Abschluss von Transaktionen Musterklauseln

Abschluss von Transaktionen. OTC-Zinsderivat-Transaktionen, OTC-FX-Transaktionen und OTC-XCCY-Transaktionen gemäß diesem Kapitel VIII werden im Wege der Novation nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abgeschlossen.: Die folgenden Bestimmungen gelten für die Novation eines Ursprünglichen OTC-Geschäfts, wenn zumindest eine Gegenpartei dieses Ursprünglichen OTC-Geschäfts ein Clearing-Mitglied, Basis-Clearing-Mitglied oder eine Partei ist, die für die Zwecke des Clearings ein Clearing-Mitglied bestimmt hat. In Fällen, in denen ein FCM-Clearing-Mitglied oder ein FCM Kunde eines FCM-Clearing-Mitglieds Gegenpartei eines Ursprünglichen OTC-Geschäfts ist, bedeutet für die Zwecke dieses Kapitels VIII der Begriff „Ursprüngliches OTC-Geschäft“, wenn er im Zusammenhang mit diesem FCM-Clearing-Mitglied verwendet wird, eine Ursprüngliche Swap-Transaktion, und bezeichnet eine Swap-Transaktion (wie in Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 6 definiert) entweder eine FCM-Eigentransaktion oder eine FCM-Kunden-Transaktion (wie in Kapitel I Ziffer 1.3.2 Absatz (2) der FCM-Bestimmungen als „FCM Client Transaction“ definiert). Die Bestimmungen dieser Ziffer 1.2 finden auch im Zusammenhang mit bestimmten Post-Trade-Ereignissen, wie in Ziffer 1.2.8 näher beschrieben, Anwendung.
Abschluss von Transaktionen. OTC-Derivat-Transaktionen gemäß diesem Kapitel VIII werden im Wege der Novation nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abgeschlossen:
Abschluss von Transaktionen. Der Inhaber einer Speziellen Repo Lizenz stimmt zu, dass nach der Annahme einer Ursprünglichen GC Pooling Repo-Transaktion (wie in Kapitel IV Abschnitt 3 der Clearing Bedingungen definiert) zur Einbeziehung in das Clearing durch die Eurex Clearing AG auf der Grundlage der von der Eurex Repo GmbH gemäß Kapitel IV Abschnitt 3 Ziffer 3.2.1 und 3.2.2 der Clearing-Bedingungen an die Eurex Clearing AG übermittelten Daten und Informationen der Ursprünglichen GC Pooling Repo-Transaktionen eine Transaktion zwischen der Eurex Clearing AG und dem Clearing-Mitglied gemäß Kapitel IV Abschnitt 3 Ziffer 3.2.1 der Clearing- Bedingungen abgeschlossen wird.
Abschluss von Transaktionen. GC Pooling Repo-Transaktionen der Eurex Clearing AG mit dem Inhaber einer Speziellen Repo Lizenz sowie korrespondierende GC Pooling Repo-Transaktionen der Eurex Clearing AG mit der als Verkäufer der Kauf- und Käufer der Rückkaufvereinbarung teilnehmenden Partei („Collateral Provider“) werden vorbehaltlich und gemäß der nachstehenden Bestimmungen jeweils durch Novation begründet.
Abschluss von Transaktionen. WERTPAPIERDARLEHENS-TRANSAKTIONEN werden vorbehaltlich und gemäß der folgenden Bestimmungen durch Novation begründet: […]
Abschluss von Transaktionen. Alle Transaktionen unter diesem Rahmenvertrag werden unter der Bedingung abge- schlossen, dass der Rahmenvertrag zusammen mit allen Bestätigungen, welche die ein- zelnen Transaktionen betreffen, einen einzigen Vertrag bildet (nachstehend: „Vertrag“). Die Unterzeichnung dieses Rahmenvertrags stellt keine Verpflichtung zum Abschluss ei- ner Transaktion im Einzelfall dar. Die einzelnen Transaktionen können formfrei abgeschlossen werden. Nach Abschluss der einzelnen Transaktion erstellt der Calculation Agent eine Bestätigung. Im Fall eines Wider- spruchs zwischen Rahmenvertrag und Bestätigung geht die Bestätigung vor. Die Parteien können die Modalitäten der Bestätigung hiervon abweichend regeln.
Abschluss von Transaktionen. Das Clearing-Mitglied erteilt seine Zustimmung, dass nach der Annahme eines Ursprünglichen Wertpapierdarlehens-Geschäfts zur Einbeziehung in das Clearing durch die Eurex Clearing AG auf der Grundlage der vom Third-Party-Flow-Provider an die Eurex Clearing AG übermittelten Daten und Informationen des Ursprünglichen Wertpapierdarlehens-Geschäfts eine Transaktion zwischen der Eurex Clearing AG in ihrer Funktion als Eurex Clearing Darlehensnehmer bzw. Eurex Clearing Darlehensgeber und dem Darlehensgeber Clearing-Mitglied bzw. Darlehensnehmer Clearing-Mitglied vorbehaltlich und gemäß der folgenden Bestimmungen durch Novation begründet wird:
Abschluss von Transaktionen. 6.5.1 Das Clearing-Mitglied erklärt sich damit einverstanden, dass bei Annahme eines Ursprünglichen OTC-Geschäfts zum Clearing durch die Eurex Clearing AG auf Grundlage eines Transaktionsdatensatzes eines Ursprünglichen OTC-Geschäfts, den das Anerkannte Trade Source System der Eurex Clearing AG für das Clearing-Mitglied gemäß Kapitel VIII Abschnitt 1 Ziffer 1.2.1 der Clearing-Bedingungen übermittelt, eine Transaktion zwischen der Eurex Clearing AG und dem Clearing-Mitglied auf Basis der im Transaktionsdatensatz enthaltenen Bedingungen gemäß Kapitel VIII Abschnitt 1 Ziffer 1.2.1 der Clearing-Bedingungen in Verbindung mit Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 1.2.2 Abs. (2) der Clearing-Bedingungen abgeschlossen wird. Das Clearing-Mitglied erklärt sich hiermit damit einverstanden, dass jede solche Transaktion für das Clearing-Mitglied bindend ist, und erkennt an, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses einer solchen Transaktion eine spezifische Einverständniserklärung des Clearing-Mitglieds für seine rechtliche Bindung nicht erforderlich ist.
Abschluss von Transaktionen. Das Clearing-Mitglied stimmt zu, dass nach der Annahme eines Ursprünglichen Wertpapierdarlehens-Geschäfts zur Einbeziehung in das Clearing durch die Eurex Clearing AG auf der Grundlage der vom Third-Party-Flow-Provider gemäß Kapitel IX Abschnitt 1 Ziffer 1.2.1 und 1.2.2 der Clearing-Bedingungen an die Eurex Clearing AG übermittelten Daten und Informationen des Ursprünglichen Wertpapierdarlehens- Geschäfts eine Transaktion zwischen der Eurex Clearing AG und dem Clearing-Mitglied gemäß Kapitel IX Abschnitt 1 Ziffer 1.2.1 der Clearing-Bedingungen abgeschlossen wird.
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