Wochenkarten Musterklauseln

Wochenkarten. Wochenkarten gelten für die angegebene Kalenderwoche an allen Tagen und berechtigen zu beliebig vielen Fahrten auf der angegebenen Strecke. Sie sind übertragbar.
Wochenkarten für - Erwachsene Wochenkarte für Erwachsene ist auch als HandyTicket erhältlich, sie ist nicht übertragbar. Eine Wochenkarte für Erwachsene ist ab dem 1. Gültigkeitstag bis 04:00 Uhr des 7. Folgetages gültig. für - ▇▇▇▇▇▇▇, Student, Azubi nach PBefAusglV § 1, - Bundesfreiwilligen Bedienstete nach BFDG § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, Eine Wochenkarte für Azubi ist ab dem 1. Gültigkeitstag bis 04:00 Uhr des 7. Folgetages gültig. Sie gilt nur in Verbindung mit einer mit einem Passfoto des Inhabers versehenen persönlichen Kundenkarte, die zugleich auch Fahrscheinantrag ist. Die Berechtigungsbestätigung auf der Kundenkarte gilt längstens 1 Jahr. Die Kundenkartennummer ist vor dem ersten Fahrtantritt gut leserlich und unauslöschbar in das vorgesehene Feld auf dem Fahrschein einzutragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde. Die Gültigkeit der Wochenkarten für Studenten, ▇▇▇▇▇▇▇ und Azubi kann sich auf mehrere Fahrstrecken beziehen. Hierbei wird nur die längste Fahrstrecke tarifiert.
Wochenkarten. 6.2.1 7-Tage-Karte
Wochenkarten. Der 1. Gültigkeitstag für Wochenkarten kann frei gewählt werden. Ausnahme ist der Verkauf durch das Fährpersonal. Hier beginnt die Gültigkeit mit Verkaufsdatum. Die Wochen­ karten gelten ab dem aufgedruckten Gültigkeitstag für 7 aufeinanderfolgende Tage (z. B. von Mittwoch bis Dienstag). Sie sind bei den Vorverkaufsstellen, im Bus + Fähre ServiceCenter Travemünde, am Fahrkartenautomaten, beim Fährpersonal so­ wie im ServiceCenter am ZOB erhältlich.
Wochenkarten a. persönlich oder übertragbar b. für die 1. oder 2. Wagenklasse,
Wochenkarten. Die Wochenkarte ist flexibel. Sie gilt für beliebig viele Fahrten innerhalb von 7 Tagen ab Erwerb. Der Erwerb nur für die Zone „Flensburg" ist nicht möglich.

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  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.

  • Kurzarbeit Im Interesse der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes und um dem/der Arbeit­geberIn die Einbringung eines Antrags gemäß § 37b AMSG zu ermöglichen, einigen sich die VertragspartnerInnen über die Einführung und Einhaltung folgender Maßnahmen:

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Risikohinweise Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol- genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an- deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens- gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus- wirken. Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler- werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri- siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht. Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr- scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner Risiken.