Überlassung von Standardsoftware Musterklauseln

Überlassung von Standardsoftware gegen Einmalvergütung auf Dauer (Verkauf)
Überlassung von Standardsoftware auf Zeit (Vermietung)
Überlassung von Standardsoftware. Ist die Überlassung von Standardsoftware* vereinbart, gilt ergänzend folgendes:
Überlassung von Standardsoftware. Für die Überlassung von STANDARDSOFTWARE gilt:
Überlassung von Standardsoftware gegen Einmalvergütung auf Dauer (Verkauf) Leistungsumfang und Vergütung Dem Auftraggeber wird vom Auftragnehmer nachstehend aufgeführte Standardsoftware* gegen Einmalvergütung auf Dauer überlassen: Lfd. Nr. Produktbezeichnung und -beschreibung, Produkt-Nr. Menge EXP1 Anzahl erlaubter Sicherungs­kopien Zu liefernde Version2 Abweichende Nutzungsrechte gemäß Nutzungsrechts­matrix Anlage Nr. (Muster 4)3 Bei vereinbartem Pauschalfestpreis* lediglich im Feld „Summe“ den Anteil daran angeben4 Summe 1 US = Standardsoftware* unterliegt US-amerikanischen Exportkontrollvorschriften EU = Standardsoftware* unterliegt EU-Exportkontrollvorschriften DT = Standardsoftware* unterliegt deutschen Exportkontrollvorschriften S = Standardsoftware* unterliegt   Exportkontrollvorschriften 2 A = Überlassung der bei Abnahme aktuellen Version, anderenfalls Versionsnummer eintragen
Überlassung von Standardsoftware. 2 Gegenstand der Lieferungen Allgemeine Vertragsbedingungen für Leistungen der CGM LAB Deutschland GmbH
Überlassung von Standardsoftware. 4.2.3.1 IPHOS überlässt dem Auftraggeber die im Vertrag spezifizierte Standardsoftware. Der Hersteller räumt dem Auftraggeber als Lizenz- nehmer das Recht ein, die Software in der erworbenen Version unter den darin angegebenen Nutzungsbedingungen (End User Licence Agreement) auf die erworbene Nutzungsdauer für eigene Zwecke zu nutzen. Eine weitergehende Nutzung, die Weitergabe an Dritte und überhaupt jede Form der Verwertung sind ausgeschlossen. Die Software sowie ein allenfalls zugehöriges Benutzerhandbuch sind urheberrechtlich geschützt. Eine Vervielfältigung ist dem Auftraggeber untersagt.
Überlassung von Standardsoftware. 5.1 Von CCM Chemnitz überlassene Software ist, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird, Standardsoftware, die nicht individuell für die Bedürfnisse des Kunden hergestellt wurde. Ver- träge über die Überlassung von Software sind daher Kaufverträge. Die Parteien stimmen darin überein, dass es nach dem Stand der Technik unmöglich ist, Standardsoftware fehlerfrei für alle Anwendungs- bedingungen zu entwickeln.
Überlassung von Standardsoftware. 24.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für die Überlas- sung von Standardsoftware, auch wenn diese im Wege des Downloads überlassen wird. Standardsoftware liegt immer dann vor, wenn eine Software nicht nach individu- ellen Vorgaben der EFS entwickelt oder angepasst wurde. Soweit nicht Standardsoftware vorliegt, gelten die Rege- lungen zu Dienstleistungsverträgen gemäß Teil 3.
Überlassung von Standardsoftware. 1 Lieferung von Standardsoftware § 2 Nutzungsrechte des Kunden § 3 Durchführung § 4 Pflichten des Kunden zum Programmschutz