingungenBe- schäftigungsgruppe C Stufe 1) heranzuziehen.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
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Sources: Kollektivvertrag Für Angestellte Und Lehrlinge in Handelsbetrieben
Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und Lieferbedingungen zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen Dock 22 GmbH (AGBim Folgenden: der Verleiher) für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern und dem Auftraggeber (§ 13 BGBim Folgenden: der Entleiher) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetunter Ausschluss entgegenstehender Geschäftsbedingungen des Auftraggebers.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften Der Verleiher ist Arbeitgeber der Mitarbeiter (der besseren Lesbarkeit werdenim Folgenden nur die männlichen Bezeichnungen „Mitarbeiter“ und „Leiharbeitnehmer“ verwendet) gemäß den Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechendamit verbundenen Rechten und Pflichten.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch Der Entleiher ist verpflichtet, die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder Leiharbeitnehmer in die Unterzeichnung des Vertrages einTätigkeit einzuweisen; ihm obliegen vor allem die Erteilung der Arbeitsanweisungen, die Kontrolle der Arbeitsausführung sowie die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. Er hat dafür zu sorgen, dass bei der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- Arbeit alle gesetzlichen, behördlichen und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigsonstigen Vorschriften eingehalten werden.
1.4 Der Entleiher darf den Leiharbeitnehmer nicht mit Geldangelegenheiten, Wertpapieren, Schmuck und sonstigen Wertgegenständen betrauen. Die Herstellung Leiharbeitnehmer des oder Verleihers sind nicht zum Inkasso der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von Rechnungen berechtigt; bei Schäden durch Zuwiderhandlungen haftet der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen BedingungenEntleiher.
1.5 Nimmt der Leiharbeitnehmer seine Arbeit nicht auf oder setzt er sie nicht fort, ist Dock 22 GmbH bemüht, eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zukündigen.
1.6 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese Leiharbeitnehmer dürfen nur die im Film keine Verwendung finden Rahmen des zugrundeliegenden Überlassungsvertrages spezifizierten Tätigkeiten ausführen, die ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen.
1.7 Der Entleiher sichert die Einhaltung der Einschränkungen der Überlassung im Bauhauptgewerbe gemäß § 1 b AÜGzu.
1.8 Eine Überlassung der Leiharbeitnehmer an Dritte ist nicht gestattet. Auf § 1 Abs. 1 S. 3 AÜG wird hingewiesen.
1.9 Der Entleiher ist verpflichtet, den Verleiher unverzüglich – ggf. auch fernmündlich – über stattfindende oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden istbevorstehende Arbeitskampfmaßnahmen im Einsatzbetrieb zu informieren. Jede VerwendungSowohl dem Verleiher, insbesondere als auch dem Entleiher ist es gesetzlich und tarifvertraglich verboten, die WeitergabeLeiharbeitnehmer in einem bestreikten Betrieb einzusetzen; das gilt auch für Leiharbeitnehmer, Vervielfältigung die vor Beginn des Streiks in dem Betrieb tätig waren.
1.10 Unvorhersehbare, unvermeidbare und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung außerhalb des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können Einflussbereichs des Verleihers liegende und von diesem zurückverlangt werdennicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Verkehrsstörungen, Arbeitskämpfe (Streik oder Aussperrung) entbinden den Verleiher für die Dauer des Ereignisses von seinen Pflichten zur Überlassung der vertraglich geschuldetenArbeitskräfte.
1.11 Dauert das Ereignis länger als 6 Wochen oder wird die vom Verleiher zu erbringende Leistung infolge des Ereignisses unmöglich, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Eine Verpflichtung zum Schadensersatz besteht in diesen Fällen nicht.
1.12 Die Leistungspflicht des Verleihers ist auf den namentlich konkretisierten Leiharbeitnehmer beschränkt. Ist der Leiharbeitnehmer an der Ausübung seiner Arbeit gehindert ohne dass der Verleiher dies zu vertreten hat (z. B. durch Krankheit oder Unfall), so wird der Verleiher bemüht sein, für die Dauer des Hindernisses eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird er solange von seiner Leistungspflicht freigestellt.
1.13 Im Rahmen seiner gesetzlichen Fürsorgeverpflichtung hat der Entleiher geeignete, vorbeugende Maßnahmen zu treffen, die den Leiharbeitnehmer hinsichtlich seiner Einsatzbeschäftigung vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität schützen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) sind Voraussetzung für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern Nutzung unserer Serviceleistungen, Cloud, Website, Webshop (§ 13 BGBwie nachfolgend in diesen AGB definiert) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaftenauf unserer Plattform im Internet, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnüber mobile Endgeräte bzw. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, andere Plattformen über die Webseite ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ sowie ▇▇▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇(„Webseite“) oder über andere zu Media Connect Network LTD gehörende oder von Media Connect Network lizenzierte URLs zugänglich sind.
1.2 ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ und die dazugehörigen Marken sind Eigentum der Media Connect Network Ltd., ▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Grossbritannien, Firmenbuchnummer 10429548 bzw. der Media Connect Network Zweigniederlassung Österreich ▇, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen.Firmenbuchnummer FN 467340 s
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages Media Connect Network Ltd. (Bestätigung per Fax im Folgenden: MCN) ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages einein Unternehmen mit registrierten Geschäftssitz "35 ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Grossbritannien,“ gemäß den Gesetzen von Grossbritannien und der Zweigniederlassung Österreich ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, mit der Firmenbuchnummer FN 467340 s gemäß den Gesetzen der Republik Österreich. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens MCN nimmt Geschäfte unter dem Namen ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ vor (bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- bezieht sich auf MCN und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ als Handelsname für die Media Connect Network Ltd.).
1.4 Die Herstellung Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und MCN wird durch diese AGB und den aktuellen Gesetzen des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig Staates von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen BedingungenÖsterreich geregelt.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER AGB treten zwischen dem Kunden und MCN nach dem Setzen des Hakens bei „I accept the Terms of Use“ und dem Betätigen der Schaltfläche „Next“ umgehend in Kraft. Nach der Erstellung und/oder Registrierung eines Kundenkontos mit MCN stimmen Sie zu, dass Sie unsere AGB verstanden haben und diese vollumfänglich akzeptieren. Durch die Nutzung unserer Webseite oder eines unserer Produkte erkennen Sie unsere AGBs vollumfänglich an und stimmen zu, während der gesamten Nutzung unserer Webseite diese zu akzeptieren.
1.6 MCN bietet eine Cahback Funktion bei Kauf von MCN Produkten und Dienstleistungen an. Die Nutzung der Cashback Funktion ist kostenlos! Sie können diese Funktion nutzen, sind aber nicht verpflichtet, dies zu tun. Die Cashback Vereinbarungen treten zwischen dem Kunden und MCN nach dem Setzen des Hakens bei „I want to join the cashback program“ und dem Betätigen der Schaltfläche „Next“ umgehend in seinem Auftrag erarbeiteten TreatmentsKraft und gelten zusätzlich zu den AGB. Die Cashback Vereinbarungen finden Sie unter dem Punkt Cashback Vereinbarungen
1.7 MCN bietet ein Vertriebspartnerprogramm an. Die Nutzung des Vertriebspartnerprogramms ist kostenlos! Sie können dieses Programm nutzen, Dreh büchersind aber nicht verpflichtet, Zeichnungendies zu tun. Die Vertriebspartnervereinbarungen treten zwischen dem Kunden und MCN nach dem Setzen des Hakens bei „I want to join the affiliate program“ und dem Betätigen der Schaltfläche „Next“ umgehend in Kraft und gelten zusätzlich zu den AGB. Die Vertriebspartnervereinbarungen finden Sie unter dem Punkt Allgemeine Vertriebspartnerbedingungen.
1.8 Vor einer Kundenkontoeröffnung müssen Sie unsere AGB sorgfältig und vollständig gelesen haben und diese vollumfänglich akzeptieren. Sollten Sie am Cashback oder am Vertriebspartnerprogramm teilnehmen wollen, Pläne so müssen Sie diese ebenfalls vollständig gelesen und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentumvollinhaltlich akzeptieren. Sollten Sie mit unseren AGB oder Teilen hieraus nicht einverstanden sein, sofern diese im Film keine Verwendung finden sind Sie nicht berechtigt, unsere Produkte zu nutzen. Sollten Sie mit den Cashback Bedingungen oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden istTeilen hieraus nicht einverstanden sein, so sind Sie nicht berechtigt, die Vorteile hieraus zu nutzen. Jede VerwendungSollten Sie mit den Allgemeinen Vertriebspartnervereinbarungen oder Teilen hieraus nicht einverstanden sein, insbesondere die Weitergabeso sind Sie nicht berechtigt, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt Vertriebspartner zu werden.
1.9 Sie erklären sich mit unseren Bestimmungen vollumfänglich als einverstanden, ebenso dass diese Bedingungen von uns von Zeit zu Zeit angepasst werden können, wobei sie hiervon unverzüglich, an die von ihnen hinterlegte E-Mail, informiert werden.
1.10 MCN behält sich das Recht vor, jederzeit Änderungen an diesen AGB vorzunehmen und somit die Vereinbarung zwischen Ihnen und MCN zu ändern. Änderungen unserer AGB senden wir Ihnen vor Inkrafttreten dieser per E-Mail zu. Sollten Sie die Änderungen nicht akzeptieren, können Sie jederzeit die Schließung Ihrer Dienste beantragen.
1.11 Die Änderungen unserer AGB werden unverzüglich nach Veröffentlichung auf ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ gültig. Es obliegt Ihrer eigenen Verantwortung, unsere AGB zu prüfen. Anhand der Versionsnummer unserer AGB und des Datums der letzten Aktualisierung ist es für Sie nachvollziehbar, ob der jeweilige Verweis zu unseren AGB aktuell ist.
1.12 MCN behält sich das Recht vor, weitere Cloud Dienste unter ▇▇▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ aufzunehmen bzw. nach Beendigung ihres Abonnements nicht mehr weiter anzubieten.
1.13 Unsere AGB werden zukünftig auch in Englischer Sprachen veröffentlicht. Die Rechtsgrundlage der Geschäftsbeziehung zwischen Ihnen und MCN bildet ausschließlich die deutsche Version unserer AGB. Sollte es Abweichungen zwischen diesen AGBs und der
1.14 Nebenabreden, Zusicherungen und sonstige Vereinbarungen sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung von MCN in Schriftform.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- Der Begriff der „Haftung“ wird in unterschiedlichem Zusammenhang benutzt. Für die Gestaltung von Verträgen oder die Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen im Laufe der Auftragsabwicklung muss deshalb vorab geklärt werden, was gemeint sein soll, wenn verlangt wird, dass jemand für sein Verhalten oder Unterlassen „haftet“. Zunächst ist zu unterscheiden zwischen Zivilrecht und Lieferbedingungen Strafrecht: Im Zivilrecht geht es darum, dass der Schädiger den Schaden ersetzt, den er einem anderen zugefügt hat. Im Strafrecht macht der Staat seinen Strafan- spruch gegen jemanden geltend, der sich nicht an die strafbewehrten Vorschriften gehalten hat. (AGB) zur strafrechtlichen Haftung siehe unten Kapitel 13.12). Beispiel: Während der Auftragsabwicklung fällt dem Mitarbeiter des Auftragnehmers ein ungesicherter Werkzeugkasten vom Ge- rüst und beschädigt die Fassade des Auftraggebers und dann den Auftraggeber selbst. Zivilrechtlich haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Schadenser- satz für die Herstellung beschädigte Fassade und evtl. Ersatz von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern Krankenhauskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld, strafrechtlich haftet der Mitarbeiter wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 13 BGB) konzipierteine Sachbeschädigung ist nur bei Vorsatz strafbar). Bei der zivilrechtlichen Haftung lässt sich wiederum unterteilen in vertragli- che Haftung und deliktische Haftung. Bei der vertraglichen Haftung geht es darum, das sind natürliche dass jemand seine Haupt- oder juristische Personen oder rechtsfähige PersonengesellschaftenNebenpflichten, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes sich aus einem Vertrag ergeben, verletzt und jedes Vertrages der muthmedia GmbHden sich hieraus ergebenden Schaden zu ersetzten hat, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der insbesondere nach §§ 305 280 ff. BGB widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages einBGB. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzwBei der deliktischen Haftung geht es darum, dass der Schädiger auch ohne Vertrag den Schaden ersetzen muss, den er einem anderen angetan hat, indem er dessen absolut geschützte Rechtsgütern, wie Leben, Gesundheit, Eigentum etc. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendungverletzt hat, insbesondere nach §§ 823 ff. BGB. (Zur deliktischen Haftung siehe unten Kapitel 13.4.2). Beispiel: Wie eben: Der Auftragnehmer haftet einerseits wegen der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht aus dem zugrund- liegenden Bauvertrag, §§ 241 Abs.2; 278 BGB, andererseits wegen Eigentumsverletzung nach §§ 823; 831 BGB, weil er sich das schuldhafte Verhalten seines Mitarbeiters zurechnen lassen muss. Damit jemand haftet, müssen bestimmte Anspruchsvoraussetzungen – eben Haftungstatbestände – erfüllt sein, die Weitergabeje nach der zugrunde liegenden Haftungsnorm unterschiedliche Vorbedingungen haben können. Wenn alle Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf ist der ausdrücklichen Zustimmung Schädiger zum Ersatz des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werdenSchadens verpflichtet – oder noch allgemeiner formuliert: unterliegt das Vermögen des Schuldners dem Haftungszugriff des Gläubigers.
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Sources: General Contract Law
Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen (AGB) für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, ALLGEMEINE AUKTIONSBEDINGUNGEN ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, ▇▇.▇▇▇ 1.1.Die vorliegenden Auktionsbedingungen finden zwischen A.L.H. Genetics (im Folgenden „der Veranstalter“) und den potenziellen Verkäufern und Käufern (im Folgenden gemeinsam auch „die Teilnehmer“) in Bezug auf über die Auktion ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ angebotenen Embryonen sowie auf alle sich daraus ergebenden Vereinbarungen Anwendung. 1.2.Auf sämtliche Dienste und Tätigkeiten des Veranstalters in der Eigenschaft des Verkäufers finden seine Allgemeinen Bedingungen Anwendung. 1.3.Die Allgemeinen Auktionsbedingungen und die Allgemeinen Bedingungen werden den Teilnehmern in jedem Fall elektronisch übermittelt, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise wobei die Teilnehmer diese ausdrücklich annehmen müssen und die Möglichkeit haben, diese zur späteren Kenntnisnahme herunterzuladen. Durch ihre Teilnahme akzeptieren die Teilnehmer die Anwendung der vorliegenden Allgemeinen Auktionsbedingungen und der Allgemeinen Bedingungen und wird davon ausgegangen, dass die Teilnehmer die vorgenannten Bedingungen zur Kenntnis genommen haben. 1.4.Der Veranstalter ist berechtigt, die vorliegenden Auktionsbedingungen einseitig zu ändern oder zu ergänzen. Der Veranstalter wird die Teilnehmer hierüber in Kenntnis setzen. 1.5.Wurden für einen Sonderfall abweichende Allgemeine Auktionsbedingungen vereinbart, sind die vorliegenden Allgemeinen Auktionsbedingungen im Übrigen weiterhin anwendbar. 1.6.Wird eine Abweichung von den Allgemeinen Auktionsbedingungen oder eine Ergänzung dazu geduldet, hat dies keine Präzedenzwirkung und kann der Käufer daraus keinerlei Rechte für die Zukunft ableiten. 1.7.Die vorliegenden Allgemeinen Auktionsbedingungen finden zusammen mit den Allgemeinen Bedingungen des Veranstalters ungeachtet eventueller (früherer) Verweise der Teilnehmer auf ihre eigenen oder andere allgemeine (Auktions-)Bedingungen auf sämtliche Angebote, Dienstleistungen, Produkte und Verträge von und mit dem Veranstalter ausschließliche Anwendung. Der Veranstalter weist die von den Teilnehmern für anwendbar erklärten allgemeinen (Auktions-)Bedingungen ausdrücklich ab und hat diese daher auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen nie akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax ▇.▇.▇▇▇ eine Bestimmung der vorliegenden Allgemeinen Auktionsbedingungen vollständig oder E-Mail ist ausreichendteilweise nichtig oder für nichtig erklärt worden, bleiben die übrigen Bestimmungen unverkürzt wirksam. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend Der Veranstalter und der Schriftform gleichwertigdie Teilnehmer vereinbaren, die nichtige oder anfechtbare Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die sie vereinbart hätten, wenn ihnen die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit bekannt gewesen wäre.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
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Sources: Auktionsbedingungen
Allgemeines. 1.1 1. Diese Allgemeinen Herstellungs- Liefer- und Lieferbedingungen Verkaufsbedingungen sind integrierter Bestandteil jeder Bestellung und des durch deren Annahme zustande kommenden Vertrages zwischen Käufer und Lieferfirma
2. Liegt hinsichtlich der wesentlichen Eigenschaften des Kaufgegenstandes eine unspezifizierte Bestellung des Käufers vor, so ist dieser verpflichtet, über Aufforderung der Lieferfirma die Bestellung innerhalb angemessener Zeit, längstens innerhalb von 14 Tagen, zu spezifizieren. Wenn der Käufer bei seiner Bestellung lediglich Ausstattungswünsche nicht oder nicht genau bekannt gegeben hat und diese Wünsche trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen nicht bekannt gibt, gilt die Lieferung der Standardausstattung als vereinbart, sofern der Käufer anlässlich der Nachfristsetzung auf die Bedeutung seiner Nichtäußerung hingewiesen worden ist.
3. Erhält der Käufer binnen vier Wochen ab Einlangen seiner Bestellung am Sitz der Lieferfirma keine Auftragsbestätigung, so kann er seine ansonsten unwiderrufliche Bestellung mittels eingeschriebenen Briefes unter Setzung einer Nachfrist von vierzehn Tagen widerrufen.
4. Dieser Vertrag kommt erst durch Annahme der Bestellung durch die Lieferfirma (AGBAuftragsbestätigung) zustande. Als Auftragsbestätigung gelten auch Lieferanzeige, Rechnung, Auslieferung.
5. Vertragsergänzungen und -änderungen sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Auch das Abgehen von diesem Erfordernis bedarf der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen zu diesem Kaufvertrag bestehen nicht.
6. Der Käufer hat der Lieferfirma eine Änderung seiner Anschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen, andernfalls gelten alle, an die in der Bestellung angeführte oder zuletzt bekannt gegebene Anschrift des Käufers gesendeten Erklärungen der Lieferfirma als rechtswirksam erfolgt. Dies gilt nicht für die Herstellung bloß vorübergehende Abwesenheiten des Käufers von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnseiner Anschrift.
7. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇Ist mehr als eine Person Käufer bzw. ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetso haften die Käufer/Besteller für die aus der Bestellung und dem Kaufvertrag folgenden Verpflichtungen gegenüber der Lieferfirma zur ungeteilten Hand.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern 8. Der Käufer sichert der Lieferfirma zu, das/die kaufgegenständliche(n) Fahrzeug(e) zum (§ 13 BGBprivaten oder gewerblichen) zugrunde gelegt werdenEigengebrauch und nicht zum Zwecke des Weiterverkaufs zu erwerben. Der Käufer verpflichtet sich, gelten sie nur insoweitdie Ansprüche aus dem Kaufvertrag nicht abzutreten und das Fahrzeug / die Fahrzeuge nicht innerhalb von 6 Monaten ab Übergabe aus gewerblichen Zwecken (d.h. zwecks Erzielung eines Gewinns oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils) weiterzuveräußern. Dies gilt nicht, als Sie nicht den Bestimmungen sofern die Lieferfirma der §§ 305 ffAbtretung oder der Veräußerung zuvor schriftlich zustimmt. BGB widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) Wird ein Fahrzeug entgegen der vorstehenden Regelung veräußert oder die Unterzeichnung Ansprüche aus dem Kaufvertrag abgetreten, ist die Lieferfirma berechtigt, die Auslieferung des Vertrages einFahrzeuges an den neuen Berechtigten zu verweigern; weiters ist der Käufer verpflichtet, an die Lieferfirma eine Vertragsstrafe in Höhe von 10% des Bruttokaufpreises inkl. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzwaller Steuern und Abgaben zu bezahlen. Sofern der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den Verkäufer kein Verbraucher im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen BedingungenSinne des KSchG ist, bleibt der Lieferfirma die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
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Allgemeines. 1.1 Diese Die Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen (AGB) des Fachverbandes der Film- und Musikindustrie Österreichs für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie Unternehmen konzipiert und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetVertrages.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl Nr.140/1979 in der dzt. gültigen Fassung zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS Produzenten tritt nur durch die schriftliche firmenmäßige Bestätigung des Angebotes/ Anbotes/Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung Unterfertigung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung Unterfertigung des Auftragsschreibens Auftragschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese die Allgemeinen Auftrags- Herstellungs- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung Der schrift- lichen Bestätigung ist eine Bestätigung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertiggleichzuhalten.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) Filmwerkes – gleichgültig auf welchem wel- chem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM Drehbuches zu den im Filmherstellungsvertrag Produktions- vertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen niederge- legten Bedingungen.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER Produzenten oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücherDrehbücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern soferne diese im Film keine Verwendung finden oder sofern soferne dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung Veröffent- lichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERSProdu- zenten. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
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Sources: General Terms and Conditions for the Production of Advertising Films
Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen Folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiertBestandteil aller Verträge mit uns. Fremde Vertragsbedingungen gelten nur, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaftensoweit sie diesen AGB entsprechen. Regelungen, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen diese Bedingungen abändern oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnaufheben, sind nur dann gültig, wenn wir dies schriftlich bestätigt haben. Sie Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein oder werden, bleibt der Vertrag samt aller übrigen Bestimmungen gültig. Die beanstandete Klausel ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen möglichst nahe kommt. Die Beantragung einer com / net / org / biz / info-Domainregistrierung und die Pflege der Domain durch die dmv daten- und medienverarbeitung erfolgt unter Einbeziehung der AGBs der Firma Cronon AG. Diese sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages einsehbar unter ▇▇▇▇://▇-▇-▇.▇▇/. Die Vergaberichtlinien der muthmedia GmbH, DENIC eG (Deutsche Domainvergabestelle) für de- Domainregistrierungen sind einsehbar unter ▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇▇.▇▇. Der Kunde verpflichtet sich gegenüber der dmv daten- und medienverarbeitung, die AGBs der Cronon AG bzw. im Falle von .de-Domains die Vergaberichtlinien der DENIC eG zwingend einzuhalten. Für at-Domainregistrierungen gelten die Vergaberichtlinien der ▇▇▇▇▇▇. ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇.▇▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetfür ch- Domainregistrierungen gelten die der SWITCH und für alle anderen Domainregistrierungen sind die Vergaberichtlinien der jeweils zuständigen Registrierungsstellen maßgebend.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- 4.1.1 Alle aus dem Patent-, Marken-, Musterschutz-, Halbleiterschutz- und Lieferbedingungen (AGB) für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen Urheberrecht abgeleiteten Rechte an den vereinbarten Leistungen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages sonst aus der muthmedia GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen Schaffung der §§ 305 ff. BGB widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm dem AG zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.äLeistungen stehen dem AN bzw. dessen Lizenzgebern zu, sofern nicht anders vereinbart.
4.1.2 Der AG erhält lediglich das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, diese Leistungen nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts unter Einhaltung der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den vertraglichen Spezifikationen am vereinbarten Aufstellungsort zum vertragsgegenständlichen Zweck im Filmherstellungsvertrag Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen zu benutzen.
4.1.3 Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich, falls nicht anders gesondert vereinbart, eine Werknutzungsbewilligung erworben. Durch die Mitwirkung des AG bei der Herstellung oder benutzerspezifischen Anpassung der Software erwirbt der AG keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung hinaus. Der AN räumt dem AG Nutzungsrechte an Software und Datenbänken nur in dem für die Erfüllung des konkreten Vertragsverhältnisses erforderlichen Umfang ein. Ist Vertragsgegenstand die Erstellung und/oder Nutzung von Datenbanken, so erwirbt der AG an der Programmierleistung keine über die Nutzung im Rahmen der Datenbanknutzung hinausgehenden Rechte.
4.1.4 Alle anderen Rechte sind dem AN bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungendessen Lizenzgebern vorbehalten; ohne deren vorheriges schriftliches Einverständnis ist der AG daher insbesondere nicht berechtigt, die-Software, Datenbanken, graphische Gestaltungen oder sonstige Sachen, an denen
4.1.5 Der AG verpflichtet sich, den Leistungsgegenstand vertragsgemäß zu gebrauchen und den AN diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Hinsichtlich der Rechtsfolgen allfälliger Verletzungen von Immaterialgüterrechten Dritter durch den AG oder diesem zurechenbare Dritte. (siehe Punkt 8.3)
4.1.6 Eine Übertragung des Source Codes (Quellcode) vom AN an den AG ist - sofern nicht anders vereinbart – nicht geschuldet. Der Source Code bleibt im uneingeschränkten Eigentum des AN.
1.5 Die 4.1.7 Sollte der AG eine Übertragung des Source Codes vom FILMHERSTELLER oder AN verlangen, so steht dem AN eine gesonderte Abschlagszahlung in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können Höhe von diesem zurückverlangt werden100% der Auftragssumme zu.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines. 1.1 1.1. Diese Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBin weiterer Folge „AGB Schädlingsbekämpfung“ genannt) für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages mit der muthmedia Robi-Prompt Pfister GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇FN 237990k, in der Folge kurz „Robi- Prompt“ genannt, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart wird.
1.2. ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, nachfolgend In den AGB Schädlingsbekämpfung wird der Adressat dieses Angebotes als „FILMHERSTELLERAuftraggeber“ bezeichnetund Robi-Prompt als „Auftragnehmer“ tituliert.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen 1.3. Nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen in jedem Fall der §§ 305 ffSchriftlichkeit. BGB widersprechenDie Änderung dieses Vertragspunktes bedarf ebenfalls der Schriftlichkeit.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch 1.4. Werden vom Auftraggeber Verträge abgeändert, eigene Verträge, Zusatzverträge oder Zusatzvereinbarungen mit dem Auftragnehmer für die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden Auftragserteilung abgeschlossen, so gelten für all diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigVereinbarungen diese AGB Schädlingsbekämpfung auch wenn dies nicht gesondert angeführt ist.
1.4 1.5. Der Auftragnehmer verwendet ausschließlich Produkte und Chemikalien, die in Österreich zugelassen sind. Der Auftragnehmer führt alle Arbeiten mit größtmöglicher Sorgfalt und unter Beachtung aller gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen aus.
1.6. Dem Auftragnehmer steht das Recht zu, die Durchführung eines übernommenen Auftrags abzulehnen, wenn sich nachträglich Umstände ergeben, die bei der Auftragserteilung nicht zu erkennen waren und die vereinbarte Tätigkeit infolge dessen nicht verantwortet werden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Durchführung mit Gefahren verbunden ist, denen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand begegnet werden kann. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, nicht aber des Auftragnehmers, sind in solch einem Fall ausgeschlossen. Die Herstellung des oder bis zur Beendigung der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des Arbeiten entstandenen Kosten sind dem Auftragnehmer vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungenerstatten.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
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Sources: General Terms and Conditions for Pest Control Services
Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- Die vorliegenden BMW Group Internationalen Einkaufsbedingungen für Produktionsmaterial und Lieferbedingungen Kraftfahrzeugteile (AGB„Einkaufsbedingungen“) gelten für den Einkauf der Waren durch den Käufer vom Verkäufer. Sofern in den folgenden Einkaufsbedingungen keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Herstellung von Werbefilmen nach dem jeweils anwendbaren Recht gemäß Ziffer
1.2 Der Verkäufer hat die vorliegenden Einkaufsbedingungen gelesen und verstanden. Er erklärt hiermit, dass er diese mit der schriftlichen Annahme der Bestellung (gemäß Ziffer 2) bzw. mit dem Beginn ihrer Ausführung als rechtsverbindlich anerkennt.
1.3 Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen auf ISO-Normen, VDA-Dokumente bzw. BMW Group Standards verwiesen wird, sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages diese jeweils auf dem BMW Partner Portal der muthmedia GmbH, BMW Group unter ▇▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇. ▇▇ /> Mein Arbeitsplatz /> Meine Anwendungen /> TEREG (Technische Regeln und Normen) veröffentlicht; auf Wunsch des Verkäufers werden diese durch den Käufer übersandt.
1.4 Soweit der Verkäufer nach Maßgabe dieser Einkaufsbedingungen zur Vorlage von Zertifika- ten, Erklärungen oder sonstigen Nachweisen verpflichtet ist, hat der Verkäufer diese mit je- weils aktuellem Gültigkeitsdatum unverzüglich auf dem BMW Partner Portal der BMW Group unter folgendem Pfad zur Verfügung zu stellen: ▇▇▇▇▇ ▇://▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇.▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff▇▇ /> Mein Arbeitsplatz /> Meine Anwendungen /> Lieferantendaten pflegen. BGB widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) Die Überprüfung oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung unterlassene Anforderung eines in diesen Einkaufsbedingungen be- zeichneten Zertifikates, Erklärung oder sonstigen Nachweises durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax Käufer stellt keinen Verzicht auf irgendeine in diesen Einkaufsbedingungen genannte Verpflichtung oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen Billigung der Verhaltensweise des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigVerkäufers dar.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
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Sources: Internationale Einkaufsbedingungen Für Produktionsmaterial Und Kraftfahrzeugteile
Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen a. Vor Rechnungslegung ist mit dem AG / der ÖBA Einvernehmen über den Leistungsfortschritt herzustellen z.B. durch gewerkemäßige Einschätzung auf Basis der angebotenen Hauptpositio- nen der erbrachten, d.h. auf der Baustelle festverankerten/montierten Leistungen. Vor Rechnungslegung sind Aufmaße in prüffähiger Form unter Berücksichtigung projektspezifi- scher Besonderheiten durch den AN dem AG / der ÖBA für eine gemeinsame Vorwegprüfung (AGBeinvernehmliche Massenfeststellung, Vorabkollaudierung) für die Herstellung von Werbefilmen zu übergeben. Basis dafür sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiertAuf- maßpläne, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige PersonengesellschaftenFeldaufnahmeblätter, Regielisten, Lieferantenrechnungen u. dgl., die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnsowohl vom AG / von der ÖBA als auch vom AN unterschrieben sein müssen. Sie Die Ausmaße der einzelnen Leistungspositionen sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, dem ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ der Leistung in leicht prüf- fähiger Form schlussrechnungsmäßig (keine Schätzmengen) zu ermitteln. ▇Der AG / die ÖBA be- stätigt mit der gefertigten Ausmaßfeststellung (Vorwegprüfung) bloß die ausgeführte Leistung, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetohne dass den Feststellungen bei der Übernahme und der endgültigen Abrechnung vorgegriffen würde.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise b. Die zur leichten Prüfung erforderlichen Unterlagen (Abrechnungspläne, Mengenberechnungen, Lieferscheine etc.) sind beizuschließen und dem AG auf Verlangen auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern in elektronischer Form (§ 13 BGBgängiger Datenträger, EXCEL-Datei) zugrunde gelegt werdenso zur Verfügung zu stellen, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ffdass zur Rechnungsprüfung und Korrektur direkt und ohne gesonderte Eingabe auf die Rechnungsdaten bzw. BGB widersprechendie aufgeglie- derten Positionsdaten zugegriffen werden kann und diese elektronisch korrigiert werden können.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages c. Bauschadensrechnungen (Bestätigung per Fax ist zulässigunterschieden in direkt zuordenbare und allgemeine) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. sowie Baureini- gungsrechnungen müssen bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens zwei Monate ab Schadens- behebung, jedenfalls jedoch mit Legung der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigSchlussrechnung, verrechnet werden.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den d. Der im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen BedingungenRechnungsbetrag enthaltene Umsatzsteuerbetrag ist gesondert auszuweisen.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
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Sources: Allgemeine Vertragsbedingungen
Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- Wir beachten die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) sowie die weiteren entsprechenden nationalen und Lieferbedingungen europäischen Regelungen und möchten Sie mit diesen Datenschutzhinweisen transparent über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten informieren und Ihnen einen Überblick über Ihre diesbezüglichen Rechte geben. Die nachfolgenden Hinweise beruhen auf Art. 13 ff. der Datenschutz-Grundverordnung (AGBDSGVO) und dienen dem Datenschutz sowie unserer Informationspflicht bei Erhebung personenbezogener Daten. Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen der Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten im Einklang mit den jeweils anwendbaren gesetzlichen Datenschutzanforderungen zu den nachfolgend aufgeführten Zwecken. Personenbezogene Daten im Sinne dieser Datenschutz-Information sind sämtliche Informationen, die einen Bezug zu Ihrer Person aufweisen. Relevante personenbezogene Daten sind insbesondere Ihre persönlichen Daten (z. B. Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Telefon- und Faxnummern, IP-Adresse, Informationen zum Teilnehmeranschluss, Verbindungsdaten), Ihre Abrechnungsdaten (z. B. Einzelverbindungsnachweis, Bankdaten, Zahlungsdetails) sowie Informationen über Ihre finanzielle Situation (z. B. Bonitätsdaten, Zahlungsverhalten). Hinsichtlich der weiteren nachfolgend verwendeten Begriffe, wie bspw. „Verantwortlicher“ oder „Auftragsverarbeiter“, verweisen wir auf den Definitionskatalog der Begriffsbestimmungen in Art. 4 DSGVO, § 3 Telekommunikationsgesetzes (TKG), § 2 TTDSG. Im Folgenden erfahren Sie, wie wir mit diesen Daten umgehen. 2 Verantwortliche Stelle und Kontakt Verantwortlicher für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH▇▇▇▇ ▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇. ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ ▇▇▇▇. Datenschutzbeauftragter: Syna GmbH, Datenschutzbeauftragter, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇. ▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ ▇▇▇▇, E-Mail: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇@▇▇▇▇.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise ▇▇. Wenn Sie Fragen oder Anmerkungen zum Datenschutz der SYNA haben (beispielsweise zur Auskunft und Aktualisierung Ihrer personenbezogenen Daten), können Sie über die o.a. Möglichkeiten Kontakt mit dem Datenschutzbeauftragten aufnehmen. Wir sind gesetzlich verpflichtet, Sie bei Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu informieren, wenn die Voraussetzungen des Art. 34 DSGVO vorliegen sowie in den Fällen des § 168 TKG, d.h. wenn diese Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten Sie schwerwiegend in Ihren Rechten oder schutzwürdigen Interessen beeinträchtig bzw. beeinträchtigen wird. Nach § 168 Abs. 4 TKG sind wir verpflichtet, Sie darüber zu benachrichtigen, wenn von Ihren Datenverarbeitungssystemen Störungen ausgehen. Soweit technisch möglich und zumutbar, haben wir das Recht, Sie auf angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel hinzuweisen, mit denen Sie diese Störungen erkennen und beseitigen können; in diesem Fall dürfen wir auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern die Teile des Datenverkehrs von und zu Ihnen umleiten, soweit dies erforderlich ist, um Sie über die Störungen benachrichtigen zu können. Werden wir vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik über konkrete erhebliche Gefahren informiert, die von Ihren Datenverarbeitungssystemen ausgehen, so haben wir Sie unverzüglich darüber zu benachrichtigen (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden168 Abs. 5 TKG). Soweit technisch möglich und zumutbar, gelten sie nur insoweithaben wir Sie auf angemessene, als wirksame und zugängliche technische Mittel hinzuweisen, mit denen Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechendiese Gefahren erkennen und ihnen vorbeugen können.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
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Sources: Nutzungsvereinbarung/Gestattung Für Lichtwellenleiterbasierte Grundstücks Und Gebäudenetze
Allgemeines. 1.1 Diese Die Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen (AGB) des Fachverbandes der Film- und Musikwirtschaft Österreichs für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie Unternehmen konzipiert und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetVertrages.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl Nr.140/1979 in der dzt. gültigen Fassung zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS Produzenten tritt nur durch die schriftliche firmenmäßige Bestätigung des Angebotes/ Anbotes/Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung Unterfertigung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung Unterfertigung des Auftragsschreibens Auftragschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese die Allgemeinen Auftrags- Herstellungs- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung Der schriftlichen Bestätigung ist eine Bestätigung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertiggleichzuhalten.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) Filmwerkes – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM Drehbuches zu den im Filmherstellungsvertrag Produktionsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER Produzenten oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücherDrehbücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern soferne diese im Film keine Verwendung finden oder sofern soferne dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERSProduzenten. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
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Allgemeines. 1.1 Diese 1. Der Kreis Stormarn (Kreis) führt die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen im Kreisgebiet nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 9 Absätze 1 und 2 der Satzung über die Abfallwirtschaft des Kreis Stormarn (Abfallwirtschaftssatzung) vom 22.03.2013. in ihrer jeweils geltenden Fassung auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen mit den Benutzerinnen/Benutzern der öffentlichen Einrichtung privatrechtlich durch. Der Kreis hatte die Abfallwirtschaftsgesellschaft Stormarn mbH (AWS) mit der Durchführung der Abfallentsorgung im Verfahren nach § 16 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) durch Entsorgungsvertrag beauftragt. Im Rahmen dieser Beauftragung war die AWS auch zur Durchführung von Rechtsgeschäften namens und im Auftrage des Kreises Stormarn bevollmächtigt. Der Kreis Stormarn hat mit Beschluss des Kreistages vom 14.12.2007 der Verschmelzung der AWS mit der AWL zugestimmt. Nach der Verschmelzung von der AWS mit der AWL und Umfirmierung in die Abfallwirtschaft Südholstein GmbH - AWSH - sind die o. g. Beauftragung und Bevollmächtigung durch den Kreis Stormarn vollständig auf die AWSH übergegangen. Die AWSH ist berechtigt, zur Erfüllung der ihr gemäß Entsorgungsvertrag obliegenden Verpflichtungen Dritte zu beauftragen. Der Kreis schließt mit den Überlassungspflichtigen nach § 4 Abs. 1 der Abfallwirtschaftssatzung (Auftraggeberin/Auftraggeber) private Abfallentsorgungsverträge ab. Für diese Verträge gelten die nachfolgenden Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen Geschäftsbedingungen (AGB) für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln). Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages Gegenbestätigungen der muthmedia GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetAuftraggeberin/des Auftraggebers unter Hinweis auf ihre/seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern 2. Abfälle im Sinne dieser AGB sind Abfälle gemäß den Definitionen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (§ 13 BGBKrWG) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen in der §§ 305 ff. BGB widersprechenjeweils geltenden Fassung.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch 3. Die nachfolgend aufgeführten Abfallarten (Abfallfraktionen) sind zum Zweck der Entsorgung getrennt zu überlassen. Dazu sind die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages Abfälle entweder - in den zugelassenen Behältern, - in der festgelegten Art und Weise oder - auf den vorgesehenen Sammelplätzen oder bei den sonstigen Abgabestellen zu überlassen:
a) Restabfälle b) Bioabfälle (Bestätigung per Fax ist zulässigkompostierbare Abfälle)
c) oder Sperrige Abfälle (Sperrmüll) d) Elektro- und Elektronikschrott
e) Kältegeräte f) Altbatterien
g) Altmetalle h) Gefährliche Abfälle
i ) Papier, Pappe, Kartonagen j) Altkleider, Alttextilien und Altschuhe
k) Sonstige Abfälle l) Sonstige Abfälle zur Verwertung
m) Hohlglas
4. Den auf der Grundlage von gesetzlichen Regelungen eingerichteten Sammelsystemen für bestimmte Abfallarten sind die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.betreffenden Abfälle zuzuführen
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Abfallentsorgung
Allgemeines. 1.1 Diese 1.1. Für sämtliche von Pharma Logistik Austria GmbH ("PLA") abgeschlossenen Verträge über Waren und Dienstleistungen, wie immer diese im Einzelnen bezeichnet werden (zB Kauf-, Werk- und Dienstleistungsverträge), gelten diese Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen Einkaufsbedingungen (AGB"AEB PLA"), sofern nicht schriftlich etwas Anderes vereinbart wurde. Soweit im Folgenden der Begriff „Lieferant“ verwendet wird, ist darunter der Vertragspartner von PLA zu verstehen, mit welchem PLA einen Vertrag über die Lieferung von Waren („Lieferung“) für bzw. die Herstellung Erbringung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern Dienstleistungen (§ 13 BGB„Dienstleistungen“; beides gemeinsam als „Leistung“ bezeichnet) konzipiertabschließt.
1.2. Durch die Annahme einer Bestellung bzw. Abschluss eines Vertrags, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaftenspätestens jedoch mit der Lieferung bzw. Erbringung der Leistung, nimmt der Lieferant die Bestellung von PLA samt den AEB PLA in der jeweils gültigen Fassung als ausschließlichen Vertragsinhalt an.
1.3. Erfüllungshandlungen, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts Bezahlung des Vertragsgegenstandes oder Stillschweigen von PLA führen nicht zur Anerkennung von allgemeinen oder sonstigen Geschäftsbedingungen des Lieferanten.
1.4. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten, von der Bestellung der PLA oder den AEB PLA abweichende Bedingungen des Lieferanten (zB in Ausübung ihrer gewerblichen der Auftragsbestätigung) werden nur Vertragsinhalt, wenn diese von PLA ausdrücklich schriftlich bestätigt werden und gelten jedenfalls nur für den jeweiligen Einzelfall.
1.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB PLA unwirksam oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnundurchsetzbar sein oder werden, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Sie Die Parteien haben anstatt der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine solche wirksame Bestimmung schriftlich zu vereinbaren, welche am ehesten dem Willen der Parteien im Zusammenhang mit den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften entspricht.
1.6. Die AEB PLA sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, online unter ▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇▇ einsehbar und können heruntergeladen und ausgedruckt werden.
1.7. ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ist berechtigt, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetoffenkundige Irrtümer, wie etwa Schreib- und Rechenfehler in Bestellungen, Angebotsannahmen und ähnlichen Dokumenten jederzeit zu korrigieren.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Allgemeines. 1.1 6. Die Eigentumshinweise an den Mietsachen dürfen weder entfernt noch abgedeckt werden. Der Mieter
1. Für die Vermietung von Mietsachen aus dem Angebotsprogramm der Eder GmbH, im folgenden EDER oder Vermieter genannt, gelten ausschließlich die individuell ausgehandelten Vertragsvereinbarungen sowie diese Allgemeinen Mietbedingungen. Mit Abschluss des ersten Vertrags unter Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen erkennt der Mieter – soweit er Unternehmer im Sinne des ▇. ▇▇▇▇▇▇ 2 dieser Bedingungen ist - deren Geltung für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung zwischen den Parteien an. Dies gilt insbesondere für alle – auch mündlich/telefonisch – abgeschlossenen Folgegeschäfte.
2. Diese Allgemeinen Herstellungs- Mietbedingungen gelten gegenüber Verbrauchern und Lieferbedingungen (AGB) für Unternehmern sowie juristi- schen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Verbraucher ist jede natürliche Person, die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB) konzipiert, das sind ). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Personen Person oder eine rechtsfähige PersonengesellschaftenPersonengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen selb- ständigen beruflichen Tätigkeit handelnhandelt (§ 14 Abs. Sie 1 BGB).
3. Wesentliche Vertragspflichten sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Mieters schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Zweck und jedes Inhalt gerade zu gewähren hat. Wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der muthmedia GmbHMieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
4. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Mitarbeiter von ▇▇▇▇, die keine gesetzlichen Vertreter sind bzw. denen keine Einzelprokura oder Generalvollmacht eingeräumt wurde, sind nicht vertretungsberech- tigt und deshalb nicht befugt, rechtsverbindliche Erklärungen für EDER abzugeben bzw. die nachfolgen- den Bedingungen abzuändern oder abzubedingen.
5. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters gelten nur, soweit sie mit den nachfolgenden Bedingungen übereinstimmen. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Mieters werden auch dann nicht Ver- tragsinhalt, wenn EDER in Kenntnis dieser Bedingungen die vereinbarten Leistungen vorbehaltlos erbringt.
6. Die Angebote von EDER gegenüber Unternehmern im Sinne von ▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇▇ 2 dieser Bedingungen sind frei- bleibend und unverbindlich, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetsoweit nicht ausdrücklich etwas anderes von EDER erklärt wurde.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
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Sources: Mietvertrag
Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen (AGB) für Besteller im Sinne dieser Einkaufsbedingungen ist die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, CERATIZIT ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇. ▇, ▇-▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet▇ (im Folgenden: "BESTELLER" genannt).
1.2 Sollten Dem Vertrag zwischen BESTELLER und Lieferanten (im Folgenden: "VERTRAG" genannt) liegen ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen zugrunde und sie ausnahmsweise sind Bestandteil dieses VERTRAGES. Sie gelten sinngemäß auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werdendann, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechenwenn Gegenstand des VERTRAGES ein Werk ist.
1.3 Eine rechtliche Bindung Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung Lieferanten finden keine Anwendung, es sei denn, der BESTELLER stimmt ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zu. Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der BESTELLER in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichender oder diese ergänzender Bedingungen des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigLieferanten eine Leistung ohne Vorbehalt an diesen erbringt.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem TrägermaterialDiese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den ohne dass es im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen BedingungenEinzelfall einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten TreatmentsJeglicher kaufmännischer sowie vertragsrelevanter Schriftverkehr ist mit der Einkaufsabteilung des BESTELLERS zu führen, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden soweit hier nichts anderes festgelegt ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung Bestellnummer und Veröffentlichung bedarf Bezugszeichen sind anzugeben.
1.6 Mündliche Abmachungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werdenschriftlichen Bestätigung.
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Sources: Einkaufsbedingungen
Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen (AGB) für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages Die Arbeitsgemeinschaft der muthmedia GmbH, Pferdezuchtvereine ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇. ▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇ (nachfolgend "Veranstalter" genannt) veranstaltet eine Online- Auktion zum Verkauf von Fohlen. Die Fohlen werden in Vertretung der Aussteller (Verkäufer) angeboten. Die AG der Pferdezuchtvereine Lüneburg Nord GbR bietet selbst keine Fohlen an und wird nicht Vertragspartner der ausschließlich zwischen den Käufern (nachfolgend auch "Teilnehmer" und "Bieter" genannt) und den Eigen- tümern der Fohlen (nachstehend auch "Aussteller" genannt) geschlossenen Kauf- verträge (§ 433 BGB). Der Teilnehmer erkennt mit seiner Registrierung durch eine Anmeldung diese Auktionsbedingungen an. Die Auktionsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise es sei denn, ihrer Geltung wurde durch die AG der Pferdezuchtvereine Lüneburg Nord GbR ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch Rechtsgeschäften mit dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender AGB die Lieferung vorbehaltlos ausgeführt wird. Allen Vereinbarungen, die zwischen den Eigentümern der Pferde und den Bietern zwecks Ausführung eines abgeschlossenen Vertrages getroffen werden, liegen diese Auktionsbedingungen zugrunde. Die Auktionsbedingungen gelten grundsätzlich in gleicher Weise gegenüber Unter- nehmern (§ 14 BGB) und gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden), gelten sie nur insoweit, als Sie wenn nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den deren Geltung ausdrücklich im Filmherstellungsvertrag bzwHinblick auf einzelne Klauseln in ihrem Anwendungsbereich eingeschränkt ist. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten TreatmentsAn sämtlichen Abbildungen, Dreh bücherVideos, Zeichnungen, Pläne Beschreibungen und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentumsonstigen Unterlagen, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden istdie für die Auktion verwendet werden, bleiben die Eigentums- und Urheberrechte der AG der Pferdezuchtvereine Lüneburg Nord GbR vorbehalten. Jede VerwendungVor ihrer Weitergabe an Dritte bedürfen Teilnehmer, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung Käufer und Veröffentlichung bedarf Dritte der ausdrücklichen ausdrück- lichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.der AG der Pferdezuchtvereine Lüneburg Nord GbR.
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Sources: Auktionsbedingungen
Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen (AGB) für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige PersonengesellschaftenAlle Leistungen, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnsich gemäß der Ziffern 8.21, 8.2.2, 8.2.4 und 8.2.6.2 vorletzter Satz (Härteausgleich) ergeben, gelten als Abfindung. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, Das erreichte ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇wird zum Zeitpunkt des Ausscheidens stets nach der Jahresdifferenzmethode (Ausscheidejahr ./. Geburtsjahr) errechnet. Ein Betriebszugehörigkeitsjahr sind 12 vollendete Zugehörigkeitsmonate in der VGDB. Die Beträge gemäß Ziffer 8.2.1 und von 8.2.2 nur die Höchstabfindung ändern sich jeweils um den gleichen Prozentsatz, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften um den sich das Tarifgehalt eines Versicherungsangestellten nach der höchsten Gehaltsgruppe mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werdenvollen Berufsjahren des Gehaltstarifvertrages ändert. Dabei werden die Beträge auf volle 50 EUR aufgerundet. Die Dynamisierung gilt ab Der jeweilige Anpassungstermin richtet sich nach dem Tarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe. Wird für einen Mitarbeiter, gelten sie nur insoweitder bereits eine Abfindung nach dieser Rahmenvereinbarung bekommen hat, als Sie nicht eine Neuberechnung durchgeführt - gleich aus welchem Grund - so wird der bereits erhaltene Betrag auf die Neuberechnung angerechnet. Die Abfindung ist mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig und ist vererblich. Sollte die Firma den Bestimmungen Mitarbeiter unter Vergütungsfortzahlung von der §§ 305 ffArbeit freistellen, ist die Abfindung zusammen mit der Gehaltszahlung für den Freistellungsmonat zur Auszahlung fällig. BGB widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung Spätestens zum Zeitpunkt des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens Ausspruchs der betriebsbedingten Kündigung bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiertUnterzeichnung des Aufhebungsvertrages erstellt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter ein qualifiziertes Zwischenzeugnis. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig Mitarbeitern wird für die Wahrnehmung von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den Vorstellungsgesprächen im Filmherstellungsvertrag bzw. Rahmen ihrer Bewerbungen nach vorheriger Absprache mit dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen BedingungenArbeitgeber bezahlte Freizeit gewährt.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
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Sources: Interessenausgleich/Sozialplan
Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen (AGB) für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln1. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet▇▇ und Leistungen liegen diese Bedingun- gen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarun- gen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Be- stellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Ver- tragsinhalt. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zu- stande.
1.2 Sollten 2. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkör- perlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Be- steller als vertraulich bezeichnete Informationen und Un- terlagen nur mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. Weiterhin gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechenzusätzlich geschlossene Ge- heimhaltungsvereinbarungen ergänzend.
1.3 Eine rechtliche Bindung 3. Öffentliche Äußerungen des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung Lieferers insbesondere in der Werbung sind nicht Inhalt des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung Vertrages. Aus Beschreibun- gen und Darstellungen in öffentlichen Äußerungen des Vertrages einLie- ferers kann der Besteller eine Erwartung bestimmter Ei- genschaften des Liefergegenstandes nicht ableiten. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücherUnter- lagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Pläne Gewichts- und ähnliche Unterlagen verbleiben in Maß- angaben, die der Lieferer seinem geistigen EigentumAngebot beifügt, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendungsind nur annähernd maßgebend, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werdensoweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
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Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- 1.1. Die OÖ Kreditgarantiegesellschaft mbH, in der Folge kurz "KGG" genannt, ist ein Kreditinstitut. Die KGG übernimmt gegenüber Kreditinstituten Ausfallsbürgschaften gemäß § 1356 ABGB für Kredite, die an kleine und Lieferbedingungen mittlere Unternehmungen im Sinne der EU-Definition, in der Folge kurz einheitlich "Kreditnehmer" genannt, gewährt werden, welche Mitglieder der Wirtschaftskammer Oberösterreich sind und denen eine entsprechende Kreditbesicherung nicht in ausreichendem Maß möglich ist.
1.2. Der Kreditnehmer muss sachlich kreditfähig und persönlich kreditwürdig sein. Der zu verbürgende Kredit ist von ihm entsprechend seiner Vermögenslage angemessen zu besichern (AGB) zB. Hypothek, Bürgschaft, Eigentumsvorbehalt, etc).
1.3. Bürgschaften werden je Unternehmen für Kredite in Höhe von max. € 1,0 Mio. übernommen.
1.4. Der für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax Bürgschaft zum jeweiligen Stichtag relevante Kreditbetrag ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig tatsächlichen Rückführung auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund Basis des vom Auftraggeber genehmigten mit der KGG vereinbarten Tilgungs- bzw. Einschränkungsplanes begrenzt. Wird ein Abstattungskredit nicht zur Gänze ausgenützt, reduziert sich der Bürgschaftsumfang aliquot im Verhältnis der Minderausnützung zu dem der Bürgschaft zugrunde liegenden Gesamtkredit. Das Gleiche gilt für eine eventuell widmungswidrige Verwendung eines verbürgten Kredites. Aussetzungen unserer stufenweisen Einschränkungen sind während unserer gesamten Bürgschaftsdauer im Bedarfsfalle über einen Zeitraum bis insgesamt maximal 12 Monaten auf Antrag des Kreditinstitutes möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass das antragstellende Kreditinstitut eine zumindest analoge Aussetzung aller weiteren in diesem Zeitraum fälligen Ratenzahlungen gewährt und sämtliche bestehenden Kreditrahmen aufrecht hält. Die Bürgschaft umfasst auch anteilig offene Forderungen des Kreditinstitutes aus Zinsen und sonstigen Kosten, soweit sie auf die letzten 12 Monate vor Insolvenzeröffnung bzw. Klagseinbringung entfallen, maximal jedoch 10 % des verbürgten Kreditbetrages.
1.5. Ausgeschlossen von ihm einer Bürgschaftsübernahme sind − Kredite zur Finanzierung von vor der Antragstellung begonnenen Investitionen sowie zur Finanzierung von bereits vorher rechtsverbindlich abgeschlossenen Unternehmens- bzw. Anteilekaufverträgen bzw. Betriebsübernahmeverträgen lt. Pkt. 2.3. − die beim antragstellenden Kreditinstitut bereits bestehenden Kredite, ausgen. Kredite lt. Punkt 2.6. − Umschuldungen bisher nicht verbürgter Kredite, ausgenommen Umschuldungen lt. Pkt. 2.7 und 3.5 − Kredite, für die eine Ausfallshaftung von dritter Seite vereinbart wurde.
1.6. Im Falle der Umschuldung eines von der KGG verbürgten Kredites geht die Bürgschaft zu den bisherigen Bedingungen auf das übernehmende Kreditinstitut über. Dies gilt nur dann, wenn sich keine für die KGG nachteiligen Veränderungen des Kreditverhältnisses ergeben und das übernehmende Kreditinstitut die KGG spätestens innerhalb eines Monats ab erfolgter Umschuldung informiert.
1.7. Die Übernahme von Bürgschaften erfolgt gemäß diesen Richtlinien, kann aber im Einzelfall von weiteren Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden. Anderslautende Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt. Ein Rechtsanspruch auf die Übernahme einer Bürgschaft besteht nicht.
1.8. Allfällige Rechtsstreitigkeiten zwischen der KGG und dem antragstellenden Kreditinstitut werden vom ständigen Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Oberösterreich nach der für diese geltende Schiedsordnung endgültig entschieden.
1.9. Die gegenständlichen Bürgschaftsrichtlinien unterliegen den Regelungen des Wettbewerbsrechtes der Europäischen Union betreffend die „deminimis-Beihilfen“ bzw. betreffend die Notifizierung für die Konsolidierungsbürgschaften (Punkt 3.) in der jeweils geltenden Fassung.
1.10. Der Kreditnehmer ermächtigt und beauftragt das Kreditinstitut, der KGG alle von dieser zur Bearbeitung des Antrages und während der Bürgschaftslaufzeit verlangten Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.äzu stellen.
1.11. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den Der Kreditnehmer erteilt seine Zustimmung im Filmherstellungsvertrag bzwSinne des Datenschutzgesetzes und des Bankwesengesetzes (Entbindung vom Bankgeheimnis), dass Auskünfte und Daten, welche zur Bearbeitung des Antrages sowie für die Dauer der Bürgschaft erforderlich sind, gegebenenfalls von den Gläubigerschutzverbänden sowie von österreichischen Wirtschaftsförderungseinrichtungen, Bundes- und Landesstellen eingeholt werden dürfen. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen BedingungenWeiters stimmt der Kreditnehmer zu, dass an österreichische Wirtschaftsfördereinrichtungen, Bundes- und Landesstellen sowie an die zuständigen Organe der Europäischen Kommission Auskünfte und Daten übermittelt werden dürfen.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder 1.12. Soweit in seinem Auftrag erarbeiteten Treatmentsgegenständlichem Text Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne beziehen sie sich auf Frauen und ähnliche Unterlagen verbleiben Männer in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werdengleicher Weise.
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Sources: Bürgschaftsvertrag
Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen für Schneidwerkzeuge (AGBim Folgenden „AGB Tool“) gelten für die Herstellung alle bestehenden und zukünftigen Rechtsverhältnisse, einschließlich sämtlicher Verträge, Angebote, Auftragsbestätigungen, Auftragsannahmen, Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen einem in Abschnitt 19.1 aufgeführten Unternehmen von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern Mikron Tool (§ 13 BGB„MIKRON TOOL“) konzipiertund dem Kunden, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaftensofern sie sich auf den Entwurf, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen Umsetzung, die Herstellung, die Lieferung und den Verkauf von Schneidwerkzeugen und/oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie Dienstleistungen von MIKRON TOOL (das „Werkzeug“) beziehen.
1.2 Diese AGB Tool sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes auch auf der Webseite der Mikron Gruppe unter ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ unter dem Titel „Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kunden - Mikron Tool“ und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, unter ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, ▇▇.▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechenverfügbar.
1.3 Eine rechtliche Bindung Diese AGB Tool gelten ausschließlich, sofern sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien abgeändert werden. Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des FILMHERSTELLERS tritt Kunden, wird hiermit widersprochen. Sie sind für MIKRON TOOL nicht bindend, sofern MIKRON TOOL nicht ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zustimmt hat (in diesem Fall wird ihrer Geltung nur durch die schriftliche für das laufende Rechtsverhältnis oder den laufenden Vertrag zugestimmt). Diese Pflicht von MIKRON TOOL Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) einzuholen gilt in jedem Fall, auch wenn MIKRON TOOL in Kenntnis abweichender, entgegenstehender oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende ergänzender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigKunden die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig Der Kunde darf seine Vertragsrechte ohne vorherige schriftliche Zustimmung von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig MIKRON TOOL nicht auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen BedingungenDritte übertragen.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
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Allgemeines. 1.1 1 Geltungsbereich und Definitionen
(1) Diese Allgemeinen Herstellungs- Bestimmungen gelten für den gesamten Bereich des Österreichischen Fußball-Bundes und Lieferbedingungen sind für dessen Mitglieder und Vereine verbindlich. Ausnahmeregelungen bedürfen der Zu- stimmung durch das ÖFB-Präsidium.
(AGB2) für Diesem Reglement unterliegen:
a) die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern direkten und indirekten Mitglieder (§ 13 BGBVerbände und Vereine) konzipiertdes ÖFB;
b) die Offiziellen;
c) die Spieler;
d) die Spielervermittler.
(3) Definitionen:
a) Regelwerk: die Statuten, das sind natürliche Bestimmungen, Reglemente, Richtlinien, Beschlüsse und An- ordnungen der FIFA, der UEFA, des ÖFB und der Verbände sowie die vom International Football Association Board erlassenen Spielregeln;
b) Verband: Mitglied des ÖFB, einer der neun Landesverbände oder juristische die Österreichische Fußball- Bundesliga;
c) Verein: Jedes ordentliche Mitglied eines Verbandes, in welcher Rechtsform auch immer;
d) Offizielle: alle Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften(außer den Spielern), die bei Abschluss einem Verband oder einem Verein eine Tätigkeit in Zusammenhang mit dem Fußball ausüben, unabhängig von ihrer Position, der Art ihrer Tätigkeit (im administrativen, im sportlichen oder in einem anderen Bereich) und ihrer Dauer sowie der Art ihrer Beschäftigung (haupt- oder ehrenamtlich); zu den Offiziellen gehören insbesondere die leitenden Funktionäre, die Trainer und die Betreuer sowie die Ärzte;
e) Neuanmeldung: Anmeldung eines Rechtsgeschäfts Spielers der bisher noch bei keinem Verein eines der FIFA zugehörigen Nationalverbandes gemeldet war;
f) Erstanmeldung: Anmeldung eines Spielers der bisher noch nie bei einem österreichischen Verein gemeldet war;
g) Fußball-Online": EDV- und internetunterstütztes Spielbetriebssystem;
h) Meldewesen-Online": EDV- und internetunterstütztes Registrierungssystem. und Sportlichkeit zu wahren, sowie jede von ihnen wahrgenommene Verletzung dieser Grundsätze bzw. Kontaktaufnahme zu diesem Zweck durch Dritte unverzüglich dem zuständigen Verband zu melden.
(1) Die Vereine haben Spieler und Offizielle mit dem Regelwerk vertraut zu machen; dies gilt insbesondere auch für die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (z.B. Steuern, Abgaben, Sozialversicherungspflicht, Ausländerbeschäftigung). Unkenntnis dieser Bestimmungen ver- hindert nicht das Eintreten von Rechtsfolgen.
(2) Jeder Verein ist für die diese Bestimmungen berührenden Handlungen oder Unterlassungen seiner Spieler und Offiziellen, unabhängig von deren Eigenverantwortung, verantwortlich.
(3) Die Vereine sind insbesondere zur Einhaltung der Bestimmungen betreffend die Abstellung von Spielern für Spiele von Auswahlmannschaften (Anhang 1 zum FIFA Reglement betreffend Status und Transfer von Spielern) verpflichtet.
(4) Die Vereine sind weiters für die regelmäßige Aktualisierung ihrer Daten und der Daten ihrer Funktionäre im "Fußball-Online"-System (EDV- und Internet- unterstütztes Spielbetriebssystem) verantwortlich. Die Landesverbände sind berechtigt, ihren Vereinen darüber hinausgehende Verpflichtungen in Ausübung Zusammenhang mit „Fußball-Online“ aufzuerlegen.
(5) Ein Verein darf keine Verträge eingehen, die dem Vertragspartner oder einem Dritten die Möglichkeit einräumen, in Arbeitsverhältnissen oder Transfersachen seine Unabhängigkeit, seine Politik oder die Leistung seiner Teams zu beeinflussen (siehe Art. 18bis FIFA-Regulativ).
(6) Weder Vereine noch Spieler dürfen mit einer Drittpartei einen Vertrag abschließen, der einer Dritt- partei einen gänzlichen oder partiellen Anspruch auf eine Entschädigung, die bei einem künftigen Transfer eines Spielers von einem Verein zu einem anderen fällig wird, oder beliebige Rechte im Zusammenhang mit einem künftigen Transfer oder einer Transferentschädigung gewährt (siehe Art. 18ter FIFA-Regulativ).
(1) Die für die Vereine registrierten Spieler haben den Status
a) Amateur oder
b) Nichtamateur.
(2) Nichtamateure sind Spieler, die für ihre fußballerische Tätigkeit höhere entgeltwerte Leistungen erhalten, als zur Deckung ihrer gewerblichen Aufwendungen tatsächlich notwendig sind. Bei der Anmeldung als Nichtamateur ist eine Kopie des zwingend abzuschließenden schriftlichen Vertrages beim betreffenden Verband gleichzeitig mit den Anmeldeunterlagen zu hinterlegen.
(3) Alle übrigen Fußballer sind Amateure. Der Ersatz der Aufwendungen insbesondere für Reise, Un- terkunft und Verpflegung im Zusammenhang mit einem Spiel oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnTraining, sowie der Kosten für Ausrüstung, Vorbereitung und Versicherung ist zulässig und hat keinerlei Auswirkungen auf den Amateurstatus eines Spielers; dies gilt ebenso für erfolgsabhängige Prämien bis zur jeweiligen aktuellen Geringfügigkeitsgrenze nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG).
(4) Nachwuchsspieler sind Spieler, die am 1. Jänner des Jahres, in dem der Bewerb für Nachwuchs- mannschaften beginnt, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und können sowohl Amateure als auch Nichtamateure sein. Für sie gelten neben den allgemeinen Bestimmungen die Vorschriften für den Nachwuchsspielbetrieb.
a) Für Nachwuchsspieler sind die Landesverbände zuständig.
b) Für Nachwuchsspieler, die als Nichtamateure für die Vereine der Bundesliga angemeldet werden, ist die Bundesliga zuständig. Sofern diese in der Sommerübertrittszeit erst nach dem 15. Juli angemeldet werden, sind sie in den Nachwuchsbewerben der Landesverbände erst ab der darauf folgenden Winterübertrittszeit spielberechtigt.
(5) Der Verband legt den Status der bei ihm registrierten Spieler aufgrund der Angaben in den Anmeldeunterlagen fest. Der Status des Spielers ist im Spielerpass zu vermerken.
(6) In Streitigkeiten bezüglich des Status eines Spielers bei einem Transfer entscheidet der Kontroll- ausschuss des zuständigen Verbandes.
(1) Ein Spieler kann sich jeweils nur für einen Verein anmelden (=Antrag auf Registrierung). Durch seine Anmeldung anerkennt der Spieler die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der FIFA, der UEFA, des ÖFB sowie seines Verbandes und verpflichtetet sich diese einzuhalten.
(2) Die Anmeldung erfolgt beim zuständigen Verband mit den hierfür vom ÖFB aufgelegten Formularen oder per „Online-Meldewesen“. Die Unterlagen sind vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Der Anmeldung ist ein aktuelles Passfoto beizulegen. Es liegt im Ermessen der Ver- bände zusätzlich zu den vorgeschriebenen Formularen weitere Unterlagen für die Anmeldung zu verlangen. Der anmeldende Verein hat dem Spieler eine Durchschrift/Kopie der Anmeldung aus- zuhändigen. Bei der Anmeldung eines Spielers, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist eine schriftliche Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters auf dem Anmeldeformular erforderlich. Der ÖFB und die Verbände heben für jede Spieleranmeldung eine Bearbeitungs- gebühr ein, deren Höhe vom ÖFB festzusetzen ist.
(3) Nach Einlangen der Anmeldung im Original oder über das „Online-Meldewesen“ beim zu- ständigen Verband, wird der Spieler nach Überprüfung der Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit von diesem registriert. Die Spielberechtigung gilt damit als erteilt und nur in besonders geregelten Fällen ist der Spieler nicht ab dem Zeitpunkt der Registrierung, sondern erst mit einem späteren Datum spielberechtigt.
(4) Ein Spieler kann nur für einen Verein registriert sein. Ein Spieler ist nur für jenen Verein spiel- berechtigt, für den er registriert ist. Die Teilnahme am organisierten Fußball ist spielberechtigten Spielern vorbehalten. Der Einsatz eines nicht spielberechtigten Spielers in einem Bewerbsspiel ist regelwidrig.
(5) Ein Verband darf einen Spieler nur unter folgenden Voraussetzungen registrieren: Der anzumeldende Spieler
a) war zuvor noch bei keinem Verein gemeldet und besitzt die österreichische Staatsbürger- schaft (Neuanmeldung § 5) oder
b) war zuvor noch bei keinem Verein gemeldet, besitzt nicht die österreichische Staatsbürger- schaft, nach Durchführung einer internationalen Anmeldung (§16) oder
c) wechselt gemäß den nationalen Übertrittsbestimmungen zwischen zwei dem ÖFB ange- hörigen Vereinen oder
d) wird zwischen zwei Vereinen, die verschiedenen Nationalverbände angehören, transferiert und besitzt einen durch den Nationalverband den der Spieler verlassen hat, ausgestellten Frei- gabeschein.
(6) Ein Spieler kann in der Zeitspanne vom 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres bei maximal drei Vereinen registriert werden. In dieser Zeit ist der Spieler für Bewerbsspiele von lediglich zwei Vereinen spielberechtigt.
(7) Zum Nachweis der Spielberechtigung des Spielers dienen die Daten des „Fußball-Online“ – System, sind diese nicht verfügbar der Spielerpass.
(8) Die Spielberechtigung kann vom zuständigen Kontrollausschuss entzogen werden, wenn
a) nachträglich Gründe bekannt werden, bei deren Kenntnis zum Zeitpunkt der Anmeldung keine Spielberechtigung für den Spieler erteilt worden wäre.
b) ein Spieler an einer Krankheit, einem Gebrechen oder an einem Körperzustand leidet, durch welchen – insbesondere unter Berücksichtigung des Körperkontaktes mit anderen Spielern – Infektionsgefahr oder eine andere gleichartige Gefahr für Mit- oder Gegenspieler ausgeht.
(9) Die Spielberechtigung kann ruhend gestellt werden, wenn ein begründeter Verdacht gemäß Abs. 8 lit. b besteht, solange nicht durch ein ärztliches Attest schriftlich der Nachweis erbracht wird, dass keinerlei derartige Gefahr für Mit- oder Gegenspieler besteht.
(10) Ein Nichtamateur ist für seinen Verein erst nach Durchführung eines Reamateurisierungs- verfahrens gemäß § 17 als Amateur spielberechtigt.
(11) Alle Spieler müssen sich vor der Erstanmeldung in Österreich einer ärztlichen Gesundheitsunter- suchung unterziehen. Der Tauglichkeitsvermerk ist auf dem Anmeldeschein einzutragen.
(1) Eine Neuanmeldung kann jederzeit erfolgen.
(2) Erfolgt die Neuanmeldung eines Nachwuchsspielers vor Vollendung des 13. Lebensjahres, so kann er auf Antrag über den zuständigen Landesverband einen einmaligen Vereinswechsel inner- halb des ersten Jahres, berechnet ab dem Datum der Erstanmeldung, vornehmen.
(1) Der ÖFB erfasst alle Spieler durch elektronische Datenverarbeitung (Zentralkartei). Die Fest- stellung der Melde- und Spielberechtigung und die Ausstellung der Spielerpässe obliegen den zu- ständigen Verbänden über das vernetzte EDV-System.
(2) Für einen registrierten und spielberechtigten Spieler wird durch den zuständigen Verband ein Spielerpass ausgestellt, welcher an den Verein übermittelt wird und zur Feststellung seiner Identität dient.
(3) Auf dem Spielerpass sind folgende Daten zu vermerken: Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Geburtsort, Namen des Vereins, für den der Spieler meisterschaftsspielberechtigt ist, das Datum, ab welchem die Meisterschaftsspielberechtigung gilt und der Status des Spielers.
(4) Die Vereine sind verpflichtet, die Richtigkeit der Angaben im Spielerpass an Hand von Personal- dokumenten zu überprüfen. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnethaften dafür.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB5) zugrunde gelegt werdenSollte sich das Aussehen des Spielers während der Dauer der Vereinszugehörigkeit entscheidend verändern, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechenso ist ein neues Lichtbild vorzulegen und bestätigen zu lassen.
1.3 Eine rechtliche Bindung (6) Nach der Registrierung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die Spielers wird der Spielerpass dem Verein übergeben. Er ist von diesem aufzubewahren.
(7) Wenn sich ein Spielerpass zur Bearbeitung in einem Verband befindet, kann dieser eine schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder ausstellen, die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigSpielerpass ersetzt.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des 8) Verstöße gegen die Bestimmungen über Spielerpässe werden vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen BedingungenStrafausschuss bestraft.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
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Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- Die Primus Invest GmbH (nachfolgend ‚PI‘) mit Sitz in Linz und Lieferbedingungen der Geschäftsadresse ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇, ▇▇▇▇ ▇▇▇▇, ist ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen (AGBWPDLU) nach § 4 WAG 2018. Die Firmenbuchnummer ist 278178k und ist berechtigt, Wertpapierdienstleistungen im Umfang der von der Österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde, ▇▇▇▇- ▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇ ▇, ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ (nachfolgend ‚FMA‘) als Aufsichtsbehörde erteilten Konzession zu erbringen. Weitere Informationen zur PI finden Sie unter ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇.▇▇. Die Wertpapierdienstleistung der Annahme und Übermittlung von Aufträgen gemäß § 3 Abs 2 Z. 3 WAG 2018 wird dem Kunden durch die PI unter der Marke ‚▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇‘ zur Verfügung gestellt. Die dazu notwendigen Informationen sind auf der Internetseite ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ angeführt. Auf dieser Internetseite kann sich der Kunde über die Dienstleistung vollumfänglich informieren und nach Freischaltung die Funktionalitäten nutzen. Die PI erbringt keine Bankgeschäfte im Sinne des Bankwesengesetzes. Die Führung der für den Kauf, Verkauf und das Halten der Finanzinstrumente erforderlichen Wertpapierdepots für den Kunden und die Herstellung Ausführung der Kundenaufträge wird von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbHSchelhammer Capital Bank AG, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇▇▇▇▇ ▇, ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ (im Folgenden ‚SCB‘), erbracht. Die SCB hat folgende Postanschrift: Schelhammer Capital Bank AG, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇, ▇▇▇▇ ▇▇▇▇. Die SCB ist ein Kreditinstitut nach österreichischem Recht unter der Aufsicht der Finanzmarktaufsicht FMA. Sie betreibt eine eigene Abwicklungsplattform für den Erwerb und die Veräußerung sowie die Verwahrung von Anteilen am Focus Dividend Fonds mit der ISIN AT0000A1AYA8 (nachfolgend ‚Focus Dividend‘), genannt „die Plattform“. Die maßgeblichen Depoteröffnungsanträge sowie die Vertrags- und Geschäftsbedingungen der SCB können vom Kunden auf der Website abgefragt werden. Diese Unterlagen werden dem Kunden nach dem Anmeldeprozess und vor Dienstleistungserbringung mit den angegebenen Daten an seine E-Mail-Adresse zugestellt. Für die Geschäftsbeziehung des Kunden mit der SCB gelten die einschlägigen Vertrags- und Geschäftsbedingungen der SCB, sowie die Sonderbedingungen für die Leistungen der SCB im Rahmen von ▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ Kunden sind jene Personen, denen gegenüber die PI-Wertpapierdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Focus Dividend erbringt. ▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ Kunden durchlaufen den gesetzlich vorgeschriebenen Legitimationsprozess und haben ein aktives, von der SCB geführtes Wertpapierdepot. Für den ▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ Kunden beschreiben diese AGB die Bedingungen, unter denen er die Wertpapierdienstleistung ▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ in Anspruch nehmen kann. Sie gelten als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetGrundvereinbarung gemäß § 2 Fernfinanzdienstleistungsgesetz (‚FernFinG‘) zwischen dem ▇▇▇▇▇▇▇▇.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen ▇▇ Kunden und der §§ 305 ffPI. BGB widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens Vertragspartner im Rahmen dieser AGB bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- Wertpapierdienstleistung ▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ sind ausschließlich die PI und Lieferbedingungen akzeptiertder Kunde. Eine Bestäti gung per Fax oder Die Einstufung des Kunden im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (‚KSchG‘) und des FernFinG erfolgt als Verbraucher. Die Inhalte der Internetseite ▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ sowie die über E-Mail übermittelten Daten richten sich ausschließlich an natürliche Personen mit Wohnsitz in Österreich. ▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ richtet sich ausdrücklich nicht an folgende natürliche oder juristische Personen: jene die ausländischen Gesetzen und Regelungen unterliegen, die die Nutzung von Finanzdienstleistungen oder –anlagen verbieten oder die Regelungen unterworfen sind die die Nutzung von Internetveranlagungen oder Anwendung einer Webseite verbieten oder wo es für die PI nicht möglich ist, eine Identifikation vorzunehmen. Weiters richtet sich das Angebot ausdrücklich nicht an Personen für die das ▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ Angebot aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit gesetzlich verboten ist ausreichendund jene die als US-Personen im Sinne der Regulation S des US Securities Act von 1933 gelten. Abweichende Geschäftsbedingungen Diese Personen sind vom hier gegenständlichen Wertpapierdienstleistungsangebot ausgeschlossen (nachfolgend ‚ausgeschlossene Personen‘). Ausgeschlossenen Personen ist die Nutzung von ▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ nicht gestattet. Sollten ausgeschlossene Personen auf ▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ zugreifen, so tun sie dies auf eigenes Risiko. Sie werden durch nicht autorisierte Nutzung auch nicht zu Kunden der PI oder SCB. Die PI stuft alle Kunden als Privatkunden gemäß WAG 2018 bzw. Kleinanleger im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU (‚MiFID II‘) ein. Der Kunde hat die Möglichkeit, eine andere Kundeneinstufung zu verlangen. Die PI wird den Kunden auf Antrag über die Voraussetzungen und die sich aus einer anderen Kundeneinstufung ergebende Einschränkung des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit Kundenschutzniveaus informieren. Wenn der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung Kunde über ▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ den Focus Dividend kauft oder verkauft, übermittelt die PI den Auftrag des FILMHERSTELLERSKunden an die SCB. Die SCB nimmt diesen Auftrag nach eigenem Ermessen an und erwirbt oder verkauft die Focus Dividend Fondsanteile für den Kunden im Wege des Finanzkommissionsgeschäfts und verwahrt diese auf dem für den Kunden bei der SCB geführten Wertpapierdepot. Die Wertpapierdienstleistung von ▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ umfasst nur den Focus Dividend. Der Focus Dividend ist ein von der 3 Banken-Generali Investment- Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden ‚3BG‘) verwalteter Miteigentumsfonds nach österreichischem Recht und entspricht der europäischen Richtlinie 2009/65/EG. Der Focus Dividend ist zum öffentlichen Angebot in Österreich zugelassen. Beim Focus Dividend handelt es sich um ein Eigenprodukt gemäß § 73 Abs. 7 WAG 2018 und er ist ein nicht komplexes Finanzinstrument gemäß § 1 Z 8 WAG 2018. Die wesentlichen Anlegerinformationen den Focus Dividend betreffend sowie die Risikohinweise (‚BIB‘) gemäß § 134 Investmentfondsgesetz 2011 (‚InvFG 2011‘) werden dem Kunden gemeinsam mit diesen AGB vor Vertragsabschluss per E-Mail Verkehr übermittelt. Die aktuellste Version des BIB (Basisinformationsblatt) und darüber weiterführende Informationen zum Focus Dividend können auf der ▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ Seite abgerufen werden. Hinweis: die Erträge die in der Vergangenheit erwirtschaftet wurden, sind kein Indikator für zukünftige Erträge. Der Wert von Finanzinstrumenten kann sowohl steigen als auch fallen. Kursverluste, Dividendenänderungen und Renditeschwankungen aufgrund einer für den Anleger ungünstigen Markt-, Kurs- bzw. Preisentwicklung können nicht ausgeschlossen werden. Die Inhalte und Informationen auf der ▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ Internetseite sind Werbung gemäß § 128 InvFG 2011 und Marketingmitteilungen gemäß § 49 WAG 2018. Bei den Inhalten handelt es sich nicht um Angebote oder Aufforderungen zur Angebotsstellung. Die Inhalte sind kein öffentliches Inserat, keine Anlageberatung oder Empfehlung zum Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten. Die Informationen auf ▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ stellen weder eine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung, noch ein Angebot oder eine Empfehlung zum Kauf oder Verkauf eines Fonds oder anderer Finanzinstrumente dar. Die Informationen sind auch nicht geeignet, eine persönliche Anlageberatung zu ersetzen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Anlageentscheidungen der individuellen Abstimmung auf die persönlichen Verhältnisse des Anlegers bedürfen und erst nach entsprechend fachkundiger Aufklärung und Beratung erfolgen sollten. Auf ▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ werden keine Beratungsleistungen angeboten. Der Kunde kann aus den dargestellten Inhalten und Informationen keine Rückschlüsse für seine Anlageentscheidung ziehen. Die Entscheidungen die der Kunde in Hinblick auf die mit ▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ dargestellten Informationen trifft, befinden sich ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden. Die PI lehnt jegliche Haftung für Schäden, die im Zusammenhang mit diesen Informationen entstehen, ab. Die PI erbringt bei der Wertpapierdienstleistung ▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ dem Kunden gegenüber keine Anlageberatung. Somit beurteilt die PI auch nicht, ob der Focus Dividend ein für den Kunden geeignetes Finanzinstrument ist. Wichtig für den Kunden ist genügend der Hinweis, dass der Focus Dividend überwiegend Aktien (börsennotierte Unternehmensanteile) hält und somit im Preis mitunter stark schwanken kann. (Hinweis gem. § 128 Abs. 5 Z 3 InvFG). Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die PI im Rahmen von ▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ keine Nachbetreuungspflichten gegenüber dem Kunden trifft. Der Kunde trägt die Verantwortung, gegenüber der PI und der Schriftform gleichwertigSCB vollständige und richtige Angaben zu machen und die ▇▇▇▇▇▇▇▇.
1.4 ▇▇ ausschließlich im Rahmen des Vertragsumfangs zu nutzen. Der Kunde erklärt ausdrücklich, sich der Bedeutung und Wichtigkeit der wahrheitsgetreuen und aktuellen Angabe von Informationen gegenüber den Vertragspartnern bewusst zu sein. Direkt oder indirekt abgeleitete Ansprüche Dritter, die nicht Kunden sind, werden hiermit ausgeschlossen. Die Herstellung des oder PI behält sich vor, gegen die Inanspruchnahme der Werbefilme(s) Wertpapierdienstleistung ▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von die Nutzung der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten Internetseite durch Unberechtigte rechtlich vorzugehen und den daraus entstehenden Schaden bzw. die mit der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung verbundenen Kosten geltend zu machen. Für Zugriffe auf ▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.äaußerhalb Österreichs erfolgt dies auf eigenes Risiko. Die PI kann keine Zusicherung abgeben, der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu dass die Dienstleistungserbringung den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungengesetzlichen Anforderungen dieser anderen Orte entspricht.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Wertpapierdienstleistungen
Allgemeines. 1.1 Diese 1.1. Für die Geschäftsbeziehungen zwischen der Coca-Cola Europacific Partners Deutschland GmbH (im Folgenden “CCEP DE” genannt) und ihren gewerblichen Kunden (im Folgenden “Kunde” genannt) gelten ausschließlich die folgenden Allgemeinen Herstellungs- Verkaufsbedingungen (“AVB”), wenn und Lieferbedingungen (AGB) für soweit nicht etwas Anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Verweist der Kunde seinerseits auf eigene allgemeine Geschäftsbedingungen, wird ihrer Geltung hiermit widersprochen, soweit sie von diesen AVB zum Nachteil der CCEP DE abweichen. Die AVB der CCEP DE gelten auch dann, wenn die Herstellung CCEP DE trotz Kenntnis von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnabweichender Bedingungen von Kunden Lieferungen vorbehaltlos ausführt.
1.2. Änderungen dieser AVB werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn die CCEP DE bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Kunde muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die CCEP DE absenden.
1.3. Erfüllungsort für sämtliche Lieferverpflichtungen der CCEP DE und für alle Zahlungs- und sonstigen Vertragsverpflichtungen beider Parteien ist der Ort der jeweiligen Niederlassung der CCEP DE, der auf Rechnungen bzw. Lieferscheinen oder in Verträgen genannt ist.
1.4. Die Ansprüche des Kunden sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes nicht übertragbar. Die CCEP DE ist berechtigt, ihre Rechte an Dritte abzutreten. § 354a HGB bleibt unberührt.
1.5. Dem Kunden steht es frei, kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke Dritter zu listen, zu kaufen und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, weiterzuverkaufen.
1.6. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist nach ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ der CCEP DE das für den Sitz der jeweiligen Zweigniederlassung der CCEP DE, die auf der Rechnung genannt ist, zuständige Gericht oder Berlin.
1.7. ▇Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Verweisungen auf andere Rechtsordnungen und internationale Verträge. Die Anwendung der einheitlichen Haager Kaufgesetze und des UN-Abkommens zum internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
1.8. Der Kunde erkennt an, dass ihm aufgrund der Lieferbeziehungen keinerlei Rechte an den für “The Coca-Cola Company” eingetragenen Marken zustehen.
1.9. Sollte eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich eine ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇herausstellen, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch so wird die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigübrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
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Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen (AGB) für Der Begriff der Annahmestelle in den nachstehenden GSB AGB umfasst sämtliche Standorte, über die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiertdie GSB Abfälle unmittelbar selbst oder über hierzu vertraglich verpflichtete Dritte annimmt.
1.2 Unsere GSB AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder er- gänzende Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwen- dung, auch wenn die GSB ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die GSB auf ein Schreiben Bezug nimmt, das sind natürliche Geschäftsbedingungen des Kunden oder juristische Personen eines Dritten enthält, oder rechtsfähige Personengesellschaftenauf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Eine Zustimmung der GSB muss ausdrücklich schriftlich erfolgen. Schweigen gilt nicht als Anerkennung abweichender Bedingungen oder Vereinbarungen.
1.3 Die GSB AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für alle künftigen Verträge, aus laufenden, bestehenden Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und der GSB, ohne dass im Einzelfall eine erneute Einbeziehung oder Bezugnahme auf diese GSB AGB nach der erstmaligen Vereinbarung notwendig wäre. Bei jeder Neu- fassung und Änderung unserer GSB AGB werden wir den Kunden schriftlich über die Änderung/-en informieren.
1.4 Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag beziehungsweise unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärungen von Rücktritt/Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit zumindest der Textform (z.B. E-Mail, Telefax). Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbe- sondere bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnZweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, GSB Sonderabfall-Entsorgung ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Telefon: 08453 / 91-0 Telefax: 08453 / 91-609 E-Mail: ▇▇▇▇▇▇▇@▇▇▇-▇▇▇.▇▇ Internet: ▇▇▇.▇▇▇-▇▇▇.▇▇ Aufsichtsratsvorsitzender: ▇▇. ▇, ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Geschäftsführer: ▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff▇. BGB widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ HRB-Nr. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.190979
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- 1. Die vorliegenden allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle gegenwärtigen und Lieferbedingungen (AGB) für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern zukünftigen Bestellungen der Mühlbauer Holding AG und all ihrer verbundenen Unternehmen (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln15 Aktiengesetz). Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, Eine aktuelle Version dieser AEB kann auf ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, ▇▇▇.▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇eingesehen werden. Die AEB gelten nur, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetwenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern 2. Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 13 433, 651 BGB) zugrunde gelegt werden). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
3. Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur insoweitdann und insoweit Vertragsbestandteil, als Sie nicht den Bestimmungen wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der §§ 305 ff. BGB widersprechenAllgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.
1.3 Eine rechtliche Bindung 4. Bestellungen sind nur dann für uns verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt worden sind. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Insbesondere sind telefonische Bestellungen, Änderungen oder Zusätze nur verbindlich, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt wurden.
5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Angebotes/ Auftrages Verkäufers in Bezug auf den Vertrag (Bestätigung per Fax ist zulässigz.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder Textform (z.B. Brief, E-Mail ist ausreichendMail, Telefax) abzugeben. Abweichende Geschäftsbedingungen Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigErklärenden bleiben unberührt.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen cablex schliesst mit jeder/jedem Mitarbeitenden im Geltungsbereich des GAV einen schriftlichen Einzelarbeitsvertrag (AGBEAV) für auf der Basis dieses GAV ab. Die/ Der Mitarbeitende unterzeichnet eigenhändig, cablex kann die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern Unterschriften mechanisch nachbilden. Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die qualifizierte elektronische Signatur gemäss Art. 14 Abs. 2bis OR. Ausnahms- weise kann cablex mit Mitarbeitenden einen EAV nach Anhang 2 abschliessen. Der EAV regelt mindestens den Beginn des Arbeitsverhältnisses (§ 13 BGB) konzipiertbei befriste- tem Arbeitsverhältnis die Dauer), das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaftenden Beschäftigungsgrad, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnDauer der Pro- bezeit, den Job Level, den Lohn, den Tätigkeitsbereich und den Arbeitsort. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie cablex stellt der/dem Mitarbeitenden beim Abschluss des protokollierten ErgebnisseEAV ein elektroni- sches Exemplar des GAV mit den dazugehörigen Anhängen zur Verfügung. Die/ Der Mitarbeitende bestätigt den Erhalt mit ihrer/s seiner Unterschrift. Wer nicht Mitglied einer vertragsschliessenden Gewerkschaft oder eines dem GAV ange- schlossenen Verbands ist, erklärt mit der Unterschrift das Einverständnis mit den normativen Bestimmungen und dem Abzug des PPM zu GAV-Beitrags. Änderungen des GAV werden den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen BedingungenMitarbeitenden rechtzeitig bekannt gege- ben.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
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Sources: Gesamtarbeitsvertrag
Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- 1 Rechtsgrundlagen § 2 Ziele und Lieferbedingungen Zielgruppe
(AGB1) Die Jugendberufsagentur soll alle jungen Menschen mit Wohnsitz in der Freien Hanse- stadt Bremen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Berufsab- schluss sind, zu einem Berufs- oder Studienabschluss führen. Dafür werden sie beraten, orientiert, begleitet, vorbereitet, in Ausbildung vermittelt oder durch Maßnahmen geför- dert, die nachweislich perspektivisch auf einen Berufsabschluss hinführen. Sie soll auf die Beseitigung bestehender Nachteile sowie auf die Überwindung eines geschlechts- spezifisch geprägten Ausbildungs- und Arbeitsmarktes hinwirken.
(2) Ausbildung und Studium haben Vorrang vor Arbeit. Wünscht oder wählt der junge Mensch unter 25 Jahren die Einmündung in eine Beschäftigung, gehört er weiterhin zur Zielgruppe der Jugendberufsagentur.
(3) Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen und regelmäßig zu überprüfen.
(1) Die Vertragspartner errichten eine Jugendberufsagentur, um ihre Leistungen zur berufli- chen und sozialen Integration und Sicherung des Ausbildungserfolgs gemeinsam anzu- bieten und ihre Leistungen untereinander abzustimmen.
(2) Die Verantwortung der Partner für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen bleibt hiervon unberührt.
(§ 13 BGB3) konzipiertDie Jugendberufsagentur besitzt keine Rechtsfähigkeit.
(1) Die Vertragspartner nehmen folgende Aufgaben gemeinschaftlich wahr: • Entwicklung eines gemeinsamen Zielbildes der Jugendberufsagentur, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige PersonengesellschaftenPräsentation der Jugendberufsagentur in der Öffentlichkeit gegenüber Jugendlichen, Eltern und Betrieben mit einem gemeinsamen Erscheinungsbild (Wortbildmarke), • Auswahl geeigneter Projektgebäude, Aufbau und Koordination des Geschäftsbetrie- bes in den regionalen Standorten, • untereinander abgestimmte Fortbildungen und Schulungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den regionalen Standorten und der mit den Aufgaben befassten Fach- kräfte zu Themen der Zusammenarbeit, zu Gender-Mainstreaming sowie zu neuen Aufgaben, die Auswirkungen auf die Vertragspartner haben, • Durchführung von formal geregelten gemeinsamen Fallbesprechungen und falls not- wendig von ad hoc-Fallbesprechungen gemäß § 6 h dieser Vereinbarung, • Identifizierung weiterer hinzuziehender Organisationen: Regionales Beratungs- und Unterstützungszentrum (ReBUZ), Gesundheitsamt etc., • Entwicklung eines gemeinsamen geschlechtssensiblen Konzepts zur Unterstützung der Berufsorientierung in den Schulen, • Planung, Antragsstellung und Begleitung von Maßnahmen der vertieften Berufsorien- tierung nach § 48 SGB III, • Entwicklung eines gemeinsamen Konzepts zur Organisation der aufsuchenden Bera- tung, • Beratung von angehenden Studierenden und Neuorientierung von Studienabbreche- rinnen und Studienabbrecher, • Intensivierung der Zusammenarbeit bei Abschluss Ausbildungsvermittlung und Ausbildungssi- cherung, Entwicklung eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes Kooperationskonzepts, • Aufeinander abgestimmte gemeinsame Bewertung, Planung und jedes Vertrages Auswahl von Maß- nahmen zur Berufsorientierung, Berufsvorbereitung, Ausbildung, Qualifizierung und Absicherung des Ausbildungserfolges, • Aufbau, Koordination und Durchführung des gemeinsamen Controllings und der muthmedia GmbH, ▇▇▇- luation der Jugendberufsagentur.
(2) Die Vertragspartner werden mit den für Berufsbildung und Beratung zuständigen ▇▇▇- ▇▇▇▇ ▇▇. ▇, ▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ eine gesonderte Kooperati- onsvereinbarung abschließen. In dieser wird die enge und verbindliche Partnerschaft bei der gemeinsamen Gestaltung der Jugendberufsagentur geregelt.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise (3) Die Jugendberufsagentur besitzt keine eigene Rechtsfähigkeit. Gleichwohl werden mit der Einrichtung der Jugendberufsagentur in Teilen auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen Organisationsentwicklungspro- zesse in Gang gesetzt. Bis zum Abschluss dieser Prozesse werden die Gesamtpersonal- räte und die örtlichen Personalräte in die Arbeits- und Entscheidungsprozesse eingebun- den. Davon unbenommen ist die ordnungsgemäße Einbindung der §§ 305 ff. BGB widersprechenPersonalräte durch die Vertragspartner in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich.
1.3 Eine rechtliche Bindung (4) Die Vertragspartner stimmen Pressemitteilungen und Bilanzen vor der Veröffentlichung miteinander inhaltlich ab. Pressekonferenzen werden gemeinsam gehalten. Davon unbe- nommen sind Verlautbarungen der örtlichen Repräsentanten der Jugendberufsagentur bei Anfragen der Medien im Rahmen des FILMHERSTELLERS tritt nur laufenden Geschäftsbetriebs.
(1) Für die Jugendberufsagentur wird ein Lenkungsausschuss auf Leitungsebene eingerich- tet.
(2) Der Lenkungsausschuss hat acht Mitglieder. Alle Vertragspartner entsenden jeweils ein Mitglied. Für die Zeit der Organisationsentwicklung entsenden beide Gesamtpersonalräte sowie die Personalvertretungen der Agentur für Arbeit Bremen – Bremerhaven, des Jobcenters Bremen und des Jobcenters Bremerhaven jeweils ein beratendes Mitglied in den Len- kungsausschuss.
(3) Der Lenkungsausschuss hat die Aufgabe, die Jugendberufsagentur gemäß der Verwal- tungsvereinbarung strategisch zu steuern und dabei im Konsens erforderliche Entschei- dungen herbeizuführen. Dabei wird eine enge Abstimmung mit den Partnern der Wirt- schaft und Kammern gemäß Kooperationsvereinbarung hergestellt.
(4) Grundsätzliche Ressourcenentscheidungen werden nach Beratung im Lenkungsaus- schuss von dem jeweiligen Vertragspartner eigenverantwortlich getroffen.
(5) Der Vorsitz des Lenkungsausschusses wechselt jährlich zwischen den Vertragspartnern. Ein Partner wird durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder Agentur für Arbeit Bremen-Bremerhaven und die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. Jobcenter Bremen und Bremerhaven gebildet, der Auftragsbestätigung andere Partner durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- Magistrat der Stadt Bremerhaven und Lieferbedingungen akzeptiertdie Freie Hansestadt Bremen. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichendDer Vorsitz beginnt mit der Freien Han- sestadt Bremen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigDer Lenkungsausschuss tagt mindestens drei Mal im Jahr.
1.4 Die Herstellung (1) Zur operativen Steuerung und zur Abstimmung der laufenden Geschäfte werden zwei JBA – Planungs- und Koordinierungsgruppen eingerichtet. Sie werden auf Ebene der Stadtgemeinden Bremerhaven sowie Bremen tätig. Übergreifende Belange des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen BedingungenLandes werden gemeinsam beraten und entschieden.
1.5 (2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der JBA – Planungs- und Koordinierungsgruppen arbeiten in verbindlicher Form gemäß den Zielsetzungen der Verwaltungsvereinbarung zur Jugendberufsagentur zusammen. Sie geben sich eine Geschäftsordnung, die vom FILMHERSTELLER Lenkungsausschuss genehmigt wird.
(3) Alle Vertragspartner benennen feste Mitarbeiterinnen oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne Mitarbeiter für die Arbeit der JBA – Planungs- und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden istKoordinierungsgruppen. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen Diese können von diesem zurückverlangt nach Aufgabenstellung durch weitere Personen ergänzt werden.
(4) Die JBA – Planungs- und Koordinierungsgruppen setzen Aufträge des Lenkungsaus- schusses um.
(5) Sie bereiten Entscheidungen für den Lenkungsausschuss vor und treffen gemäß grund- sätzlicher Vorgaben unterjährig eigene Entscheidungen. Die jeweilige Ressourcenver- antwortlichkeit und Beteiligung der notwendigen Stellen und Gremien bleibt hiervon un- berührt.
(6) Zu den zentralen Aufgaben der JBA – Planungs- und Koordinierungsgruppen gehören insbesondere: • eine gemeinsame und aufeinander abgestimmte Maßnahmenplanung für die Stadt- gemeinden Bremen und Bremerhaven, • Abstimmung von Förderungen und finanziellen Zuordnungen gemäß Budgetverant- wortung, • Entwicklung der Konzepte gemäß § 4 der Verwaltungsvereinbarung.
(7) Um eine enge Verknüpfung zwischen den JBA – Standorten und den Planungs- und Ko- ordinierungsgruppen zu gewährleisten wird sichergestellt, dass die jeweiligen Standorte (siehe § 6d) in den Planungs- und Koordinierungsgruppen vertreten sind. Es werden zwei JBA-Servicestellen eingerichtet, die auf Ebene der Stadtgemeinden Bre- merhaven sowie Bremen tätig werden. Die Servicestellen • bereiten Daten auf, • koordinieren und führen das Controlling der JBA durch • und sorgen für die äußeren Geschäftsabläufe.
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Sources: Verwaltungsvereinbarung
Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- Soweit nicht anderweitig festgelegt, verstehen sich alle Preise einschließlich geeigneter Verpackung, aber zuzüglich Versandkosten und Lieferbedingungen (AGB) für Versicherungskosten, welche in Abhängigkeit vom Ort der Zustellung, Wert und Gewicht anfallen, wobei ein Versand durch die Herstellung Münze Österreich AG ausschließlich bis zu einem Warenwert von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiertEUR 15.000,-- möglich ist. Eine Übersicht aller Länder, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaftenin die die Münze Österreich AG versendet, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages ist auf der muthmedia GmbH, Homepage unter: ▇▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, ▇▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇▇/▇▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇/ sicherer-versand ersichtlich bzw kann im Münze Österreich-Shop, ▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇, ▇▇▇▇ ▇▇▇▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichneterfragt werden, wobei die Ak- tualität der Liste nicht garantiert werden kann und gegebenenfalls Lieferungen abgelehnt werden können. Die Münze Österreich AG behält es sich vor, für bestimmte Verträge weitere Einschränkungen der Lieferungsmöglichkeiten vorzusehen.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften 6.1.1. Der voraussichtliche Lieferzeitraum ab Eingang der Bestellung wird dem Kunden vor Bestellung bekanntgegeben. Mit ▇▇▇▇▇▇ der Bestellung erklärt sich der Kunde mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werdendem voraussichtlichen Lieferzeitraum einverstanden. Nimmt die Münze Österreich AG die Bestellung an, gelten sie nur insoweit, gilt die Lieferfrist als Sie nicht den Bestimmungen vereinbart und ist sodann aus der §§ 305 ff. BGB widersprechenBestellbestätigung ersicht- lich.
1.3 Eine rechtliche Bindung 6.1.2. Im Falle eines Lieferverzugs wird die Münze Österreich AG den Kunden über die voraussichtliche Verzögerung informie- ren. Der Kunde hat das Recht, unter ▇▇▇▇▇▇ einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
6.1.3. Im Rahmen des FILMHERSTELLERS tritt nur Bestellungsvorgangs werden dem Kunden die Versandmöglichkeiten bekanntgegeben. Vor Abgabe sei- ner Bestellung hat er die gewünschte Versandart zu wählen. Die gewählte Versandart gilt mit Annahme der Bestellung als vereinbart und erfolgt sodann an die vom Kunden genannte Anschrift. Die Münze Österreich AG haftet nicht für fehler- haft oder unvollständig angegebene Anschriften, es sei denn, die Daten werden bei der Erfassung durch die schriftliche Bestätigung Münze Öster- reich AG fehlerhaft oder unvollständig. Auf Wunsch des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder Kunden kann die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig Zustellung auf eine andere als von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm Münze Österreich AG standardmäßig zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.äArt (Luftfracht, Kurierdienst oder vergleichbare Transportmittel) erfolgen, wobei die Beauftragung ausschließlich durch den Kunden selbst erfolgen kann. Wünscht der Kunde die Zustel- lung selbst zu beauftragen, hat der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM Kunde vor Bestellung mit der Verkaufsabteilung der Münze Österreich AG telefonisch Kontakt aufzunehmen und der Kunde trägt sämtliche für die Zustellung anfallenden Mehrkosten, einschließlich für eine etwaige auch vom Kunden zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungenbeauftragende Versicherung.
1.5 6.1.4. Die vom FILMHERSTELLER Gefahr für den Verlust oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatmentsdie Beschädigung der Produkte geht auf den Kunden über, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden sobald die Ware an den Kun- den oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können an einen von diesem zurückverlangt werdenbestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird. Hat der Verbraucher selbst den Beförderungsvertrag geschlossen, ohne dabei eine von der Münze Österreich AG vorgeschlagene Auswahlmög- lichkeit zu nutzen, geht die Gefahr jedoch bereits mit Aushändigung an den Beförderer über.
6.1.5. Sollten die Produkte nicht binnen fünf Monaten ab dem Tag der Versandbestätigung angekommen sein, ist der Kunde verpflichtet, die Münze Österreich AG unverzüglich schriftlich darüber zu informieren, damit die Münze Österreich AG von ihren Nachforschungsrechten beim Transportunternehmen Gebrauch machen kann.
6.1.6. Wird der Empfang einer Sendung seitens des Kunden verweigert oder wird die Sendung, etwa mit dem Vermerk „nicht behoben“ bzw „unzustellbar“ an die Münze Österreich AG retourniert, wird der Kunde davon in Kenntnis gesetzt und auch auf Folgendes hingewiesen: Kosten, die durch eine Nichtannahme oder eine fehlerhaft gemeldete Anschrift entste- hen, gehen zu Lasten des Kunden. Eine neuerliche Versendung erfolgt nur nach Zahlung der entsprechenden zusätzlichen Versandkosten durch den Kunden. Weiters befindet sich der Kunde in Gläubigerverzug und die Münze Österreich AG ist berechtigt, entweder die Produkte gerichtlich zu hinterlegen oder nach vorgängiger Androhung einen Selbsthilfe-Verkauf durchzuführen. Ab Eintritt des Gläubigerverzugs geht die Gefahr hinsichtlich der vom Gläubigerverzug betroffenen Produkte auf den Kunden über; die Münze Österreich AG haftet nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Darüber hinaus ist die Münze Österreich AG bei Verschulden des Kunden zum Schadenersatz berechtigt.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- 14.1.1. Arval stellt dem Mieter eine oder mehrere Tankkarte(n)/Ladekarte(n) sowie entsprechende persönliche Identifikationsnummern (nachfolgend „PIN)“ zur Verfügung Der Mieter ist berechtigt, im Rahmen der Nutzung der Tankkarte(n/Ladekarte(n)) bei Markentankstellen, deren Symbole oder Namen auf der Tankkarte/Ladekarte angezeigt sind (nachfolgend „Tankstellen“), bestimmte Treibstoffe, Strom sowie weitere Waren und Lieferbedingungen (AGBDienstleistungen im Namen und für Rechnung von Arval zu beziehen. Die Gültigkeit der Tankkarte(n)/Ladekarten kann auf Österreich beschränkt oder – in Abhängigkeit von dem gewählten Tankkartenaussteller – auf zahlreiche europäische Länder ausgeweitet werden.
14.1.2. In Abhängigkeit des vom Mieter gewählten Leistungsumfangs kann dieses Recht den Bezug von bestimmten Treibstoffen, Schmierstoffen, Frostschutzmitteln, Pflegemitteln, Wagenwäschen und/oder Vignetten sowie weitere Waren und Dienstleistungen umfassen. Treibstoffe sowie weitere Waren/Dienstleistungen, die im gewählten Leistungsumfang nicht umfasst sind, dürfen durch den Mieter mit der/den Tankkarte(n)/Ladekarte(n) nicht bezogen werden.
14.1.3. Die ausgegebene(n) Tankkarte(n),Ladekarte(n) bezieht(beziehen) sich jeweils auf ein bestimmtes Fahrzeug und einen bestimmten Nutzer. Nicht mit der/den Tankkarte(n/Ladekarte(n)) bezogen werden dürfen Treibstoffe, Strom und Waren/Dienstleistungen für andere Fahrzeuge, für welches die jeweilige(n) Tankkarte(n)/Ladekarte(n) ausgegeben wurde(n). Das Gleiche gilt für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGBNutzung der Tankkarte(n)/Ladekarte(n) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetdurch einen Nicht-Nutzungsberechtigten.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften 14.1.4. Der Bezug und die Bezahlung von Treibstoffen, Strom und weiteren Waren/Dienstleistungen auf andere Weise als mit Verbrauchern der/den Tankkarte(n)/Ladekarte(n) (§ 13 BGBz.B. Barzahlungen, Zahlungen per Kredit- oder Electronic Cash Karte) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie sind nicht den Bestimmungen der §§ 305 ffim Leistungsumfang des Tankkartenservice enthalten. BGB widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung Der Bezug erfolgt in diesen Fällen auf eigene Rechnung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiertMieters. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigErstattung durch Arval erfolgt nicht.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
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Sources: Mietvertrag
Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- 1) Für das Vertragsverhältnis und Lieferbedingungen (AGBalle sonstigen Rechtsbeziehungen gelten unsere nachstehenden Bedingungen. Die Bedingungen gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, selbst wenn es im Einzelfall eines besonderen Hinweises auf unsere Bedingungen ermangelt.
2) Für den Handel von Futtermitteln gelten die Hamburger Futtermittel-Schlussscheine Nr. I, I a in der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Fassung. Sofern diese Hamburger Futtermittel-Schlussscheine keine entsprechenden Regelungen enthalten, gelten ergänzend die nachfolgenden Bedingungen. Die Regelung nach § 3 Abs. 9 der nachfolgenden Bedingungen geht jedoch dem Hamburger Futtemittelschlussschein Nr. 1 a vor.
3) Der Aufkauf von Getreide, Ölsaaten und Hülsenfrüchten erfolgt ausschließlich unter unseren Einkaufs, Qualitäts- und Aufkaufbedingungen in der jeweils aktuellen Fassung, ergänzend hierzu gelten die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel mit Ausnahme von § 1 und 32 Abs. 3 der Einheitsbedingungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Die Regelungen nach § 6 Abs. 8 und 7 Abs. 3 der nachfolgenden Bedingungen gehen jedoch den Einheitsbedingungen vor.
4) Abweichende Geschäftsbedingungen von Vertragsparteien sind selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
5) Wenn kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wird, gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung. Er ist für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche nähere Artikelbezeichnung maßgeblich. Wenn mündlich oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt fernmündlich Kaufverträge abgeschlossen werden, gelten sie nur insoweitist der Inhalt des Bestätigungsschreibensmaßgeblich, als Sie sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Der Begriff „schriftlich“ schließt den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch fernschriftlichen und den telegrafischen Verkehr sowie die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung Nachrichtenübermittlung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- Telefax und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichendein. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit Die Bedingungen werden vom Kunden spätestens mit Entgegennahme der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend ersten Lieferung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Schriftform gleichwertigGeschäftsverbindung.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen (AGB) für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiertDie Karte ist ein Zahlungsinstrument, das sind mit einem revolvierenden bonitätsabhängigen Kreditrahmen (nachfolgend „Verfügungsrahmen“ genannt) unterlegt, aber mit monatlichem Zahlungsziel auch zinsfrei nutzbar ist. Dem Hauptkarteninhaber wird nach Annahme des Antrags ein in laufender Rechnung geführtes Kreditkonto (nachfolgend„Kartenkonto“ genannt) eingerichtet; Einzelheiten nachstehend.
a) Vertragsgegenstand und Zahlungsmodalitäten Der Vertrag wird zwischen der Bank und dem Hauptkarteninhaber nach Annahme des Antrags durch die Bank geschlossen. Der verfügbare Betrag des Kartenkontos errechnet sich aus dem von der Bank mitgeteil- ten Verfügungsrahmen abzüglich, soweit noch nicht ausgeglichen, der vom Karteninhaber getätigten und autorisierten Kartenverfügungen sowie weiterer sonstiger Belastungen und abzüglich auf den Verfügungs- rahmen anzurechnender Ratenkredite. Der Hauptkarteninhaber kann eine oder mehrere Partnerkarten für weitere volljährige natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaftenbeantragen. Die Annahme dieser Anträge liegt im freien Ermessen der Bank. Für jede Karte erhält der jeweilige Karteninhaber eine eigene persönliche Geheimzahl (PIN). Die nachfolgenden Bedingungen und Informationen gelten insoweit für sämtliche Karteninhaber, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes also Haupt- karteninhaber und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇Partnerkarteninhaber, nachfolgend als auch gemeinsam „FILMHERSTELLERKarteninhaber“ bezeichnet.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werdengenannt, gelten sie sofern nicht ausdrücklich nur insoweitder „Hauptkarteninhaber“ genannt ist. Das Konditionsverzeichnis ist Bestandteil dieser Bedingungen. Der Vertrag berechtigt den Karteninhaber zur Nutzung seiner Karte im Rahmen dieser Bedingungen. Die Karte steht und verbleibt im Eigentum der Bank und ist nicht übertragbar. Die Abtretung der Ansprüche des Hauptkarteninhabers aus dem Vertrag, als Sie nicht den Bestimmungen insbesondere der §§ 305 ff. BGB widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch Ansprüche auf Auszahlung, ist ohne die schriftliche Bestätigung Zustimmung der Bank ausgeschlossen. Der Hauptkarteninhaber kann die Rückzahlung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung offenen Saldos auch durch Inanspruchnahme des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigver- einbarten Verfügungsrahmens in monatlichen Teilzahlungen erbringen, Einzelheiten hierzu unter dem Abschnitt Krediteinräumung.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
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Allgemeines. 1.1 (1) Diese Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen Einkaufsbedingungen (AGB„AEB“) für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ GmbH & ▇, nachfolgend als ▇.▇▇ („FILMHERSTELLER“ bezeichnetwir“) gelten ausschließlich.
1.2 Sollten (2) Die AEB gelten für alle Verträge über den Verkauf und die Lieferung von Waren und/ oder die Erbringung von Dienst- oder Werksleistungen an uns von Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) sowie von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-recht- lichen Sondervermögen (im Folgenden „Lieferant“). Die AEB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und die Lieferung von Waren und /oder die Erbringung von Dienst- oder Werksleistungen mit demselben Lieferanten, ohne dass wir jeweils wieder auf sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern hinweisen müssten.
(§ 13 BGB3) zugrunde gelegt werdenDie AEB gelten ausschließlich. Abweichende, gelten sie entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur insoweitdann und insoweit Vertragsbestandteil, als Sie wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, z.B. auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Waren und/ oder Dienstleistungen vorbehaltlos annehmen oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechenwidersprochen haben.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die (4) Im Einzelfall getroffene Vereinbarungen mit dem Lieferanten (auch Nebenabreden, Ergän- zungen und Änderungen) haben Vorrang vor den AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages maßgebend. Rechtserheb- liche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Lieferanten uns gegenüber abzugeben sind (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zur Ihrer zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigTextform.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
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Sources: Einkaufsbedingungen
Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen (AGB1) für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige PersonengesellschaftenWir, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia Startnext GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇ ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ - im Folgenden „wir“ oder „Startnext" genannt ‐ bieten Nutzer:innen (nachfolgend im Falle der Buchung einer Page „Page-Inhaber:in“ genannt) die Möglichkeit, auf der Plattform ▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ eigene Unterseiten nach dem Adress-Schema ▇▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇/▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇ (nachfolgend „Page“) zu unterhalten, auf welcher der:die Page-Inhaber:in Projekte Dritter vorstellen (nachfolgend als „FILMHERSTELLERKuratieren“ bezeichnet) und kofinanzieren (nachfolgend als „cofunding“ bezeichnet) kann.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (2) Die Einrichtung und Nutzung der Pages bestimmt sich ausschließlich nach den vorliegenden Besonderen Nutzungsbedingungen für Pages, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes geregelt ist. Ergänzend gelten zudem unsere Allgemeinen Nutzungsbedingungen. Bei Widersprüchen zwischen den Allgemeinen Nutzungsbedingungen und den Besonderen Nutzungsbedingungen für Pages gelten vorrangig die Besonderen Nutzungsbedingungen für Pages. Abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Page-Inhaber:in wird ausdrücklich widersprochen.
(3) Die Nutzung von Pages ist Unternehmer:innen (§ 14 BGB), sonstigen juristischen Personen (z.B. des öffentlichen Rechts oder gemeinnützige Vereine) oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen vorbehalten. Verbraucher:innen (§ 13 BGB) zugrunde gelegt können eine solche nicht unterhalten. Die vorliegenden Besonderen Nutzungsbedingungen für Pages gelten damit auch für alle künftigen Page-Buchungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig4) Die Rechtsverhältnisse zwischen Page-Inhaber:innen, Starter:innen oder die Unterzeichnung des Vertrages einsonstigen Dritten richten sich ggf. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch nach den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigzwischen den Parteien dann gesondert zu schließenden Verträgen.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
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Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz: „AGB“) sind Bestandteil aller Angebote und Lieferbedingungen Verträge über Lieferungen und Leistungen der (AGBi) für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiertPerchtold Trockenbau Gmunden GmbH, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes Gmunden und jedes Vertrages der muthmedia GmbHGeschäftsanschrift ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇ ▇, ▇eingetragen im Firmenbuch beim Landesgericht Wels zu FN 323527 a, (die „P- Gmunden“), (ii) der Perchtold Trockenbau Wien GmbH, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Biedermannsdorf und der Geschäftsanschrift ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, nachfolgend ▇▇-▇▇-▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇ ▇, Objekt 58B, eingetragen im Firmenbuch beim Landesgericht Wiener Neustadt zu FN 323529 d (die „P-Wien“), der (iii) Perchtold Schlosserei KG, einer Kommanditgesellschaft mit Sitz in Pennewang und der Geschäftsanschrift 4624 Pennewang, Weißbach 5, eingetragen im Firmenbuch beim Landesgericht Wels zu FN 528752b, (die „P- Schlosserei“) sowie (iv) der Perchtold Holding GmbH, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Gmunden und der Geschäftsanschrift ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇, eingetragen im Firmenbuch beim Landesgericht Wels zu FN 98001 w (die „P- Holding“). Je nachdem, welche der Gesellschaften (P-Gmunden, P-Wien oder P-Holding) als Vertragspartnerin (Verwenderin dieser AGB) auftritt, bezieht sich „FILMHERSTELLERAuftragnehmerin“ bezeichnetoder „wir“ im Folgenden auf die jeweilige Gesellschaft.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise Wir erstellen unsere Angebote und erbringen unsere Leistungen sowie Lieferungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Diese Geschäftsbedingungen gelten somit auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werdenfür alle hinkünftigen Geschäftsbeziehungen, gelten sie nur insoweit, als Sie selbst wenn im Einzelfall darauf nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechenausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.3 Eine rechtliche Bindung Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) Auftraggebers sowie abweichende Vereinbarungen desselben gelten nur, wenn diese von der Auftragnehmerin ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Ein Verweis auf beigefügte oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax an einer bestimmten Stelle abrufbaren oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende erhältlichen „Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers“ oder „Einkaufsbedingungen des Auftraggebers“ gilt nicht als ausdrückliche schriftliche Bestätigung. Stillschweigen der Auftragnehmerin zu denselben gilt nicht als konkludente Zustimmung. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend gelten als abbedungen und der Schriftform gleichwertiges wird diesen hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.4 Die Herstellung Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese AGB als angenommen. Gegenbestätigungen des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig Auftraggebers unter Hinweis auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten seine Geschäfts- bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen BedingungenEinkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werdenDiese AGB sind ebenfalls unter ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ abrufbar.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen Die AGB gelten für alle (AGBDienst-) für Leistungen, welche die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia InData GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇▇▇ ▇▇/▇.▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, nachfolgend als ▇ (kurz „FILMHERSTELLER“ bezeichnetINDATA“) gegenüber dem Vertragspartner bzw. Auftraggeber (kurz „AG“) erbringt. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AGB.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise Die AGB gelten auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werdenfür künftige Geschäfte zwischen den Vertragspartnern, gelten sie nur insoweitauch wenn bei künftigem Vertragsabschluss darauf nicht nochmals Bezug genommen werden sollte und stellen insoweit eine Rahmenvereinbarung dar. Sofern nicht gesondert anders vereinbart stimmt der AG zu, als Sie dass allfällige Einkaufsbedingungen/Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG auch dann nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechenzur Anwendung gelangen, wenn diese seitens INDATA unwidersprochen bleiben.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages einAngebote von INDATA gelten als freibleibend. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzwAuftragserteilung erklärt der AG verbindlich sein Vertragsangebot. der Ein Vertragsverhältnis zwischen INDATA und dem AG kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigINDATA zustande.
1.4 Die Herstellung wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner bestimmen sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung, nach allfälligen von INDATA firmengemäß und schriftlich unterfertigten Vereinbarungen und diesen AGB. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Allfällige Änderungen und/oder Ergänzungen des oder Auftrages bedürfen der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen BedingungenSchriftform.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten TreatmentsSofern INDATA auf Wunsch des AG Leistungen Dritter vermittelt, Dreh bücherkommen diese Verträge ausschließlich zwischen dem AG und dem Dritten zu den jeweiligen Geschäftsbedingungen des Dritten zustande. INDATA ist nur für die von INDATA selbst erbrachten Dienstleistungen verantwortlich, Zeichnungenes sei denn, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werdeneine Generalunternehmerschaft seitens INDATA wurde ausdrücklich zugesagt.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines. 1.1 (1) Diese Allgemeinen Herstellungs- Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Lieferbedingungen (AGB) für die Herstellung sonstigen Leistungen von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln▇▇▇▇▇ ▇▇. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇ ▇▇▇. ▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ (nachstehend: „Verkäufer“), gegenüber seinen Kunden betreffend den Verkauf von Waren über den Online-Shop unter ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ sowie allen zur Domain gehörenden Sub-Domains. Abweichende Vorschriften der Kunden gelten nicht, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetes sei denn, der Verkäufer hat dies ausdrücklich und schriftlich bestätigt.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit (2) Die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und den Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als Sie nicht den der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der §§ 305 ffVerbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird. BGB widersprechenDie Geltung von UNKaufrecht ist ausgeschlossen.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig3) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- Im Einzelfall mit dem Kunden getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigÄnderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.
1.4 (4) Die Herstellung Vertragssprache ist deutsch.
(5) Im Online-Shop kann der Kunde die Bestellübersicht sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufrufen und ausdrucken. Im Übrigen wird der Vertragstext vom Verkäufer nach dem Vertragsschluss im Online-Shop gespeichert, ist aber für den Kunden nicht zugänglich.
(6) Gerichtsstand ist Polling, soweit der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dasselbe gilt, wenn ein Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer Wohnsitz oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den gewöhnlichen Aufenthalt im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen BedingungenZeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments(7) Kunden, Dreh bücherdie Verbraucher sind, Zeichnungenhaben die Möglichkeit eine alternative Streitbeilegung zu nutzen. Der folgende Link der EU-Kommission (auch OS-Plattform genannt) enthält Informationen über die Online-Streitschlichtung und dient als zentrale Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden istdie aus Online-Kaufverträgen erwachsen: ▇▇▇▇://▇▇.▇▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇/▇▇▇.
(8) Informationspflicht gem. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werdenVerbraucherstreitbeilegungsgesetz (§ 36 VSBG): Der Verkäufer ist zur Teilnahme an weiteren Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- Sofern nicht ausdrücklich im Gesetz anders geregelt, unterliegen alle zivilrechtlichen und Lieferbedingungen ihnen gleichgestell- ten Veräusserungen der Grundstückgewinnsteuer (AGB) für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnvgl. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, zum Ganzen ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, ▇▇▇▇▇ ▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ in: Nefzger/Simo- nek/Wenk, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetKommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, 73 N 1 ff.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern ). Bei gewissen in § 73 StG abschliessend aufgezählten Handänderungen erfolgt keine Besteuerung. Diese wird aufgeschoben und bei einer späteren Handänderung erhoben. Handänderungen, bei denen gemäss § 73 keine Besteuerung erfolgt ist, werden bei einer späteren Grundstückgewinnsteuererhebung bei der Bestim- mung des Erwerbspreises nicht berücksichtigt (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden75 Abs. 2 StG). Die Besitzesdauer wird bei einer steuerauf- schiebenden Handänderung ebenfalls nicht unterbrochen. Die Steueraufschubstatbestände von § 73 lit. h bis k betreffen den Tatbestand der Ersatzbeschaffung. Bei diesem wird der Gewinn, gelten sie nur insoweitdessen Besteuerung aufgeschoben wurde, als Sie nicht vom Erwerber des veräusserten Grundstücks übernommen, sondern auf das Ersatzobjekt übertragen. Der aufgeschobene Gewinn wird von den Bestimmungen der §§ 305 ffGestehungskosten des Ersatzobjektes, ohne Berücksichtigung weiterer Aspekte, abgezogen. BGB widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung Das System des FILMHERSTELLERS tritt nur durch Steueraufschubs ist nicht willkürlich. Es gibt dafür wichtige rechtliche, wirtschaftliche, sozial- und gesellschaftspolitische Gründe, die schriftliche Bestätigung auch die notwendigen Konsequenzen des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages eingewählten Systems recht- fertigen. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig.
1.4 Die Herstellung des Rechtsnachfolgerin oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer Rechtsnachfolger versteuert unter Umständen einen Gewinn, den nicht sie oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig er, sondern die Rechtsvorgängerin oder der Rechtsvorgänger realisiert hat. Der Steueraufschub ist von der Anzahl einheitlich Steuerbefreiung gemäss § 73 lit. b, e und f zu unterscheiden. Die Besteue- rung wird aufgeschoben, weil bei diesen (abschliessend) aufgezählten Aufschubstatbeständen ein Gewinn noch nicht als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterialrealisiert betrachtet wird (vgl. Reimann/Zuppinger/Schärrer, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzwKommentar zum Zürcher Steuer- gesetz, § 161 N 89). von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.äDies zeigt sich vor allem bei einer späteren Veräusserung, bei der die steueraufschie- bende Veräusserung einfach ausser Acht gelassen wird. Das ist bei der Steuerbefreiung dagegen nicht der Fall. Das Vorliegen einer steueraufschiebenden Veräusserung gemäss lit. h - k ist in jedem Fall in einem formellen Entscheid festzuhalten. Im Entscheid ist der Grund, der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen BedingungenSteueraufschub zur Folge hat, anzuge- ben.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
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Sources: Immobiliensteuern
Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen (AGB) für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige PersonengesellschaftenSAMTEK übernimmt Beförderungsaufträge nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ergänzt werden durch die Regelungen der jeweils gültigen SAMTEK Tarife und Serviceleistungen. Soweit sich aus diesen Beförderungsbedingungen nichts anderes ergibt, gelten weiterhin für Kaufleute in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnDeutschland die Regelungen der ADSp (ausgenommen Ziff. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes 29 ADSp).
1.2 Je nach Absendeland bedeutet „SAMTEK” die jeweils zutreffende der folgenden Gesellschaften, und jedes Vertrages der muthmedia Versender schließt den Vertrag mit dieser. Diese Gesellschaft ist auch das Hauptfrachtunternehmen im Sinne der in Absatz 1.3 genannten Abkommen und Übereinkommen. Deutschland - SAMTEK Express GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇▇. ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen.▇▇▇▇▇▇
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch Liegt bei einem Transport auf dem Luftweg das Endziel oder ein Zwischenstopp in einem anderen als dem Absendeland, können die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages internationalen Luftverkehrsabkommen zur Anwendung kommen. (Bestätigung per Fax ist zulässigIm Sinne dieser Bedingungen bedeutet internationale Luftverkehrsabkommen das Übereinkommen vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen) oder das Abkommen über die Unterzeichnung Vereinheitlichung bestimmter Regeln im internationalen Luftfrachtverkehr, unterzeichnet in Warschau am 12. Oktober 1929 oder diese durch ein Protokoll oder ein ergänzendes Abkommen abgeänderte oder ergänzte Abkommen. Weiterhin kann eine internationale Beförderung den Vorschriften des Vertrages einam 19. Mit Unterzeichnung Mai 1956 in Genf unterzeichneten Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr („CMR”) unterliegen. Die internationalen Luftverkehrsabkommen und die CMR regeln und begrenzen die Haftung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax Frachtunternehmens bei Verlust, Beschädigung oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen Verspätung des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigFrachtguts.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem TrägermaterialSendungen können über jegliche Zwischenstopps transportiert werden, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzwdie SAMTEK für angemessen hält. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. SAMTEK ist berechtigt, der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM Subunternehmer zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungenbeauftragen, für die diese Bedingungen gleichermaßen gelten.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER In diesen Bedingungen bedeutet „Versandticket” ein einzelner SAMTEK Frachtbrief/Versanddokument oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatmentsdas auf einem Absendebeleg unter demselben Datum, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne derselben Empfängeradresse und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden istServiceart dokumentierte Frachtgut. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werdenAlle Pakete unter einem Versandticket werden als eine einzige Sendung angesehen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- 1 Spielregeln
(1) Die vom Hamburger Fußball-Verband (HFV) veranstalteten Fußballspiele werden nach den vom Deutschen Fußball-Bund (DFB) anerkannten Regeln der FIFA in Verbindung mit dem allgemeinverbindlichen Teil der DFB-Spielordnung und Lieferbedingungen den nachfolgenden Bestimmungen ausgetragen. Gleiches gilt für alternative Spielformen.
(AGB2) Verbindliche Beschlüsse des DFB, die das Spielgeschehen betreffen oder mit diesem eng zusammenhängen, gehen im Interesse einer einheitlichen Ausrichtung im Fußballsport den Bestimmungen dieser Spielordnung vor, wenn sie dazu im Widerspruch stehen.
(3) Die spielleitenden Ausschüsse erstellen Durchführungsbestimmungen, die ergänzend gelten und vom Präsidium beschlossen werden müssen.
(1) Soweit es nicht ausdrücklich anders vermerkt ist, findet die Spielordnung auf den Herren- und Frauen-Spielbetrieb Anwendung. Sie gilt für den Spielbetrieb der Junioren* und Mädchen*, sofern die Jugendordnung keine andere Regelung enthält.
(2) Die Organisation des Spielbetriebes für die Herstellung Herrenmannschaften obliegt dem Spielausschuss, für die Junioren* dem Verbands-Jugendausschuss, für die Frauen* und Mädchen* dem Ausschuss für Frauen- und Mädchenfußball (spielleitende Ausschüsse).
(3) Alle die Durchführung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern Wettbewerben berührenden Regelungen in der Spielordnung und in den Durchführungsbestimmungen müssen vor Beginn der Wettbewerbe bekannt sein.
(4) Erkennen die spielleitenden Ausschüsse unsportliches Verhalten oder Verstöße gegen Satzungen und Ordnungen des HFV oder DFB durch Vereine oder Vereinsmitglieder, so beantragen sie beim dafür zuständigen Rechtsorgan (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften12 Rechts- und Verfahrensordnung des HFV), die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetDurchführung von Verfahren.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB5) zugrunde gelegt Die spielleitenden Ausschüsse sind verpflichtet, den Berichten der Schiedsrichter*innen, in dem die sportrechtlich zu ahndenden Sachverhalte dargelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechenan die zuständigen Rechtsorgane weiterzuleiten oder nach Zuständigkeit selbst weiter zu verfolgen.
1.3 Eine rechtliche Bindung (1) Soweit in Folge höherer Gewalt oder aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen oder Verfügungen nicht sämtliche Spiele einer Meisterschaftsrunde unter zumutbaren Bedingungen bis zum 30.06. eines Spieljahres ausgetragen werden können, so entscheidet das HFV-Präsidium nach Anhörung der betroffenen Vereine auf Vorschlag des FILMHERSTELLERS tritt nur durch jeweiligen spielleitenden Ausschusses abschließend über Verlängerung oder Abbruch sowie Wertung des Spieljahres. Insbesondere kann das HFV-Präsidium vorbehaltlich entgegenstehender allgemeinverbindlicher Vorgaben übergeordneter Verbände beschließen, dass
1.1. die schriftliche Bestätigung Meisterschaftsrunde über den 30.06. hinaus bis längstens 31.08. des Angebotes/ Auftrages darauffolgenden Spieljahres zu Ende geführt wird (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder Verlängerung),
1.2. die Unterzeichnung des Vertrages einMeisterschaftsrunde abgebrochen und annulliert wird, so dass es weder Aufsteiger noch Absteiger gibt, oder
1.3. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzwdie Meisterschaftsrunde abgebrochen und auf Grundlage der Quotientenregelung gem. 3.4.0 der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen Durchführungsbestimmungen gewertet wird, um so Aufsteiger, Absteiger sowie Platzierungen, die zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigTeilnahme an Aufstiegsspielen berechtigen, zu ermitteln.
1.4 Die Herstellung des (2) Im Rahmen der Entscheidung gemäß Abs. 1 sind insbesondere die Anzahl der bereits ausgetragenen und noch auszutragenden Spiele zu berücksichtigen, außerdem die Auswirkungen auf über- und untergeordnete Spielklassen sowie die Entscheidungen anderer Ligaträger, die für die betreffende Staffel relevant sind. Darüber hinaus ist eine auf objektive Tatsachen beruhende Prognose darüber zu treffen, zu welchem Zeitpunkt der Spielbetrieb in der betreffenden Meisterschaftsrunde voraussichtlich wieder aufgenommen werden kann. Grundsätzlich sind alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um sämtliche Spiele einer Meisterschaftsrunde zur Austragung zu bringen.
(3) Der Abbruch mit der Folge der Annullierung oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer Wertung nach der Quotientenregelung ist erst und ausschließlich dann zulässig, wenn es rechtlich unmöglich oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterialunzumutbar ist, analog oder digital – erfolgt aufgrund die ausstehenden Spiele noch bis zum 31.08. des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungendarauffolgenden Spieljahres auszutragen.
1.5 3.1 Die vom FILMHERSTELLER Annullierung einer Meisterschaftsrunde ist in der Regel dann sachgerecht, wenn die überwiegende Anzahl der Mannschaften einer Staffel weniger als 50% aller Meisterschaftsspiele absolviert hat oder aus anderen Gründen die bisher ausgetragenen Meisterschaftsspiele sportlich keinen hinreichenden Aussagewert für die Ermittlung von Aufsteigern und Absteigern haben.
3.2 Soweit die überwiegende Anzahl der Mannschaften einer Staffel mindestens 50% aller Meisterschaftsspiele einer Doppelserie oder 100% einer einfachen Runde absolviert hat, sind in seinem Auftrag erarbeiteten Treatmentsder Regel sowohl Aufsteiger als auch Absteiger anhand der Quotientenregelung gem. 3.4.0 DBest zu ermitteln.
(4) Das HFV-Präsidium kann nach Beginn der Wettbewerbe Änderungen an der Spiel-, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne Jugendordnung und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentumden Durchführungsbestimmungen vornehmen, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden istZusammenhang mit Beeinträchtigung durch höhere Gewalt stehen.
(1) Voraussetzung für die Teilnahmeberechtigung am Spielbetrieb ist die Mitgliedschaft im HFV.
(2) Gegen Mannschaften von Vereinen, die keinem Landesverband des DFB angehören, dürfen Spiele ohne Erlaubnis nicht ausgetragen werden. Jede Verwendung, insbesondere In Ausnahmefällen kann die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt Erlaubnis durch den jeweils zuständigen spielleitenden Ausschuss nach schriftlichem Antrag erteilt werden.
(3) Spiele gegen Mannschaften, die einem Landesbetriebssportverband angehören, sowie Spiele gegen Bundeswehr-, Hochschul-, Schul- oder Polizeimannschaften können ohne besondere Erlaubnis als Freundschaftsspiele (vgl. § 26 SpO) ausgetragen werden.
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Sources: Spielordnung
Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- 1.1. Schätzungen der UNESCO-Kommission Österreich gehen davon aus, dass zwischen 300.000 und Lieferbedingungen 600.000 Menschen in Österreich über keine ausreichenden Kompetenzen in den Kulturtechniken Lesen, Schreiben und Rechnen verfügen, um am sozialen Leben angemessen teilnehmen und am Arbeitsmarkt langfristig bestehen zu können. Das Institut für Höhere Stu- dien (AGBIHS) errechnete einen Anteil von 280.000 Personen im erwerbsfähigen Alter, die über keinen positiven Pflichtschulabschluss verfügen. Dazu kommen den Berechnungen des IHS folgend jährlich rund 5.000 Jugendlichen, die zwar ihre Schulpflicht erfüllt, aber keinen positi- ven Pflichtschulabschluss als Mindestvoraussetzung für einen erfolgreichen Start ins Berufsle- ben erworben haben.
1.2. In der Regel entstammen die Personen, die über keine ausreichenden Kompetenzen in den Kulturtechniken Lesen, Schreiben und Rechnen verfügen oder die über keinen positiven Pflichtschulabschluss verfügen, aus einkommensschwachen oder armutsgefährdeten Schich- ten. Die für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich Teilnahme an Bildungsprogrammen zu leistenden Kostenbeiträge stellen für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische diese Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetdaher eine gravierende Zugangshürde zu diesen Programmen dar.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften 1.3. Die Angebote zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses weichen in qualitativer und quantitativer Hinsicht stark voneinander ab und weisen höchst unterschiedliche Drop-Out- Quoten mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechennegativen Spitzenwerten bis zu 70 Prozent auf.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein1.4. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. Ziel der Auftragsbestätigung durch vorgeschlagenen Vereinbarung ist, den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den Anteil an gering qualifizierten Personen im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder erwerbsfähigen Alter (Personen mit mangelnden Grundfertigkeiten in seinem Auftrag erarbeiteten TreatmentsLesen, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne Schreiben und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese Rechnen sowie Personen ohne positiven Pflichtschulabschluss) nachhaltig zu senken und das Qualifikationsniveau der Bevölkerung im Film keine Verwendung finden oder sofern erwerbsfähigen Alter insgesamt zu steigern. Diesen gering qualifizierten Personen soll die kostenlose Absolvierung von Bildungsprogrammen in den Bereichen "Basisbildung/Grundkompetenzen" und "Nachholen des Pflichtschulabschlus- ses" in einer altersgerechten Form ermöglicht werden. Die Finanzierung dieser Bildungspro- gramme erfolgt im Rahmen eines Kofinanzierungsmodells zwischen dem Bund und den Län- dern, wobei die konkrete Förderentscheidung ausschließlich durch das jeweilige Land erfolgt (Art 2 Abs 2). Der Bund leistet seinen Finanzierungsanteil im vereinbarten Rahmen an das för- dernde Land. Zur Sicherstellung einer bundesweit einheitlichen Qualität der Bildungsprogramme werden die Zugangskriterien für die Bildungsprogramme und die Standards für deren Durchführung, deren Inhalte sowie die Anforderungen an das dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werdeneingesetzte Personal bundesweit einheitlich festgelegt (Art 2).
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Sources: Vereinbarung
Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- 1) Definition: Versicherungsmakler ist, wer im Sinne des § 26 MaklerG als Handelsmakler in einer von den Versicherungsunternehmungen unabhängigen Weise Versicherungsverträge vermittelt, Risikoanalysen und Lieferbedingungen (AGB) für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetDeckungskonzepte erstellt.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB2) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen Interessenwahrung: Der Versicherungsmakler wahrt im Sinne der §§ 305 ff27 und 28 MaklerG überwiegend die Interessen des Versicherungskunden und steht für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes ein. BGB widersprechenWir sind nicht berechtigt zum Empfang von Prämien für Versicherungen oder von für Kunden bestimmten Beträgen. Wir sind an keinem Versicherungsunternehmen beteiligt, noch ist ein Versicherungsunternehmen an uns beteiligt. Der erteilte Rat stützt sich auf eine ausgewogene Untersuchung einer hinreichenden Zahl von am Markt angebotenen Produkten.
1.3 3) Beschränkung auf österreichische Versicherer: Die Interessenwahrung des Maklers wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich anders vereinbart, örtlich auf Versicherungsgesellschaften mit Sitz in Österreich beschränkt.
4) Betreuung durch den Makler:
4.1. Soweit die Bestimmungen des KSchG in der gültigen Fassung nicht anwendbar sind, ist der Versicherungsmakler nach Abschluss des Versicherungsvertrages – sofern er zur Vermittlung von Versicherungsverträgen beauftragt ist - lediglich verpflichtet, die zugrundeliegende(n) Polizze(n) zu überprüfen und diese dem Versicherungskunden auszuhändigen. Eine rechtliche Bindung darüber hinausgehende Berichts- und/oder Aushändigungspflicht im Sinne des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung § 28 Z.4 MaklerG wird ausdrücklich abbedungen.
4.2. Eine laufende Überprüfung der bestehenden Versicherungsverträge des Angebotes/ Vollmachts(auftrag)gebers im Sinne des § 28 Z.7 MaklerG bedarf eines gesonderten Auftrages. Ohne gesonderten Auftrag in schriftlicher Form übernimmt der Versicherungsmakler keine Verpflichtung im Sinne des § 28 Z.7 MaklerG. Die Annahme eines derartigen Auftrages behält sich der Versicherungsmakler ausdrücklich vor. Wird ein solcher Auftrag in schriftlicher Form erteilt, hat der Versicherungskunde (Bestätigung per Fax ist zulässigVollmachts- und Auftraggeber) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens dem Versicherungsmakler unverzüglich allfällige neue Risiken bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigVeränderungen derselben bekanntzugeben.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s5) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.Best advice:
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- Der Arbeitgeber hat nach § 2 Abs. 1 Nr. 4b BÜV das Wertguthaben im Sinne des Sozialversicherungsrechts einschließlich dessen Änderungen durch Zu- und Lieferbedingungen Abgän- ge in den Lohnunterlagen darzustellen. Dabei sind der Abrechnungsmonat, in dem die erste Gutschrift erfolgt, sowie alle weiteren Abrechnungsmonate in denen Ände- rungen des Wertguthabens erfolgen, anzugeben. Hierbei ist sicherzustellen, dass die Entwicklung des Wertguthabens seiner Art nach (AGBZeit- oder Geldwertguthaben) an einer Stelle dargestellt wird. Im Übrigen sind Wertguthaben, die zum Teil aus Ar- beitsleistungen im Rechtskreis West als auch im Rechtskreis Ost erzielt wurden, nach § 7 Abs. 1a Satz 6 SGB IV getrennt darzustellen. Werden Wertguthaben auf einen Dritten übertragen, sind sie in den Lohnunterlagen des Dritten als solche zu kennzeichnen. Übertragene Wertguthaben werden beim Dritten nicht für die Beitragserhebung herangezogen und können nicht für eine Frei- stellungsphase nach § 7 Abs. 1a SGB IV verwendet werden. Die Übertragung und/oder der Verkauf des Wertguthabens auf einen Dritten, führt bei dem Arbeit- nehmer, der das Wertguthaben gebildet hat, zu einer Störfall-Beitragsberechnung. Sah die Vereinbarung eine Verwendung des Wertguthabens für die betriebliche Al- tersversorgung bis zum 31.12.2000 nicht vor und wurde die Vereinbarung um diesen Verwendungszweck bis zum 30.06.2001 ergänzt, kann auch das vor diesem Zeit- punkt erzielte Wertguthaben für die betriebliche Altersversorgung verwendet werden, ohne dass ein Störfall eintritt (vgl. Ziffer 2). Wurde die Vereinbarung erst nach dem 30.06.2001 ergänzt, treten bei Verwendung des Wertguthabens für die betriebliche Altersversorgung unterschiedliche beitragsrechtliche Konsequenzen ein (vgl. Ab- schnitt III Ziffer 4.5). Deshalb ist in diesen Fällen das Wertguthaben in den Lohnun- terlagen getrennt für den Zeitraum vor der Änderung der Vereinbarung und seit der Änderung der Vereinbarung darzustellen. Unabhängig hiervon ist die SV-Luft (Diffe- renz zwischen der für die Dauer der Arbeitsphase seit der ersten Bildung des Wert- guthabens maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze für den jeweiligen Versiche- rungszweig und dem in dieser Zeit beitragspflichtigen Arbeitsentgelt) für jeden Versi- cherungszweig durchgehend in einer Summe zu bilden. Für den Fall, dass das Wertguthaben nicht wie vereinbart für eine laufende Freistel- lung von der Arbeit verwendet wird (Störfall, vgl. Abschnitt III Ziffer 4), sieht § 23b Abs. 2 und Abs. 2a SGB IV ein besonderes Beitragsberechnungsverfahren vor. Hiernach gilt in einem Störfall als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt das Wertgutha- ben höchstens jedoch die Differenz zwischen der für die Dauer der Arbeitsphase seit der ersten Bildung des Wertguthabens maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze für den jeweiligen Versicherungszweig und dem in dieser Zeit beitragspflichtigen Ar- beitsentgelt (z. B. sog. Summenfelder-Modell, vgl. Ziffer 3.1.2.1 bzw. vgl. Ziffer 3.1.2.3). Die sich aus dem Summenfelder-Modell ergebenden Beitragsbemessungsgrundla- gen sind in der Entgeltabrechnung (Entgeltkonto) mindestens kalenderjährlich darzu- stellen. Dies sind die (Gesamt-) Differenzen zwischen dem beitragspflichtigen Ar- beitsentgelt und der Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszwei- ges (SV-Luft) für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnDauer der Arbeitsphase seit der erstmaligen Bildung des Wert- guthabens. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den Wurden Wertguthaben zum Teil aus Arbeitsleistungen im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese Rechtskreis West als auch aus Arbeitsleistungen im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede VerwendungRechtskreis Ost erzielt, insbesondere ist die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf sich in den beiden Rechts- kreisen ergebende SV-Luft in der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werdenEntgeltabrechnung getrennt darzustellen.
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Sources: Sozialrechtliche Absicherung Flexibler Arbeitsverhältnisse
Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen (a) Die Auftragsabwicklung erfolgt ausschließlich unter Geltung dieser AGB. Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer. Entgegenstehende Bestimmungen des Käufers gelten nicht, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
b) für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die Die AGB gelten bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, widerspruchsloser ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetder Auftragsbestätigungoder der Lieferungals vom Käufer angenommen.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern c) Vorrangig vor diesen AGB gelten i) für Mischfutter der Hamburger Futtermittelschlussschein Ia (§ 13 BGBfür deutsche Mischfutter im Inlandsverkehr), ii) zugrunde gelegt werdenfür Soja ergänzend der Hamburger Futtermittelschlussschein II, gelten sie nur insoweitiii) für Getreide die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel, als Sie nicht den Bestimmungen iv) für Sojaschrot für Analyse die GAFTA 100 und für Saatgut die Lieferbedingungen für anerkanntes landwirtschaftliches Saatgut – jeweils in der §§ 305 ffbei Vertragsschluss gültigen Fassung. BGB widersprechenIm Übrigen werden die genannten Bedingungen durch diese AGB ergänzt (Anschluss).
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages d) Schriftlich bekanntgegebene Änderungen dieser AGB gelten als genehmigt, wenn ihnen nicht innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe schriftlich widersprochen wird.
e) Alle Lieferungen erfolgen ab Lager Agrifirm (Bestätigung per Fax EXW), ausnahmsweise franco.
f) Soweit nichts anderes vereinbart, sind unsere Angebote freibleibend.
g) Verkaufspreis ist zulässigi) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzwder in der jeweils gültigen Preisliste genannte Preis unter Berücksichtigung etwaiger individuell vereinbarter Rabatte, ii) für Kontrakte der in der Verkaufsbestätigung genannte Preis, jeweils unter Berücksichtigung der darin genannten Besonderheiten (z. B. Mehrkosten Niedrigwasser, Verpackungskosten etc.) und zzgl. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertiggesetzlichen Umsatzsteuer.
1.4 Die Herstellung des oder h) Sämtliche Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungenrechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
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Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- Der Glasfaser-Hausanschluss dient dem Anschluss eines Hau- ses an das Glasfasernetz der Avacon Connect GmbH (AVAC). Der Bau eines Glasfaser-Hausanschlusses beinhaltet standard- mäßig folgende Leistungen: • Verlegen von maximal 20 Meter Leerrohr zwischen der Grundstücksgrenze, welche der Glasfaserverteiltrasse auf der Straße am nächsten liegt und Lieferbedingungen (AGB) für die dem Platz der Haus- einführung an der Hauswand; • Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche der Hauseinführung in ober- oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaftenunterirdi- scher Ausführung. Die oberirdische Ausführung erfolgt in maximal 1 m Höhe über dem Boden, die bei Abschluss unterirdische Ausführung in maximal 0,8 Meter Tiefe; • Einbringen der Glasfaser in das Leerrohr; • Lieferung und Montage des Hausübergabepunktes (HÜP); • Lieferung und Montage der Kundenanschlussbox (ONT). Vor Beginn des Baus eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnGlasfaser-Hausanschlusses findet eine gemeinsame Baubegehung des Kunden mit dem von AVAC beauftragten Tiefbauunternehmen statt. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes Alle Fragen im Zusammenhang mit dem Bau des Hausanschlusses werden während dieser Begehung besprochen und jedes Vertrages etwaige Verein- barungen und Ergebnisse dokumentiert. Insbesondere wird die Position der muthmedia GmbHHauseinführung, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetdes zu montierenden HÜPs und des ONT sowie die Kabelführung zwischen HÜP und ONT im Rahmen der Begehung gemeinsam festgelegt.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern 1.1. Im Einfamilienhaus werden der HÜP und der ONT an einer zwischen dem Kunden und AVAC vereinbarten Position im selben Raum installiert. Die Montage des HÜP erfolgt in einer Entfernung von maximal 1,5 m vom Bohrloch der Hauseinführung. Der ONT wird in einer Entfernung von maximal 5 m (§ 13 BGBLeitungslänge) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechenim Umkreis des HÜP gesetzt.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein1.2. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. Im Mehrfamilienhaus wird der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem TrägermaterialHÜP an einer zentralen, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese Verlaufe der Baubegehung festzulegenden Stelle im Film keine Verwendung finden allge- meinem Verkehrsbereich oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden istTechnik-/Versorgungsraum montiert. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf Die Montage der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERSONTs erfolgt in den Wohneinheiten. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werdenDie Lei- tungswege zum Anschluss der ONTs in den Wohneinheiten werden ebenfalls während der Baubegehung vereinbart.
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Sources: Leistungsbeschreibung
Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen Die MASTERRIND GmbH (AGB) für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche nachfolgend MASTERRIND oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbHKommissionärin genannt), ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇. ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern verkauft oder versteigert Schwarzbunte, Rotbunte und Fleischrinder im eigenen Namen für fremde Rechnung (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen Kommissionsgeschäft im Sinne der §§ 305 383 ff. BGB widersprechenHGB). Die Verkäufe werden vorgenommen durch die Veranstaltung von Auktionen sowie durch Verkäufe in Hallen, Sammelstellen oder auf dem Betrieb der Kommittenten (Ab-Hof-Verkäufe).
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt 1.1. Für alle Viehverkaufsgeschäfte gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.2. Die zum Verkauf gestellten Tiere sind seit ihrer Geburt durch unterschiedliche Stallbedingungen, Aufzuchtsbedingungen, Fütterung, tierärztliche Behandlungen und Impfungen sowie sonstige Einflüsse verändert und nicht mehr ursprünglich. Sie sind daher rechtlich als gebrauchte Sachen zu behandeln.
1.3. Jeder Käufer, Teilnehmer und Besucher von MASTERRIND-Veranstaltungen haftet für Schäden, die er oder seine Gehilfen oder seine Tiere verursachen, verschuldensunabhängig.
1.4. Bei allen Veranstaltungen der MASTERRIND ist den Anordnungen der MASTERRIND- Mitarbeiter Folge zu leisten.
1.5. Die MASTERRIND ist berechtigt, den Ablauf von Verkaufsveranstaltungen abzuändern.
1.6. Jeder Verkäufer und jeder Käufer ist an sein Gebot gebunden. Ein Rücktritt vom Gebot oder Vertrag ist nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist.
1.7. Mit Unterzeichnung dem Kaufzuschlag (Annahme des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung Kaufangebotes durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- Käufer) gehen Gefahr und Lieferbedingungen akzeptiertHaftung für die verkauften Tiere auf den Käufer über, es sei denn, es ist ausdrücklich eine anderweitige Vereinbarung getroffen (z. B. Exportgeschäfte, Verkäufe mit Speditionsvereinbarung etc.). Eine Bestäti gung per Fax Der Eigentumsübergang findet gem. § 930 BGB erst nach vollständiger Zahlung statt. Veranlasst oder E-Mail beauftragt der Käufer die Vaccination des Viehes oder wird das Vieh auf Veranlassung des Käufers in einen Kommissionsstall eingestallt, so ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend ein Verbleiben im Herkunftsstall ausgeschlossen und der Schriftform gleichwertigKäufer übernimmt mit dieser Veränderung Gefahr und Haftung für die Tiere.
1.4 Die Herstellung 1.8. Abnahmetermin ist der Tag der Annahme des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig Kaufvertrages durch den Käufer.
1.9. Zum Abtransport ist nur berechtigt, wer von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen BedingungenKommissionärin ausdrücklich dazu beauftragt wurde.
1.5 1.10. Die Kommissionärin erfüllt ihre Obliegenheiten in Bezug auf die Bestimmungen der Viehverkehrsverordnung (VVVO). Für Obliegenheiten vor- und nachgeordneter Bereiche ist sie nicht verantwortlich.
1.11. Die MASTERRIND ist berechtigt, die Tiere selbst als Käufer zu übernehmen. Sie ist hierbei an den vereinbarten Preis gebunden.
1.12. Die MASTERRIND ist berechtigt, vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten TreatmentsKommittenten Vieh unter der aufschiebenden Bedingung zu kaufen, Dreh bücherdass die Rinder die vom Käufer vorgegebenen Bedingungen erfüllen. In diesem Fall ist der Kommittent solange an das Angebot gebunden, Zeichnungenbis die MASTERRIND die Entscheidung mitteilt.
1.13. Vereinbarte Liefertermine sind bindend, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werdenTeillieferungen zulässig.
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Sources: Auction Terms and Conditions
Allgemeines. 1.1 1.1. Diese Allgemeinen Herstellungs- Geschäftsbedingungen gelten für alle auch zukünftigen Geschäftsbeziehungen hinsichtlich unserer Leistungen und Lieferbedingungen (AGBAngebote im Zusammenhang mit der Überlassung oder Vermittlung von Mitarbeitern zwischen Esteem Personaldienstleistungen Gmb H, nachfolgend PERSONALDIENSTLEISTER ( Verleiher), und dem AUFTRAGGEBER ( Entleiher), unter Ausschluss entgegenstehender anderer Geschäftsbedingungen.
1.2. Aufgrund der einzelvertraglichen Inbezugnahme der vom Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V ( i GZ) und der DGB Tarifgemeinschaft Zeitarbeit abgeschlossenen Tarifverträge wird gesetzeskonform vom Gleichstellungsgrundsatz ( EQUAL TREATMENT) abgewichen, siehe §§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und §9 Nr. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ( AÜG). Damit entfällt die Dokumentationsverpflichtung des Auftraggebers bezüglich der wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts seiner vergleichbaren Stammbeschäftigten, siehe § 12 Abs. 1 Satz 3 AÜG.
1.3. Der Personaldienstleister erklärt, dass ihm am 05 .05.2018 durch die Agentur für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige PersonengesellschaftenArbeit Kiel eine unbefristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung erteilt worden ist, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart zwischenzeitlich weder widerrufen noch zurückgenommen worden ist. Jede VerwendungDiese Erlaubnisurkunde kann auf Verlangen des Auftraggebers vorgelegt werden.
1.4. Der Personaldienstleister wird den Auftraggeber unverzüglich über den Widerruf oder das sonstige Erlöschen der Erlaubnis gem. § 5 AÜG informieren. In den Fällen der Nichtverlängerung, insbesondere der Rücknahme oder des Widerrufs wird er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung und die Weitergabegesetzliche Abwicklungsfrist hinweisen.
1.5. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. ( iGZ).
1.6. Der Auftraggeber bestätigt gegenüber dem Personaldienstleister, Vervielfältigung dass die namentlich genannten Arbeitnehmer in den zurückliegenden sechs Monaten vor deren Einsatzbeginn weder innerhalb seines Unternehmens noch in einem mit ihm nach § 18 Aktiengesetz ( Akt G) rechtlich verbundenen Unternehmen als Arbeitnehmer beschäftigt waren.
1.7. Sollte festgestellt werden, dass zwischen Auftraggeber bzw. einem mit ihm nach § 18 Akt G rechtlich verbundenen Unternehmen und Veröffentlichung einem Arbeitnehmer tatsächlich ein Arbeitsverhältnis innerhalb der oben genannten 6 - Monatsfrist bestanden hat, ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich den Personaldienstleister hierüber zu informieren. In diesen Fällen stellt der Auftraggeber alle relevanten Informationen hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vergleichbarer stammbeschäftigter Arbeitnehmer schriftlich zur Verfügung. Unabdingbare rechtliche Grundlage für die Offenlegung dieser Daten sind die §§ 9 Nr. 2 und 12 Abs. 1 Satz 3 AÜG.
1.8. Auf Grundlage dieser schriftlichen Dokumentation erfolgt die angemessene Anpassung des jeweiligen Stundenverrechnungssatzes gemäß Ziffer 5 .
1.9. Ziffern 1 .7 und 1 .8 gelten entsprechend, wenn und soweit sich aus anderen Normen als dem AÜG, die für den Personaldienstleister verbindlich sind, in Gänze oder zum Teil die Verpflichtung zum EQUAL TREATMENT ergibt.
1.10. Die Arbeitnehmer dürfen nur die im Rahmen des zugrunde liegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrages ( im folgenden AÜV) spezifizierten Tätigkeiten ausführen, die ihren Berufsbildern, Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Sie dürfen nur solche Geräte, Maschinen und Werkzeuge vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt bekommen, verwenden und bedienen, die zur Ausübung der vereinbarten Tätigkeiten erforderlich, geprüft und zugelassen sind.
1.11. Der Auftraggeber wird den Mitarbeitern nur innerhalb von Deutschland Projekteinsätze zuweisen. Jeder Einsatz im Ausland bedarf der ausdrücklichen Zustimmung seitens des FILMHERSTELLERSPersonaldienstleisters sowie einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
1.12. Vom Die am Einsatzort gegebenenfalls notwendigen behördlichen und anderen Genehmigungen sowie Zustimmungen hat der Auftraggeber gelieferte Unterlagen können vor Arbeitsaufnahme einzuholen und gegebenenfalls auf Verlangen des Personaldienstleister vorzulegen.
1.13. Der Auftraggeber sichert die Einhaltung der Einschränkungen der Überlassung in das Bauhauptgewerbe gemäß § 1 b AÜG zu. Zusätzlich wird auf die Bestimmungen der Baubetriebeverordnung hingewiesen.
1.14. Eine Überlassung der Arbeitnehmer an Dritte ist ausgeschlossen.
1.15. Die Arbeitnehmer des Personaldienstleisters sind bei der Verwaltungs- Berufsgenossenschaft ( VBG) versichert.
1.16. Die Arbeitnehmer des Personaldienstleisters sind nicht zur Entgegennahme von diesem zurückverlangt werdenZahlungen durch den Auftraggeber berechtigt. Zahlungen an die Arbeitnehmer vom Personaldienstleister haben keine Erfüllungswirkung.
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Sources: General Terms and Conditions
Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- 3.1.1 Vertragsgegenstand ist das jeweilige Kauf-, Miet-, Leasing-, Leih- oder sonstige Rechtsgeschäft und/oder die Erbringung der je- weiligen Dienstleistung und/oder die Bereitstellung des jeweiligen Services (Dienstes) durch COSMO CONSULT und Lieferbedingungen (AGB) für die Herstellung der dort vorgenom- menen Leistungsbeschreibung. Die Ausarbeitung der Leistungsbe- schreibung und des Leistungsverzeichnisses erfolgt anhand des qua- litativen und quantitativen Leistungsbedarfs des Vertragspartners, dessen Art und Umfang von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiertCOSMO CONSULT anhand der vom Ver- tragspartner zur Verfügung gestellten Informationen, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige PersonengesellschaftenUnterlagen, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, COSMO CONSULT SI GmbH ▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇ Fon +43 50 | 551 - 2105 ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ ▇▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ Firmenbuch-Nr. FN 243542 A UID-Nr. ATU 58038233 Gesellschaftssitz Steyr Geschäftsführer: ▇, ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff▇▇▇▇ Hilfsmittel und Testdaten ermittelt wird. BGB widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung Machen neue Anforderun- gen des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung Vertragspartners eine Änderung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens Leistungsumfanges bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen eingesetzten Technologie erforderlich, wird COSMO CON- SULT auf Wunsch des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend Vertragspartner eine neues Angebot unter- breiten.
3.1.2 Die Art und der Schriftform gleichwertigUmfang der von COSMO CONSULT zu erbrin- genden Leistungen richten sich nach den Bestimmungen des im Ein- zelfall geschlossenen Vertrages.
1.4 3.1.3 Die Herstellung Auswahl des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. Mitarbeiters, der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM eine Dienstleistung erbringt, erfolgt durch COSMO CONSULT. COSMO CONSULT ist berechtigt, eingesetzte Mitarbeiter jederzeit durch andere Mitarbeiter mit ent- sprechender Qualifikation zu ersetzen. ▇▇▇▇▇ CONSULT ist weiters berechtigt, die Leistungen auch durch qualifizierte Dritte erbringen zu lassen.
3.1.4 COSMO CONSULT behält sich vor, die mit dem Vertragspartner vertraglich vereinbarten Leistungen zu ändern oder Verbesserungen vorzunehmen, soweit eine solche Änderung oder Verbesserung han- delsüblich, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen notwendig oder unter Berücksichtigung der Interessen von COSMO CONSULT für den Vertragspartner zumutbar ist.
3.1.5 Erbringt COSMO CONSULT kostenlose Dienste und Leistungen, so können diese von COSMO CONSULT ohne Vorankündigung jeder- zeit eingestellt werden.
3.1.6 Sofern COSMO CONSULT im Filmherstellungsvertrag bzwRahmen der Erbringung von Dienstleistungen Urheberrechte an den Arbeitsergebnissen erwirbt, räumt ▇▇▇▇▇ CONSULT dem Vertragspartner eine einfache, nicht übertragbare und nicht ausschließliche Werknutzungsbewilligung ein, die Arbeitsergebnisse nach vollständiger Bezahlung in seinem Betrieb zu nutzen. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen BedingungenAlle sonstigen Rechte an den Arbeitsergebnissen verbleiben bei COSMO CONSULT. Der Vertragspartner ist insbeson- dere nicht berechtigt, die Arbeitsergebnisse durch Dritte nutzen zu lassen, Unterlizenzen zu erteilen oder die Arbeitsergebnisse zu ver- ändern oder weiterzuentwickeln. Durch die Mitwirkung des Ver- tragspartners an der Leistungserbringung werden keine Rechte über die im Vertrag festgelegte Nutzung erworben.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder 3.1.7 Leistungen von ▇▇▇▇▇ CONSULT, die der Vertragspartner über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinaus in seinem Auftrag erarbeiteten TreatmentsAnspruch nimmt, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werdenwerden nach tatsächlichem Personal- Sachaufwand durch COSMO CONSULT verrechnet.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- 4.1.1 Alle aus dem Patent-, Marken-, Musterschutz-, Halbleiterschutz- und Lieferbedingungen (AGB) für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen Urheberrecht abgeleiteten Rechte an den vereinbarten Leistungen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages sonst aus der muthmedia GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen Schaffung der §§ 305 ff. BGB widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm dem AG zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.äLeistungen stehen dem AN bzw. dessen Lizenzgebern zu, sofern nicht anders vereinbart.
4.1.2 Der AG erhält lediglich das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, diese Leistungen nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts unter Einhaltung der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den vertraglichen Spezifikationen am vereinbarten Aufstellungsort zum vertragsgegenständlichen Zweck im Filmherstellungsvertrag Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen zu benutzen.
4.1.3 Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich, falls nicht anders gesondert vereinbart, eine Werknutzungsbewilligung erworben. Durch die Mitwirkung des AG bei der Herstellung oder benutzerspezifischen Anpassung der Software erwirbt der AG keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung hinaus. Der AN räumt dem AG Nutzungsrechte an Software und Datenbänken nur in dem für die Erfüllung des konkreten Vertragsverhältnisses erforderlichen Umfang ein. Ist Vertragsgegenstand die Erstellung und/oder Nutzung von Datenbanken, so erwirbt der AG an der Programmierleistung keine über die Nutzung im Rahmen der Datenbanknutzung hinausgehenden Rechte.
4.1.4 Alle anderen Rechte sind dem AN bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungendessen Lizenzgebern vorbehalten; ohne deren vorheriges schriftliches Einverständnis ist der AG daher insbesondere nicht berechtigt, die-Software, Datenbanken, graphische Gestaltungen oder sonstige Sachen, an denen Rechte des AN oder Dritter bestehen, zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder anders als am vereinbarten Aufstellungsort zum vertragsgegenständlichen Zweck im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen zu benutzen, sofern nicht anders vereinbart oder sich dies zwingend aus der Natur des Auftrages ergibt.
1.5 Die 4.1.5 Der AG verpflichtet sich, den Leistungsgegenstand vertragsgemäß zu gebrauchen und den AN diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Hinsichtlich der Rechtsfolgen
4.1.6 Eine Übertragung des Source Codes (Quellcode) vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, AN an den AG ist - sofern diese nicht anders vereinbart – nicht geschuldet. Der Source Code bleibt im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendunguneingeschränkten Eigentum des AN.
4.1.7 Sollte der AG eine Übertragung des Source Codes vom AN verlangen, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf so steht dem AN eine gesonderte Abschlagszahlung in der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können Höhe von diesem zurückverlangt werden100% der Auftragssumme zu.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines. 1.1 Diese 1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaftenalle Verträge, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen den Verkauf und/oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia die Lieferung von beweglichen Sachen (nachstehend: „Waren“) durch Promotion Pets GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇▇▇ ▇▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ (nachstehend: „Promotion Pets“) an seine Kunden (nachstehend Besteller) zum Gegenstand haben. Die AGB gelten nur, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetwenn der Besteller Unter- nehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffent- lich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise 1.2. Für die gesamte Geschäftsverbindung (einschließlich künftiger Geschäfte, bei laufender Geschäftsbeziehungen) gelten ausschließlich diese AGB. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende oder diese ergänzende Bedingungen des Bestel- lers werden von Promotion Pets nicht anerkannt, es sei denn, Promotion Pets stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dieses Zustimmungserfordernis sowie diese AGB gelten auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt dann, wenn Promotion Pets in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
1.3. Alle Vereinbarungen, die zwischen Promotion Pets und dem Besteller zwecks Aus- führung eines Geschäftes getroffen werden, gelten sie nur insoweitsind in einem Vertrag schriftlich nieder- zulegen. Individuelle Vereinbarungen (Nebenabreden, als Sie Ergänzungen, Änderungen) mit dem Besteller haben in jedem Fall Vorrang. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. Promotion Pets schriftliche Bestätigung maßgebend. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind Promotion Pets Mitarbeiter nicht den Bestimmungen berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der §§ 305 ff. BGB widersprechenSchriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS 1.4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Besteller abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rück- tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers Minderung), bedürfen zur Ihrer zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigSchriftform.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- Vertragsabschluss Leistung und Lieferbedingungen (AGB) für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte Honorar Präsentationen Für sämtliche Geschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes dem Kunden und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ – büro für kommunikation, Mag. ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet▇▇▇ (im weiteren Text kurz “frispi- ▇▇▇.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden▇▇”), gelten ausschließlich diese „Einheitlichen Geschäftsbedingun- gen“. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie nur insoweitvon ▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ ausdrücklich und schriftlich aner- kannt werden. Von diesen „Einheitlichen Geschäftsbedingungen” abwei- chende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser „Einheitlichen Geschäftsbedingun- gen“ unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträ- ge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen. Die Angebote von ▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ sind freibleibend. Der Kunde ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab diesem Zugang bei ▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ gebunden. Aufträ- ge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von fri- ▇▇▇▇▇▇.▇▇ als Sie angenommen, sofern ▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ nicht – etwa durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages – zu erkennen gibt, dass es den Bestimmungen Auf- trag annimmt. Wenn nichts anderes vereinbart ist, beginnt der §§ 305 ffHonoraranspruch von fri- ▇▇▇▇▇▇.▇▇ für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. BGB widersprechen▇▇▇▇▇▇▇▇▇.
1.3 Eine rechtliche Bindung ▇▇ ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu ver- langen. Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung der Nutzungs- rechte erhält ▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ ein Honorar in der Höhe von 15 Prozent des FILMHERSTELLERS tritt nur über sie abgewickelten Werbeetats. Alle Leistungen von ▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇, die nicht ausdrücklich durch das vereinbar- te Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Das gilt insbe- sondere für alle Nebenleistungen von ▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇. Alle ▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ erwachsenden Barauslagen, die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen (Bestätigung per Fax ist zulässigz.B. für Botendienste, außergewöhnliche Versandkosten oder Reisen) oder sind vom Kunden zu ersetzen. Kostenvoranschläge von ▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die Unterzeichnung des Vertrages eintatsächlichen Kosten die von ▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ schriftlich veranschlagten um mehr als 20 Prozent übersteigen, wird frispi- ▇▇▇.▇▇ den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüber- schreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Für alte Arbeiten von ▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇, die aus welchem Grund auch immer nicht zur Ausführung gelangen, gebührt ▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ eine angemessene Vergü- tung. Mit Unterzeichnung der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe u. dgl. sind vielmehr unverzüglich an ▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ zurückzustellen. Für die Teilnahme an Präsentationen steht ▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand von ▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleis- tungen deckt. Erhält ▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen von ▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇, insbesondere die Präsentations- unterlagen und deren Inhalt im Eigentum von ▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇; der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an ▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ zurückzustellen. Wer- den die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von ▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ gestalte- ten Werbemitteln verwertet, so ist ▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden. Die Weitergabe von Prä- sentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfälti- gung, Verbreitung oder sonstige Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung von ▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ nicht zulässig. Eigentumsrecht und Urheberschutz Kennzeichnung Genehmigung Termine Alle Leistungen von ▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Scribbles, Reinzeichnun- gen, Konzepte, Negative, Dias, auch einzelne Teile daraus, bleiben eben- so wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum von ▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ und können von ▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ jederzeit – insbesondere hei Been- digung des Auftragsschreibens Agenturvertrages – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungs- umfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit ▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ darf der Kunde die Leistungen von ▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Änderungen von Leistungen von ▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von ▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ und – so weit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen von frispi- ▇▇▇.▇▇, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung von ▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ erforderlich. Dafür steht fri- ▇▇▇▇▇▇.▇▇ und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehal- tene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 7,5 Prozent des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiertWerbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigFür die Nutzung von Leistungen von ▇▇▇▇▇▇▇▇▇.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten ▇▇ bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.äWerbemitteln, für die ▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, nach Ablauf des Agenturvertrages, ist – unabhängig davon, ob diese Lei- stung urheberrechtlich geschützt ist – ebenfalls die Zustimmung von fri- ▇▇▇▇▇▇.▇▇ notwendig. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den Dafür steht ▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ im Filmherstellungsvertrag 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung, im Regelfall 15 Prozent zu. Im 2. bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälf- te bzw. ein Viertel der im Film Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Verwendung finden oder sofern Agenturvergütung mehr zu zahlen. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaß- nahmen auf ▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ und auf allenfalls den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür kein Honorar vereinbart worden istein Entgeltanspruch zustünde. Jede VerwendungAlle Leistungen von ▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Kennzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen und Farbabdrucke) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt. Der Kunde wird insbesondere die Weitergaberechtliche, Vervielfältigung vor allem die Wettbewerbs- und Veröffentlichung bedarf kenn- zeichenrechtliche Zulässigkeit der ausdrücklichen Zustimmung Agenturleistungen überprüfen lassen. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des FILMHERSTELLERSKunden; die damit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können ▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nicht- einhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er frispi- ▇▇▇.▇▇ eine Nachfrist von diesem zurückverlangt werdenmindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an ▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇. Eine Ver- pflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von ▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇. Unab- wendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerun- gen bei Auftragnehmern von ▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ – entbinden ▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.
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Sources: Einheitliche Geschäftsbedingungen
Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen Das Vergabeverfahren wird vollständig elektronisch über den Vergabemarktplatz Mecklenburg- Vorpommern (AGB) für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, ▇▇▇▇▇://▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇-▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇/) durchgeführt. Informationen hierzu sind auf dem Vergabemarktplatz unter: „Mein Konto / Hinweis zur Angebotsabgabe / Anleitung zur Angebotsabgabe“, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetbei der Bieterhotline (Tel.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern : +▇▇ ▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇) oder direkt beim Landesamt für innere Verwaltung Mecklenburg-Vorpommern (§ 13 BGBTel. +▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇-▇▇▇) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ffverfügbar. BGB widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur Die Vergabeunterlagen werden durch die schriftliche Bestätigung Vergabestelle unentgeltlich, uneingeschränkt und vollständig zur Ansicht sowie zum Abruf für die Angebotsabgabe auf dem Vergabemarktplatz bereitgestellt. Die Angebotsabgabe ist ausschließlich elektronisch über den Vergabemarktplatz vorzunehmen. Dazu ist eine einmalige Registrierung auf dieser Vergabeplattform notwendig. Die Vergabe erfolgt auf Basis des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages einbeigefügten Entwurfs der Rahmenvereinbarung mit seinen Anlagen. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens Die Abfragen bzw. der Auftragsbestätigung Angaben des Leistungsverzeichnisses werden im Auftragsfall durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- in den Entwurf der Rahmenvereinbarung eingearbeitet. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Bieters sind ausgeschlossen. Legt ein Bieter seine AGB dennoch bei, gilt dies als unzulässige Abänderung der Vergabeunterlagen und Lieferbedingungen akzeptierthat den Ausschluss des Angebotes zur Folge. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichendGleiches gilt, sofern der Bieter AGB von Unterauftragnehmern erkennbar als Konditionen zugrunde legen will. Abweichende Geschäftsbedingungen Änderungen und Ergänzungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig. Ebenso gelten Abweichungen zu den Formulierungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit Entwurfs der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung Rahmenvereinbarung sowie Veränderungen des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend Leistungsverzeichnisses und der Schriftform gleichwertig.
1.4 Die Herstellung Leistungsbeschreibung als unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen und führen zwingend zum Ausschluss des oder Angebotes nach § 42 Abs. 1 Nr. 4 UVgO. Sobald der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den Bieter im Filmherstellungsvertrag bzwAngebot Mitarbeiter, Unterauftragnehmer und Referenzgeber benennt, müssen diese vom ihm darüber informiert werden, dass Ihre benannten Daten gemäß Art. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne 13 und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese 14 DSGVO im Film Vergabeverfahren, entsprechend der beigefügten Datenschutzerklärung des LAiV M-V verwendet werden. Die Information der Mitarbeiter, Unterauftragnehmer und Referenzgeber ist im Vordruck „Angebot“ mit der Angebotsabgabe entsprechend zu bestätigen. Für die Erstellung von Angeboten wird keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden istVergütung gewährt. Jede VerwendungAlle Angebotsunterlagen, insbesondere die WeitergabeDokumente, Vervielfältigung Schriftwechsel und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werdensonstige Kommunikation sind in deutscher Sprache einzureichen.
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Sources: Bewerbungsbedingungen
Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen (AGB1) für Definition:
2) Interessenswahrung:
3) Beschränkung auf österreichische Versicherer: Die Interessenwahrung des Maklers wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich anders vereinbart, örtlich auf Versicherungsgesellschaften mit Sitz in Österreich beschränkt. Der Maklerauftrag kann in den zuführenden Protokollen individuell abgeändert werden.
4) Betreuung durch den Makler:
4.1. Soweit die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiertBestimmungen des KSchG in der gültigen Fassung nicht anwendbar sind, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaftenist der Versicherungsmakler nach Abschluss des Versicherungsvertrages nicht verpflichtet, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen zugrunde liegende(n) Polizze(n) zu überprüfen jedoch diese dem Versicherungskunden auszuhändigen. Eine darüber hinausgehende Berichts- und/oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes Aushändigungspflicht im Sinne des § 28 Z.4 MaklerG wird ausdrücklich abbedungen und jedes Vertrages der muthmedia GmbHwird, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇wenn anders gewünscht, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetim Erstberatungsprotokoll individuell festgehalten.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern 4.2. Eine laufende Überprüfung der bestehenden Versicherungsverträge des Vollmachts(auftrag)gebers im Sinne des § 28 Z.7 MaklerG bedarf eines gesonderten Auftrages. Ohne gesonderten Auftrag in schriftlicher Form übernimmt der Versicherungsmakler keine Verpflichtung im Sinne des § 28 Z.7 MaklerG. Die Annahme eines derartigen Auftrages behält sich der Versicherungsmakler ausdrücklich vor. Wird ein solcher Auftrag in schriftlicher Form erteilt, hat der Versicherungskunde (§ 13 BGBVollmachts- und Auftraggeber) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht dem Versicherungsmakler unverzüglich allfällige neue Risiken bzw. Veränderungen derselben bekannt zu geben. Die Ausschließlichkeitsklausel wird in den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechenProtokollen festgehalten.
1.3 Eine rechtliche Bindung 4.3. Der Makler verpflichtet sich gemäß geltender Gewerbeordnung § 28 MaklerG die Betreuung des FILMHERSTELLERS tritt nur Kunden vorzunehmen unter Berücksichtigung der Einschränkungen, welche im Protokoll vorgenommen werden.
4.4. Der (Die) Vollmachtgeber verzichtet auf die laufende Kontrolle der Versicherungsverträge durch den Versicherungsmakler und es meldet sich der Versicherungskunde selbstständig bei Versicherungs- oder Änderungsbedarf.
4.5. Der (Die) Vollmachtgeber entbinden den Versicherungsmakler von der durchzuführenden Polizzenkontrolle.
5) Dauer des Maklerauftrages: Der Maklerauftrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und ist nach Ablauf von einem Jahr ab Unterzeichnung durch den Kunden, jährlich mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende der Jahresperiode kündbar. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder Beendigung dieses Geschäftsverhältnisses auch die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung Interessenswahrung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiertVersicherungsmakler erlischt, nicht jedoch die aus dem vorangegangenen aktiven Vertragsverhältnissen resultierenden wirtschaftlichen Ansprüche des Versicherungsmaklers! Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, kann jedoch die Bevollmächtigung jederzeit von beider Seiten gelöst werden. Eine Bestäti gung Vertragslösung aus wichtigem Grund ist von Seiten des Bevollmächtigten, sowie des Vollmachtgebers jederzeit per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigsofort möglich.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- 4.1.1 Alle aus dem Patent-, Marken-, Musterschutz-, Halbleiterschutz- und Lieferbedingungen (AGB) für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen Urheberrecht abgeleiteten Rechte an den vereinbarten Leistungen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages sonst aus der muthmedia GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen Schaffung der §§ 305 ff. BGB widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm dem AG zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.äLeistungen stehen dem AN bzw. dessen Lizenzgebern zu, sofern nicht anders vereinbart.
4.1.2 Der AG erhält lediglich das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, diese Leistungen nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts unter Einhaltung der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den vertraglichen Spezifikationen am vereinbarten Aufstellungsort zum vertragsgegenständlichen Zweck im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen BedingungenAusmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen zu benutzen.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER 4.1.3 Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich, falls nicht anders gesondert vereinbart, eine Werknutzungsbewilligung erworben. Durch die Mitwirkung des AG bei der Herstellung oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese benutzerspezifischen Anpassung der Software erwirbt der AG keine Rechte über die im Film gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung hinaus. Der AN räumt dem AG Nutzungsrechte an Software und Datenbänken nur in dem für die Erfüllung des konkreten Vertragsverhältnisses erforderlichen Umfang ein. Ist Vertragsgegenstand die Erstellung und/oder Nutzung von Datenbanken, so erwirbt der AG an der Programmierleistung keine Verwendung finden über die Nutzung im Rahmen der Datenbanknutzung hinausgehenden Rechte.
4.1.4 Der AG verpflichtet sich, den Leistungsgegenstand vertragsgemäß zu gebrauchen und den AN diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Hinsichtlich der Rechtsfolgen allfälliger Verletzungen von Immaterialgüterrechten Dritter durch den AG oder diesem zurechenbare Dritte. (siehe Punkt 8.3)
4.1.5 Eine Übertragung des Source Codes (Quellcode) vom AN an den AG ist - sofern dafür kein Honorar nicht anders vereinbart worden ist– nicht geschuldet. Jede VerwendungDer Source Code bleibt im uneingeschränkten Eigentum des AN.
4.1.6 Sollte der AG eine Übertragung des Source Codes vom AN verlangen, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf so steht dem AN eine gesonderte Abschlagszahlung in der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können Höhe von diesem zurückverlangt werden100% der Auftragssumme zu.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen (AGB) für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln1.1. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia Die proitec GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, ▇ ▇▇ ▇-▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ (nachfolgend „Anbieter“ genannt) erbringt alle - auch zukünftigen - Lieferungen und Leistungen gegenüber Unternehmer (nachfolgend: „Kunden“) im Sinne des § 14 BGB, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetdemnach gegenüber jeder natürlichen oder juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt, ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften 1.2. Der Einbeziehung von Bedingungen des Kunden wird widersprochen, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
1.3. Der Anbieter kann diese AGB mit einer angemessenen Ankündigungsfrist ändern. Widerspricht der Kunde der Änderung nicht binnen einer Frist von 4 Wochen, gilt die Änderung als genehmigt. Der Anbieter weist den Kunden in der Änderungsankündigung darauf hin, dass die Änderung wirksam wird, wenn er nicht binnen der gesetzten Frist widerspricht.
1.4. Ist die Verschaffung und die Pflege von Domain-Namen Vertragsgegenstand, erfolgt die Registrierung bei einer vom Anbieter frei auszuwählenden und geeigneten Stelle als zugelassener Registrar oder direkt. Der Anbieter wird in diesem Fall zudem im Verhältnis zwischen dem Kunden und jeweiligen Registrierungsorganisation zur Domain-Vergabe lediglich als Vermittler tätig. Jede dieser Organisationen zur Vergabe von Domains hat unterschiedliche Bedingungen für die Registrierung und Verwaltung der Domains. Es gelten daher in diesen Fällen ergänzend die entsprechenden Regularien der Vergabestellen.
1.5. Der Vertragsschluss mit Verbrauchern (im Sinne des § 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechenwird ausgeschlossen.
1.3 Eine rechtliche Bindung 1.6. Soweit die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf die von dem Kunden eingegebenen oder von diesem genutzten personenbezogenen Daten dessen Kunden Anwendung findet, ist die gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung als integraler Bestandteil dieser Bedingungen anzusehen. Im Falle eines Widerspruches zwischen dem Auftragsverarbeitungsvertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen die Regelungen des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages einAuftragsverarbeitungsvertrags vor. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen Regelungen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot Auftragsverarbeitung müssen stets schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.einem elektronischen Format abgefasst sein
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Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- 1 Gegenstand der Kooperation
1. Die Vertragspartner verpflichten sich in dieser Vereinbarung, untereinander in dem technisch möglichen und Lieferbedingungen wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß verbindlich zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, damit der Transportkunde zur Durchführung netzübergreifender Transporte nur einen Einspeise- und einen (AGBnetzübergreifenden) Ausspeisevertrag abschließen muss. Im Einzelnen gilt Folgendes: Die Vertragspartner legen für den netzübergreifenden Transport Marktgebiete fest. Ein Marktgebiet ist eine Verknüpfung von über Netzkopplungspunkte mit- einander verbundenen (Teil-)Netzen, in denen ein Transportkunde gebuchte Kapazitäten an Ein- und Ausspeisepunkten flexibel nutzen kann. In jedem Marktgebiet wird ein virtueller Handelspunkt eingerichtet, an dem Gas gehandelt werden kann und über den die Übertragung von Gasmengen zwischen Bilanzkreisen ermöglicht wird. Die Vertragspartner ermöglichen den netzübergreifenden Transport durch in- terne Bestellungen der hierzu benötigten Kapazitäten bei dem jeweils im Marktgebiet vorgelagerten Netzbetreiber. Ist der vorgelagerte Netzbetreiber ein örtlicher Verteilernetzbetreiber, teilt der nachgelagerte Netzbetreiber die benötigte Vorhalteleistung mit und der vorgelagerte Netzbetreiber bestätigt diese Mitteilung.
2. Die marktgebietsaufspannenden Netzbetreiber ermöglichen zudem den Transport von einem Marktgebiet in ein anderes Marktgebiet.
3. Die Vertragspartner verständigen sich hiermit auf die einheitliche Anwendung gemeinsamer Vertragsstandards für den Netzzugang gemäß § 20 Abs. 1b Satz 7 EnWG (Netzzugangsbedingungen). Die Netzzugangsbedingungen der Anlage 3 sind dabei Bestandteil aller Ein- und Ausspeiseverträge (bzw. Liefe- rantenrahmenverträge) und Bilanzkreisverträge. Die Erbringung sonstiger Hilfsdienste und Dienstleistungen erfolgt auf der Grundlage gesonderter Ver- einbarungen zwischen Transportkunde oder Bilanzkreisverantwortlichem und dem jeweiligen Netzbetreiber. Netzbetreiber können in Ergänzung zu Anlage 3 folgende zu veröffentlichende eigene Formulare und Regelungen verwenden: - Standardformulare für Transportanfragen (§ 4 Ziff. 2 der Anlage 3); - Regelungen für das Online-Buchungssystem (§ 6 Ziff. 3 der Anlage 3); - Regelungen für den Ausgleich von Differenzmengen bei Anwendung des synthetischen Lastprofilverfahrens (§ 12 der Anlage 3); - Regelungen für den virtuellen Ein- und Ausspeisepunkt (§ 26 Ziff. 3 der Anlage 3); - Regelungen für das Angebot von gekoppelten Ein- und Ausspeisekapazi- täten (§ 30 der Anlage 3); - Regelungen zur Messung an Ein- oder Ausspeisepunkten (§ 35 Ziff. 2 der Anlage 3); - technische Anforderungen für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern jeweiligen Ein- und Ausspeisepunkte (§ 13 BGB36 Ziff. 1 der Anlage 3); und - Entgelt- und Zahlungsbedingungen (§ 43 Ziff. 1 der Anlage 3). Abweichungen von der Anlage 3 sind in Bezug auf folgende Regelungen mög- lich: - Festlegung höherer Toleranzgrenzen für den Basisbilanzausgleich (§ 24 Ziff. 3 und 4 der Anlage 3); und - Streichung der Schiedsgerichtsklausel und Aufnahme einer Gerichts- standsvereinbarung in die Netzzugangsbedingungen (§ 58 der Anlage 3). Der Transport innerhalb eines Marktgebietes wird auf der Grundlage eines Einspei- severtrags und eines Ausspeisevertrags sichergestellt. Vor der Aufnahme und zur Abwicklung eines Transportes müssen die in den Ein- und Ausspeiseverträgen ge- buchten Kapazitäten bzw. Vorhalteleistungen in einen Bilanzkreis beim marktge- bietsaufspannenden Netzbetreiber eingebracht werden; § 37 Abs. 4 Satz 8 GasNZV bleibt unberührt. Die Vertragspartner schließen mit Transportkunden bzw. Bilanzkreisverantwortlichen für den Transport innerhalb eines Marktgebietes unter Anwendung der als Anlage 3 beigefügten „Netzzugangsbedingungen“ folgende Verträge ab: - Einspeisevertrag - Ausspeisevertrag - Bilanzkreisvertrag. Die Durchführung eines Transports über mehrere, in einem Marktgebiet durch Netz- kopplungspunkte miteinander verbundene Netze (netzübergreifender Transport) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaftenim Verhältnis der Netzbetreiber untereinander erfolgt gemäß den §§ 8 - 19. Es gelten die folgenden Definitionen. Begriffe, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen der Einzahl verwendet werden, umfassen auch die Mehrzahl, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnsich aus dem Sachzusammenhang ergibt. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbHFür Begriffe, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt die im Folgenden nicht anderweitig definiert werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ffdie Definitionen des Gesetzes über die E- lektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG) vom 7. BGB widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend Juli 2005 und der Schriftform gleichwertigVerordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (GasNZV) vom 25. Juli 2005 in ihrer jeweils gültigen Fassung.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
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Sources: Kooperationsvereinbarung
Allgemeines. 1.1 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen (AGB) Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweils geltenden Fassung für die Herstellung Leitung und Verwaltung der Wiener Börse als Wertpapier- und allgemeine Warenbörse, für die Leitung und Verwaltung geregelter Märkte sowie für den Betrieb multilateraler Handelssysteme durch das Börseunternehmen Wiener Börse AG. Sie regeln insbesondere das privatrechtlich organisierte Verhältnis zwischen dem Börseunternehmen einerseits und den Börsemitgliedern, Börsebesuchern und allfälligen sonstigen dritten Personen andererseits.
(2) Ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten spezielle Allgemeine Geschäftsbedingungen (Sonderbedingungen). Diese sind in den Anhängen A, B und C, welche integrierende Bestandteile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden, beschrieben. Weiters gilt die Gebührenordnung der Wiener Börse AG in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Die Börsevollmacht ermächtigt den Börsebesucher zur Durchführung aller im Börseverkehr üblichen Börsegeschäfte und zum Abschluss von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern Geschäften in einem vom Börseunternehmen betriebenen multilateralen Handelssystem ohne Beschränkung der Höhe und der Art des Geschäftes. Eine Einschränkung der Börsevollmacht ist nicht zulässig.
(2) Die Börsevollmacht ist auf den hiezu aufgelegten Formularen zu erteilen.
(3) Die Börsevollmacht erlischt, wenn
1. der Vollmachtgeber schriftlich den Widerruf der Vollmacht gegenüber dem Börseunternehmen anzeigt;
2. die Mitgliedschaft des Vollmachtgebers erlischt;
3. der Bevollmächtigte schriftlich die Zurücklegung der Vollmacht dem Börseunternehmen anzeigt;
4. der Bevollmächtigte die Berechtigung zum Besuch der Börse verliert.
(4) Die Erteilung und das Erlöschen der Börsevollmacht ist gemäß § 4 bekanntzumachen.
(1) Der Antrag auf Zulassung als Börsebesucher (Händler) und als sonstiger Besucher (§ 13 BGB21 BörseG) konzipiertist schriftlich unter Verwendung der dafür bestimmten Drucksorten einzubringen.
(2) Der Antrag ist vom Besuchswerber (Händler) und vom Börsemitglied bzw. vom sonstigen Besucher zu unterschreiben. Tätigt ein sonstiger Besucher Hilfsdienste als Händlerassistent für ein Börsemitglied bzw. dessen Börsebesucher (Händler), das sind natürliche so ist der Antrag vom sonstigen Besucher und vom Börsemitglied zu unterschreiben.
(3) Der Antrag auf Zulassung als Börsebesucher zur Wertpapierbörse hat überdies zu enthalten bzw. dem Antrag ist anzuschließen:
1. sofern der Besuchswerber nicht auf Grund der einschlägigen zivil- oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaftenhandelsrechtlichen Vorschriften allein vertretungsberechtigt ist, eine Vollmacht gemäß § 2;
2. bei Angestellten die ausdrückliche Erklärung, dass der Besuchswerber Angestellter des Börsemitgliedes ist.
(4) Findet der Handel über ein automatisiertes Handelssystem statt, ist jedes Börsemitglied verpflichtet, für seine Börsebesucher (Händler) und sonstigen Besucher, die bei Abschluss als Händlerassistenten Hilfsdienste im Namen, unter Aufsicht und auf Weisung eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnHändlers, dem sie zugeordnet sind, leisten, einen Zugangscode (Benutzerkennung mit Zugangsberechtigung zum Handelssystem) zu beantragen, wobei die Benutzerkennung eines Händlerassistenten zwingend dem Händler zuzuordnen ist. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes Für einen Händler darf nur ein sonstiger Besucher als Händlerassistent Hilfsdienste leisten, wobei der Händler allein für die vorgenommenen Tätigkeiten des ihm zugeordneten Händlerassistenten wie für eigene Tätigkeiten haftet und jedes Vertrages verantwortlich ist.
(5) Die Zutrittsberechtigung eines sonstigen Besuchers ist vom Börseunternehmen auf Antrag des Börsemitglieds, für das der muthmedia GmbHsonstige Besucher Hilfsdienste als Händlerassistent leistet, umgehend zu widerrufen.
(1) Veröffentlichungen des Börseunternehmens erfolgen, sofern das Börsegesetz nichts anderes bestimmt, auf der entsprechenden Website der über die Internetadresse ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, ▇▇▇.▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetaufrufbaren Homepage des Börseunternehmens.
1.2 Sollten (2) Im Veröffentlichungsorgan werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Börseunternehmens und deren Änderungen, alle sonstigen generellen Anordnungen des Börseunternehmens sowie alle für den Börsehandel, für die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse, die Leitung und Verwaltung geregelter Märkte und für den Betrieb eines multilateralen Handelssystems wichtigen Beschlüsse, Entscheidungen und Tatsachen verlautbart.
(3) Soweit den Börsehandel betreffende Beschlüsse und Tatsachen den Börsemitgliedern am selben Tag mitgeteilt werden müssen und wirksam werden sollen, sind diese über die jeweiligen Handelssysteme zu veröffentlichen.
(4) Sämtliche Veröffentlichungen müssen spätestens einen Handelstag vor dem Tag, an dem sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften wirksam werden sollen, im Veröffentlichungsorgan veröffentlicht werden; ausgenommen davon sind Veröffentlichungen wegen Ereignissen, die eine sofortige Maßnahme des Börseunternehmens notwendig machen (z.B. Handelsaussetzungen).
(1) Die Richtigstellung von bereits veröffentlichten Kursen und Preisen samt Zusätzen ist nur zulässig, wenn es sich um Abweichungen von festgestellten Kursen und Preisen handelt.
(2) Die Richtigstellung ist umgehend zu veröffentlichen. Das Börseunternehmen haftet Börsemitgliedern, Börsebesuchern und allen sonstigen Personen und Vertragspartnern hinsichtlich seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt der Leitung und Verwaltung der Wiener Börse, der Leitung und Verwaltung geregelter Märkte und des Betriebes von multilateralen Handelssystemen für Schäden jedenfalls nur dann, wenn seinen Organen, Gehilfen oder sonst von ihm eingesetzten Personen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Eine Haftung für Folgeschäden und für entgangenen Gewinn besteht nur bei vorsätzlichem Verhalten. Das Börseunternehmen haftet somit jedenfalls nicht für verschuldensunabhängige Schäden sowie solche, die durch Störung des Betriebes infolge höherer Gewalt oder zufolge sonst von ihm nicht zu vertretender Ereignisse veranlasst sind. Weiters haftet das Börseunternehmen für Schäden, die durch Störungen des Betriebes veranlasst werden, gelten sie nur insoweitdann, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ffwenn die Störung grob schuldhaft herbeigeführt wurde. BGB widersprechenDas gleiche gilt, wenn das Börseunternehmen seinen Geschäftsbetrieb an bestimmten Tagen oder für bestimmte Zeit ganz oder teilweise schließt oder einschränkt. Schadenersatzansprüche verjähren binnen einem Jahr ab Kenntnis des Ereignisses, aus dem Ansprüche gegen das Börseunternehmen abgeleitet werden, spätestens jedoch binnen zwei Jahren ab Eintritt eines derartigen Ereignisses.
1.3 Eine rechtliche Bindung (1) Sämtliche Allgemeinen Geschäftsbedingungen des FILMHERSTELLERS tritt nur Börseunternehmens wie auch alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten unterliegen österreichischem Recht.
(2) Gerichtsstand ist, soweit nicht das Schiedsgericht der Wiener Börse zuständig ist, Wien. Zuständig für Streitigkeiten sind die in Handelssachen zuständigen Gerichte. Börseort ist Wien. Änderungen sämtlicher Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Börseunternehmens, also dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie sämtlicher geltender speziellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Sonderbedingungen) werden dem Vertragspartner des Börseunternehmens durch die schriftliche Bestätigung Veröffentlichung im Veröffentlichungsorgan mitgeteilt. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung Börseunternehmens nicht schriftlich innerhalb von 14 Tagen, Widerspruch erhebt. Die durch den Widerspruch erteilte Verweigerung der Zustimmung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung Vertragspartners des Auftragsschreibens Börseunternehmens zu angemessenen und zumutbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt das Börseunternehmen, das betreffende Börsemitglied von der Börsemitgliedschaft auszuschließen bzw. stellt dies einen wichtigen Grund zur Auflösung der Auftragsbestätigung Vertragsbeziehung mit sofortiger Wirkung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigdas Börseunternehmen dar.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines. 1.1 Nachfolgende Funktionsstörungen können auftreten: – Funktionsstörung des Systems; – Funktionsstörung der Infrastruktur oder des Terminals; – Funktionsstörung der Karte (Kartenbeschädigung). Bei Auftreten von Funktionsstörungen kann der Vertragspartner die manuellen Ausweichverfahren gemäss Ziffern 10.2 und 10.3 anwenden. Der Vertragspartner akzeptiert, dass er bei mittels Ausweichverfahren durchgeführten Transaktion das Risiko auf Ausschluss des Vergütungs- anspruchs, gemäss Ziffer 8.3, trägt. Diese Allgemeinen Herstellungs- Ausweichverfahren sind für Transaktionen mit Visa Electron, V PAY, Maestro und Lieferbedingungen UnionPay sowie für Dynamic Currency Conversion (AGBDCC)-Transaktionen nicht anwendbar. Ein Ausweichverfahren für diese Transaktionen besteht nicht. Bei Funktionsstörungen kann folglich der Vertragspartner die vorgenannten Karten nicht zur Zahlung akzeptieren. Bei Anwendung der Ausweichverfahren hat der Vertragspartner vom Karteninhaber in jedem Fall einen amtlichen Ausweis zu verlangen und die Daten des Ausweises (Name und Vorname) für mit denjenigen der Karte auf Übereinstimmung zu prüfen. Im Anschluss an die Herstellung Ausübung der Aus- weichverfahren ist der Vertragspartner verpflichtet, alle manuell aufge- nommenen Kartendaten unverzüglich zu vernichten. Die Kartenprüfnum- mer sowie allfällig von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche den Magnetstreifen der Karten gelesene und abgespeicherte Daten dürfen vom Vertragspartner unter keinen Umstän- den länger als bis nach erfolgter Autorisation der Transaktion abgelegt oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt gespeichert werden.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Kartenakzeptanz
Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „Allgemeine Geschäftsbedingungen“) gelten nur gegenüber Vertragspartner der Delta-A Solutions – ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇.
1.2 Das komplette Angebot richtet sich an Verwender von Kassensystemen der Marke QUORiON im Verbund mit QUORiON Business Control und Lieferbedingungen (AGB) für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige PersonengesellschaftenIhren Lieferanten, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer Ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit und nicht zu privaten Zwecken handeln. In diesem Sinne werden Unternehmereigenschaften im Rahmen der Auftragsabwicklung überprüft. Sofern diese Prüfung positiv ausfällt, erfolgt der Vertragsschluss.
1.3 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von DA erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die QUORiON Business Solutions GmbH mit Sitz in Ergenzingen (im folgenden QBS) mit seinen Vertragspartnern (im Folgenden „Kunden“) über die von DA angebotenen Lieferungen und Leistungen schließt. Sie werden bei Erteilung des ersten Auftrages mit dem Kunden vereinbart und gelten für alle zukünftigen Aufträge auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht nochmals ausdrücklich hingewiesen worden ist.
1.4 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; etwaige abweichende Bedingungen des Kunden sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes ausgeschlossen, wenn DA nicht ausdrücklich und jedes Vertrages schriftlich ihre Geltung bestätigt. Dies gilt auch dann, wenn in Kenntnis etwaiger abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausgeführt wird.
1.5 Sollte eine Übersetzung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der muthmedia GmbHdeutschen Version abweichen, dann ist die deutsche Version stets verbindlich.
1.6 Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per E-Mail.
1.7 Unter dem Begriff Einzelvertrag versteht sich sofern nichts weiteres ausgeführt ist der Vertrag zwischen dem Kunden und QUORiON Business Solutions GmbH mit Sitz in Rottenburg Ergenzingen für QUORiON Business Control Leistungen. In diesem Vertrag wird auch der Online Service oder die Managed Service Pauschale bestimmt.
1.8 Derzeit sind folgende Partner vorhanden: - NORiS Kassensysteme GmbH – Zum Kraftwerk 1 – 45527 Hattingen - Pleick-Kassen – ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, ▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇ – ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ - ▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet. ▇▇▇▇▇▇ – ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ – ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ im Folgenden auch Partner genannt.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden1.9 Der Verttragspartner – Kunde ist damit einverstanden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ffdass seine Kontaktdaten inkl. BGB widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- Anschrift und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder Telefonnummer sowie E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend Adressen und der Schriftform gleichwertigbei Bedarf auch IP Adressen und Passwörter die für den Remote – Fernzugriff notwendig sind an die oben genannten Partner zu übergeben.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines. 1.1 Diese 1.1. Die Tesedi GmbH, (nachfolgend «Tesedi») offeriert als Service-Distributor verschiedenen Fachhändlern (nachfolgend «Kunden») Service- und Wartungsverträge im Informatik- und Technologiebereich. Tesedi ist ein autorisierter Service-Spezialist von Hewlett Packard Enterprise, HP Inc. und weiteren Software- und Hardwarepro- dukten anderer Hersteller (nachfolgend « Produkte»).
1.2. Die Allgemeinen Herstellungs- Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») regeln die Rechte und Lieferbedingungen (AGB) Pflichten im Verhältnis von Tesedi zu ihren Kunden. Sie gelten für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiertalle Dienstleistungen, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei welche Tesedi anbietet. Mit dem Abschluss eines Rechtsgeschäfts Vertrages anerkennt der Kunde diese AGB als dessen integrierender Vertragsbestandteil.
1.3. Auf den Erwerb und Weiterverkauf der Produkte eines Herstellers durch den Kunden sind diese AGB nicht anwendbar und es entstehen keinerlei Verpflichtungen für Tesedi.
1.4. Allfällige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich ausgeschlossen.
1.5. Tesedi behält sich vor, jederzeit Änderungen oder Ergänzungen an den bestehenden AGB vorzunehmen oder neue AGB einzuführen. Dabei informiert Tesedi in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelngeeigneter Weise vorgängig über Änderungen der AGB. Sie Der Kunde hat bei wesentlichen Änderungen das Recht bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung die Ge- schäftsbeziehung schriftlich zu kündigen, wobei bestehende Bestellungen davon unberührt bleiben. Unterlässt er dies, akzeptiert er die Änderungen der AGB stillschweigend. Die jeweils aktuellen AGB sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, jederzeit unter ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, ▇▇.▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇zur Einsicht, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ffSpeicherung und zum Ausdruck verfügbar. BGB widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch Gültigkeit hat die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. jeweils im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit massgebliche Version der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigAGB.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- Geltung der Geschäftsbedingungen, Abtretungsverbot, Schriftform, Rechtswahl, Gerichtsstand, Datenverarbeitung etc.
1.1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Lieferbedingungen Angebote in unserem Online-Shop erfolgen aus- schließlich aufgrund dieser Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen (AGBim Folgenden "Ge- schäftsbedingungen") gegenüber unseren Vertragspartnern (im Folgenden "Besteller"). Unter Lieferungen werden solche aus Kaufvertrag oder Werklieferungsvertrag und unter Leistungen werden solche aus Werkvertrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag verstanden. Die Geschäfts- bedingungen gelten auch für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiertalle künftigen Geschäftsbeziehungen, das sind natürliche auch wenn sie nicht noch- mals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder juristische Personen oder rechtsfähige PersonengesellschaftenLeis- tung gelten diese Bedingungen als angenommen.
1.2. Der Besteller kann Ansprüche gegen uns nicht abtreten.
1.3. Vereinbarungen, vertraglich vorausgesetzte Verwendungen, die Übernahme von Beschaf- fungsrisiken, Garantien oder sonstige Zusicherungen vor oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnVertragsabschluss sind nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen werden. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages Zur Wahrung der muthmedia GmbHSchriftform genügt die tele- kommunikative Übermittlung, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung insbesondere per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax Telefax oder E-Mail Mail, sofern die Kopie der Erklä- rung übermittelt wird. Dasselbe gilt auch, soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Schriftform erforderlich ist ausreichendoder als maßgebend angesehen wird.
1.4. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Besteller uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärungen von Rücktritt oder Minderung) bedürfen zur Ihrer zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigSchriftform.
1.4 1.5. Weitere Vereinbarungen oder mündliche Zusagen, insbesondere über vertraglich voraus- gesetzte Verwendungen, die Übernahme von Beschaffungsrisiken, Garantien oder sonstige Zusicherungen, sind von uns nicht abgegeben worden. Die Herstellung für uns auftretenden Personen sind nicht befugt, mündliche Änderungen des vorformulierten Vertragstextes vorzunehmen, mündli- che Zusatzabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
1.6. Für diese Geschäftsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Be- steller gilt das materielle Recht der Werbefilme(s) Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationa- len Kollisions- und Einheitsrechts, insbesondere unter Ausschluss des Wiener UN- Übereinkommens vom 11. April 1980 („CISG“).
1.7. Erfüllungsort ist für die Verpflichtungen des Bestellers sowie anderer filmischer für unsere Verpflichtungen der Sitz unseres Unternehmens.
1.8. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher – auch internationaler - Gerichtsstand unser Unternehmenssitz, falls der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Filmherstellungsvertrag bzw. Inland hat, nach Vertragsab- schluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen BedingungenInland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER 1.9. Wir verarbeiten und nutzen die personenbezogenen Daten des Bestellers nur zum Zwecke der Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung, eigener Markt- und Meinungsforschung sowie für eigene Werbeaktionen. Der Besteller nimmt davon Kenntnis, dass seine Daten von uns EDV- mäßig für unsere vorgenannten betrieblichen Zwecke gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. Der Besteller nimmt ferner zur Kenntnis, dass diese Daten Dritten, die uns Kredit ge- währen oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatmentsunsere Ansprüche gegen den Besteller versichern, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden erforderlichen Umfang wei- tergegeben werden, soweit dies für die Vertragserfüllung durch uns erforderlich ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
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Allgemeines. 1 Geltungsbereich / AGB des Kunden / Änderungen dieser Vertragsbedingungen
1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- Die folgenden Vertragsbedingungen gelten für jeden Vertrag, der zwischen dem Kunden und Lieferbedingungen einem Unter- nehmen der Bauknecht Softfolio Gruppe (AGB) für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia Bauknecht Softfolio.addon GmbH, Bauknecht Softfolio.crm GmbH, Bauknecht Softfolio.pps GmbH, Bauknecht Softfolio.sys GmbH, EasyKaufmann Software GmbH, Fleischer Softfolio GmbH, Softfolio.ics GmbH und ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, ▇▇.▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, nachfolgend als GmbH) - im Folgenden „FILMHERSTELLERBauknecht Softfolio“ bezeichnetgenannt - geschlossen wird.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, gelten sie nur insoweitselbst bei Kenntnis von Bauknecht Softfolio nicht Vertragsbestandteil, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechenes sei denn, Bauknecht Softfolio hat derartige Allgemeine Geschäftsbedingungen vor Vertragsschluss ausdrücklich und schriftlich anerkannt.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch Bauknecht Softfolio behält sich vor, diese Vertragsbedingungen jederzeit ohne Nennung von Gründen zu ändern, es sei denn, dies ist für den Kunden nicht zumutbar. Bauknecht Softfolio wird den Kunden über Än- derungen der Vertragsbedingungen rechtzeitig benachrichtigen. Widerspricht der Kunde der Geltung der Änderungen der Vertragsbedingungen nicht innerhalb von zwei (2) Wochen nach der Benachrichtigung, gel- ten die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder geänderten Vertragsbedingungen als vom Kunden angenommen. Bauknecht Softfolio wird den Kun- den in der Benachrichtigung auf sein Widerspruchsrecht und die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. Bedeutung der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigWiderspruchsfrist hinwei- sen.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
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Sources: Software and Service Agreement
Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- Die Machatka Vertriebsgesellschaft m.b.H. (kurz Machatka) erbringt gegenüber dem Vertragspartner (kurz VP) sämtliche Lieferungen und Lieferbedingungen (AGB) für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiertLeistungen aufgrund der nachstehenden Bedingungen in der jeweils neuesten Fassung, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages welche auf der muthmedia GmbH, Internetseite ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, ▇▇▇.▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetabrufbar ist.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise Diesen AGB entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des VP erkennt Machatka nicht an. Das gilt auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werdendann, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht wenn Machatka in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des VP die Lieferung oder Leistung an den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechenVP ohne Vorbehalt ausführt.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur Jede Änderung oder Ergänzung der AGB im Rahmen eines Einzelvertrages, inklusive dieses Schriftformgebotes, bedarf der Schriftform und Unterfertigung durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages einbeide Parteien. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung Angebote zum Abschluss von Einzelverträgen sowie sämtliche Änderungen und Ergänzungen durch den Auftraggeber werden VP gelten als frei bleibend, bis diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigvon Machatka schriftlich angenommen werden.
1.4 Die Herstellung des Mitarbeiter von Machatka sind ausschließlich berechtigt, Bestellungen entgegenzunehmen (zum Vertragsabschluß siehe § 3 dieser AGB). Sie sind zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen, wie insbesondere zur Abänderung der AGB, zum Abschluss von Vergleichen oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig zur Gewährung von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem TrägermaterialNachlässen, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungennicht ermächtigt.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER Sollte eine Bestimmung dieser AGB und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatmentswerden, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen der AGB sowie die Gültigkeit des darauf beruhenden Einzelvertrages im Film keine Verwendung finden Übrigen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
1.6 Der VP ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag mit
1.7 Der VP ist nicht berechtigt, mit Gegenforderungen aus welchem Rechtstitel auch immer, etwa wegen Gewährleistung, aufzurechnen oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendungwegen solcher Gegenforderungen oder aus anderen Gründen Zahlungen oder andere Leistungen zurückzubehalten oder vom Vertrag zurückzutreten.
1.8 Rechtsgeschäftliche Erklärungen von Machatka werden dem VP an die zuletzt bekannt gegebene Adresse mit der Wirkung zugestellt, insbesondere dass die WeitergabeErklärungen als zugegangen anzusehen sind, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf es sei denn, dass der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werdenVP Machatka für solche Erklärungen nachweislich eine andere Adresse bekanntgegeben hat.
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Allgemeines. 1.1 Diese 1.1. Vertragspartner und Auftragnehmer im Sinne dieser „Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen (AGB) für Geschäftsbedingungen Agentur“ ist die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbHARIADNE MedienAgentur als Teil des Unternehmens ARIADNE BuchDienst ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇▇ ▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetim folgenden kurz ARIADNE genannt. ARIADNE ist bei dem Finanzamt Karlsruhe unter der Betriebsnummer 97524780 und unter der Umsatzsteuer- Identnummer DE143544960 eingetragen.
1.2 Sollten 1.2. Die nachfolgenden Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (Auftraggeber) und alle durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen auch wenn auf sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Sie gelten als vereinbart mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen Entgegennahme der §§ 305 ff. BGB widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) Lieferung oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens Leistung bzw. der Auftragsbestätigung des Angebots von ARIADNE durch den Auftraggeber Kunden. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiertnicht Vertragsbestandteil. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Wenn der Kunde den AGB widersprechen will, ist ausreichenddieses schriftlich binnen drei Werktagen zu erklären. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit Kunden erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass ▇▇▇▇▇▇▇ diese schriftlich anerkennt. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend übrigen Bestimmungen und der Schriftform gleichwertigunter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.4 Die Herstellung 1.3. ▇▇▇▇▇▇▇ arbeitet als selbständiges, unabhängiges Unternehmen nach treuhänderischen Gesichtspunkten. Sie ist bemüht, entsprechend der Aufgaben und Terminvorgaben des oder Kunden, die für die Erfüllung eines Auftrages erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen bereitzustellen, in der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von Beratung absolute Objektivität zu wahren und die Interessen des Kunden – insbesondere auch bei der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) Auswahl und Beauftragung Dritter – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM in jeder möglichen Form zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungenvertreten.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
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Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- 11.1. Soweit der vorliegende Vertrag keine Regelung enthält und Lieferbedingungen (AGB) diese auch nicht durch Auslegung des Vertragswillens gewonnen werden kann, ist ausschließ- lich materielles österreichisches Sachrecht unter Ausschluss nationaler und in- ternationaler Verweisungsnormen anwendbar.
11.2. Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens in Linz.
11.3. Der ausschließliche Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden erge- benden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. Ge- richtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufent- halt oder Ort der Beschäftigung hat; dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten, die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiertbereits entstanden sind.
11.4. Soweit gesetzlich zulässig verzichtet der unternehmerische Kunde darauf, das sind natürliche Rechtsgeschäft/den Vertrag wegen Irrtums oder juristische Personen sonstigen Gründen ganz oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetteilweise anzufechten.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden11.5. Wir sind berechtigt, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechenunsere Forderungen zu Finanzierungszwecken an Dritte abzutreten.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur 11.6. Der Schriftform im Sinne dieses Vertrages wird, sofern im Einzelfall nicht an- deres festgelegt ist, auch durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages einTelefax genügt. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder Per E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit gesendete Mitteilun- gen genügen dem Schriftformgebot nur dann, wenn der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Absender der E-Mail Verkehr ist genügend und vom Empfänger entweder eine Lesebestätigung oder eine mit der Schriftform gleichwertigAntwort- funktion erstellte E-Mail, in welcher auch noch der Text des Absenders enthal- ten ist, erhält.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw11.7. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. Änderungen seines Namens, der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat uns der Kunde umgehend schriftlich bekannt zu den im Filmherstellungsvertrag bzwgeben. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen BedingungenSchriftliche Mitteilungen an die jeweils andere Partei gelten jedenfalls als bewirkt, wenn sie an die jeweils zuletzt genannte Adresse erfolgt sind.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines. 1.1 Diese Die nachfolgenden Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen Bedingungen von ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ (AGBLändle Fotobox) für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, ▇▇ ▇ – ▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ (nachfolgend Vermieter genannt), nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetgelten für die Miete des unter Ziffer 1.5 definierten Mietgegenstands.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werdenDie nachfolgenden Allgemeinen Mietbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Mietbedingungen abweichende Mietbedingungen des Mieters werden nicht anerkannt, gelten sie nur insoweites sei denn, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechenVermieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich oder in Textform zu oder die Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes.
1.3 Eine rechtliche Bindung Diese Allgemeinen Mietbedingungen gelten auch für zukünftige Mietverträge zwischen den Vertragsparteien, für den Fall, dass beide Unternehmer sind. Es wird darauf hingewiesen, dass auf Wunsch des FILMHERSTELLERS tritt nur durch Mieters die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese geltenden Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigMietbedingungen übersandt werden.
1.4 Die Herstellung Der Mieter ist Verbraucher, soweit der Zweck der Miete und der georderten Leistungen des Vermieters nicht überwiegend seiner gewerblichen oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterialjuristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, analog die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungenselbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER Vermieterin vermietet folgenden Mietgegenstand: Die auf der Website des Vermieters dargestellte Fotobox (mobiler Fotoautomat), bestehend aus einer Canon- Spiegelreflex-Kamera, einem Touchscreen oder in seinem Auftrag erarbeiteten TreatmentsTablet, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne einem Blitzlicht (Studio oder TTL) und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden isteinem Foto-Drucker. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf Eine konkretere Beschreibung des Mietgegenstands kann der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt Website der Vermieterin ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ entnommen werden.
1.6 Die Vermieterin stellt dem Mieter ein Anfrageformular zur Verfügung: Hier hat der Mieter die Möglichkeit die Lieferanschrift festzulegen, die Liefer- und Abholtermin abzufragen, den Fotorahmen der Ausdrucke zu definieren und den Mietgegenstand um (ggf. kostenpflichtige) Zusatzleistungen zu erweitern.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- 1) Für das Vertragsverhältnis und alle sonstigen Rechtsbeziehungen gelten unsere nachstehenden Bedingungen. Die Bedingungen gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, selbst wenn es im Einzelfall eines besonderen Hinweises auf unsere Bedingungen ermangelt.
2) Für den Handel von Futtermitteln gelten die Hamburger Futtermittel-Schlussscheine Nr. I, I a in der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Fassung. Sofern diese Hamburger Futtermittel-Schlussscheine keine entsprechenden Regelungen enthalten, gelten ergänzend die nachfolgenden Bedingungen. Die Regelung nach § 3 Abs. 9 der nachfolgenden Bedingungen geht jedoch dem Hamburger Futtemittelschlussschein Nr. 1 a vor.
3) Für den Verkauf von Getreide, Hülsenfrüchte, Ölsaaten, sowie Düngemitteln gelten die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel mit Ausnahme von § 1 der Einheitsbedingungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Sofern die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel keine entsprechenden Regelungen enthalten, gelten ergänzend die nachfolgenden Bedingungen. Die Regelungen nach § 6 Abs. 8 und 7 Abs. 3 der nachfolgenden Bedingungen gehen jedoch den Einheitsbedingungen vor. Der Aufkauf von Getreide, Ölsaaten und Hülsenfrüchten erfolgt ausschließlich unter unseren Einkaufs, Qualitäts- und Aufkaufbedingungen in der jeweils aktuellen Fassung, ergänzend hierzu gelten die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel mit Ausnahme von § 1 und 32 Abs. 3 der Einheitsbedingungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Die Regelungen nach § 6 Abs. 8 und 7 Abs. 3 der nachfolgenden Bedingungen gehen jedoch den Einheitsbedingungen vor.
4) Wir vertreiben Saatgut, mit Ausnahme von Handelssaatgut (Raps und Mais), ausschließlich aus eigener Vermehrung und Produktion. Der Verkauf des von uns produzierten Saatgutes erfolgt ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit und Anerkennung. Für den Handel von Feldsaaten, Sämereien und Saatgetreide gelten die Verkaufs-, und Lieferbedingungen für anerkanntes landwirtschaftliches Saatgut (AGBAVLB Saatgut), in der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Fassung niedergelegten Bedingungen. Sofern die AVLB Saatgut keine entsprechenden Regelungen enthalten, gelten ergänzend die nachfolgenden Bedingungen.
5) Abweichende Geschäftsbedingungen von Vertragsparteien sind selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
6) Wenn kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wird, gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung. Er ist für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche nähere Artikelbezeichnung maßgeblich. Wenn mündlich oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt fernmündlich Kaufverträge abgeschlossen werden, gelten sie nur insoweitist der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgeblich, als Sie sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Der Begriff „schriftlich“ schließt den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch fernschriftlichen und den telegrafischen Verkehr sowie die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung Nachrichtenübermittlung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- Telefax und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichendein. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit Die Bedingungen werden vom Kunden spätestens mit Entgegennahme der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend ersten Lieferung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Schriftform gleichwertigGeschäftsverbindung.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines. 1.1 Diese Die nachstehenden Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen (AGB) Geschäftsbedingungen gelten für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages Geschäftsverbindungen der muthmedia GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇Fa , nachfolgend auch „Beratender Dolmetscher“ genannt, und werden und sind vom Auftraggeber mit Auftragserteilung schriftlich bestätigt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden insoweit anerkannt, als sie den nachfolgenden Regelungen nicht widersprechen.
2.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem „Beratenden Dolmetscher“ bereits bei Vertragsabschluss die genauen Anforderungen für die beauftragten Dienstleistungen hinsichtlich der erwünschten Sprachkombinationen, Besetzungsmodalitäten, Fachterminologien schriftlich mitzuteilen.
2.2 Die Dienstleistungen sind wie folgt definiert: • Der „Beratende Dolmetscher“ berät als „FILMHERSTELLERKonferenzdolmetscher“ den Vertragspartner/Auftraggeber im Vorfeld einer Veranstaltung zu den fachlichen Erfordernissen eines Dolmetscherteams, der Dolmetschtechnik und –art. Des Weiteren stimmt sich der „Beratende Dolmetscher“ mit den anderen Dolmetschern des Teams, ggf. dem Chef d'Équipe und dem Technikanbieter ab, organisiert die gewünschten Dolmetschleistungen, einschließlich der entsprechenden Verträge mit den Dolmetschern des Dolmetscherteams und dem Technikanbieter. Die zur Verfügung gestellten Vorbereitungsunterlagen werden ebenfalls über ihn an die Dolmetscher weitergeleitet. • Der „Chef d’Équipe" ist als „Konferenzdolmetscher“ und als Teamchef vor Ort für alle Belange der Dolmetscher und den Kontakt mit dem Auftraggeber bzw. Veranstalter zuständig. Sollte der „Beratende Dolmetscher“ auf der entsprechenden Veranstaltung als „Konferenzdolmetscher“ eingesetzt sein, übernimmt er auch die Funktion des Chef d’Équipe. • Jeder Dolmetscher, der auf der Veranstaltung des Auftraggebers bzw. Veranstalters als Dolmetscher eingesetzt ist, wird als „Konferenzdolmetscher“ bezeichnet.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
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Sources: General Terms and Conditions
Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- Der ZFT führt den Kurierdienst von Briefen, Päckchen und Lieferbedingungen (AGB) für die Herstellung Paketen zwischen den Nutzern des ZFT sowie den Materialtransport mit dem LKW durch, soweit es eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem ZFT und dem jeweiligen Nutzer gibt. Die Aufnahme weiterer Nutzer wird unter anderem von Werbefilmen den personellen und sachlichen Kapazitäten des ZFT abhängig gemacht. Aufnahmeanträge können jederzeit an den ZFT gestellt werden. Einzelheiten und Änderungen der Kurierlinien, angefahrenen Stellen, Anfahrtstage und Organisation werden den Nutzern regelmäßig bekannt gegeben. Der ZFT ist jederzeit bestrebt, den Tourenplan einzuhalten. Schwierige Witterungsverhältnisse, ein personeller Engpass oder der Ausfall von Fahrzeugen berechtigen den ZFT, den Tourenplan kurzfristig umzustellen. Die betroffenen Nutzer werden informiert. Es liegt im Ermessen der Nutzer, welches Transportgut sie dem Kraftfahrer im ZFT übergeben. Allerdings sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiertfolgende Hinweise und Einschränkungen zu beachten: - Das Postgeheimnis gemäß Art. 10 GG wird durch den ZFT streng beachtet. Der ZFT informiert sich weder über den Inhalt der Sendungen noch führt er eigene Sicherheitsmaßnahmen durch. - Der Kraftfahrer übernimmt den Transport der übergebenen Sendungen im Rahmen der Kapazitäten seines Fahrzeugs. - Verschlusssachen ab der Stufe „VS-Vertraulich“, das sind natürliche Waffen, Munition oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnGefahrgut werden durch den ZFT nicht transportiert. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise - Der ZFT übernimmt auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ffTransport von Wertgegenständen (Schmuck, Edelmetalle, Digitalkameras etc.), sicherheitsrelevanten Transportgütern (z. B. diagnostische Proben) und Fristsachen (z. B. Klageschriften). BGB widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens Die Einordnung eines Gegenstands als Wertgegenstand, sicherheitsrelevantes Transportgut bzw. Fristsache obliegt dem Nutzer. Der ZFT empfiehlt dringend, den Transport dieser Gegenstände anderweitig zu regeln (Einsatz eines eigenen Fahrzeugs, Transport über die Post AG oder ein vergleichbares Unternehmen, Faxgerät bei termingebundenen Schriftsätzen). Den Nutzern steht der Auftragsbestätigung Vordruck „Lieferauftrag - Begleitschein“ in dreifacher Ausfertigung zur Verfügung, wenn sie den Transportweg eines bestimmten Kurierguts nachverfolgen lassen wollen. Bei Verwendung dieses Vordrucks kann der Absender durch den Auftraggeber werden ZFT prüfen lassen, ob diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden besonders gekennzeichnete Lieferung beim Empfänger angekommen ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung Zum Inhalt der Sendung sind auf dem Lieferauftragsvordruck aus Gründen des Postgeheimnisses und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werdenDatenschutzes keine Angaben zu machen.
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Sources: Allgemeine Transportbedingungen Für Den Kurierdienst
Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- A 1 Gegenstand des Vertrages
(1) Die Stadt beabsichtigt, im Vertragsgebiet den Bebauungsplan Nr. 904.3 „Quartiersentwicklung Bautz“ (Anlage 1) aufzustellen. Der Investor hat ein Interesse, in diesem Bereich ein gemischtgenutztes Gebiet zu errichten. Das Gebiet soll vorwiegend als Wohngebiet entwickelt werden. Nichtstörende Betriebe, Einzelhandel und Lieferbedingungen Dienstleistungen sollen zulässig sein und für ein lebendiges Quartier sorgen. Zudem werden einige Teilbereiche im Geltungsbereich als Urbane Gebiete festgesetzt, mit denen die Quartiersentwicklung erleichtert wird und zentrale städtische Funktionen wie Wohnen, Gewerbe, Einzelhandel, Kultur und Gastronomie in kleinräumiger Nutzungsmischung und verdichteter Form planerisch organisiert werden können. Er verpflichtet sich daher, die für die geplante Nutzung erforderlichen städtebaulichen Maßnahmen auf eigene Kosten gemäß den folgenden Regelungen umzusetzen.
(AGB2) Das Vertragsgebiet umfasst im Kern den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 904.3, die im Lageplan (Anlage 2) umgrenzten Grundstücke, sowie weitere außerhalb des Plangebietes liegende Flächen, sofern sich Regelungen aus diesem Vertrag darauf beziehen. Bestandteile des Vertrages sind:
a) Entwurf des Bebauungsplans Nr. 904.3 „Quartiersentwicklung Bautz“ – Stand Offenlage (Anlage 1)
b) Lageplan mit den Grenzen des Bebauungsplangebietes Nr. 904.3 „Quartiersentwicklung Bautz“ (Anlage 2)
c) das städtebauliche Konzept (Anlage 3)
d) Bauzeitenplan (Anlage 4)
e) die Technischen Anforderungen an Planung und Bau von Abwasser-, Verkehrs- und Freianlagen im Stadtgebiet von Hanau (Anlage 5)
f) Regelquerschnitte für die Errichtung von Bushaltestellen (Anlage 6)
g) die von der Stadt genehmigte Entwurfsplanung für die öffentlichen Erschließungsanlagen nebst Baubeschreibung (Anlage 7) einschließlich - Entwässerungsplan (Anlage 7a) - Straßen-, Wege- und Freiflächenplan inklusive der Spielplätze (Anlage 7b)
h) Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 13.09.2012 (Anlage 8)
i) Folgekostenermittlung der Erweiterung der August-Gaul-Grundschule (Anlage 9)
j) Folgekostenermittlung für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern Freizeitangeboten (§ 13 BGBAnlage 10)
k) konzipiertLageplan des Grundstücks, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaftenfür den Bau der Kindertagesstätte zur Verfügung gestellt wird (Anlage 11)
l) Konzept der äußeren Verkehrsinfrastruktur (Anlage 12)
m) Nutzungsvertrag zwischen der BRD und dem Investor über den Entladekran und die Wasserentnahmestelle (Anlage 13)
n) Maßnahmenblatt zum Artenschutz (Anlage 14)
o) Bestandaufnahme Baumbestand Bautz-Gelände der Baumservice Deutschland (Anlage 15)
p) Umwelttechnische Untersuchungen und altlastenspezifische Bewertung des Gesamtareals“, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia Dr. Hug Geoconsult GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇vom 01.12.21(Anlage 16)
q) Gestaltungsleitfaden von planquadrat Elfers Geskes Krämer PartG MbB, Stand 29.11.2021 (Anlage 17)
r) Maßnahmenblatt zum Klimaschutz (Anlage 18)
s) die Entwurfsplanung zur Entwässerung der privaten Grundstücke und Gemeinschaftsflächen (Anlage 19),
t) Entwässerungskonzept von Bullermann & Schneble (Anlage 20)
u) Konzept der FPK GmbH zur Kampfmittelerkundung und –räumung vom 26.07.21 (Anlage 21)
v) Ergebnisprotokoll des Landesamts für Denkmalpflege vom 21.05.21 nebst Übersichtsskizze(Anlage 22)
w) Maßnahmenblatt zur Mobilität (Anlage 23)
x) Schallgutachten (Anlage 24)
y) Lageplan mit Kennzeichnung der relevanten Erdgeschosszonen zur beabsichtigten Ansiedlung von gewerblicher und freiberuflicher Nutzung (Anlage 25)
z) Pflichtenheft XPlanung (Dateiformat der Planzeichnung des Bebauungsplans) (Anlage 26)
(1) Der Investor verpflichtet sich, das städtebauliche Konzept (Anlage 3) zum Gegenstand der Bauvorlagen zu machen und wie dargestellt umzusetzen. ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetEin Abweichen von dem Konzept ist nur mit Zustimmung der Stadt zulässig.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften (2) Der Investor verpflichtet sich weiterhin, spätestens 9 Monate nach In-Kraft-Treten des Bebauungsplans die vollständigen und prüffähigen Bauvorlagen für den ersten Bauabschnitt einzureichen. Er wird spätestens 12 Monate nach Rechtskraft der Genehmigung im freigestellten Verfahren nach § 56 HBO spätestens 12 Monate nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen mit Verbrauchern der Umsetzung beginnen und das Vorhaben gemäß dem Terminplan (§ 13 BGBAnlage 4) zugrunde gelegt innerhalb von [ ] Jahren fertig stellen.
(3) Die im Terminplan genannten Fristen können mit Zustimmung der Stadt angemessen verlängert bzw. angepasst werden. Eine Verlängerung bzw. Anpassung der Fristen soll nach dem Willen der Vertragsparteien insbesondere vereinbart werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht wenn gegen den Bestimmungen der §§ 305 ffBebauungsplan ein Normenkontrollverfahren beim Verwaltungsgerichtshof angestrengt wird. BGB widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den Der Investor wird im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen BedingungenVertragsgebiet alle für die Erschließung und Bebauung der Grundstücke erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auf eigene Kosten durchführen.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
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Sources: Städtebaulicher Vertrag
Allgemeines. 1.1 Diese Die Allgemeinen Herstellungs- Auftrags- und Lieferbedingungen (AGB) des Fachverbandes der Film- und Musikwirtschaft Österreichs für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie Unternehmen konzipiert und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇Vertrages. ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl Nr.140/1979 in der dzt. gültigen Fassung zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ffdes ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen. BGB widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS Produzenten tritt nur durch die schriftliche firmenmäßige Bestätigung des Angebotes/ Anbotes/Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung Unterfertigung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung Unterfertigung des Auftragsschreibens Auftragschrei- bens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen die Allgemei- nen Auftrags- und u. Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig.
1.4 1.2 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – Filmwerkes, gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM Drehbuches zu den im Filmherstellungsvertrag Produktionsvertrag bzw. dem akzeptieren ak- zeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen.
1.5 . Die vom FILMHERSTELLER Produzenten oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücherDrehbücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche ähnli- che Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern soferne diese im Film keine Verwendung finden oder sofern so- ferne dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede VerwendungVer- wendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung Zustim- mung des FILMHERSTELLERSProduzenten. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen Un- terlagen können von diesem zurückverlangt werden.
1.3 Im Produktionsvertrag ist bereits zu vermerken, für wel- che Verbreitungsgebiete, Medien und Zeiträume das Filmwerk herzustellen ist.
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Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- 12.1. Der Vertrag über die Lieferung einer Ware gilt als geschlossen, wenn BITFACTORY nach Erhalt einer Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt oder eine Warenlieferung vorgenommen hat.
12.2. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und Lieferbedingungen (AGB) schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht gesondert in einen über eine Lieferung ge- schlossenen Vertrag aufgenommen worden sind, können weder Gewährleistungs- noch Schadenersatzansprüche gegen BITFACTORY abgeleitet werden.
12.3. Die Lieferfrist beginnt mit der schriftlichen der Auftragsbestätigung durch
12.4. Behördliche und etwa für die Herstellung Ausführung von Werbefilmen Anlagen erforderliche Genehmigun- gen Dritter sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiertvom Vertragspartner von BITFACTORY zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, das sind natürliche so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
12.5. BITFACTORY ist berechtigt, Teil- oder juristische Personen oder rechtsfähige PersonengesellschaftenVorlieferungen durchzuführen und zu ver- rechnen.
12.6. Sofern unvorhersehbare Umstände, wie höhere Gewalt, eintreten, die bei Abschluss die Einhal- tung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieses Umstandes; dazu zählen insbesondere behördliche Eingriffe und Ver- bote, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbHwesentlichen, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetschwer ersetzbaren Zuliefe- ranten.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern 12.7. Vertragsstrafen (§ 13 BGBPönalen) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie werden ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung sei- tens BITFACTORY nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechenakzeptiert.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax 12.8. BITFACTORY hat das Recht, für alle Lieferungen Subunternehmer einzusetzen
12.9. Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist zulässig) der Erfüllungsort der in der schriftlichen Auf- tragsbestätigung angegebene Ort. Die Gefahr für eine Leistung oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. Teilleistung geht mit der Auftragsbestätigung durch Übergabe an den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigTransporteur auf den Erwerber über.
1.4 Die Herstellung des 12.10. Der Erwerber ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer sonsti- ger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungenaufzurechnen.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines. 1.1 1. Diese Allgemeinen Herstellungs- allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Fol- genden „Allgemeine Geschäftsbedingungen“) gel- ten nur gegenüber Vertragspartner der Delta-A Business Services GmbH.
2. Das komplette Angebot richtet sich an Verwen- der von Kassensystemen im Verbund mit Del- ta-Cloud-Office und Lieferbedingungen Ihren Lieferanten, sowie an Nutzern der Delta-Cloud-Warenwirtschaft (AGB) für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaftenim Fol- genden „DCW“), die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer Ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit und nicht zu privaten Zwecken handeln. In diesem Sinne werden Unternehmereigenschaften im Rahmen der Auftrag- sabwicklung überprüft. Sofern diese Prüfung positiv ausfällt, erfolgt der Vertragsschluss.
3. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von Delta-A erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Delta-A mit seinen Vertragspartnern (im Folgenden „Kunden“) über die von Delta-A angebotenen Lieferungen und Leistun- gen schließt. Sie werden bei Erteilung des ersten Auftrages mit dem Kunden vereinbart und gelten für alle zukünftigen Aufträge auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht nochmals ausdrücklich hingewiesen worden ist.
4. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten aus- schließlich; etwaige abweichende Bedingungen des Kunden sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes ausgeschlossen, wenn Delta-A nicht ausdrücklich und jedes Vertrages schriftlich ihre Geltung bestätigt. Dies gilt auch dann, wenn in Kenntnis etwaiger ab- weichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausgeführt wird.
5. Sollte eine Übersetzung dieser Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen von der muthmedia GmbHdeutschen Version abweichen, dann ist die deutsche Version stets ver- bindlich.
6. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermitt- lung per E-Mail.
7. Die gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen können auf der Delta-A Website (▇▇▇▇▇://▇▇▇▇▇-▇. ▇, .▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇/ websitecontent/data/agb.pdf) abgerufen, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- gespei- chert und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt ausgedruckt werden.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen 3.1.1 Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch Informance erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, in einer von Informance gewählten branchenüblichen Weise (AGBz.B. online, am Standort des Computersystems oder in den Geschäftsräumen des Geschäftspartners) innerhalb der normalen Arbeitszeit der Informance. Erfolgt auf Wunsch des Geschäftspartners oder aufgrund besonderer Umstände, die dies erforderlich machen, eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die Auswahl der die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Personen obliegt Informance, die berechtigt ist, hierfür auch Dritte heranzuziehen.
3.1.2 Der genaue Umfang der von Informance zu erbringenden Leistungen ist im jeweiligen Vertrag mit dem Geschäftspartner bzw. in der Auftragsbestätigung festgelegt. Sofern mit dem Geschäftspartner ein Service-Level-Agreement bzw. ein Wartungsvertrag vereinbart wurde, wird Informance entsprechend dem jeweiligen Wartungsvertrag für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige PersonengesellschaftenErbringung und Verfügbarkeit der Leistungen sorgen.
3.1.3 Informance ist berechtigt, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages zur Erbringung der muthmedia GmbHLeistungen eingesetzten Einrichtungen nach freiem Ermessen zu ändern, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetwenn dadurch keine Beeinträchtigung der Leistungen zu erwarten ist.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden3.1.4 Grundlage der für die Leistungserbringung von Informance eingesetzten Einrichtungen und Technologien ist der qualitative und quantitative Leistungsbedarf des Geschäftspartners, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen wie er auf der §§ 305 ffGrundlage der vom Geschäftspartner zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde. BGB widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung Machen neuen Anforderungen des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens Geschäftspartners eine Änderung der Leistungen bzw. der Auftragsbestätigung eingesetzten Technologie erforderlich, wird Informance auf Wunsch des Geschäftspartners ein entsprechendes neues Angebot unterbreiten.
3.1.5 Leistungen der Informance, die vom Geschäftspartner über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom Geschäftspartner nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils bei Informance gültigen Sätzen vergütet. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der bei Informance üblichen Geschäftszeit, das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax Geschäftspartner oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigsonstige nicht von Informance zu vertretende Umstände entstanden sind.
1.4 Die Herstellung 3.1.6 Sofern nicht anders vereinbart, ist Informance weder verpflichtet, ein Benutzerhandbuch, Projekthandbuch, Systemhandbuch oder sonstige Dokumentationen zu übergeben, noch Schulungen zu halten. Werden vom Geschäftspartner Schulungen gegen gesondertes Entgelt bestellt, können diese nach Ermessen der Informance auch in von Informance zu bestimmenden Räumlichkeiten abgehalten werden. Darüber hinausgehende Einschulungen sowie allenfalls gewünschte Aktualisierungen, Änderungen, Erweiterungen bzw. eine fortlaufende Wartung etc. sind ebenfalls jeweils gesondert zu vereinbaren und zu den jeweils bei Informance gültigen Sätzen zu vergüten.
3.1.7 Während der Dauer der vereinbarten Tätigkeit unterliegt Informance keinem Konkurrenzverbot. Sie ist berechtigt, Aufträge für ähnlich geartete Tätigkeiten auch von anderen Unternehmen anzunehmen und für diese auszuführen.
3.1.8 Informance haftet nicht für Qualitätsmängel gelieferter Produkte, hinsichtlich des vom Geschäftspartner gewählten Verwendungsortes oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig technischen Voraussetzungen, die der Geschäftspartner für die Verwendung geschaffen hat. Es liegt ausschließlich in der Verantwortung des Geschäftspartners, die räumlichen und technischen Voraussetzungen für die Verwendung der von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig Informance GmbH erbrachten Leistungen zu schaffen. Von Informance erbrachte Beratungsleistungen für die Schaffung der kundenseitigen technischen/räumlichen Voraussetzungen zur Verwendung gelieferter Produkte werden gesondert in Rechnung gestellt, auch wenn sie vom Angebot nicht umfasst sind. Mit Inanspruchnahme solcher Beratungsleistungen erteilt der Geschäftspartner einen Beratungsauftrag.
3.1.9 Informance übernimmt keine Verantwortung für von ihr nicht betriebene, erstellte oder betreute Software, Datenbanken, Netzwerk und sonstige Produkte oder Dokumenten bis zu einer im Auftrag definierten Schnittstelle, die den hier gegenständlichen Leistungen physisch oder logisch vorgelagert sind.
3.1.10 Informance ist nicht verpflichtet, Daten des Geschäftspartners oder Dritter, die ihm dieser zur Bearbeitung, zur Aufbewahrung oder zum Transport übergibt, auf welchem Trägermaterialderen Inhalt oder logischen Gehalt zu überprüfen. Erleidet Informance dadurch einen Schaden oder Mehraufwand, analog oder digital – erfolgt aufgrund des dass die ihm vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm Geschäftspartner zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. Daten rechtswidrige Inhalte aufweisen oder nicht in einem Zustand sind, der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM sie für die Erbringung der beauftragten Leistung tauglich macht, so haftet dafür der Geschäftspartner.
3.1.11 Informance haftet nicht für Schäden die daraus entstehen, dass Dritte, deren Software, Daten oder sonstige IT Systeme die sie zur Bearbeitung, Aufbewahrung oder Weiterleitung einsetzen oder sonstige Personen zu den denen die Informance GmbH in keinem Vertragsverhältnis steht, missbräuchlich handeln sofern sie diesen Missbrauch im Filmherstellungsvertrag Rahmen des Standes der Technik und der branchenüblichen Standards nicht verhindern konnten oder mussten.
3.1.12 Service-, Wartungs- und Reparaturaufträge gelten als in jenem Umfang erteilt, der zur Instandsetzung bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungenordnungsgemäßen Betrieb erforderlich ist, auch wenn sich die Notwendigkeiten einzelner Arbeiten oder Auswechslungen von Teilen erst im Zuge der Durchführung ergibt.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne 3.1.13 Teillieferungen und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werdenVorauslieferungen sind ausdrücklich zulässig.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- 20.1. Beabsichtigen MyElectric und Lieferbedingungen (AGB) Kunde über das in den Punkten 2.1., 6.2., 6.3., 8.2., 8.3., 13.1. und 17. beschriebene Ausmaß hinaus sämtliche rechtsgeschäftlichen Erklärungen auf elektronischem Wege auszutauschen, bedarf dies einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung, in welcher die jeweils geltenden, wechselseitigen Rechte und Pflichten geregelt werden. Von dieser Regelung unberührt bleibt die Verpflichtung gemäß § 10 Abs. 3 KSchG, wonach die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen der MyElectric zum Nachteil von Verbrauchern nicht ausgeschlossen werden kann.
20.2. Der Kunde hat Änderungen seiner Anschrift der MyElectric bekannt zu geben. Eine Erklärung der MyElectric gilt dem Kunden auch dann als zugegangen, wenn der Kunde eine Änderung seiner Anschrift nicht bekannt gegeben hat und die MyElectric die Erklärung an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift des Kunden sendet. Erklärungen an die MyElectric sind an den Firmensitz, der jeweils auf den Rechnungen ausgewiesen ist, zu senden.
20.3. Bei einem Umzug innerhalb Österreichs ist es Aufgabe des Kunden, die neue Adresse der MyElectric bekannt zu geben. Der Erdgasliefervertrag bleibt – sofern der Kunde dies ausdrücklich wünscht – in diesem Fall grundsätzlich aufrecht und wird auf die neue Adresse geändert. Voraussetzung für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige PersonengesellschaftenLieferung am neuen Standort ist ein gültiger Netzzugangsvertrag.
20.4. Als Gerichtsstand wird bei Verträgen, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnmit Unternehmern abgeschlossen wer- den, ausschließlich das für die Stadt Salzburg sachlich zuständige Gericht vereinbart. Gegenüber Verbrauchern gilt der Gerichtsstand gemäß § 14 KSchG.
20.5. Es ist ausschließlich Österreichisches Recht anzuwenden. INFORMATIONSBLATT gem. Art. 13 und 14 DSGVO
1. Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich und an wen können Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes sich wenden? MyElectric Energievertriebs- und jedes Vertrages der muthmedia –dienstleistungs GmbH
2. Für welche Zwecke und auf welcher Rechtsgrundlage werden die Daten verarbeitet?
2.1. Welche berechtigten Interessen haben wir und wann erfolgt die Verarbeitung für einen anderen Zweck? Forderungsmanagement, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.Bonitätsdaten
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Sources: Gasliefervertrag
Allgemeines. 1.1 1.1. Diese Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen (AGB) Geschäftsbedingungen gelten für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige PersonengesellschaftenE-Ticket-Verträge, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit der Time Travel in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbHVienna Betriebs GmbH (FN 348595s), ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇▇▇▇ ▇▇▇, ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ (im Folgenden auch "Der Betreiber") über die Internet-Plattform ▇▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet▇-▇▇▇▇▇▇.▇▇ mit Endverbrauchern (im Folgenden auch "Kunden") geschlossen werden.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt 1.2. Der Betreiber stellt eine Onlineplattform zur Verfügung, über die sich Kunden zum Unternehmensgegenstand des Betreibers informieren können und Zutrittskarten zur Erlebniswelt online kaufen können. Im Zuge eines Bestellvorgangs können einzelne oder mehrere E-Tickets erworben werden. In diesem Fall gelten die folgenden Bestimmungen sinngemäß für alle E-Tickets. Für den E-Ticket-Kauf ist eine gültige E-Mailadresse Voraussetzung. Die Bestellung gilt als verbindlich, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen wenn der §§ 305 ff. BGB widersprechenKaufvorgang erfolgreich abgeschlossen wurde.
1.3 Eine rechtliche Bindung 1.3. Der Vertrag über den Erwerb eines E-Tickets wird direkt zwischen dem Kunden und dem Betreiber abgeschlossen.
1.4. Kunden haben die Möglichkeit im Ticketshop-Ablauf (unter "Warenkorb") die eingegebenen Daten nochmals zu korrigieren/abzuändern. Durch Anklicken der Schaltfläche "Bestellung aufgeben" stellt der Kunde ein Angebot zum Abschluss eines E-Ticket-Vertrages an den Betreiber. Ein solches Angebot nimmt der Betreiber durch Übermittlung eines Bestätigungs-Emails, dem ein PDF zum ausdruckbaren E- Ticket beigefügt ist, an. Damit kommt der E-Ticket-Vertrag zustande. Die Übergabe des FILMHERSTELLERS tritt nur E-Tickets an den Kunden erfolgt durch Übermittlung des Bestätigungs-Emails des Betreibers. Der Kunde hat die schriftliche Bestätigung Möglichkeit das E-Ticket mittels des Angebotes/ Auftrages beigefügten PDF´s auszudrucken oder auf seinem Smartphone zu speichern.
1.5. Das E-Ticket gilt ausschließlich für den angegebenen Vorstellungstermin (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder Tag, Zeit, Personenanzahl). Sollte der Kunde zum vereinbarten Termin nicht erscheinen, verfällt die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiertGültigkeit. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail Terminverschiebung ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertignach Vertragsabschluss möglich.
1.4 Die Herstellung 1.6. Stornobedingungen: Bei Stornierung 24 Stunden vor dem Besuch werden 100% des gezahlten Betrages rückerstattet, danach wird der volle Betrag in Rechnung gestellt.
1.7. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Kunden mit gesondertem Link oder per PDF- Download unmittelbar vor der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm Erklärung "Ich habe die AGB gelesen und stimme zu" vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ägestellt. , Der Kunde anerkennt durch Anklicken der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen BedingungenErklärung "Ich habe die AGB gelesen und stimme zu" sein Einverständnis mit der Anwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
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Sources: General Terms and Conditions
Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen Allen Bestellungen der Viacor Polymer GmbH (AGB) für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften„Viacor“), die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen die Lieferung herzustellender oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnzu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, liegen ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) zugrunde. Sie gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
1.2 Diese AEB gelten nicht für Verträge über von Viacor in Auftrag gegebene Dienstleistungen oder Werkleistungen, die nicht Lieferungen gem. Ziff. 1.1 umfassen.
1.3 Abweichende oder in diesen AEB nicht enthaltene Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, Viacor hat in Textform ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Gegenbestätigungen des Lieferanten unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Lieferbedingungen wird hiermit widersprochen.
1.4 Abweichungen und Ergänzungen des Lieferanten zu den vorliegenden AEB sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes nur mit der ausdrücklichen Bestätigung von Viacor in Textform (z.B. per Telefax, E-Mail, EDI oder schriftlich) wirksam; sie gelten nur für das Geschäft, für das sie im Einzelfall getroffen wurden.
1.5 Werden zwischen Viacor und jedes Vertrages dem Lieferanten von einzelnen Bedingungen dieser AEB abweichende Regelungen vereinbart, wird hiervon die Gültigkeit der muthmedia GmbHübrigen Regelungen dieser AEB nicht berührt.
1.6 Im Übrigen gilt die Ausführung der Bestellung durch den Lieferanten als Anerkenntnis dieser AEB.
1.7 Soweit besondere Liefervorschriften/Vorgaben von Viacor ebenfalls in den Vertrag einbezogen werden, gehen diese im Rang diesen AEB vor, die in diesem Fall ergänzend neben den besonderen Liefervorschriften von Viacor gelten. Viacor ist ein Mitglied der Sto-Unternehmensgruppe. Der jeweilige Lieferantenkodex von der Sto SE & Co. KGaA („Sto“), der unter ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, ▇▇▇.▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇abgerufen werden kann oder von Viacor auf Anfrage kostenlos übersandt wird, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung Bestandteil des Vertrages einund gilt entsprechend. Mit Unterzeichnung Zudem sind insbesondere auch Vereinbarungen zur Qualität Bestandteil des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertigVertrages.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- Jede mit verlässlichen Methoden angefertigte Vervielfältigung der Bestellung wird als Original betrachtet. Unter Vorbehalt von gesetzlich zwingenden Bestimmungen, müssen gerichtliche oder sonstige Schritte im Zusammenhang mit der Bestellung spätestens zwei (2) Jahre nach dem Datum des Klagegrunds ergriffen werden. Änderungen, Ergänzungen, Nachträge oder Verzichterklärungen in Bezug auf die Bestellung seitens IBM bedürfen der Schriftform, müssen von beiden Parteien rechtsgültig unterzeichnet werden und Lieferbedingungen (AGB) für ausdrücklich auf die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiertBestellung verweisen. Versäumt es IBM, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaftenein gemäss der Bestellung bestehendes Recht auszuüben, so wirkt dies nicht als Verzicht darauf. Sowohl Schutzhüllenlizenzen als auch Mausklick-Lizenzen, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts der Software des Lieferanten Produkten beigefügt sind, sowie Nutzungsbedingungen oder Servicebedingungen, die im Internet erbrachte Dienstleistungen betreffen, sind ungültig, massgebend sind die Bedingungen der Bestellung. Alle Dienstleistungen, die der Lieferant erbringt, stellt er als selbstständiger Unternehmer bereit. Der Lieferant haftet allein für anwendbare Lohn- oder Einkommensteuern oder Arbeitsgenehmigungen. Der Lieferant darf den Namen, die Warenzeichen von IBM oder ihrer Konzerngesellschaften oder Verweise darauf in Ausübung ihrer gewerblichen Werbematerialien (einschliesslich von Empfehlungen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnKundenlisten) oder Pressemitteilungen nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von IBM benutzen. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes Falls die in Ziffern 7, 9 und jedes Vertrages der muthmedia GmbH16 aufgeführten Hyperlinks nicht funktionieren, führen folgende Internetadressen auf die aufgeführten Internetseiten. - Instructions for cross-border shipments to IBM Corporation: ▇▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇.▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, /▇▇▇▇▇ - Shipping transportation guidelines: ▇▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇.▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇ - Bureau of Industry and Security U.S. Department of Commerce: ▇▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇.▇▇▇.▇▇▇/ - Social and environmental management system supplier requirements: ▇▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇.▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇/▇▇▇▇ - IBM Datenschutzerklärung: ▇▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇.▇▇▇/▇▇-▇▇/▇▇▇▇▇▇▇ Falls kein Onlinezugriff möglich ist, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnetkann der Lieferant bei IBM die Informationen in Druckversion bestellen.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
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