Übertragung von Rechten und Pflichten Musterklauseln

Übertragung von Rechten und Pflichten. 12.1 Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Dritten zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn der Kunde zustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von acht Wochen nach der Mitteilung in Textform über die Übertragung der Rechte und Pflichten in Textform widerspricht. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
Übertragung von Rechten und Pflichten. Der Kunde darf Rechte und Pflichten - insbesondere Abtretungen und Verpfändungen - aus dem Vertrag nur mit vorheriger, schriftlicher Zustimmung von SIX auf Dritte übertragen. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.
Übertragung von Rechten und Pflichten. Soweit nicht anders geregelt, sind die Vertragsparteien nicht berechtigt, ohne Zustimmung der jeweils anderen Partei Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis einschließlich Entgeltforderungen und Schadensersatzansprüche auf Dritte zu übertragen. Bei Weitergabe von Rechten und Pflichten an im Sinne des § 15 AktG verbundene Unternehmen gilt die Zustimmung des AN jedenfalls als erteilt. 20
Übertragung von Rechten und Pflichten. 11.2.1 Der AG ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des AN Rechte und Pflichten auf Dritte zu übertragen. Das gegenständliche Zessionsverbot für Entgeltforderungen wurde iSd § 1396a ABGB idgF einzeln ausverhandelt.
Übertragung von Rechten und Pflichten. 19.1 Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger, schriftlicher Einwilligung der diva-e auf Dritte übertragen.
Übertragung von Rechten und Pflichten. Rechte und Pflichten aus Verträgen über Lieferungen und Leistungen sind auf Dritte nicht übertragbar. Wir sind aber berechtigt, Rechte und Pflichten aus Verträgen über von uns zu erbringende Lieferungen und Leistungen an mit uns verbundene Unternehmen zu übertragen. Ein verbundenes Un- ternehmen in diesem Sinne ist ein Unternehmen, welches uns direkt oder indirekt kontrolliert, das von uns direkt oder indirekt kontrolliert wird oder das sich mit uns direkt oder indirekt unter gemeinsamer Kontrolle befindet. Diese verbundenen Unternehmen sind somit nicht Dritte im Sinne dieser Verkaufs,- Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
Übertragung von Rechten und Pflichten. Der Kunde ermächtigt Verisure ausdrücklich, die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ganz oder teil- weise abzutreten, sofern die gegenüber dem Kunden eingegangenen Pflichten nicht beeinträchtigt werden und die Abtre- tung dem Kunden ordnungsgemäß schriftlich mitgeteilt wurde. Insbesondere kann Verisure diejenigen Forderungen an Dritte abtreten oder verkaufen, die sich aus den zum Zeitpunkt der Abtretung gegenüber dem Kunden fälligen und durch- setzbaren Rechnungsbeträgen ergeben.
Übertragung von Rechten und Pflichten. 1. Die XX.XX ist berechtigt, ihre Rechte aus diesem Vertrag an einen Dritten zu übertragen. Im Falle solchen Übertragung informiert die XX.XX den Leadpartner unverzüglich.
Übertragung von Rechten und Pflichten. QUADIENT kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf einen anderen Vertragspartner übertragen. Der Kunde ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von QUADIENT berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen.
Übertragung von Rechten und Pflichten. (1) Die Netzbetreiber und der Anschlussnehmer ist berechtigt und verpflichtet, die Rechte und Pflichten aus dem von der Netzbetreiber mit ihm geschlossenen Vertrag auf einen Drit- ten zu übertragen, der die Aufgaben der Netzbetreiber bzw. die Anlagen des Anschlussneh- mers übernommen hat.