Zahlungspflicht Musterklauseln

Zahlungspflicht. Die Berufung auf Mängel entbindet nicht von der Pflicht zur Einhaltung der Zahlungsfristen.
Zahlungspflicht. Bei Selbstzahlern/Privatpatienten ist vor Aufnahme eine Vorauszahlung zu leisten. (Vorabüberweisung: IBAN: XX00000000000000000000, BIC: XXXXXX00XXX oder bar bzw. mit ec-Karte bei Anreise) Die Krankenakte, insbesondere Krankenblätter, Untersuchungsbefunde, Röntgenaufnahmen und andere Aufzeichnungen sind Eigentum der Klinik. Die Patienten haben keinen Anspruch auf die Herausgabe der Originalunterlagen mit Ausnahme des ärztlichen Entlassungsberichtes. Das Recht des Patienten oder einer von ihm nachweislich beauftragten Person auf Einsicht in die Unterlagen sowie ggf. die Überlassung von Kopien – auch in elektronischer Form – auf seine Kosten und die Auskunftspflicht des behandelnden Klinikarztes bleiben unberührt. Während des Aufenthalts in der Klinik sollen nur die notwendigen Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände mitgebracht werden. Werden spezielle medizintechnische Geräte benötigt (z.B. Schlafmasken bei Schlafapnoe) so sind diese Geräte beim zuständigen Pflegedienst anzumelden. Für eingebrachte Medizingeräte oder Hilfsmittel, die auf Verantwortung des Patienten von diesem selbst betrieben werden, übernimmt die Klinik keine Haftung; dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Klinik oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Klinik beruhen. Der Patient haftet für von ihm schuldhaft verursachte Schäden an Gegenständen und Gebäuden der Klinik, die er verursacht oder die ein Dritter verursacht, für den Schaden, für den er nach einer gesetzlichen Bestimmung einzustehen hat. Sollten dem Patienten während seines Aufenthalts in der Klinik die ihm ausgehändigten Schlüssel sowie der Transponder schuldhaft verloren gehen, behält sich die Klinik vor, die für die Wiederbeschaffung bzw. Auswechslung entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen. Für den Verlust oder die Beschädigung von eingebrachten Sachen, die in der Obhut des Patienten bleiben, oder von Fahrzeugen des Patienten, die auf dem Klinikgrundstück oder auf einem von der Klinik bereitgestellten Parkplatz abgestellt sind, haftet die Klinik nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten ihrer Mitarbeiter und derjenigen Personen, deren Verhalten sie sich nach § 278 BGB zurechnen lassen muss.
Zahlungspflicht. Der Inhaber verpflichtet sich zur Bezahlung sämtlicher aus Kartentransaktionen resultierenden Forderungen zuzüglich der Gebühren nach Ziffer 5. Er haftet vorbehaltlos für alle Verpflichtungen, die sich aus dem Karteneinsatz bzw. dem Vertragsverhältnis ergeben.
Zahlungspflicht. 3.1 Der Kunde ist verpflichtet, die nach den Vertragsbedingungen auf sei- nen Vertrag anwendbaren Entgelte fristgerecht zu bezahlen.
Zahlungspflicht. Die per SEPA-Lastschrift eingezogene Prämie gilt als fristgerecht geleistet, wenn sie bei Fälligkeit eingezogen wurde und der Kontoinhaber der erlaubten Einziehung nicht widerspricht. Sie sind verpflichtet, Ihre Versicherungsprämien fristgerecht zu zahlen und sicherzustellen, dass die Prämie zum vereinbarten Fälligkeitsdatum eingezogen werden kann. Eine Prämienzahlung außerhalb des SEPA- Lastschriftverfahrens gilt als fristgerecht, wenn Sie unverzüglich bei Fälligkeit alles Notwendige veranlassen, damit wir die Prämie erhalten. Wenn wir den fälligen Betrag nicht fristgerecht erhalten und Sie nicht dafür verantwortlich sind, gilt die Zahlung dennoch als fristgerecht erfolgt, wenn sie unverzüglich geleistet wird, nachdem wir Sie schriftlich um die Zahlung gebeten haben (zum Beispiel per Brief oder E-Mail). Der Beginn des Versicherungsschutzes ist von der Zahlung der ersten Prämie abhängig. Wenn Sie die erste Prämie nicht fristgerecht gemäß Ziffer 5.4 zahlen, behalten wir uns im Einzelfall das Recht vor, die Bürgschaftsurkunde erst nach Eingang der Zahlung auszuhändigen. Sollten wir die Bürgschaftsurkunde bereits vor Zahlung der ersten Prämie ausgehändigt haben, sind wir zudem berechtigt, eine Sicherheit in Höhe der in Ihrem Versicherungsschein vereinbarten Bürgschaftssumme zu verlangen.
Zahlungspflicht. Der Arzt ist verpflichtet den im jeweiligen Bestellschein genannten Betrag monatlich an die CoKom zu bezahlen.
Zahlungspflicht. Die Versicherungsnehmer sind gegenüber den Leis­ tungserbringern grundsätzlich Honorarschuldner. Sie akzeptieren jedoch anderslautende Verträge zwischen dem Versicherer und den Leistungserbringern, welche die Direktzahlung an die Leistungserbringer beinhalten.
Zahlungspflicht. 54.1 Den versicherten Personen werden ihre eigenen Beiträge vom aus- zuzahlenden Lohn oder Lohnersatz abgezogen und der Stiftung zusammen mit den Beiträgen der Firma überwiesen. Der Stiftung gegenüber ist die Firma Beitragsschuldner.
Zahlungspflicht. 8.1 Bis zur Kündigung erstellt und übersendet die KÜS DATA GmbH dem Kunden monatlich oder jährlich automatisch eine Rechnung. Der Kunde ist verantwortlich für alle fälligen Steuern, wobei die KÜS DATA GmbH dort Steuern erhebt, wo dies erforderlich ist.