Eigentumsvorbehalt. 5.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur restlosen Bezahlung vor. 5.2 Der K▇▇▇▇▇ darf vor restloser Bezahlung den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter sind wir unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der K▇▇▇▇▇ dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet er für den entstandenen Schaden. 5.3 Der K▇▇▇▇▇ ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Der K▇▇▇▇▇ t▇▇▇▇ uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab, die dem K▇▇▇▇▇ aus der Weiterveräußerung gegen dessen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der K▇▇▇▇▇ auch nach der Abtretung ermächtigt, solange er sich vertragstreu verhält und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der K▇▇▇▇▇ uns gegenüber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt; Wir können andernfalls verlangen, dass der K▇▇▇▇▇ uns die abgetretenen Forderungen und d▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. 5.4 Bei Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltswaren auch zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis ihres Rechnungswertes zum W▇▇▇ der neuen Sache zur Zeit der Verarbeitung. Der K▇▇▇▇▇ verwahrt die unserem Miteigentum unterliegenden Gegenstände unentgeltlich. 5.5 Übersteigt der W▇▇▇ der für uns bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf W▇▇▇▇▇ des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten treffen wir.
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Sources: German Receivables Purchase and Servicing Agreement (WABCO Holdings Inc.), German Receivables Purchase and Servicing Agreement (WABCO Holdings Inc.)
Eigentumsvorbehalt. 5.1 Wir behalten uns 1. Die Waren gehen erst dann in das Eigentum an sämtlichen des Käufers über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten außer Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüche und Einlösungen von uns gelieferten Waren bis zur restlosen Bezahlung vorSchecks und Wechseln, erfüllt hat. Der Eigentums- vorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
5.2 2. Der KVerkäufer ist berechtigt, ohne Nachfristsetzung und ohne Rücktritt vom Vertrag die Vorbehaltsware vom ▇▇▇▇▇▇ darf vor restloser Bezahlung den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignenheraus zu verlangen, falls dieser mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer im Verzug ist. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter sind wir unverzüglich In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben könnenerklärt. Soweit der K▇▇▇▇▇ dieser Pflicht nicht nachkommtder Verkäufer vom Vertrag zurück, haftet er so ▇▇▇▇ ▇▇ für die ▇▇▇▇▇ der Überlassung des Gebrauchs der Ware eine angemessene Vergütung verlangen.
3. Im Falle einer Verarbeitung der Vorbehaltsware wird der ▇▇▇▇▇▇ für den entstandenen SchadenVerkäufer tätig, ohne jedoch irgendwelche Ansprüche wegen der Verarbeitung gegen den Verkäufer zu erwerben. Das Vorbehaltseigentum des Verkäufers erstreckt sich also auf die durch die Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit Waren verarbeitet, die sich im Eigentum Dritter befinden, oder wird die Vorbehaltsware mit Waren, die sich im Eigentum Dritter befinden, vermischt oder verbunden, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an den hierdurch entstehenden Erzeugnissen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der im Eigentum Dritter befindlichen Waren. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung mit einer Hauptsache des Käufers, so ▇▇▇▇▇ der ▇▇▇▇▇▇ schon jetzt seine Eigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an den Verkäufer ab.
5.3 4. Der K▇▇▇▇▇▇ ist berechtigtverpflichtet, die Vorbehaltsware für den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Der KVerkäufer sorgfältig zu verwahren, auf eigene Kosten instand zu halten und zu reparieren, sowie in dem von einem sorgfältigen ▇▇▇▇▇▇▇▇ t▇▇zu verlangenden Rahmen auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. ▇▇ uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab, die dem K▇▇▇▇▇ seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im Voraus an den Verkäufer ab.
5. Solange der Weiterveräußerung gegen dessen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der K▇▇▇▇▇▇ auch nach der Abtretung ermächtigtseine Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß erfüllt, solange ist er sich vertragstreu verhält berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang über die Vorbehaltsware zu verfügen; dies gilt jedoch nicht, wenn und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Ksoweit zwischen dem ▇▇▇▇▇▇ uns gegenüber und seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt; Wir können andernfalls verlangenAbnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung vereinbart ist. Zu Verpfändungen, dass Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen ist der K▇▇▇▇▇▇ uns die abgetretenen Forderungen und dnicht befugt. Beim Weiterverkauf hat der ▇▇▇▇▇▇ den Eigentumsübergang von der vollen Bezahlung der Ware durch seine Abnehmer abhängig zu ▇▇▇▇▇▇.
6. Der ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ hierdurch alle sich aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergebenden Ansprüche mit sämtlichen Neben- und Sicherungsrechten einschließlich Wechsel und Schecks im Voraus zur Sicherung aller für den Verkäufer gegen den ▇▇▇▇▇▇ bekannt gibtaus der Geschäftsverbindung entstehenden Ansprüche an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern so beschränkt sich die Abtretung mitteilt.
5.4 Bei Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltswaren auch zusammen mit anderenauf den anteiligen Betrag der Rechnung des Verkäufers für die mitveräußerte Vorbehaltsware. Werden Waren veräußert, nicht uns gehörenden Gegenständen erwerben wir das Miteigentum an denen der neuen Sache im Verhältnis ihres Rechnungswertes zum WVerkäufer gemäß vorstehender Ziffer 3 einen Miteigentumsanteil hat, so beschränkt sich die Abtretung auf denjenigen Teil der Forderung, der dem Miteigentumsanteil des Verkäufers entspricht. Verwendet der ▇▇▇ der neuen Sache zur Zeit der Verarbeitung. Der K▇▇▇▇▇ verwahrt die unserem Miteigentum unterliegenden Gegenstände unentgeltlich.
5.5 Übersteigt der W▇▇▇ der für uns bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 20 ProzentVorbehaltsware zur entgeltlichen Veredelung von im Eigentum eines Dritten befindlichen Sachen, so sind wir auf W▇▇▇▇▇ ▇▇ hierdurch im Voraus zum vorgenannten Sicherungszweck seinen Vergütungsanspruch gegen den Dritten an den Verkäufer ab. Solange der ▇▇▇▇▇▇ seinen Zahlungsverpflichtungen fristgemäß nachkommt, ist er berechtigt, die Forderungen aus einem Weiterverkauf oder einer Veredelung selbst einzuziehen. Zu Verpfändungen und jedweden Abtretungen ist er nicht befugt.
7. Erscheint dem Verkäufer die Verwirklichung seiner Ansprüche gefährdet, so hat der ▇▇▇▇▇▇ auf Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und dem Verkäufer alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und abgetretenen Ansprüche hat der ▇▇▇▇▇▇ dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.
8. Übersteigt der ▇▇▇▇ der dem Verkäufer zustehenden Sicherungen die zu sichernden Forderungen des Verkäufers gegen den ▇▇▇▇▇▇ um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten treffen wirSicherheit erfolgt durch den Verkäufer.
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Sources: Conditions of Purchase