Kurzarbeit Musterklauseln

Kurzarbeit. Im Interesse der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes und um dem/der Arbeit­geberIn die Einbringung eines Antrags gemäß § 37b AMSG zu ermöglichen, einigen sich die VertragspartnerInnen über die Einführung und Einhaltung folgender Maßnahmen:
Kurzarbeit a) Die vereinbarte Kurzarbeit wird im Einvernehmen mit dem jeweiligen Betriebsrat und der(n) zuständigen Gewerkschaft(en) eingeführt.
Kurzarbeit. Die vereinbarte Kurzarbeit wird im Einvernehmen mit dem/der jeweiligen ArbeitnehmerIn und der(n) zuständigen Gewerkschaft(en) eingeführt. Die Normalarbeitszeit (Vollzeit) wird während der Dauer der Kurzarbeit im Durchschnitt um …. Prozent gekürzt. Durch die Verkürzung der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit ergibt sich am Beispiel einer Vollzeitarbeitskraft: bei einer ursprünglichen Arbeitszeit von: …. Stunden …. Minuten und einer Reduktion um: …. Stunden …. Minuten eine DURCHSCHNITTLICHE Arbeitszeit während der Dauer Kurzarbeit: …. Stunden …. Minuten Die gekürzte Normalarbeitszeit muss im Durchschnitt der Dauer der Kurzarbeit zwischen 30% und 80% der für die jeweilige Arbeitnehmerin bzw den jeweiligen Arbeitnehmer vor Beginn der Kurzarbeit gültigen Normalarbeitszeit liegen, soweit nicht Beilage 2 (Unterschreitung der Mindestarbeitszeit) genehmigt wurde und daher Abweichungen zulässt. Die Herabsetzung der Arbeitszeit kann für einzelne ArbeitnehmerInnen unterschiedlich festgelegt oder vereinbart werden. Hinsichtlich der Bezahlung wird auf den Monat abgestellt. Davon unberührt bleiben jedoch flexible Arbeitszeitmodelle. Diese bleiben daher unverändert oder entsprechend angepasst an die Kurzarbeit aufrecht. Hierbei sind jedoch kurzarbeitsbedingte Auswirkungen zu neutralisieren. Das bedeutet, dass zB Zeiten, für die Kurzarbeitsbeihilfe gewährt wird, am Zeitkonto zu keiner Zeitschuld führen dürfen. Die Lage der reduzierten Normalarbeitszeit ist auch während der Dauer der Kurz­arbeit nach der für die ArbeitnehmerInnen anzuwendenden Rechtsgrundlage (zB Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung) festzulegen oder zu vereinbaren. Eine Änderung der einmal festgelegten Arbeitszeit ist im Einvernehmen mit den einzelnen ArbeitnehmerInnen zulässig. Der/Die ArbeitgeberIn kann Arbeitsleistungen über das in Abschnitt IV Punkt 1 lit b vereinbarte verkürzte Arbeitszeitausmaß hinaus einseitig anordnen, wenn
Kurzarbeit a) Die vereinbarte Kurzarbeit kann nur im Einvernehmen mit dem jeweiligen Betriebsrat und der(n) zuständigen Gewerkschaft(en) eingeführt werden. Bei Fehlen eines Betriebsrates ist das Einvernehmen mit der(n) zuständigen Gewerkschaft(en) herzustellen.
Kurzarbeit. Im Interesse der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes und um dem/der ArbeitgeberIn die Einbringung eines Antrags gemäß § 37b/37c AMSG zu ermög- lichen, einigen sich die Vertragspartner über die Einführung und Einhaltung fol- gender Maßnahmen:
Kurzarbeit. 15. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann nur einvernehmlich zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat herabgesetzt werden; in Betrieben mit weniger als 5 Arbeitnehmern ist das Einver- nehmen zwischen den Arbeitnehmern und der Betriebsleitung erforderlich. Eine derartige Ver- einbarung bedarf der Zustimmung der Kollektivvertragspartner, sofern Beihilfen nach dem AMFG beantragt werden.
Kurzarbeit. WKO-ÖGB Formularversion 12.0 – für alle Kurzarbeitsanträge ab 1.1.2023
Kurzarbeit. Bei Auftragsmangel kann zur Vermeidung von Entlassungen die wöchentliche Arbeitszeit für den ganzen Betrieb oder einzelne Betriebsabteilungen unter Wahrung einer Ankündigungsfrist von 3 Arbeitstagen ohne Kündigung des Arbeitsverhältnisses gekürzt werden. Eine Verkürzung der Ar- beitszeit um mehr als 1/6 der tariflichen Wochenarbeitszeit ist nur unter Wahrung einer Ankündi- gungsfrist von 6 Tagen zulässig. Die Kurzarbeit ist in Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, mit diesem zu vereinbaren.
Kurzarbeit a) Die vereinbarte Kurzarbeit wird im Einvernehmen mit dem/der jeweiligen ArbeitnehmerIn und de(n) zuständigen Gewerkschaft(en) eingeführt. b) Die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit (Vollzeit) wird innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von ……. Wochen um …. Prozent gekürzt. Daraus ergibt sich am Beispiel einer Vollzeitarbeitskraft folgendes Bild: Ursprüngliche Arbeitszeit:   Stunden   Minuten Reduktion um   Stunden   Minuten DURCHSCHNITTLICHE Arbeitszeit während der Kurzarbeit   Stunden   Minuten Die gekürzte Normalarbeitszeit muss zwischen 10 % und 90 % der für den/die jeweilige(n) Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin vor Beginn der Kurzarbeit gültigen Normalarbeitszeit liegen; dies im Durchschnitt des Durchrechnungs­zeitraumes. Die Herabsetzung der Arbeitszeit kann für verschiedene Gruppen von ArbeitnehmerInnen unterschiedlich festgesetzt werden. Eine Änderung der einmal festgelegten Arbeitszeit ist im Einvernehmen mit den einzelnen ArbeitnehmerInnen herzustellen. Davon sind die Sozialpartner spätestens 5 Arbeitstage im Voraus zu informieren. Die Lage der reduzierten Wochenarbeitszeit wird für die Dauer der Kurzarbeits­periode folgendermaßen festgelegt: ☐ OPTION 1 („Gleichmäßige Reduktion“): An folgenden Tagen: ……. liegt die Arbeitszeit während der Kurzarbeit von ……. Uhr bis ……. Uhr, einschließlich ……. Minuten Pause (entspricht …………… Arbeitsstunden). Die übrige Arbeitszeit entfällt im Sinne der Kurzarbeit (Ausfallstunden). ☐ OPTION 2 („Zuerst keine dann volle Arbeitszeit“ oder umgekehrt) Die Arbeitsleistung entfällt vom …. bis ….. zur Gänze; während der übrigen Dauer der Kurzarbeit wird voll gearbeitet (vor der Kurzarbeit gültige Arbeitszeiteinteilung). Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Durch­rechnungszeit­raum somit durchschnittlich….. Stunden. ☐ OPTION 3 („Zuerst keine, dann verringerte Arbeitszeit“): Die Arbeitsleistung entfällt vom …. bis ….. zur Gänze; während der übrigen Dauer dieser Kurzarbeitsverbereinbarung beträgt sie ….. Prozent der ursprünglich vereinbarten Normalarbeitszeit. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Durch­rechnungszeit­raum somit durchschnittlich …..Stunden. ☐ OPTION 4: („wechselnder Dienstplan“) Die Festlegung der Ausfallstunden ist den betroffenen ArbeitnehmerInnen spätestens 14 Tage im Vorhinein mitzuteilen (§ 19c AZG). Im Übrigen gilt die vor der Kurzarbeit gültige Arbeitszeiteinteilung. ☐ OPTION 5 („Gleitzeit“): Die Bestimmungen der Gleitzeit-Vereinbarung vom …… werden für die betroffenen Arbeitnehme...
Kurzarbeit. Bei Kurzarbeit – normale Mutationen sowie technische und wirtschaftliche Erfordernisse des Unternehmens vorbehalten – dürfen in einer Betriebsabteilung im Sinne von Art. 52 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung (AVIV) vom 31.8.1983 für gleichwertige Arbeitsplätze keine Neuanstellungen vorgenommen und auch keine Über- stunden geleistet werden.